UFS RV/1147-L/10

UFSRV/1147-L/1015.10.2012

1. Inlandslieferung eines Fahrzeuges: Keine Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges mit umsatzsteuerlichem Standort im Inland2. Inlandslieferung eines Fahrzeuges: NoVA-Schuld aufgrund Lieferung statt widerrechtlicher Verwendung3. Inlandslieferung eines Fahrzeuges: KFZ-Steuer bei widerrechtlicher Verwendung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, Anschrift, vom 23. Juni 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch HR Mag. Alfred Holzapfel, vom 25. Mai 2010 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2009 und Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge 2009 sowie über die Berufung vom 26. August 2010 gegen die Bescheide vom 18. August 2010 betreffend Festsetzung der KFZ-Steuer 10-12/2009 und 1-6/2010 entschieden:

Der Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Der Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.

Die Berufung gegen die Festsetzung der KFZ-Steuer 10-12/2009 und 1-6/2010 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist in den gegenständlichen Berufungsverfahren, ob Bw (in der Folge: Bw) seinen PKW Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen im Inland widerrechtlich verwendete und sich daran eine NoVA- und KFZ-Steuerpflicht knüpft und ob anlässlich des Erwerbes dieses Fahrzeuges Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung festzusetzen war.

Das Finanzamt schrieb sowohl die Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges als auch NoVA mit Bescheiden vom 25. Mai 2010 vor. Beide Bescheide wurden damit begründet, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, da eine Selbstberechnung der Abgaben unterblieben sei. Die Bescheide enthalten keine Ausführungen, auf welche Tatbestände sich die jeweiligen Steuerpflichten stützen würden und aufgrund welchen Sachverhaltes diese Tatbestände als erfüllt zu betrachten seien.

In den Bescheiden vom 18. August 2010, mit denen KFZ-Steuer für die Zeiträume 10-12/2009 und 1-6/2010 vorgeschrieben wurde, gab das Finanzamt als Begründung an, dass der Bw das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet hätte und daher die KFZ-Steuer vorzuschreiben sei. Er hätte als Person mit einem Hauptwohnsitz im Inland in diesem einen PKW mit ausländischer Zulassung verwendet, sodass infolge des § 82 KFG der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet werde. Da die Verwendung solcher Fahrzeuge aber nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig sei, würde es im Inland widerrechtlich verwendet.

Aus den im Finanzamtsakt aufliegenden Unterlagen kann entnommen werden, dass der Bw das Fahrzeug von einem österreichischen Autohändler unter Angabe einer deutschen Anschrift (deutscheAnschrift) am 14. Oktober 2009 um € 22.600,- (netto) erworben und dieser Händler diese innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges an einen Abnehmer ohne UID-Nummer dem Finanzamt unter Angabe der Fahrgestellnummer des Fahrzeuges gemeldet hatte. Nach den getätigten Abfragen ist der Bw (neben seiner Gattin) Hälfteeigentümer der Liegenschaft öst.Anschrift. An dieser Anschrift hat der Bw seit 1998 einen Nebenwohnsitz gemeldet. Die Gattin des Bw ist an dieser Anschrift seit 2001 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. (Internetrecherchen des Referenten haben ergeben, dass die Anschrift Anschrift und öst.Anschrift das selbe Gebäude betreffen.) Ferner entnahm das Finanzamt einer Gemeindezeitung, dass der Bw an seinem österreichischen "Nebenwohnsitz" bei einem Sportverein sowohl als Funktionär als auch als Trainer tätig war. Das Finanzamt wies den Bw in der Folge mit Schreiben vom 23. Februar 2010 auf mögliche Steuerpflichten (Umsatzsteuer, NoVA und KFZ-Steuer) hin und ersuchte um Vorlage einer Kopie des Fahrzeugbriefes und des Kaufvertrages sowie um Rücksendung der übermittelten NoVA-Erklärung. In einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 22. März 2010 wurde festgehalten, dass der Bw an diesem Tag am Finanzamt erschienen sei und angegeben habe, dass sein hauptsächlicher Wohnsitz in öst.Anschrift liege, er aber auch die Wohnung seiner Schwiegermutter in deutscheAnschrift benutze, wo er einen weiteren Wohnsitz gemeldet habe. Das Fahrzeug benutze er für Außendienstfahrten als Kontrollor in Deutschland. Telefonisch gab der Bw am 7. April 2010 laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes bekannt, dass er das Fahrzeug nur in Deutschland benutze, da er von der Wohnung in Österreich mit dem Fahrzeug der Gattin zu seinem Arbeitsplatz fahre und erst ab dort sein eigenes Fahrzeug benutze. Im Übrigen sehe er nicht ein, dass er ein Opfer sein soll, wenn 70-80% der Bewohner seiner Heimatgemeinde in Österreich mit einem in Deutschland zugelassenen PKW "herumfahren".

