UFS RV/0155-F/12

UFSRV/0155-F/1225.10.2012

Heranziehung von Bezügen aus der deutschen Rentenversicherung für Zwecke der Steuerberechnung (Progressionsvorbehalt)

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes A betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) hat am 28. Februar 2012 beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung in Papierform eingereicht. Laut der dieser angeschlossenen Beilage L 1i hat er 2011 neben Pensionsbezügen aus einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung (Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in Höhe von 6.707,44 € auch eine ausländische Pension (Altersrente) in Höhe von 13.023,84 € bezogen.

Das Finanzamt hat am 9. März 2012 einen Einkommensteuerbescheid für 2011 erlassen, in dem die um Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 166,86 € verminderten ausländischen (Pensions)Einkünfte in Höhe von 12.856, 98 € für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes, der auf das inländische Einkommen (4.679,34) angewendet wurde, herangezogen wurden. In der Begründung wurde auf den Nachtrag vom 2.3.2012 verwiesen. In diesem Schreiben hatte der Bw um Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge für die ausländischen Einkünfte gebeten.

In der fristgerecht 22. März 2012 eingebrachten Berufung ersuchte der Bw nochmals um Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 166,86, die er laut der angeschlossenen Bestätigung der PVA für die ausländische Rente geleistet habe.

Unter 2.) "Einkommensminderung für 2011 wegen BRD-Besteuerung meiner BFA-BRD-Rente um 1.328,00 €" wurde vorgebracht, lt. Steuerbescheid des FA D-17041 Neubrandenburg xxx vom 30.11.11 für die Jahre 2005, 06, 07, 08 und 09 sei ihm diese Steuerlast für 2011 vorgeschrieben worden, die sein ausländisches Renteneinkommen immerhin um mehr als 10% schmälere. Er habe den Bescheid zwar beeinsprucht, halte aber die Chancen für eine Minderung für äußerst gering. Die ESt-Erklärungen für 2010 und 2011 seien bis zum Revisionsbescheid - wie oben - prolongiert ausgesetzt. Handschriftlich wurde die Frage angefügt, warum der Pensionistenabsetzbetrag 2011 nicht voll mit 400,00 € berücksichtigt worden sei.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2012 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 166,86 € seien bereits im Erstbescheid in Abzug gebracht worden. Die Besteuerung der Rente in Deutschland habe keine Auswirkungen auf die Höhe der Progressionseinkünfte der ausländischen Rente in Österreich. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindere sich gleichmäßig einschleifend bei Pensionseinkünften zwischen 17.000 € und 25.000 €.

Im Antrag des Bw vom 29.3.2012 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (= Vorlageantrag) hat der Bw nochmals vorgebracht, die nachträgliche Besteuerung seines Renteneinkommens schmälere sein Einkommen für 2011 um 1.328,00 €. Es stehe ihm um diesen Betrag weniger an Einkommen zur Verfügung. Er könne doch nur von etwas Steuern zahlen, was er tatsächlich an Geld erhalten habe. Selbst wenn es sich nur um die Einstufung der Progressionseinkünfte handle.

Er ersuchte um Erklärung, wieso die Behörde, vermutlich Herr B, dazu komme, in den EU-Meldungs-Formblättern für das deutsche Finanzamt seine Pensionsbezüge netto - für die Jahre 05 bis 09 - statt brutto anzugeben, wenn diese zur Tarifierung bei dem deutschen Finanzamt analog zu der üblichen Praxis des Finanzamtes führen sollten. Er habe diese Meldungsbögen an seinen Steuerberater in xxxx zur Weiterleitung an den deutschen Fiskus gesandt, die dann seines Wissens zu dem Steuerbescheid vom 30.11.11 über Euro 1.328,00 geführt hätten. Anders als in der BRD werde die Steuer bei Pensionseinkünften in Österreich vom Brutto(bezug) sogleich in Abzug gebracht, sodass ohne Einschränkung der verminderte Pensionsbetrag voll zur Verfügung stehe. Wenn in der BRD die Steuer nachträglich vom Rentenbezug eingefordert werde, schmälere sie doch das Einkommen. Die EU-Meldungsbögen seien doch erst Ende 2010/Anfang 2011 vom (gemeint wohl: österreichischen) Finanzamt ausgestellt worden - er glaube kaum, dass sich seither am Prinzip etwas geändert habe. Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkt: Es liege eine Inkonsequenz beim Finanzamt vor, die zu seiner Unsicherheit führe. Deshalb erwarte er zumindest eine Klarstellung.

Laut telefonischer MA-Auskunft vom 12.3.12 sei seine PVA-Pension wegen Unterschreitung des Existenz-Minimums (Mindestsicherung) steuerfrei. Seine BfA-Rente aus der BRD werde vom Finanzamt A nicht versteuert. Sie diene nur der Progressionsbestimmung des Steuersatzes. Er versteuere diese Rente trotz Lebensmittelpunkt Österreich beim FA Neubrandenburg/BRD. Er frage sich, warum dann überhaupt eine Einkommensteuer für ihn in Österreich anfalle und aus welchem Einkommen PVA Pension oder von der BfA-Rente aus der BRD er dann die 263,21 € laut dem Einkommensteuerbescheid vom 9.3.2012 zahle. Schließlich doch aus seiner steuerfreien "Ö-Pension".

