UFS RV/1376-W/12

UFSRV/1376-W/124.10.2012

Fahrtkosten zur Betreuung des pflegebedürftigen Vaters in Polen als außergewöhnliche Belastung trotz vorheriger Vermögensübertragung vom Vater?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch A, vom 21. Oktober 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes B, vertreten durch C, vom 12. Oktober 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 bis 2010 entschieden:

1) Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

2) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 wird teilweise Folge gegeben.

Dieser angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe dieser Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der 1979 geborene, ledige Berufungswerber (Bw.) war in den streitgegenständlichen Jahren bei der X-GmbH in Österreich nichtselbständig tätig.

In seinen jeweils am 9. August 2011 beim Finanzamt elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Jahre 2008 bis 2010 machte er folgende Werbungskosten geltend:

2008: Pendlerpauschale 372,00 €, doppelte Haushaltsführung 4.500,00 €.

2009: Pendlerpauschale 372,00 €, doppelte Haushaltsführung 4.990,00 €.

2010: Pendlerpauschale 372,00 €, doppelte Haushaltsführung 3.672,00 €, Familienheimfahrten 1.440,00 €.

Mit den Bezug habenden, jeweils am 12. Oktober 2011 ergangenen Einkommensteuerbescheiden ließ das Finanzamt die oa. Aufwendungen nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Die Bescheide enthalten jeweils folgende Begründung:

"Familienheimfahrten für einen alleinstehenden (ledigen) Steuerpflichtigen können nur bis zu 6 Monate ab Beginn der Tätigkeit als Werbungskosten berücksichtigt werden. Da Sie bereits seit 2.7.2001 bei der Firma X-GmbH in D beschäftigt sind, können für das Jahr 2008 [bzw. 2009 bzw. 2010] keine Werbungskosten für Familienheimfahrten berücksichtigt werden.

Zur Anerkennung des Pendlerpauschalbetrages muss zwischen Wohnort und Dienstort die einfache Wegstrecke mehr als 2 Kilometer betragen. Da bei Ihnen diese Voraussetzung nicht zutrifft, konnte das Pauschale nicht anerkannt werden."

Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw. am 21. Oktober 2011 Berufung:

Da er sein Haus in Polen habe und dort seine Eltern auch betreue, müsse er ein bis zwei Mal in der Woche nach Polen fahren. Lt. FinanzOnline-Seite sei dies auch berechtigt, immerhin zahle er in Österreich auch seine Steuern.

In Ausnahmefällen, zB in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebe, bei ausländischem Familienwohnsitz auch bei wesentlichem Kaufkraftunterschied oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen, könne auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.

Am 11. Jänner 2012 erging ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes an den Bw. mit folgendem Inhalt:

"[...]

Ergänzungspunkte:

Hinsichtlich der beantragten Kosten für Familienheimfahrten wird um Vorlage folgender Nachweise in Deutsch gebeten:

1) Seit wann sind Sie verheiratet bzw. in einer Lebensgemeinschaft?

2) Hat Ihre Gattin (Lebensgefährtin) Einkünfte? Einkommensteuerbescheid erforderlich.

3) Haben Sie Kinder? Vorlage der Geburtsurkunde und Schulbestätigung der Kinder.

4) Sind Sie am Familienwohnsitz Eigentümer einer Wohnung oder eines Eigenheimes? Vorlage des Grundbuchsauszuges und Meldezettel aller Familienmitglieder.

5) Wie viele Kilometer beträgt die einfache Wegstrecke zum Familienwohnsitz?

6) Mit welchem Verkehrsmittel und wie oft wurden die Familienheimfahrten durchgeführt? Sollten Sie kein eigenes Auto besitzen, geben Sie bitte die Fahrgemeinschaft bekannt (Namen von Fahrer und Mitfahrer) und legen Sie eine Aufstellung über die tatsächlichen Kosten (Anzahl der Fahrten und anteiliges Benzingeld) vor. Eine Kopie des Zulassungsscheines ist erforderlich."

In seinem am 15. Februar 2012 beim Finanzamt eingelangten Antwortschreiben führte der Bw. zu den einzelnen Punkten folgendes aus:

ad 1): Nein.

ad 2): Nein.

ad 3): Nein.

ad 4): Ja.

ad 5): 290 km.

ad 6): Mit meinem Pkw ein bis zwei Mal pro Woche.