In der Berufung gegen die Festsetzung von NoVA und Umsatzsteuer vom 23. Juni 2010 gab der Bw an, er habe das Fahrzeug in Österreich erworben, nach Deutschland importiert, an seinem dortigen Wohnsitz zugelassen und in Deutschland die Erwerbsteuer entrichtet. Er sei mit dem Fahrzeug beruflich in Deutschland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeiten in einem größeren Bereich in Südbayern unterwegs und könne auch verschiedentlich nicht an seinen Wohnsitz in Österreich zurückkehren. Zum Nachweis dieser Ausführungen legte der Bw ein Schreiben seines Dienstgebers vor, nach dem das berufliche Interesse an der Benützung des privaten PKWs für die genannten Dienstreisen anerkannt wurde. Ferner wird in dem Schreiben neben der Höhe des Kilometergeldes festgehalten, dass " sofern ein Tagebuch zur Abrechnung der Reisekosten geführt werde, kein zusätzliches Fahrtenbuch erforderlich sei." Weiters legte er eine auf Antrag des Bw ergangene Bestätigung des Dienstgebers vor, nach der die teilweise Dienstverrichtung zu Hause genehmigt wurde. Sein Wohnsitz in Deutschland werde häufig für Dienstverrichtungen zu Hause und zur Speiseneinnahme genutzt. Circa zwei bis dreimal pro Woche fahre er gemeinsam mit seiner Ehefrau in deren in Österreich zugelassenem PKW, wenn diese ebenfalls am selben Dienstort ihre Nachmittagsschicht habe, zu seinem Wohnsitz in öst.Anschrift und das gegenständliche Fahrzeug bleibe in deutscheAnschrift. Das Fahrzeug werde überdies zu 95% im Rahmen der Dienstfahrten und der Fahrten zum deutschen Wohnsitz auf deutschen Straßen verwendet. Die Fahrten an den österreichischen Wohnsitz würden wöchentlich nur 3-4 mal durchgeführt werden und die dabei in Österreich zurück gelegte einfache Strecke betrage nur 2,5 Km (Anm.des Ref.: die einfache Strecke zwischen der Wohnung in Deutschland und dem Eigenheim in Österreich beträgt 7,5 Km). Für weitere Fahrten in Österreich werde das Fahrzeug der Gattin verwendet. Das Fahrzeug weise derzeit (Anm. des Referenten: 23.6.2010) einen Km-Stand von 10.000 km auf. Davon entfielen maximal 500 Km auf österreichische Straßen. Ferner wurde dem Finanzamt eine Wohnsitzerklärung an das Gemeindeamt der öst. Wohnsitzgemeinde des Bw vom 5. März 2010 vorgelegt. In dieser gibt der Bw an, dass sein Hauptwohnsitz in deutscheAnschrift (Aufenthalt an 200 Tagen/Jahr) und der Nebenwohnsitz in Anschrift (Aufenthalt an 130 Tagen/Jahr) sei. Seinen Arbeitsweg trete er überwiegend von seinem Wohnsitz in Deutschland aus an.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2010 wies das Finanzamt die Berufung gegen die Festsetzung der NoVA ab. Begründet wurde diese Abweisung unter Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen damit, dass der Bw das gegenständliche Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet habe. Als dauernder Standort des Fahrzeuges sei der Familienwohnsitz anzusehen. Dieser befinde sich bei dem im Jahr 1998 bezogenen Eigenheim in Anschrift. Dies ergebe sich -im Widerspruch zur vorgelegten Wohnsitzerklärung- auch aus dem Berufungsvorbringen, in dem ausgeführt werde, dass mit dem Fahrzeug überwiegend (drei bis viermal) an den österreichischen Wohnsitz zurückgekehrt werde. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass eine tägliche Rückkehr an den "Nebenwohnsitz" in Österreich aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Dieser "Nebenwohnsitz" sei lediglich 2,5 Km vom angeblichen "Hauptwohnsitz" in Deutschland entfernt, sodass auch dieser nicht angefahren werden könnte. Nach Ansicht des Finanzamtes könne der Wohnsitz bei der Schwiegermutter in Deutschland allenfalls für Dienstverrichtungen, kurzfristige Erledigungen und fallweise zur Übernachtung dienen, dieser könne aber keinesfalls den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden.

Ebenfalls mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2010 wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung dazu führte das Finanzamt aus, dass die Lieferung des Fahrzeuges als Inlandslieferung an den Hauptwohnsitz des Bw in Anschrift mit österreichischer Umsatzsteuer erfolgen hätte müssen. Da aufgrund der Angaben des Bw davon auszugehen sei, dass er drei bis viermal wöchentlich mit dem Fahrzeug zu seinem Wohnsitz nach Anschrift fahre und er auch das Wochenende dort verbringe, müsse auch die Lieferung als nach Anschrift erfolgt angesehen werden.

Am 18. August 2010 ergingen dann die Bescheide über die Festsetzung der KFZ-Steuer für die Zeiträume 10-12/2009 und 1-6/2010. Diese wurdenunter Verweis auf den ergangenen NoVA-Bescheid damit begründet, dass aufgrund der widerrechtlichen Verwendung des Fahrzeuges dieses nach § 1 Abs. 1 Z 2 KFZStG der Kraftfahrzeugsteuer unterliege.