Im Schreiben vom 22. Oktober 2012 urgierte der Bw die Erledigung seiner (am 10. April 2012 beim Unabhängigen Finanzsenat eingegangenen) Berufung. Er habe ein begreifliches Interesse an einem endgültigen Bescheid auf seine einfache Frage, ob er überhaupt in Österreich steuerpflichtig sei. Bekanntlich habe er "von den Sachbearbeitern" des Finanzamtes Feldkirch telefonisch die folgenden Einzelauskünfte erhalten:

Wegen Geringfügigkeit seiner PVA-Pension, dzt. 605,91 € brutto unterliege er nicht der ESt-Pflicht. "0" und "0" ergebe noch lange nicht 1. Da seine BfA-Rente aus der BRD ebenfalls nicht in Österreich versteuert werde, sondern lediglich zur Progressionsfindung herangezogen werde, verstehe er nicht, warum er zur ESt für 2011 veranlagt worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufung richtet sich im Ergebnis gegen die Heranziehung der deutschen Rente für Zwecke der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes und dessen Anwendung auf jenes im Inland steuerpflichtige Einkommen, das nicht von der Besteuerung in Österreich ausgenommen ist.

Der Bw hat seinen Wohnsitz im Inland und ist damit in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig iSd. § 1 Abs. 2 EStG 1988. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (vgl. VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051).

Gem. § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Einkommen ist nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a (StRefG 2009, BGBl. I 2009/26, ab Veranlagung 2009).

Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).

Gem. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 gehören (auch) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die von der deutschen Rentenversicherung (vormals BfA=Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) geleistete Altersrente entspricht einer von einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung (wie der PVA) geleisteten Pension. Die Altersrente beruht auf einer gesetzlichen Beitragspflicht. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Rentenzahlung. Die Rente wird wiederkehrend (in Monatsbeträgen) ausbezahlt.

§ 33 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 bestimmt, dass die Einkommensteuer bis zu einem Einkommen von 11.000 € "0" beträgt. Hätte der Bw nur die inländische Pension (kurz PVA-Pension) bezogen, hätte die Einkommensteuer für das im angefochtenen Bescheid angeführte Einkommen in Höhe von 4.679,34 € daher tatsächlich "0" betragen. Da bei einem in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen aber das gesamte in- und ausländische Einkommen der Einkommensteuer unterliegt (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Rz 1/1), unterliegt auch die vom Bw erklärte ausländische Pension dem Grunde nach der inländischen Besteuerung.

Grund dafür, dass die ausländische Pension vom österreichischen Finanzamt von der Besteuerung ausgenommen wird, ist, dass für Bezüge iSd. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens (kurz DBA Ö/D) zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002, das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zukommt. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Ö/D nimmt Österreich als Ansässigkeitsstaat des Bw diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

Die von der Besteuerung ausgenommenen Einkünfte dürfen aber nach Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Ö/D ungeachtet dessen vom österreichischen Finanzamt bei der Festsetzung der Steuer für das übrige (inländische) Einkommen herangezogen werden (so genannter Progressionsvorbehalt).

Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für den Progressionsvorbehalt findet sich in § 2 EStG 1988, wonach das gesamte in- und ausländische Einkommen der Einkommensteuer unterliegt. Bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes wird das (Gesamt)Einkommen nach den Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt (VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051, mit weiteren Nachweisen).

Die ausländische Pension des unbeschränkt steuerpflichtigen Bw ist daher für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes, der auf das inländische Einkommen anzuwenden ist, heranzuziehen.

Gegen die Berechnung eines Progressionsvorbehalts bestehen auch aus unionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099). Zweck des Progressionsvorbehaltes ist es, jenen Steuersatz zu ermitteln, der sich für das der Besteuerung unterliegenden Einkommen ergeben würde, wenn die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung auszunehmenden Einkünfte in Österreich zu besteuern wären.

Diese gesetzlich gedeckte Vorgangsweise führt nicht dazu, dass die ausländische Pension einer (nochmaligen) und damit Mehrfachbesteuerung unterzogen wird. Sie stellt auch keinen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip dar (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, Tz 1/1 Stichwort "subjektives Nettoprinzip"), zumal der Bw zusätzlich zur inländischen Pension eine ausländische in Höhe von 13.023,84 € bezogen hat.

Wie der Bw sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat angegeben hat, resultiert die Steuervorschreibung in Höhe von 1.328,00 € aus "nachträglichen" Veranlagungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 durch das deutsche FA Neubrandenburg. Eine (auch nur teilweise) Anrechnung der dem Bw nach seinem Vorbringen 2011 vom deutschen FA vorgeschriebenen Einkommensteuer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die deutsche Altersrente auf Grund des DBA Ö/D (vgl. obige Ausführungen) von der Besteuerung in Österreich ausgenommen ist (so genannte Befreiungsmethode - vgl. obige Ausführungen). Die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid festgesetzte Einkommensteuer (263,00 €) betrifft nur das übrige steuerpflichtige Einkommen (inländische PVA-Pension).

Für die Beantwortung von Fragen des Bw, die sich auf Meldeangaben des österreichischen Finanzamtes an die deutsche Steuerbehörde beziehen, ist der Unabhängigen Finanzsenat nicht zuständig. Diese sind an das Finanzamt, das laut Bw die Angaben gemacht hat, heranzutragen. Sie sind auch für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht relevant, zumal sie die Besteuerung der Rente in Deutschland betreffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 25. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Rente, Deutschland, Progressionsvorbehalt

Verweise:

VwGH 24.05.2007, 2004/15/0051
VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099
Doralt/Toifl, EStG, 14. Lieferung, § 2 Rz 1/1

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