Dem Antwortschreiben waren folgende Beilagen in Kopie angeschlossen:

- Die beglaubigte Übersetzung einer notariellen Urkunde (Schenkungsvertrag) vom 16. April 2004 aus dem Polnischen ins Deutsche (S 11 ff/2010 Einkommensteuerakt, im Folgenden kurz: E-Akt):

Gegenstand dieser Schenkung war eine laut § 1 des gegenständlichen Vertrages im Eigentum des Vaters des Bw., F, gestandene Liegenschaft (Wohngrundstück) in G, Gemeinde H, Kreis I, Woiwodschaft K, mit einer Größe von 0,2749 ha (2.749 m2). Gemäß § 2 des Vertrages gehörten zu dieser Liegenschaft ein 1970 erbautes, einstöckiges Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche von 112 m2 (Wert: 84.000,00 PLN), ein Wirtschaftsgebäude mit einer Fläche von 58 m2 (Wert: 8.700,00 PLN) und eine Garage mit einer Fläche von 33 m2 (Wert: 4.950,00 PLN). Zuzüglich des Wertes des Grund und Bodens, der von den Vertragsparteien mit 7.500,00 PLN geschätzt wurde, betrug der Gesamtwert der Liegenschaft 105.150,00 PLN (§ 2 letzter Satz).

§ 3 des Vertrages weist folgenden Wortlaut auf:

"F und J [Mutter des Bw.] schenken [ihrem] Sohn [Name des Bw.] das Eigentum des ganzen Wohngrundstückes ... mit der Fläche von 0,2749 ha, und [der Bw.], ledig, nimmt die Schenkung an und erklärt, dass er wunschgemäß zu Gunsten der Schenkenden ein lebenslängliches, kostenloses dingliches Wohnrecht bestellt. Sie dürfen das ganze Erdgeschoß des verschenkten Wohngebäudes, gelegen in G..., einschließlich aller gemeinsamen Räume und Anlagen in Anspruch nehmen. Er verpflichtet sich, den Berechtigten eine entsprechende Hilfe und Pflege beim Krankenfall und im Alter sicherzustellen sowie ihnen auf seine Rechnung und Bemühungen Beerdigungen nach örtlichem Brauch zu gestalten."

§ 4 des Vertrages lautet:

"Alle Rechte und Pflichten aus dem verschenkten Grundstück werden mit Wirkung ab heute auf den Beschenkten übertragen. Er sichert zu, dass die Auslieferung des Vertragsgegenstandes schon erfolgt ist."

Gemäß § 6 des Vertrages beträgt der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit (des dinglichen Wohnrechts) 26.400,00 PLN.

- Die beglaubigte Übersetzung eines Grundbuchsauszuges vom 20. Mai 2004 aus dem Polnischen ins Deutsche, wonach der Bw. Eigentümer der mit oa. Schenkungsvertrag vom 16. April 2004 übereigneten Liegenschaft in G ist; auch das oa. dingliche Wohnrecht zu Gunsten der Eltern des Bw. ist im Grundbuch eingetragen (S 15 f/2010 E-Akt)

- Die beglaubigte Übersetzung einer Meldebescheinigung vom 3. Februar 2012 aus dem Polnischen ins Deutsche, worin bestätigt wird, dass sich der Hauptwohnsitz des Bw. an der Adresse der ihm mit Schenkungsvertrag vom 16. April 2004 übereigneten Liegenschaft in G befindet; ebenso wird bescheinigt, dass an dieser Adresse auch die Eltern des Bw. gemeldet sind (S 17/2010 E-Akt).

- Die beglaubigte Übersetzung eines ärztlichen Gutachtens der polnischen Sozialversicherungsanstalt vom 29. Mai 2009 aus dem Polnischen ins Deutsche, wonach der im Jahre 1937 geborene Vater des Bw. "bis zum 31. Jänner 2012 zur selbständigen Existenz unfähig" sei. In der Begründung dieses Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass letzteres nach direkter Untersuchung und Analyse der vorgelegten medizinischen Dokumentation erstellt worden sei, darunter des Krankenblattes aus der Spitalsbehandlung vom 14. Juli bis zum 17. Oktober 2008 und der Bescheinigungen über den Gesundheitszustand, die von den am 22. Februar 2009 behandelnden Ärzten ausgestellt worden seien (S 18/2010 E-Akt).