Am 27. August 2010 reichte der Bw einen Vorlageantrag bezüglich der beiden ergangenen Berufungsvorentscheidungen und die Festsetzungen der KFZ-Steuer ein (Anm. des Ref.: Letzterer ist als Berufung zu werten). Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wandte der Bw ein, dass die Zulassung in Deutschland aufgrund der von der deutschen Zulassungsstelle erhaltenen Auskünfte erfolgt sei. Der Wohnsitz in deutscheAnschrift werde auch deshalb häufig für die Dienstverrichtungen zu Hause genützt, da dort ein deutscher Telekom-Anschluss verfügbar sei. Die Heimfahrten mit der Ehegattin würden nur stattfinden, wenn der Bw nicht auswärts nächtigen müsse oder -wie dies gelegentlich vorkomme- er an seinem Wohnsitz in Deutschland übernachte. Derzeit weise das Fahrzeug einen Kilometerstand von 10.000 Km (Anm. des Ref.:wie auch bereits am 23.6.2010). Dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich befinde, werde auch nicht bestritten. Neben den zu 95% in Deutschland erfolgten dienstlichen Fahrten würden in Deutschland auch die Wartungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen und die überwiegenden Privatfahrten zurück gelegt werden. Verwiesen wird abschließend auf die VwGH Entscheidung vom 28.10.2009, 2008/15//0276.

Nach Vorlage der genannten Berufungen an den UFS teilte der zuständige Referent dem Finanzamt mit, dass die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges bei gegebenem Sachverhalt nicht richtig sein könne. Einvernehmlich wurde festgelegt, dass das Finanzamt Erhebungen zur Klärung der Frage durchführt, ob der Lieferant mangels Wirksamkeit der Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 die Umsatzsteuer für die erfolgte Inlandslieferung schulde oder ob diese dem Bw -im Falle des Greifens der Vertrauensschutzregelung beim Verkäufer- dem Bw nach Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 vorgeschrieben werden muss.

Der mit den Erhebungen betraute Prüfer teilte dem UFS dazu unter Beilage der aufgenommenen Niederschrift, des Kaufantrages, Ausdrucke des Kundenkontos des Bw beim Lieferanten, einer Kopie der deutschen Zulassung (mit Angabe der Anschrift deutscheAnschrift) sowie der Fahrzeug- und einiger Werkstattrechnungen (lautend auf den Bw mit Anschrift deutscheAnschrift) mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass dem Lieferant ein Wissen vom österreichischen Wohnsitz nicht unterstellt werden könne. Es gebe in den Unterlagen keinerlei Hinweise auf den Wohnsitz in Österreich. Allerdings seien grobe Mängel bezüglich der geforderten Nachweispflichten festgestellt worden. Es seien keine Aufzeichnungen oder Nachweise für die Beförderung des PKW nach Deutschland oder über die Abhol- bzw. Übernahmeperson vorhanden. Es gebe keine Aufzeichnungen über den Bestimmungsort bzw. künftigen Standort des Fahrzeuges und der Lieferant hätte keine Erhebungen unternommen, ob der Bw seinen Wohnsitz in Österreich habe. Ergänzend wurde festgehalten, dass das Fahrzeug am 18. Jänner 2012 laut einer Service-Rechnung 32.213 Km aufwies, sodass sich nach den Angaben des Bw eine beträchtliche dienstliche Km-Leistung ergeben müsse, die der Bw anhand der bezahlten Km-Gelder beweisen müsste.

Anlässlich einer Besprechung mit Vertretern der Amtspartei kam man einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass die Festsetzung von Erwerbsteuer bei dem gegebenem Sachverhalt unrichtig war. Wahrscheinlich wäre dem Fahrzeuglieferer aufgrund der fehlenden Nachweise nach der VO 401/96 und des fehlenden Identitätsnachweises des Abholenden und der deswegen nicht greifenden Vertrauensschutzregelung die Umsatzsteuer für die erfolgte Inlandslieferung vorzuschreiben. Sollte sich in einem das Parteiengehör wahrenden Vorhalteverfahren ergeben, dass die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 doch greift, wäre dem Bw die Umsatzsteuer nach dieser Bestimmung vorzuschreiben.

