UFS RV/1582-W/08

UFSRV/1582-W/0822.3.2013

Miteinbeziehung der Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaft-und Betriebsunterbrechungsversicherung und der Verpflichtung zur Entrichtung eines Werbekostenbeitrages in den Wert gemäß § 33 TP 5 GebG 1957

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Reinhardt & Partner KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Bösendorferstraße 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom xyz betreffend Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß §§ 33 TP 5 Gebührengesetz 1957,(GebG 1957), 200 Abs.2 Bundesabgabenordnung,(BAO), entschieden:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Präambel des zwischen der Ax, (fortan A. genannt) als Bestandgeber, und der Berufungswerberin, (Bw), als Bestandnehmer, abgeschlossenen Bestandvertrag vom 24.und 28.06.2004 lautet wie folgt:

A) Der Bestandgeber hat auf der aaa, ein Einkaufszentrum "Ay" - auch kurz "A. " genannt - errichtet. Der Bestandgeber ist über das SCN verfügungsberechtigt.

B) Festgehalten wird, daß das gesamte A. inklusive sämtlicher Geschäftsräumlichkeiten ohne Zuhilfenahme öffentlicher Förderungsmittel ab 1989 errichtet worden ist.

C) Zielsetzung des A. ist es, den Einwohnern des Einzugsgebietes aufgrund des Branchenkonzeptes eine Bedarfsdeckung mit kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfsgütern bei gleichzeitiger Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen des Centers und der darin tätigen Kaufleute zu ermöglichen.

D) Die Vertragsparteien sind sich bewußt, daß eine möglichst hohe Attraktivität des A. in ihrem Interesse sowie im Interesse aller sonstigen darin etablierten Kaufleute liegt und dies auch das Prinzip für das kaufmännische Verhalten bei Ausübung dieses Vertrages ist. Deshalb ist auch ein Gesamtmanagement erforderlich, welches im folgenden auch "Center Management" bezeichnet wird durch das eine optimale Interferenz aller Aktivitäten zum Nutzen aller Bestandnehmer sichergestellt wird, weiters ist eine Verwaltung des Gesamtobjektes erforderlich.

E) Mit diesem Vertrag wird der Bestandvertrag für Außenwerbung vom 2.10.2000 bzw. 6.11.2000 fortgesetzt, der sohin mit den in diesem Vertrag enthaltenen Änderungen weiter befristet gilt.

Zur Verwirklichung der zuvor dargestellten Vorstellungen und Ziele wird der folgende Bestandvertrag abgeschlossen:

Mit diesem Vertrag vermietete die Vertragspartnerin der Bw., an der o.a. Adresse ein Geschäftslokal im Gesamtausmaß von 250,00m² Jahren zum Betrieb eines Damen-Herren- und Kinderfachgeschäftes für die Dauer von 5 Jahren.

Als Entgelt wurde ein Mindestbestandzins von 21 Euro pro m² und Monat und ein umsatzabhängiger Bestandzins von 5% des Bruttoumsatzes der pro Kalenderjahr erzielten Umsätze inklusive USt, der Kredit-Ratengeschäfte des Eigenverbrauchs sowie der Umsätze, die im Bestandgegenstand angebannt aber nicht abgeschlossen wurden, vereinbart.

Weiters wurde vereinbart, dass die Bw. zu den im Vertrag aufgezählten Nebenkosten einen Anteil, welcher dieser monatlich als Pauschalbetrag vorgeschrieben wird, inclusive USt beizutragen hat.

Unter dem Vertragspunkt: Übergabe und weitere Verpflichtungen des Bestandnehmers wurde die Bw. zum Abschluss einer Betriebshaftpflicht-und einer Betriebsunterbrechungsversicherung verpflichtet. Der Vertragstext dazu lautet wie folgt:

Für den Fall, dass aus dem Geschäftsbetrieb des Bestandnehmers eine Feuergefährdung herrührt, die den Durchschnitt des A. übersteigt und dadurch eine Erhöhung der Prämien für Feuerversicherung für das A. eintritt, ist der Bestandnehmer zum Ersatz der erhöhten Prämie verpflichtet.

Darüber hinaus ist der Bestandnehmer zum Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung verpflichtet und wird den Abschluss so einer Versicherung und deren Aufrechterhaltung dem Bestandgeber, nach Aufforderung durch den Bestandgeber, nachweisen.