- Ein auf den Bw. lautender polnischer Zulassungsschein betreffend ein Kfz der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen E (S 19/2010 E-Akt)

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 6. April 2012 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2006 verwiesen wurde. Letztere lautet wie folgt:

"Der Bw. ist nach der Aktenlage seit dem Jahr 2001 in Österreich beruflich tätig und hatte neben seinem abgeleiteten Wohnsitz bei den Eltern in Polen einen weiteren Wohnsitz am Beschäftigungsort in D bzw. ab 2006 in L.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für den Wohnsitz am Beschäftigungsort (und der Kosten für Familienheimfahrten) ist ua. auch bei alleinstehenden Steuerpflichtigen, dass auch am Familienwohnsitz - konkret: am behaupteten Familienwohnsitz des Bw. in Polen - ein eigener Haushalt geführt wird. Eine Wohnmöglichkeit im Haushalt der Eltern reicht nicht aus (UFS RV/2768-W/07).

Nun hat zwar der Bw. mit Schenkungsvertrag vom 16.4.2004 das Eigentumsrecht am elterlichen Einfamilienhaus in Polen erworben, [es] haben sich aber die Eltern das lebenslange Wohnrecht zurückbehalten. Daraus folgt, dass auch nach dem Eigentumserwerb eine Nutzungsmöglichkeit nur im Rahmen des Haushaltes der Eltern rechtlich möglich war. Ein Eingehen darauf, inwieweit die Aufgabe des Wohnsitzes in Polen zumutbar gewesen wäre bzw. die Verlegung des Familienwohnsitzes des Bw. bereits erfolgt ist (vgl. UFS RV/0173-K/03), erübrigt sich daher."

Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 beantragte die steuerliche Vertretung des Bw. die Vorlage des Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz:

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten seien mit der Begründung, dass der Bw. bereits seit 2001 in Österreich arbeite und in Polen im Haus der Eltern nur über einen abgeleiteten Wohnsitz verfüge, nicht anerkannt worden.

Insoweit sei der Argumentation des Finanzamtes zu folgen, jedoch sei auch für die Behörde eindeutig erkennbar, dass die Aufwendungen, die den Bw. getroffen hätten und die er in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen habe wollen, lediglich unter dem falschen Titel eingebracht worden seien, nämlich als "Familienheimfahrten" anstelle von richtig "außergewöhnlichen Belastungen".

Der Vater des Bw. sei seit 14. Juli 2008 ein Pflegefall, da ihm beide Beine amputiert worden seien. Eine Bestätigung darüber sei dem Finanzamt bereits im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vorgelegt worden, sei aber noch einmal beigeschlossen. [Anmerkung: Dabei handelt es sich um die beglaubigte Übersetzung des ärztlichen Gutachtens der polnischen Sozialversicherungsanstalt vom 29. Mai 2009 betreffend den Vater des Bw., siehe dazu bereits oben]. Die 69-jährige Mutter könne die Pflege alleine nicht bewältigen, sodass der Bw. ein bis zwei Mal pro Woche nach Hause fahren müsse, um die Mutter bei der Pflege zu unterstützen.

Die LStR 2002 erläuterten in Zusammenhang mit den außergewöhnlichen Belastungen in den Rz 814 ff:

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setze voraus: unbeschränkte Steuerpflicht, Belastung des Einkommens, Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit, wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und kein Abzugsverbot.

Alle Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall vor.

Außergewöhnliche Belastungen seien von Amts wegen zu berücksichtigen (Rechtsanspruch), sobald sie der Abgabenbehörde bekannt würden. Habe der Steuerpflichtige Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben beurteilt, so habe die Behörde zu prüfen, ob die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar seien. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen, obwohl der Bw. die ärztliche Bescheinigung über die Unfähigkeit zur selbständigen Existenz seines Vaters vorgelegt gehabt habe.

Eine Belastung setze Geldausgaben des Steuerpflichtigen voraus. Dies sei durch die Ausgaben in Zusammenhang mit den Heimfahrten mit dem Pkw ein bis zwei Mal pro Woche unstrittig gegeben. Auch seien diese Vermögensminderungen als endgültig zu beurteilen und es liege für diese Aufwendungen keine Gegenleistung vor.

Aufwendungen seien insoweit außergewöhnlich, als sie höher seien als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und gleicher Vermögensverhältnisse erwuchsen. Zwangsläufigkeit liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege des eigenen, zur selbständigen Existenz unfähigen Vaters werde die Behörde nicht verneinen können.

