Rechtlich irrelevante Einwendungen gegen die Vorschreibung einer Pfändungsgebühr inklusive Portokosten
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. K., nunmehr vertreten durch Masseverwalter Dr. M., vom 27. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. März 2012 betreffend Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes in Höhe von 9.046,63 € zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (94,37 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 29.3.2012 gegenüber der N-GmbH (Drittschuldnerin) die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, nämlich die der Berufungswerberin (Bw.) als Abgabenschuldnerin gegenüber der N-GmbH angeblich zustehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.
Am 27.7.2012 wurde von der Drittschuldnerin ein Betrag in Höhe von 9.141 € an das Finanzamt entrichtet.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid schrieb das Finanzamt der Bw. für die Amtshandlung vom 29.3.2012 eine Pfändungsgebühr (90,47 €) zuzüglich eines Auslagenersatzes (3,90 €) vor. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung an die Bw. am 30.5.2012.
In der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung vom 27.6.2012 wurde eingewendet, dass im Sicherungsverfahren weder Pfändungsgebühren noch Auslagenersätze angefordert werden dürften. Die Pfändung vom 29.3.2012 hätte "problemlos mit einer früheren allenfalls auch späteren verbunden werden können". Durch die "zahlreichen getrennten Amtshandlungen immer wieder am gleichen Tag" seien unnötige Kosten aufgelaufen, weshalb die Nichtfestsetzung der Pfändungsgebühr samt Auslagenersätzen beantragt werde.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 9.7.2012 abgewiesen hatte, stellte der Rechtsvertreter der Bw. mit Schriftsatz vom 7.8.2012 einen Vorlageantrag, der kein weiteres Sachvorbringen enthält.
Mit Gerichtsbeschluss vom 4.1.2013 (...S.....) wurde über das Vermögen der Bw. das Insolvenzverfahren eröffnet und der im Spruch genannte Insolvenzverwalter bestellt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird festgestellt, dass die von der Bw. erhobene Berufung gegen den eingangs erwähnten Pfändungsbescheid mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom heutigen Tag, GZ. RV/0597-I/12, abgewiesen wurde.
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner anlässlich einer Pfändung die Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1 % vom abgenommenen Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.
Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen, wozu etwa Postgebühren zählen.
§ 26 Abs. 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung Kommentar, § 26, Tz 5).
Wie bereits erwähnt, pfändete das Finanzamt mit Bescheid vom 29.3.2012 eine Forderung der Bw. gegenüber der N-GmbH. Nach den Regelungen des § 65 AbgEO wurde mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin (3.4.2012) die Pfändung bewirkt. Dieser Vollstreckungsakt stellt jene Amtshandlung dar, welche die Bw. zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet.
Das Berufungsvorbringen, eine Pfändung im Sicherungsverfahren löse keine Pfändungsgebühr (samt Auslagenersätzen) aus, geht ins Leere, weil das Finanzamt keine sicherstellungsweise Pfändung durchgeführt hat. Exekutionstitel für die Vollstreckung war nämlich nicht der Sicherungsbescheid vom 3.5.2011, mit welchem die Sicherstellung der Lohnabgaben der Jahre 2006 bis 2009 angeordnet wurde, sondern der Rückstandsausweis vom 9.3.2012, worin vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum November 2011 bis Jänner 2012 sowie Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zum Dienstgeberbeitrag für November 2011 enthalten sind (§ 4 AbgEO).
Soweit die Bw. eine "unnötige" Kostenbelastung aufgrund einer behaupteten Häufung von ungerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahmen ("immer wieder am selben Tag") rügt, ist ihr zu entgegnen, dass dieser Vorwurf nach der Aktenlage nicht zutrifft. Wohl hat das Finanzamt am 13.10.2011 Forderungen der Bw. gegenüber mehreren Drittschuldnern gepfändet (A-ARGE, R-GmbH, H-GmbH, W-GmbH, A-GmbH, O-ARGE). Jedoch besteht zwischen diesen Vollstreckungshandlungen, für die der Sicherstellungsauftrag vom 3.5.2011 die Grundlage bildete, und der Forderungspfändung vom 29.3.2012 mangels Identität von Abgabenforderungen, Exekutionstiteln und Drittschuldnern kein wie immer gearteter Zusammenhang. Wie bei dieser Sachlage die der strittigen Gebührenvorschreibung zugrunde liegende Amtshandlung mit den vorangegangenen Vollstreckungshandlungen "verbunden" werden hätte können, ist nicht nachvollziehbar. Ob nach der Pfändung vom 29.3.2012 weitere Vollstreckungsakte erfolgten, ist für die Rechtmäßigkeit des hier angefochtenen Bescheides ohne rechtliche Bedeutung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Forderungspfändung vom 29.3.2012 zweckentsprechend war, weil kein kostengünstigerer Weg zur Rechtsdurchsetzung führte (vgl. VwGH 22.11.1996, 94/17/0311). Da die Vorschreibung der Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % vom einzubringenden Abgabenbetrag (90,47 €) zuzüglich der Portokosten (3,90 €) für die Versendung des Pfändungsbescheides dem Gesetz entspricht, erweist sich die Berufung als unbegründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 11. Jänner 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Verweise: |