Unter dem Vertragspunkt: Vereinigung der Kaufleute des Shopping Center Nord wurde nachstehender Text festgemacht:

Der Bestandnehmer verpflichtet sich, dieser Vereinigung beizutreten und diese Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten und allen aus dieser Mitgliedschaft erwachsenden Pflichten nachzukommen. Zu diesen Pflichten zählt insbesondere auch die Bezahlung des Werbekostenbeitrages. Die Grundlage beträgt derzeit für einen Jahresbruttoumsatz

bis

363.370,00

  

0,4 %

von

363.370,00

bis

1.090.000,00

0,3 %

von

1.090.000,00

bis

2.180.000,00

0,2 %

über

2.180.000,00

  

0,1 %

Die Höhe des zu bezahlenden Werbekostenbeitrages wird von der Vereinigung der Kaufleute im A. durch Bestimmung eines Hebesatzes festgelegt. Diese Prozentsätze werden derzeit mit einem Hebesatz von 3,5 multipliziert.

Mit Bescheid vom 22.09.2004 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. die Rechtsgebühr gemäߧ § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG 1957, 200 Abs.1 BAO mit € 4.061,02.(= 1% von der gemäß § 204 BAO abgerundeten Bemessungsgrundlage von € 406.102,03) vorläufig vor. Als Bemessungsgrundlage wurde ein monatlicher Mindestbestandzins idHv € 5.251,68 = (€ 21 mal 250,08 m²) sowie ein monatlicher Veraltungskostenbeitrag idHv 120,04(€ 48 mal 250,08 m²) zuzüglich 5% Betriebskosten und 20% USt mal 5 Jahre = € 406.102,03) herangezogen.

Mit Schreiben vom 15.02.2008 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass sie für das Bestandobjekt für den Zeitraum 01.11.2004 bis 31.12.2007 einen Bestandzins inclusive Verwaltungskostenbeitrag von € 256.414,04 zuzüglich 20% USt im Betrag von € 51.282,77 sohin einen Gesamtbetrag von € 307.696,81 und Nebenkosten idHv 22.161,85 zuzüglich 20% USt idHv 4.432,32 sohin einen Gesamtbetrag € 26.594,17 (insgesamt also € 334.290,98) entrichtet hatte. In diesem Schreiben erklärte die Bw., dass der Werbungskostenbeitrag sowie die Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zum Bestandentgelt zählen, weil diese ausschließlich dem Unternehmen des Bestandnehmers dienen würden.

In der Folge schrieb das o.a. Finanzamt der Bw. die Rechtsgebühr gemäß §§ 33 TP 5 Abs.1 Z, 200 Abs.2 BAO 1 GebG 1957 mit dem im Spruch dieser Berufungsentscheidung genannten Bescheid mit € 5.967,58 (= 1% von der gemäß § 204 BAO abgerundeten Bemessungsgrundlage von € 596.758,00.) endgültig vor. Als Bemessungsgrundlage wurde der durchschnittliche monatliche Bestandzins inclusive Neben- und Verwaltungskosten zuzüglich 20% USt im Betrage von € 8.797,13 sowie ein durchschnittlicher, monatlicher Werbekostenbeitrag inclusive USt im Betrage von € 1.082,17= insgesamt € 9.879,30 mal 12 = € 118.551,60 plus eine jährliche Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherungsprämie im geschätzten Betrage von € 800,00, sohin ein Gesamtbetrag von € 119.351,60 mal 5 Jahre= € 596.758,00 herangezogen.

Dagegen erhob die Bw., durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht Berufung. Sie beantragte die Festsetzung der Rechtsgebühr mit € 5.278,28 mit der Begründung, dass lt. den Erkenntnissen des VwGH vom 27.06.1960 Slg.2262/F und vom 20.06.1960, Slg 2253/F sowohl der Werbekostenbetrag als auch die Betriebshaftpflicht- bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung nicht zur Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 5 GebG 1957 zählen würden.

Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 28.03.2008 als unbegründet ab, und führte dazu im Wesentlichen folgendes aus:

Durch den, zusätzlich zum Mietentgelt vereinbarten, Werbekostenbetrag habe die Bw. das Recht auf den Bezug und den Nutzen einer allgemeinen Werbetätigkeit erworben. Da dieser Beitrag für die Bewerbung des gesamten Einkaufszentrums zu leisten ist, wäre er in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen gewesen.