Der Bw. erfülle also nachweislich alle Voraussetzungen für die Geltendmachung der Heimfahrten für die Pflege des Vaters als außergewöhnliche Belastungen.

Die außergewöhnlichen Belastungen (Fahrtkosten) der einzelnen Jahre stellten sich wie folgt dar:

- Jahr 2008:

Pflegebedürftigkeit ab 14. Juli 2008, sohin für 5,5 Monate.

5,5 Monate x 4,33 Wochen pro Monat x 1 Heimfahrt pro Woche (Gesamtkilometer hin und retour pro Heimfahrt 580 km) = 13.812 km.

Bewertet mit dem amtlichen Kilometergeld ergebe dies Aufwendungen von 5.801,04 €.

- Jahr 2009:

Ganzjährige Pflegebedürftigkeit.

52 Wochen x 1 Heimfahrt pro Woche = 30.160 km.

Bewertet mit dem amtlichen Kilometergeld ergebe dies Aufwendungen von 12.667,20 €.

- Jahr 2010:

Ganzjährige Pflegebedürftigkeit.

Aufwendungen daher wie 2009 12.667,20 €.

Beantragt werde die Aufhebung der Berufungsvorentscheidungen vom 6. April 2012 und die Erlassung neuer Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2010 unter Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen für diese Jahre in der dargestellten Höhe.

Am 23. Mai 2012 wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Berufung:

Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen außergewöhnlich seien oder nicht, komme es nicht darauf an, dass das Ereignis, das den Aufwand auslöse, außergewöhnlich sei, sondern darauf, ob sich der Aufwand als außergewöhnlicher darstelle, d.h. über die regelmäßig wiederkehrenden Kosten der Lebensführung hinausgehe (vgl. VwGH 16.12.1955, 3118/53; VwGH 24.2.2000, 96/15/0197; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34 Tz 11).

Fahrtkosten, die auf Grund der Besuche von Eltern zu Hause entstünden, seien aber in diesem Sinne nicht als außergewöhnlich zu qualifizieren, da es sich dabei gerade um Kosten handle, die im Rahmen der normalen Lebensführung anfielen, die einer Vielzahl von Steuerpflichtigen erwüchsen, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmerten und sie besuchten. Der Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit des Vaters komme daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 21.9.1983, 82/13/0133).

Wöchentliche Besuchsfahrten zu den Eltern seien somit auch dann nicht außergewöhnlich, wenn sie (auch) der Pflege des Vaters gedient hätten (vgl. zB UFS RV/1055-W/08). Damit könne auch dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Besuchsfahrten tatsächlich in diesem Ausmaß erfolgt seien (offensichtlich Schätzungen, ein diesbezüglicher Nachweis - zB lückenlos geführtes Fahrtenbuch - sei nicht erbracht worden) bzw. zwangsläufig gewesen seien.

Am 26. Juni 2012 langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein an diesen adressiertes Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 21. Juni 2012 ein (S 4 f. UFS-Akt), in dem letztere auf die Ausführungen der Abgabenbehörde I. Instanz in ihrem Vorlagebericht vom 23. Mai 2012 Bezug nahm:

Mit seiner im Vorlagebericht vertretenen Argumentation verneine das Finanzamt die Außergewöhnlichkeit der Belastung, weil ein solcher Aufwand die Mehrheit der Steuerpflichtigen betreffe und der typischen Lebensführung entspreche.

Dabei werde vom Finanzamt aber außer Acht gelassen, dass der Bw. pro Woche zwischen 580 km und 1.060 km zurückgelegt habe (je nach gesundheitlicher Verfassung des Vaters und der Mutter ein bis zwei Pflegefahrten pro Woche), um den beinamputierten Vater zu pflegen. Dass die 69-jährige Mutter die Pflege nicht allein bewältigen habe können (zB Baden, Umlagern etc.; ein(e) externe(r) Pfleger(in) sei nicht beschäftigt gewesen), sei offensichtlich. Damit sei auch das Argument entkräftet, dass kein Fahrtenbuch vorgelegt worden sei, weil sich die Notwendigkeit der Fahrten schon aus den Tatsachen des vorliegenden Falles unstrittig ergebe. Nichtsdestotrotz habe der Bw. Kalenderaufzeichnungen geführt, aus denen die entsprechenden Informationen hervorgingen. Diese Aufzeichnungen würden dem Unabhängigen Finanzsenat in den nächsten Tagen ebenfalls zugeleitet.