Mit Vorhalt vom 29. Juni 2012 wurde der Bw eingeladen, mehrere Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Zur Umsatzsteuer und dem anzunehmenden Bestimmungsort einer Lieferung wurde dem Bw unter Zitierung der maßgeblichen VwGH und EuGH-Judikatur mitgeteilt, dass der Bestimmungsort dort sei, wo der Endverbrauch unter Abwägung aller Umstände (Ort der gewöhnlichen Nutzung, insbesondere der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw, gewöhnlicher Abstellplatz bei längerer Nichtnutzung, tatsächliche und belegbare Absichten des Erwerbers,..) stattfinde. Der Bw wurde ersucht, sich zu den aufgezählten Kriterien zu äußern und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Insbesondere wurde dem Bw vorgehalten, dass sich aus seinen eigenen Angaben und aus seinem sportlichen Engagement sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ergebe. Zur Beurteilung des Wohnsitzes in deutscheAnschrift möge die Wohnung der Schwiegermutter, die seitens des Bw zu nutzenden Räume sowie der Arbeitsplatz mit Plänen , Fotos und einer Bestätigung der Schwiegermutter belegt werden. Ebenso möge beantwortet werden, warum man nach Dienstreisen zwar nach deutscheAnschrift nicht aber zu dem nur 2,5 Km entfernten Anschrift zurückkehren könne. Nachzuweisen wäre auch an Hand entsprechender Nachweise, dass die "Genehmigung der Dienstverrichtung zu Hause" regelmäßig am deutschen und nicht am inländischen Wohnsitz genutzt wurde sowie die Erforderlichkeit eines deutschen Telekom-Anschlusses. Hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges wurden entsprechende Nachweise angefordert. Dazu wurde ein entsprechender Nachweis der ausgezahlten Km-Gelder oder das -nach der vorgelegten Anerkennung des dienstlichen Interesses an der Benutzung des privaten PKWs -erforderliche Tagebuch zur Abrechnung der Reisekosten bzw das alternativ erforderliche Fahrtenbuch angefordert. Da hinsichtlich des Abstellens des Fahrzeuges an Wochenenden, Urlauben und dergleichen nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass dies am Mittelpunkt der Lebensinteressen erfolgt, müsste gegenteiliges bewiesen werden. Hinsichtlich NoVA und KFZ-Steuer wurde dem Bw die Rechtslage erörtert und insbesondere darauf hingewiesen, dass aufgrund der greifenden Standortvermutung im Inland der Bw bezüglich einer überwiegenden Verwendung im Ausland beweispflichtig wäre. Dabei wurde nochmals auf die bereits angeforderten Tagebücher bzw. Fahrtenbücher und Km-Geld-Abrechnungen und eine bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht hingewiesen. Überdies wurden Service- und Reparaturrechnungen oder Prüfberichte und dergleichen angefordert. Hinsichtlich der eingewendeten Doppelbesteuerung wurde dem Bw die Rechtslage erläutert.

Der Bw beantwortete den Vorhalt des UFS mit Schreiben vom 30. Juli 2012. Zunächst wurde nochmals bestätigt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw in Österreich gelegen sei. Wie oft er an diesen Wohnsitz genau zurückkehre könne er nicht angeben, da die monatlich vorzulegenden Tagebücher, die auch die Abrechnungen mit auswärtigen Übernachtungen enthalten, von ihm nicht aufbewahrt werden würden. Die Wohnung der Schwiegermutter werde zur Speisenzubereitung, Büroarbeit und als Übernachtungsmöglichkeit genutzt. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte UMTS-Card der deutschen Telekom könne vom österreichischen Wohnort nicht genutzt werden. Hinsichtlich der Wohnung in Deutschland würden keine weiteren Auskünfte erteilt, da dies die Privatsphäre betreffe. Lediglich eine aktuelle Meldebestätigung des Bw in Deutschland werde vorgelegt. Hinsichtlich der angeforderten Nachweise zur überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland wurde mitgeteilt, dass er nicht verpflichtet sei, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Tagebücher würden nicht vorgelegt werden, da diese dem Datenschutz unterliegende Daten enthalten würden. Weitere Auskünfte dazu müsse der UFS von seiner Zentralstelle anfordern. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung, dass der Bw für seinen Dienstgeber im Außendienst tätig sei. Diese Bescheinigung gibt aber keine Auskunft über Dauer der Einsätze oder zurückgelegte Km. Weiters wurde eine Arbeitszeitkarte für den Zeitraum Juli 2012 vorgelegt. Dazu ist festzuhalten, dass diese Zeitkarte keinerlei Auskünfte über den maßgeblichen Zeitraum 2009 und 2010 sowie über die Anzahl der zurückgelegten Km gibt. Aus dieser ist lediglich zu entnehmen, dass der Bw von 22 Arbeitstagen im Juli 2012 an 12 Tagen zumindest teilweise Außendienst verrichtete. Einem vorgelegten Schreiben des Bürgerbüros der Stadt des deutschen Wohnsitzes an den Bw kann die Rechtsansicht der Schriftenverfasserin entnommen werden. Dem Referenten sind die darin festgehaltenen Ausführungen und Auskünfte nicht nachvollziehbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erwerbsteuer und Normverbrauchsabgabe

Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Bw erwarb am 14. Oktober 2009 um netto € 22.600,- von einem österreichischen Autohändler einen Fahrzeug. Er gab gegenüber dem Händler unrichtig an, dass er seinen Wohnsitz an der Anschrift deutscheAnschrift hätte und ihm daher eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung des Fahrzeuges an diese Anschrift fakturiert werden sollte. Der Bw ließ das Fahrzeug auf die Anschrift der Wohnung seiner Schwiegermutter in Deutschland zu.

Beim Verkäufer wurden keine Nachweise aufgefunden, aus denen geschlossen werden könnte, dass er Kenntnis vom inländischen Wohnsitz des Käufers hatte. In sämtlichen aufgefundenen Unterlagen ist nur die deutsche Anschrift angeführt. Eine Kopie der deutschen Zulassung mit der Anschrift deutscheAnschrift wurde aufbewahrt. Allerdings hat der Autohändler nach derzeitigem Kenntnisstand keine Aufzeichnungen oder Nachweise für die Beförderung des PKW nach Deutschland oder bezüglich der abholenden Person, deren Identität auch nicht festgehalten wurde. Es gibt keine Aufzeichnungen über den Bestimmungsort bzw. künftigen Standort des Fahrzeuges. Wenn es auch in der Praxis üblich sein sollte, dass man sich mit der Vorlage der Zulassung im Ausland als Nachweis für eine Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung zufrieden gibt, entspricht dies vor allem dann nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn eine Lieferung in ein anderes Mitgliedsland der EU gar nicht stattgefunden hat. Einem Autohändler in einer Grenzstadt zu Deutschland muss bekannt sein, dass sehr viele Personen gesetzwidrig Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen im Inland verwenden, weshalb besondere Vorsicht geboten ist. Hier wurden weder die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweispflichten (Beförderungsnachweis, Übernahme- und Beförderungsbestätigung, Festhalten der Identität des Abholenden) eingehalten noch wurden darüber hinaus aufgrund der bekannten Situation gebotene Erhebungen über den tatsächlichen Wohnsitz des Käufers bzw. dem künftigen Standort des Fahrzeuges gepflogen.