ISd Erkenntnis des VwGH zu Zl. 2006/16/0112, wäre die o.a. Jahresprämie der Betriebshaft-und Betriebsunterbrechungsversicherung in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG einzubeziehen gewesen.

Dagegen stellte die Bw., durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 276 Abs,2 BAO an den Unabhängigen Finanzsenat,(UFS), als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie führte darin-in Replik zu den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung-aus, dass die, in der Berufungsvorentscheidung für die Einbeziehung des Werbekostenbeitrages in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG, ins Treffen geführten Argumente nicht im Einklang mit dem Inhalt des, in der Berufung ins Treffen geführten, Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1960,Slg 2262/F stehen würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. (§ 17 Abs.2 GebG 1957)

Gemäß § 33 TP 5 GebG unterliegen Bestandverträge (§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, der Rechtsgebühr

im Allgemeinen 1 v.H (§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG1957)

Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem achtzehnfachen des Jahreswertes.(§ 33 TP 5 Abs.1 erster Satz GebG 1957.

Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob die Verpflichtung zur Entrichtung des Werbekostenbeitrag und zum Abschluss der Betriebshaft-bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung als Teil des Wertes iSd § 33 TP 5 GebG 1957zu gelten haben.

Zur Frage, ob die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaftpflicht-bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung zum Wert ISd § 33 TP 5 GebG 1957 gehört, ist festzustellen:

Der Rechtsprechung des VwGH in seinem Erkenntnis VwGH 25.10.2006 2006/16/0112 liegt ein Mietvertra mitg folgender, für die genannte Entscheidung maßgeblichen, Textierung zu Grunde:

§ 11 Versicherungen:

Soweit aus der Art des Geschäftsbetriebes des Mieters eine über den Durchschnitt liegende Feuergefährdung ableitbar ist, ist dies dem Vermieter mitzuteilen. Die daraus resultierende Prämienerhöhung der vom Vermieter für die Gebäudesubstanz samt technischen Einrichtungen abgeschlossenen Feuerversicherung trifft ausschließlich den Mieter. Der Mieter verpflichtet sich zum Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflicht und Betriebsunterbrechungsversicherung.

Dazu hält der VwGH folgendes fest:

In § 17 Abs.1 GebG 1957 ist als Prinzip-Urkundenprinzip-festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgehaltene Inhalt der Urkunde maßgeblich ist.§ 17 Abs.2 GebG 1957 hat zum Inhalt, dass bei einem-in Bezug auf die Art oder Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände- undeutlichen Urkundeninhalt bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutete wird, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.(vgl.Fellner aaO, Rz2 und 16 zu § 17 GebG)

Die nach § 17 Abs.1 GebG 1957 für die Beurteilung der Gebührenschuld maßgebliche Urkunde ist im Beschwerdefall der Eingangs genannte Mietvertrag vom 16.Mai 2002, der in seinem § 11 dritter Satz die Verpflichtung des Mieters zum Abschluss einer "ausreichenden Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung" enthält. Der Inhalt der von der Mitbeteiligten als Mieterin abzuschließenden Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung ergibt sich dagegen nicht aus der maßgebenden Urkunde, sodass der Umfang der Verpflichtung der Mitbeteiligten zum Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung nach dem Inhalt dieser Urkunde auslegungsbedürftig ist.

Vielmehr hat die Undeutlichkeit des § 11 dritter Satz des vorliegenden Mietvertrages zur Folge, dass nach § 17 Abs.2 GebG 1957-bis zum Gegenbeweis-der Tatbestand vermutet wird, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat- im Beschwerdefall daher, dass auch die Verpflichtung nach § 11 dritter Satz des gegenständlichen Mietvertrages in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Die Bestimmung des § 17 Abs.2 GebG 1957 stellt eine Milderung des in Abs.1 enthaltenen Urkundenprinzips dar. In dieser Bestimmung ist eine widerlegbare gesetzliche Vermutung enthalten, wobei die Beweislast den Abgabepflichtigen trifft. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um ein Sonderverfahrensrecht, welches die allgemeinen Vorschriften der Bundesabgabenordnung, (BAO), über die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde überlagert und eigene Beweisregeln aufstellt. (VfGH 20.06.2006, G 1/06)