Auch sei im vorliegenden Fall die Außergewöhnlichkeit gegeben, weil es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspreche, dass in Österreich lebende und arbeitende Personen wöchentlich (teilweise mehrmals) nach Polen fahren, um die dort lebenden Eltern zu besuchen. Diese Häufigkeit sei angesichts der Länge der Wegstrecke keineswegs gewöhnlich, erwachse auch nicht der Mehrzahl der Steuerpflichtigen und gehe weit über die "normalen Pflichten eines Kindes" hinaus.

Ein Besuch ein bis zwei Mal im Monat möge der gewöhnlichen Lebensführung entsprechen. Die Fahrten des Bw. nach Polen seien aber eindeutig nicht besuchsbedingt, sondern pflegebedingt gewesen. Um die privat veranlassten Besuche aus den außergewöhnlichen Belastungen von vornherein auszuscheiden, sei auch nur eine Fahrt pro Woche als außergewöhnlich geltend gemacht worden, obwohl der Bw. tatsächlich regelmäßig zwei Mal pro Woche nach Polen fahren habe müssen.

Am 16. August 2012 langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein an diesen adressiertes, weiteres Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 10. August 2012 ein (S 7 f. UFS-Akt), mit dem letztere Kalenderaufzeichnungen des Bw. vom Jänner 2008 bis zum Dezember 2010 übermittelte, aus denen hervorgeht, dass der Bw. durchschnittlich fünf Mal pro Monat nach Polen gefahren ist (S 9 ff UFS-Akt).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs. 3 leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach § 34 Abs. 4 1. Satz leg. cit. beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

2. Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens besteht darüber, ob die Aufwendungen des Bw. für wöchentliche Fahrten nach Polen auf Grund der Pflegebedürftigkeit seines dort lebenden Vaters außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Dazu ist aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates folgendes festzuhalten:

Unstrittig ist die seit 14. Juli 2008 bestehende Pflegebedürftigkeit des im Jahre 1937 geborenen, in Polen lebenden Vaters des Bw. auf Grund einer Amputation beider Beine (Spitalsaufenthalt vom 14. Juli bis zum 17. Oktober 2008); ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass die im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater in Polen lebende, 69-jährige Mutter des Bw. die Pflege des schwerkranken Vaters nicht allein bewältigen kann, zumal keine externe Pflegekraft beschäftigt wird. Dass der Bw. mit seinem Pkw durchschnittlich fünf Mal pro Monat zur Betreuung des beinamputierten Vaters von seinem österreichischen Wohnsitz aus nach Polen gefahren ist (wovon jeweils vier Fahrten pro Monat steuerlich geltend gemacht wurden), hat er durch Vorlage diesbezüglicher Kalenderaufzeichnungen hinreichend glaubhaft gemacht. Die von ihm angegebene Entfernung von 290 km für die einfache Wegstrecke entspricht den Tatsachen (siehe dazu den vom gefertigten Sachbearbeiter erstellten Ausdruck aus dem unter www.oeamtc.at verfügbaren Routenplaner, S 65 ff UFS-Akt). Somit ist davon auszugehen, dass dem Bw. die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Fahrtkosten tatsächlich erwachsen sind.

Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (zB UFS 26.6.2012, RV/1249-W/12, mit Judikatur- und Literaturnachweisen) sind etwa Kosten des Besuchs des (Ehe)Partners in einem auswärtigen Krankenhaus abzugsfähig, wenn besondere Bedingungen vorliegen (zB die Besuche der Pflege und Versorgung dienen, also Außergewöhnlichkeit gegeben ist). Auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger in deren eigenem Haushalt kann, wenn rechtlich oder sittlich geboten, zu nach § 34 EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen führen (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 14. EL, § 34 Anm. 78, Stichwort "Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger", mit Verweis auf BFH 20.10.1996, III R 265/94, betreffend Fahrtkosten):

Im gegenständlichen Fall kann an der rechtlichen und sittlichen Verpflichtung des Bw., sich um den schwerkranken Vater zu kümmern, ebenso wenig Zweifel bestehen wie an der Tatsache, dass die Fahrten des Bw. nach Polen tatsächlich der Pflege und Versorgung des Vaters gedient haben, sohin zur Linderung seiner Krankheit notwendig waren (zumal die Mutter des Bw. die Pflege nicht allein bewältigen kann, siehe oben).