Tatsächlich befindet sich an der deutschen Anschrift die Wohnung der Schwiegermutter des Bw. Der Bw selbst hat mit seiner Ehegattin unbestritten seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen am Familienwohnsitz im Eigenheim an der Anschrift Anschrift (entspricht öst.Anschrift), welches ca 7,5 Km von der deutschen Wohnung entfernt ist (im Vorhalt des UFS wurde noch -seitens des Bw unwidersprochen- von den vom Finanzamt angeführten 2,5 Km ausgegangen). Wie oft und zu welchen Zwecken der Bw die Wohnung der Schwiegermutter tatsächlich aufsucht, konnte nicht geklärt werden. Der Bw ist beruflich im süddeutschen Raum als Kontrollor im Außendienst tätig. Auszugehen ist auch davon, dass der Bw mit dem gegenständlichen Fahrzeug zumindest weitaus überwiegend nach seinen Dienstverrichtungen zu seinem Familienwohnsitz nach Österreich zurückkehrte. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Bw in dessen Berufung, er würde drei- bis viermal wöchentlich an seinen österreichischen Wohnsitz zurückkehren. Auch die Weigerung des Bw, die Größe der Wohnung und die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Einrichtungen in der Wohnung der Schwiegermutter darzustellen und nachzuweisen, spricht dafür, dass dort in Wirklichkeit keine längeren Aufenthalte stattgefunden haben. Auch eine Bestätigung der Schwiegermutter -wie angefordert- wurde nicht vorgelegt. Denkbar wäre, dass der Bw dort fallwiese Mahlzeiten eingenommen, gewisse Dienstverrichtungen vorgenommen und fallweise auch übernachtet hat. Abgesehen davon, dass die Nachweisführung hinsichtlich der deutschen Wohnung verweigert wurde, widerspricht es auch der Lebenserfahrung, dass man anstatt zu seinem 7,5 Km entfernte Familienwohnsitz zu fahren, seine Freizeit und laufend seine Dienstverrichtungen in Heimarbeit in der Wohnung der Schwiegermutter erledigt. Dazu kommt, dass der Bw auch eingeladen wurde, nachzuweisen, dass die Genehmigung der Dienstverrichtung zu Hause regelmäßig in der Wohnung der Schwiegermutter und nicht am inländischen Wohnsitz genutzt wurde sowie dass ein deutscher Telekom-Anschluss erforderlich ist. Diese Nachweise wurden nicht erbracht. Dies hätte der Bw zB durch Vorlage des entsprechenden Antrages, auf Grund dessen ihm nach den Ausführungen der Genehmigung die Heimarbeit gewährt wurde, oder durch andere Unterlagen (zB dienstliche Tagebücher und dergleichen) nachweisen können. Diesbezügliche Unterlagen wurden trotz Anforderung nicht vorgelegt. Hinsichtlich des erforderlichen Telekom-Anschlusses gab der Bw an, dass die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte UMTS-Card der deutschen Telekom in Österreich nicht nutzbar sei. Auch diese Angaben sind (zumindest ohne weitere Nachweise) unglaubwürdig. Gerade diese UMTS-Card wird im Internet damit beworben, dass man damit auch auf Reisen und auch im Ausland das Internet nutzen kann. Überdies erscheinen die Darstellungen des Bw, es wäre ihm mitunter nicht zumutbar, an seinen österreichischen Wohnsitz zurückzukehren, weshalb er in der 7,5 Km entfernten Wohnung der Schwiegermutter nächtigen müsse, nicht glaubwürdig und widersprechen der Lebenserfahrung. Aus den selben Gründen wird auch den Ausführungen des Bw nicht gefolgt, dass das Fahrzeug an einigen Tagen der Woche am Wohnsitz der Schwiegermutter geparkt werde und man die 2,5 Km lange Strecke zum österreichischen Wohnsitz gemeinsam mit dem Wagen der Gattin zurücklege. Dies erfolge dann, wenn die Gattin in der Nachmittagsschicht arbeite. Abgesehen davon, dass es nicht glaubwürdig ist, dass man wegen 7,5 km bei den äußerst unregelmäßigen Rückkehrzeiten eines Außendienst-Prüfers Fahrgemeinschaften bildet, stellt sich die Frage, wie der Bw am nächsten Tag wieder zu seinem Fahrzeug gekommen wäre. Dann müsste die Gattin den Bw in der Früh zu seinem Wagen bringen, wieder die 7,5 Km nach Hause und zu ihrer Nachmittagsschicht wieder zurück nach Deutschland fahren. Auch der vorgehaltenen Annahme, dass das Fahrzeug an Urlauben, Wochenenden und Feiertagen am österreichischen Wohnsitz abgestellt werde, wurde nicht widersprochen. Auch ein sich eventuell ergebender Standort des Fahrzeuges in Deutschland aufgrund einer weitaus überwiegenden Verwendung des PKW in Deutschland wurde -siehe unten- nicht nachgewiesen. Unglaubwürdig erscheinen auch die Angaben des Bw in der gegenüber der österreichischen Heimatgemeinde abgegebenen Wohnsitzerklärung. Diese wurde dort ca. eine Woche nachdem dem Bw das erste Erhebungsschreiben des Finanzamtes zugegangen ist, eingereicht. Dass sich der Bw, wie in der Erklärung angegeben, an 200 Tagen des Jahres lieber in der Wohnung der Schwiegermutter aufhält als in dem 7,5 Km entfernten Eigenheim, in dem er sich nach seinen Angaben nur an 130 Tagen im Jahr aufhält, weist ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Bw. Nachdem der Bw selbst sein mit der Gattin bewohntes Eigenheim in Österreich als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnet, ist kein glaubwürdiger oder sonst aktenkundiger Grund zu erkennen, warum sich der Bw lieber überwiegend bei der 7,5 Km entfernten Schwiegermutter aufhalten sollte. Auch die Mitteilung des Bw, er würde seinen Arbeitsweg überwiegend vom Wohnsitz in Deutschland antreten, widerspricht aus den angeführten Gründen der Lebenserfahrung. Die Glaubwürdigkeit des Bw wird auch durch seine widersprüchlichen Angaben untergraben. So gab er etwa in seiner Berufung vom 23. Juni 2010 an, dass der Km-Stand zu diesem Zeitpunkt 10.000 Km betrage. Die selbe Angabe findet sich auch Im Vorlageantrag für den 27. August 2010. Im Vorlageantrag wurde auch ausgeführt, dass die Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug in Deutschland vorgenommen worden seien. Nach den beim österreichischen Händler aufgefundenen Rechnungen ist auch das unrichtig. Insgesamt erweisen sich die Darstellungen des Bw als unglaubwürdig und sollten offensichtlich nur dazu dienen, sich die NoVA zu ersparen.

