UFS RV/0395-S/10

UFSRV/0395-S/1017.6.2013

Normverbrauchsabgabe: Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei widerrechtlicher Verwendung eines Fahrzeuges vor dem 16. Juni 2010

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0156 eingebracht. Mit. Erk. vom 11.9.2014 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, vom 17. März 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 27. Jänner 2009 betreffend Normverbrauchsabgabe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Normverbrauchsabgabe für den Monat 2/2008 mit EUR 5.651,34 festgesetzt wird.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat bei der Berufungswerberin (Bw) eine Außenprüfung durchgeführt und dabei laut Tz. 3 des Berichtes gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom 27. Jänner 2009 festgestellt, dass diese von einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einen Chrysler Jeep Commander langfristig angemietet hat (Mietvertrag vom 10. Jänner 2008). Nach Ansicht der belangten Behörde stehe fest, dass das in Deutschland zugelassene Fahrzeug ständig im Inland verwendet worden ist und daher nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nach spätestens einem Monat ab Beginn der Anmietung in Österreich zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre. Gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfe ein Fahrzeug ohne Zulassung gemäß § 37 leg cit ein weiteres Monat verwendet werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass innerhalb eines Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte.
Nach § 1 Abs 3 Normverbrauchsabgabegesetz - NoVAG 1991 unterliege die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn diese nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wären, der Normverbrauchsabgabe. Diesfalls treffe die Zulassungspflicht den "Verwender"; darunter würden auch Entleiher, Mieter oder Leasingnehmer fallen.
Somit sei die Normverbrauchsabgabe im Zeitpunkt des jeweiligen Mietbeginns dem inländischen Mieter, im verfahrensgegenständlichen Fall also der Bw, vorzuschreiben. Für das Fahrzeug gelte für die Dauer der Anmietung die Standortvermutung im Inland.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 27. Jänner 2009 für den Monat 1/2008 die Normverbrauchsabgabe für das genannte Kraftfahrzeug festgesetzt.

Mit Schreiben vom 17. März 2009 wurde Berufung gegen den Bescheide erhoben und die ersatzlose Aufhebung beantragt. In der Begründung wir insbesondere bestritten, dass eine Zulassungsverpflichtung bei Vermietung eines Personenkraftfahrzeuges besteht, wenn Vermieter und Mieter ihren Sitz in einem EU-Staat haben.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 11. Mai 2010 hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 beantragt die Bw, die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entgegen der von der Bw im Vorlageantrag vertretenen Rechtsansicht von keiner entschiedenen Rechtssache auszugehen ist, da sich diesbezüglich nur der angefochtene Bescheid vom 27. Jänner 2009 im Rechtsbestand befindet. Die Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2009 und der Bescheid vom 11. Mai 2009 betreffend Festsetzungen der Normverbrauchsabgabe für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sind rechtskräftig aufgehoben worden.

§ 1 Z 3 des NoVAG 1991 in der im Berufungsfall noch anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, lautet:

"§ 1. Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

....

3. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."

§ 4 Z 2 NoVAG 1991 in der anwendbaren Stammfassung lautet:

"§ 4. Abgabenschuldner ist:

.....

2. im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO)."

Da § 4 NoVAG 1991 in der Stammfassung keine Regelung des Steuerschuldners für den Fall der Entstehung der Steuerschuld nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall leg. cit. enthielt, ist in solchen Fällen derjenige der Steuerschuldner, der den die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand verwirklicht, somit derjenige, welcher das Fahrzeug ohne Zulassung im Inland verwendet (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107).

Dass im vorliegenden Fall der Bw als Mieter des in Rede stehenden Fahrzeuges in dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Zeitraum im Jänner 2008 als Verwender anzusehen ist, ist nicht zweifelhaft und wird auch nicht bestritten.

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben gemäß § 4 Abs 3 BAO unberührt.

§ 7 Abs 1 NoVAG 1991 in der anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007 lautet:

"§ 7. (1) Die Steuerschuld entsteht:

1 im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) .....

2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert, mit Ablauf des Kalendermonats dieser Zulassung,

3 in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung."

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 leg. cit.) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden und weitere hier nicht interessierende Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 82 Abs 8 KFG 1967 lautet:

"(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung für den Monat 1/2008 festgesetzt.

Da § 7 Abs 1 Z 2 NoVAG 1991 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, wonach die Steuerschuld bei Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland entsteht, im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, bestimmte sich mangels abweichender Regelung in § 7 NoVAG 1991 in der hier anzuwendenden Fassung im Falle des § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG 1991 der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch nach § 4 Abs 1 BAO (VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254).
Nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre. Die Steuerschuld entsteht somit in dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 in Österreich nicht mehr zulässig war.
Bei Einbringen oder Verwenden eines nicht in Österreich zugelassenen Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall des erbrachten Gegenbeweises, dass das Fahrzeug nicht mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen ist - ist die Verwendung dieses Fahrzeuges nach einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet, sofern nicht die Unmöglichkeit der vorherigen Zulassung glaubhaft gemacht wird, gemäß § 82 Abs 8 KFG unzulässig.

Die Bw hat auf Vorhalt vom 3. April 2013 mitgeteilt, das betreffende Fahrzeug am 15. Jänner 2008 nach Österreich eingebracht zu haben und hat nähere Angaben zur Verwendung im ersten Monat nach Einbringung gemacht. Auf Grundlage dieser Angaben wurde der Wert des Fahrzeuges zum Stichtag 15. Februar 2008 geschätzt.
Der Bw wurde die Wertermittlung und die Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe mit Schreiben vom 24. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.

Aus den angeführten Gründen war die Normverbrauchsabgabe neu zu berechnen (vgl. Klumpner, NoVA: Wer ist bei fortgesetzter Verwendung Steuerschuldner, und zu welchem Zeitpunkt entsteht die Steuerschuld?, UFSjournal 2013, 104) und der Spruch des Bescheides abzuändern.

Salzburg, am 17. Juni 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Fahrzeug, Zulassung, ausländisches Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung, Normverbrauchsabgabe, Steuerschuld, Zeitpunkt der Entstehung, Bemessungsgrundlage

Verweise:

VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107
VwGH 21.11.2012, 2010/16/0254

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