Wenn das Finanzamt im Vorlagebericht argumentiert, die dem Bw. entstandenen Fahrtkosten seien nicht außergewöhnlich, weil es sich dabei um Aufwendungen handle, die im Rahmen der normalen Lebensführung anfielen (weil sie einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstünden, die sich um ihre nächsten Angehörigen kümmerten und sie besuchten), so sind ihm nicht nur die in der oa. Rechtsprechung und Literatur getroffenen Aussagen entgegenzuhalten, sondern - wie auch die steuerliche Vertretung in ihrem Schreiben vom 21. Juni 2012 ausführt - auch die Tatsache, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, dass in Österreich lebende und arbeitende Personen zumindest ein Mal wöchentlich eine Wegstrecke von 580 km hin und retour nach Polen zurücklegen, um die dort lebenden Eltern zu betreuen. Somit können die vom Bw. getätigten Aufwendungen nicht als gewöhnlicher Aufwand, der im Rahmen der normalen Lebensführung anfällt, qualifiziert werden (die vom Finanzamt im Vorlagebericht angeführte Berufungsentscheidung UFS 24.4.2008, RV/1055-W/08, betraf, soweit ersichtlich, lediglich Fahrten von Wien nach Niederösterreich; die von der Abgabenbehörde I. Instanz genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betrafen - im gegenständlichen Fall nicht vorliegende - Auslagen der gehobenen Lebensführung (zB Hausgehilfin), die nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig waren).

Allerdings ist für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen neben dem Vorliegen von Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit auch erforderlich, dass sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen; nur Ausgaben, die zu einer endgültigen Vermögensminderung führen, stellen eine "Belastung" dar.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. im Jahr 2004 die im Eigentum seines Vaters gestandene Liegenschaft (Wohngrundstück) in G, Gemeinde H, mit einer Größe von 2.749 m2, bestehend aus einem Einfamilienhaus, einem Wirtschaftsgebäude und einer Garage im Gesamtwert von 105.150,00 PLN, geschenkt bekommen; dafür hat sich der Bw. nicht nur verpflichtet, seinen Eltern ein lebenslanges, kostenloses dingliches Wohnrecht zu bestellen (dessen Wert gemäß § 6 des Schenkungsvertrages 26.400 PLN beträgt), sondern ihnen auch eine entsprechende Hilfe und Pflege im Krankheitsfall und im Alter sicherzustellen und die Begräbniskosten der Eltern im ortsüblichen Rahmen zu tragen (§ 3 des Vertrages; siehe dazu ausführlich oben in der Darstellung des Verfahrensganges). Nach Abzug des den Eltern eingeräumten, mit 26.400 PLN bewerteten Wohnrechts wurden dem Bw. somit Vermögenswerte von 78.750 PLN (dies entspricht einem Betrag von ca. 19.000,00 €) übertragen (die Höhe dieser Beträge ist in Anbetracht der Vermögensverhältnisse in Polen als glaubhaft anzusehen).

Steht aber eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen oder einer Schenkung und findet sie im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung, kann von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201). Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger in deren eigenem Haushalt kann dann nicht zu nach § 34 EStG 1988 abzugsfähigen Aufwendungen führen, wenn als Gegenleistung das Vermögen vom Angehörigen übertragen wurde (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, § 34 Anm. 78, Stichwort "Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger", mit Verweis auf BFH 29.8.1996, III R 4/95, betreffend Aufwendungen des Sohnes für die Unterbringung und Pflege des Vaters, nachdem er Jahre zuvor das Einfamilienhausgrundstück unentgeltlich vom Vater übertragen bekommen hatte).

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit außergewöhnliche Belastungen darstellen, als sie über den Wert des vom Vater übernommenen Vermögens hinausgehen:

Der Bw. hat für den Streitzeitraum Fahrtkosten von insgesamt 31.135,44 € geltend gemacht (2008: 5.801,04 €, 2009: 12.667,20 €, 2010: 12.667,20 €); dem stehen erhaltene Vermögenswerte von 19.000,00 € gegenüber. Somit ergibt sich für 2008 und 2009 kein als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt zu berücksichtigender Betrag; für 2010 beträgt dieser zu berücksichtigende Betrag 12.135,44 €, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 4. Oktober 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 bis 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 21.10.1999, 98/15/0201
BFH 20.10.1996, III R 265/94
BFH 29.08.1996, III R 4/95
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 14. EL, § 34 Anm. 78, Stichwort "Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger"
UFS 26.06.2012, RV/1249-W/12

Stichworte