Auszugehen ist jedenfalls davon, dass das gegenständliche Fahrzeug im Sinne der auch bereits im Vorhalt vom 29. Juni 2012 dargestellten Rechtsprechung des VwGH vom 26.1.2012, 2009/15/0177 und des EuGH vom 18.11.2010, Rs C-84/09 in umsatzsteuerlichen Sinn seinen Bestimmungsort beim Kauf des Fahrzeuges am österreichischen Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte und somit zu Unrecht eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung fakturiert wurde. Der Standort des Fahrzeuges im umsatzsteuerlichen Sinn ergibt sich dabei daraus, dass insbesondere auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Erwerbers abzustellen ist. Daneben sprechen auch der gewöhnliche Abstellplatz bei längerer Nichtnutzung sowie das zumindest überwiegende Zurückkehren an den österreichischen Wohnsitz nach den Dienstfahrten für den umsatzsteuerlichen Standort und somit Ort des Endverbrauches des Fahrzeuges in Österreich. Es liegt somit eine steuerpflichtige Inlandslieferung vor.

Keinesfalls ist eine Umsatzsteuer für den Erwerb eines neuen Fahrzeuges durch eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung festzusetzen. Dies würde nach Art. 1 Abs. 7 iVm Abs. 2 BMR zum UStG 1994 voraussetzen, dass ein neues Fahrzeug bei dessen Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Inland gelangt wäre, was zweifelsohne nicht der Fall war.

Eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Art. 7 BMR zum UStG 1994 liegt dann vor, wenn neben der Erfüllung weiterer Bedingungen der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird. Bei gegebenem Zusammenhang ist in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung (siehe die oben zitierten Entscheidungen des VwGH und des EuGH) bei der Lieferung von Fahrzeugen an Privatpersonen zusätzlich gefordert, dass (zumindest nach den Absichten im Lieferzeitpunkt) im Bestimmungsland der Endverbrauch stattfinden wird, weil im Land des Endverbrauches die Besteuerung stattfinden soll. Es ist anhand objektiver Umstände im Zeitpunkt der Lieferung festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des Fahrzeuges stattfinden soll. Zu diesen objektiven Umständen gehören eben insbesondere der Wohnsitz und die persönlichen Bindungen des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbes sowie der gewöhnliche Abstellplatz nach seiner Verwendung oder in längeren Nichtnutzungsphasen. Diese Kriterien überwiegen bei weitem die sicher gegebene aber in seinem Umfang -trotz Aufforderung- nicht nachgewiesene Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland.

Liegt eine derartige innergemeinschaftliche Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat nicht vor, kann der Lieferer seine Lieferung aber nach Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 dennoch steuerfrei belassen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten, damit die Vertrauensschutzregelung zur Anwendung kommen kann.

