UFS RV/0597-I/12

UFSRV/0597-I/1211.1.2013

Berufung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Pfändungsbescheid

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. K., nunmehr vertreten durch Masseverwalter Dr. M., vom 27. Juni 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 29. März 2012 betreffend Pfändung einer Geldforderung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes in Höhe von 9.046,63 € zuzüglich der Kosten des Vollstreckungsverfahrens (94,37 €) verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom 29.3.2012 gegenüber der N-GmbH (Drittschuldnerin) die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, nämlich die der Berufungswerberin (Bw.) als Abgabenschuldnerin gegenüber der N-GmbH angeblich zustehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.

Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung an die Bw. am 30.5.2012.

Am 27.7.2012 wurde von der Drittschuldnerin ein Betrag in Höhe von 9.141 € an das Finanzamt entrichtet.

In der gegen den Pfändungsbescheid erhobenen Berufung vom 27.6.2012 wendete die Bw. ein, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Exekutionstitel die Pfändung gestützt worden sei. Somit sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welchen Sachverhaltes die Bw. "wem wie viel schulde". Ausdrücklich bestritten werde, dass die Bw. "mit irgendwelchen abgabenrechtlichen Zahlungspflichten" in Rückstand geraten sei. Insbesondere habe die Bw. nicht für Gebühren und Barauslagen aufzukommen. Im Übrigen habe das Finanzamt mit der Pfändung einen höheren Betrag "als den des zugrunde liegenden Sicherstellungsauftrages besichert".

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6.7.2012 abgewiesen hatte, stellte der Rechtsvertreter der Bw. mit Schriftsatz vom 7.8.2012 einen Vorlageantrag, der kein weiteres Sachvorbringen enthielt.

Mit Gerichtsbeschluss vom 4.1.2013 (...S...) wurde über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet und der im Spruch genannte Masseverwalter bestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Neben dem Drittschuldner (Abs. 4 leg. cit.) ist auch der Abgabenschuldner zur Berufung gegen die Forderungspfändung legitimiert (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65 Tz 22, mwN).

Die der gegenständlichen Pfändung zugrunde liegenden Abgabenforderungen betrafen Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum November 2011 bis Jänner 2012 sowie Säumniszuschläge zur Lohnsteuer und zum Dienstgeberbeitrag für November 2011. Diese Abgaben waren im Rückstandsausweis (§ 229 BAO) vom 9.3.2012 enthalten und hafteten zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides mit folgenden Beträgen unberichtigt aus:

Abgabenart

Zeitraum

Fälligkeitstag

Betrag

Lohnsteuer

11/2011

15.12.2011

3.074,15 €

Dienstgeberbeitrag

11/2011

15.12.2011

2.904,54 €

Dienstgeberzuschlag

11/2011

15.12.2011

277,54 €

Lohnsteuer

12/2011

16.1.2012

1.444,68 €

Dienstgerbeitrag

12/2011

16.1.2012

574,66 €

Dienstgeberzuschlag

12/2011

16.1.2012

54,91 €

Lohnsteuer

1/2012

15.2.2012

338,31 €

Dienstgeberbeitrag

1/2012

15.2.2012

198,04 €

Dienstgeberzuschlag

1/2012

15.2.2012

18,92 €

Säumniszuschlag

2011

17.2.2012

102,79 €

Säumniszuschlag

2011

17.2.2012

58,09 €

Summe

  

9.046,63 €

Da der Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zugrunde lag und die Einbringung nicht gehemmt war (§ 230 BAO), wurde der Pfändungsbescheid zu Recht erlassen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die Drittschuldnerin am 3.4.2012 (siehe Rückschein) wurde die Pfändung nach den Regelungen des § 65 AbgEO bewirkt.

Dem sinngemäßen Berufungseinwand, im Pfändungsbescheid sei kein Exekutionstitel angegeben worden, sodass Art und Höhe der Abgabenforderung nicht ersichtlich seien, ist - den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung folgend - zu entgegnen, dass im § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt ist. Danach hat der Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze im Sinn des § 26 AbgEO anzugeben. Weitere Angaben über die Abgabenschuld sind in den Pfändungsbescheid nicht aufzunehmen (vgl. VwGH 27.3.2003, 2000/15/0067, mwN).

Der weitere Einwand, die Bw. sei ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen, ist aktenwidrig, bestand doch ein vollstreckbarer Rückstand in der oben angeführten Höhe.

Das Berufungsvorbringen, eine Pfändung im Sicherungsverfahren löse keine Pfändungsgebühr (samt Auslagenersätzen) aus, geht ins Leere, weil das Finanzamt keine sicherstellungsweise Pfändung durchgeführt hat. Exekutionstitel für die Vollstreckung (§ 4 AbgEO) war vielmehr der Rückstandsausweis vom 9.3.2012, nicht jedoch der Sicherungsbescheid vom 3.5.2011, mit welchem die Sicherstellung anderer Abgaben, nämlich der Lohnabgaben der Jahre 2006 bis 2009 in das Vermögen der Bw. angeordnet wurde. Somit kann auch keine Rede davon sein, dass die Pfändung einen höheren als den sichergestellten Abgabenbetrag betroffen habe.

Die im angefochtenen Pfändungsbescheid enthaltenen Gebühren und Auslagenersätze im Sinn des § 26 Abs. 1 AbgEO, die gemäß Abs. 5 leg. cit. gleichzeitig mit der einzubringenden Abgabenforderung vollstreckt werden konnten, wurden mit gesondertem Bescheid vom 29.3.2012 festgesetzt. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wird im Berufungsverfahren zu GZ. RV/0599-I/12 entschieden.

Da der Berufung aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukam, war sie abzuweisen.

Innsbruck, am 11. Jänner 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65, Tz 22
VwGH 27.03.2003, 2000/15/0067

Stichworte