Der, zur Verpflichtung des Abschlusses einer Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung Bezug habende, Inhalt des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages deckt sich im Wesentlich mit dem, dem o.a. Erkenntnis des VwGH zu Grunde gelegten Urkundeninhalt. Gemäß den dazu erfolgten höchstgerichtlichen Ausführungen ist daher auch der Umfang der verfahrensgegenständlichen Versicherung auslegungsbedürftig. Was bedeutet, dass iSd § 17 Abs.2 GebG 1957, der Tatbestand vermutet wird, wonach Verpflichtung zum Abschluss der in Rede stehenden Versicherung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Weder wurde in der Berufung das Vorliegen von Umständen, welche für eine Gebührenbefreiung bedeutsam sind, aber der Urkunde nicht deutlich zu entnehmen sind, geltend gemacht, noch wurde von der Bw. ein Gegenbeweis im Sinne des § 17 Abs.2 GebG 1957 erbracht, obwohl in der Berufungsvorentscheidung auf das o.a. höchstgerichtliche Erkenntnis hingewiesen worden ist, in welchem die Bestimmung des § 17 Abs.2 GebG 1957 genau verdeutlicht worden ist.

Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfolgte die Einbeziehung der Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebshaftpflicht-und Betriebsunterbrechungsversicherung in die Bemessungsgrundlage zu Recht.

Der von dem Finanzamt idHv € 800,00 geschätzte Jahresbetrag entspricht der Amtserfahrung und wurde der Bw. in der genannten Berufungsvorentscheidung vorgehalten und von dieser nicht in Abrede gestellt. Überdies entspricht diese Schätzung dem Ergebnis der vom UFS unter http://www.exali.de/it/IT-Haftpflicht , 4623. angestellten Ermittlungen hinsichtlich der durchschnittlichen Jahresprämie einer Standard Betriebshaftpflichtversicherung.

Zur Frage, ob die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Entrichtung eines Werbekostenbeitrages zum Wert iSd § 33 TP 5 GebG 1957 gehört, ist festzustellen:

Die Rechtsgebühr nach §33 TP 5 GebG 1957 ist "nach dem Wert" des Bestandvertrages zu bemessen. Die Bestimmung der Bemessungsgrundlage mit diesem Begriff, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, dass darunter der preis, d.h. alles Leistungen zu verstehen sind, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu erbringen hat.(Fellner, Fellner, Stempel-und Rechtsgebühren, Rz 75 zu § 33 TP 5 GebG 1957)

Zu diesem Wert zählen somit alle Leistungen zu denen sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in dem Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen. (z.B. VwGH 25.10.2006,2006/16/0111; 29.01.2009,2008/16/0055)

Alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des Benützungsrechtes stehen, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (z.B. VwGH 25.10.2006,2006/16/0111)

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass in dem von der Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis vom 20.06.1960 der VwGH feststellt, dass die Verpflichtung des Vermieters, selbst kein Konkurrenzunternehmen im vermieteten Haus zu betreiben, über den Bereich des Gebäudes in dem der Mieter seine Geschäfte betreibt, hinaus wirkt und daher eine solche Vereinbarung nicht mehr bestandrechtlicher Art ist.

Da im zu beurteilenden Bestandvertrag keine vergleichbare Abrede getroffen worden ist, sind die vorgenannten Feststellungen auf das abzuführende Verfahren nicht kompatibel.

Die Frage, ob eine im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Entrichtung eines Werbekostenbeitrages zum Wert iSd § 33 TP 5 GebG 1957 gehört, wird vom VwGH kasuistisch abgehandelt.

So wird im Erkenntnis VwGH 17.11.1983, 82/15/0105,0106 festgehalten, dass die von der Vermieterin erbrachten Organisations-und Werbeleistungen weder der Qualifikation der mit den einzelnen Austellern abgeschlossenen Rechtsgeschäfte als Bestandverträge abträglich waren, noch den für die Gebührenbemessung maßgeblichen Wert zu mindern vermochten.

In dem von der Bw. ins Treffen geführte Erkenntnis vom 20.06.1960 stellt der VwGH fest, dass ein besonders vereinbarter Werbekostenbeitrag für die Verwendung der Bestandsache für Werbezwecke nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, wenngleich er nach dem Mietvertrag gemeinsam mit dem Mietzins zu bezahlen war, mit der Hauptleistung, nämlich der Überlassung der Bestandsache gegen Entgelt, in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mehr steht, sondern dem Unternehmen des Mieters diente.