Nach den Ergebnissen der ersten durchgeführten Erhebungen beim Fahrzeughändler dürften bei diesem die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nach Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 wegen Fehlens der von der VO 401/96 geforderten Nachweise und insbesondere auch wegen Fehlens des von der zitierten Norm verlangten Festhaltens der Identität des Abholenden nicht gegeben sein. Kommt das Finanzamt auch nach Konfrontierung des Fahrzeughändlers mit dem Umstand, dass es um seine eigene Steuerschuld geht (Parteiengehör) zu dem Ergebnis, dass Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist, wird dem Händler die Umsatzsteuer für die Inlandslieferung vorzuschreiben sein. Andernfalls würde dem Bw nach Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 (kein Haftungsbescheid) die Umsatzsteuer vorzuschreiben sein.

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, wobei im Übrigen auch die Bw eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht trifft, da ein Sachverhalt verwirklicht worden ist, dessen Wurzeln im Ausland liegen.

Die Ermittlungstätigkeit obliegt primär der Abgabenbehörde erster Instanz. Gemäß § 276 Abs. 6 Satz 1 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Vorlage zu bringen.

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn diese weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Die Bescheidaufhebung liegt im Ermessen des UFS. Nach § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen.

Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es, den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht hingegen Sachverhaltsermittlungen erheblichen Umfangs, deren Vornahme spätestens nach Einbringung der Berufung geboten war, erstmals vorzunehmen. Es würde die Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zu einer bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), kommt - unter Inanspruchnahme der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Abgabepflichtigen - in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu.

Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen (auch bei Unternehmern, die nicht Partei dieses Verfahrens sind) war der Aufhebung der Vorrang vor der Vornahme weiterer zweitinstanzlicher Ermittlungen zu geben. Die Berufungsbehörde sieht sich daher nicht zuletzt aus Gründen der Erhaltung des vollen Instanzenzuges und der Verfahrensökonomie dazu veranlasst, den angefochtenen Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache zu ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Entscheidung an erste Instanz zurückzuverweisen.

Bezüglich Normverbrauchsabgabe ergibt sich aus der festgestellten Inlandslieferung und dem Umstand, dass das NoVAG keine Vertrauensschutzregelung vorsieht, dass jedenfalls § 1 Z 1 NoVAG, nach dem die Lieferung von bisher im Inland nicht zugelassenen KFZ, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, greift und die NoVA aus der Inlandslieferung des Fahrzeuges dem Fahrzeughändler vorzuschreiben gewesen wäre. Der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung (gilt gemäß § 1 Z 3 NoVAG als erstmalige Zulassung) ist nur anzuwenden, falls die Steuerschuld nicht bereits nach Z 1 der genannten Bestimmung eingetreten ist. Die Befreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 3 Z 1 NoVAG greift nicht, da eine innergemeinschaftliche Lieferung nach dem oben festgestellten Sachverhalt nicht vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut würden nur Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Ausfuhrlieferung "gelten" und befreit sein, wenn zusätzlich zur erfolgten Lieferung in ein anderes Mitgliedstaat den materiell-rechtlichen Nachweispflichten nachgekommen wird. Die bloße Erbringung von Nachweisen kann die tatsächlich erfolgte innergemeinschaftliche Lieferung nicht ersetzen. Da es im NoVAG keine Vertrauensschutzbestimmung gibt, könnte selbst bei Vorliegen aller erforderlichen Nachweise nach § 8 VO 401/96 sowie der Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank die Befreiung mangels tatsächlicher endgültiger (im Sinn der oben dargestellten Judikatur) Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat nicht angewandt werden. Auch eine analoge Anwendung des Art. 7 Abs. 4 BMR zum UStG 1994 käme selbst bei Erfüllung der dort normierten Voraussetzungen nicht in Betracht, weil nach dieser Bestimmung bei Erfüllung der Voraussetzungen lediglich die Befreiung aufrecht bleibt aber nicht eine innergemeinschaftliche Lieferung fingiert wird.

Nach § 4 Z 1 NoVAG ist der Abgabenschuldner in den Fällen der Lieferung der Unternehmer, der die Lieferung ausführt.

Da die NoVA somit aufgrund der erfolgten Inlandslieferung gemäß § 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Z 1 NoVAG dem Lieferer vorzuschreiben gewesen wäre, wird der an den Bw ergangene Bescheid vom 25. Mai 2010 über die Festsetzung der NoVA gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.