Diesem Erkenntnis liegt ein Mietvertrag zu Grunde, worin sich die Vermieterin verpflichtete zugleich mit dem Mietzins einen Werbekostenbeitrag in der Höhe von 10% des jeweils in diesem Monat zu leistenden Mietbetrages zu bezahlen, der von der Vermieterin im Einvernehmen mit der Mietervertretung für Werbezwecke ausserhalb der normalen Hauswerbung zu verwenden ist.

Aus dem o.a., Bezug habenden, verfahrensgegenständlichen Urkundeninhalt ergibt sich jedoch nicht, dass die zu beurteilende Vereinbarung zur Verpflichtung der Entrichtung eines Werbekostenbeitrages mit der vorstehend aufgezeigten Vereinbarung vergleichbar ist. Es geht daraus nicht der Inhalt dieser Verpflichtung hervor. Es geht daraus nicht hervor, wofür genau der vereinbarte Werbekostenbeitrag zu verwenden ist.

Dieser Inhalt ist daher einer Auslegung zugänglich-sodass im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund gemäß § 17 Abs.2 GebG 1957, mangels vorhandenen Gegenbeweises (dem Vertrag nicht deutlich zu entnehmende Umstände, welche zu einer Gebührenbefreiung führen, wurden erst gar nicht geltend gemacht), vom Vorliegen des die Gebührenschuld begründenden Tatbestandes auszugehen ist.

Darüber hinaus ist festzustellen:

In der o.a. Präambel des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages wird in Wesentlichem die Notwendigkeit der gemeinsamen Verwaltung des Gesamtprojektes A. betont und darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der optimalen Interferenz aller Aktivitäten zum Nutzen aller Bestandnehmer ein Gesamtmanagement der A. erforderlich ist. Unter dieser Prämisse wurde der Bw.,laut Textfolge, das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal gegen die Entrichtung eines monatlichen Mietzinses zum Betrieb eines Herren-Damen und Kinderfachgeschäftes überlassen und dazu wurde ihr die Verpflichtung auferlegt, der Vereinigung der Kaufleute der A. , worunter ein Zusammenschluss von Personen zu verstehen ist, welcher sich der Koordination der der Interessen der Bestandnehmer der A. und deren Abstimmung mit dem Bestandnehmer und allen an der A. interessierten Personen widmet, welcher also Tätigkeiten, die zum Gesamtmanagement zu zählen sind, ausübt, beizutreten, und die, sich aus diesem Beitritt ergebenden, Verpflichtungen, zu welchen insbesondere die Entrichtung eines monatlichen Werbekostenbeitrages zählt, zu erfüllen. Gemäß dem aufgezeigten Vertragskontext hatte die Bw., im Hinblick auf die, in der Präambel übereinstimmend festgestellten notwendigen, gemeinsamen Verwaltung und des gemeinsamen Managements , die letztgenannte Verpflichtung eingehen müssen, um überhaupt in den Genuss des Gebrauchsrechtes an dem verfahrensgegenständlichen Geschäftslokal zu gelangen.

Aus den aufgezeigten Gründen gehört daher die Verpflichtung zur Entrichtung eines Werbekostenbeitrages zum Wert gemäß § 33 TP 5 Geb 1957.

Somit erfolgte die Einbeziehung des, lt. Mitteilung der Bw. vom 20.02.2008 an das Finanzamt mit € 1.082,17 brutto zu veranschlagenden, jährlichen Werbekostenbeitrages incl. USt in die Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG 1957 zu Recht.

Insgesamt ist festzustellen, dass mit dem bekämpften Bescheid die Festsetzung der Gebühr gemäß den Bestimmungen der §§§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 ,33 TP 5 Abs.3 erster Satz GebG 1957und 200 Abs.2 BAO -unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Berechnungsweise- sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 22. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Abs. 3 erster Satz GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

VwGH 25.10.2006, 2006/16/0112
VfGH 20.06.2006, G 1/06
VwGH 17.11.1983, 82/15/0105
VwGH, 2008/16/0055
Fellner, Fellner Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 75 zu § 33 TP 5 GebG 1957

Stichworte