KFZ-Steuer und widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges

Ergänzend zu den oben bereits festgehaltenen Sachverhaltselementen unterstellt der UFS seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt: Der Bw war beruflich mit seinem Fahrzeug im Außendienst im süddeutschen Gebiet als Kontrollor unterwegs. In welchem Ausmaß der Bw dabei tatsächlich im Außendienst tätig ist und wie viele Kilometer er dabei mit dem Fahrzeug im Ausland zurückgelegt hat, konnte trotz Hinweise auf die erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht und vor allem trotz des Hinweises auf die Pflicht des Bw, im Fall des Zutreffens der Standortvermutung für das Inland, das Gegenteil beweisen zu müssen, nicht eruiert werden. Auszugehen ist aber davon, dass der Bw zumindest drei- bis viermal in der Woche an seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zurückkehrt, dort das Fahrzeug auch überwiegend abgestellt wird und auch in längeren Phasen der Nichtnutzung in Österreich geparkt wird. Da der Bw nicht nachgewiesen hat, wie viele Kilometer er mit dem Fahrzeug im Ausland gefahren ist, geht der UFS auch davon aus, dass auch gewisse Privatfahrten mit dem Fahrzeug im Inland getätigt wurden. Nicht glaubhaft ist, dass diese ausschließlich mit dem in Österreich zugelassenen Fahrzeug der Gattin getätigt wurden, zumal dieses Fahrzeug ja zumindest während der Nachmittagsschichten der Gattin an den Nachmittagen nicht zur Verfügung stand. Das Fahrzeug wurde jedenfalls zumindest für Fahrten von und zum Arbeitsplatz auch im Inland verwendet und der Bw hat unbestritten auch im Inland seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Unbestritten ist auch, dass der Bw als Verwender des Fahrzeuges anzusehen ist. Ihm kommt der Nutzen aus der Verwendung zu, da er das Fahrzeug für seine Fahrten von und zum Arbeitsplatz verwenden kann und für seine beruflichen Fahrten Km-Geld erhält. Dem Bw steht auch die Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug zu, auch wenn es auf seinen Antrag hin für berufliche Fahrten eingesetzt werden mag. Würde er für die beruflichen Fahrten ein Dienstfahrzeug bzw. Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, wäre bei überwiegender beruflicher Verwendung wohl der Arbeitgeber als Verwender anzusehen. Dies ist hier aber nicht der Fall und der Bw trägt auch zumindest für seine Privatfahrten und Fahrten von und zum Arbeitsplatz die Kosten der Verwendung.

Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

§ 40 KFG 1967 ist für die Feststellung einer Zulassungsverpflichtung ohne jede Bedeutung und regelt nur die Behördenzuständigkeit bei feststehender Zulassungspflicht.

Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Dafür ist entscheidend, wer das Fahrzeug im Inland verwendet: Wird das Fahrzeug wie im gegenständlichen Fall für private Zwecke verwendet, knüpft die Standortvermutung an den Hauptwohnsitz der Verwenderin oder des Verwenders an.

Der Bw ist aufgefordert worden, hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zur Entkräftung der Standortvermutung des KFG 1967 entsprechende Nachweise vorzulegen. Dabei wurden seitens des UFS insbesondere Kilometergeldabrechnungen und die nach den seitens des Bw vorgelegten Unterlagen alternativ erforderlichen Tage- oder Fahrtenbücher angesprochen. Dazu teilte der Bw lediglich mit, dass er zur Führung eines Tagebuches nicht verpflichtet sei und die Tagebücher nicht vorgelegt werden könnten, da diese dem Datenschutz unterliegende Daten enthalten würden. Nach Ansicht des UFS hätten eventuell einer Geheimhaltungspflicht unterliegende Aufzeichnungen unleserlich gemacht werden können. Nach Ansicht des Bw, könnte der UFS weitere Auskünfte von der Zentralstelle des Arbeitgebers des Bw anfordern. Dazu ist festzuhalten, dass im Rahmen der Gegenbeweisführung der Bw beweispflichtig ist und die Ermittlungspflicht der Behörde generell bei Auslandssachverhalten bzw. bei Sachverhalten, bei denen der Abgabepflichtige den Beweisen wesentlich näher steht als die Behörde, in den Hintergrund tritt. Es wurde lediglich eine Arbeitszeitkarte für den Juli 2012 vorgelegt, die aber keine Auskünfte über den maßgeblichen Zeitraum 2009 bis 2010 sowie über die Höhe der zurückgelegten Kilometer gibt. Mit diesen Ausführungen kann der Bw aber die Standortvermutung nicht widerlegen. Spricht aber die gesetzliche Standortvermutung für den Standort des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Inland nicht nachweisen.

Dem vom Bw in der Berufung angesprochenen Argument der Doppelbesteuerung ist entgegenzuhalten, dass der EuGH bereits mehrmals festgehalten hat, dass die KFZ-Steuern zwar nicht harmonisiert seien, aber die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechtes (zB die Freizügigkeiten) dennoch zu beachten seien. Diese würden aber jedenfalls dann nicht verletzt werden, wenn man bei der Zulassungspflicht und der daran anknüpfenden KFZ-Besteuerung auf den Ort der im Wesentlichen dauernden Verwendung abstellt. Diesen Weg hat der österreichische Gesetzgeber grundsätzlich eingeschlagen, wenn er diese überwiegende Verwendung im Inland bei einem inländischen Hauptwohnsitz des Verwenders vermutet und gleichzeitig den Gegenbeweis durch den Verwender zulässt. Diese Gesetzestechnik wurde auch schon von der Judikatur als zulässig erkannt.

Da die Voraussetzungen für die Standortvermutung im Inland erfüllt sind und der Bw den Gegenbeweise trotz Aufforderung nicht angetreten ist, liegt eine steuerpflichtige widerrechtliche Verwendung vor, weshalb KFZ-Steuer zu Recht vorgeschrieben wurde und die Berufung abzuweisen war.

Linz, am 15. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

umsatzsteuerlicher Standort, neues Fahrzeug, Vertrauensschutzregelung, Inlandslieferung, widerrechtliche Verwendung

Verweise:

VwGH 26.01.2012, 2009/15/0177
EuGH 18.11.2010, C-84/09
VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315

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