UFS RV/1696-W/12

UFSRV/1696-W/1223.7.2012

Kein Vertreterpauschale für Energieberater

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vom 1. März 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom 29. Februar 2012 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), der seine berufliche Tätigkeit mit "Vertrieb" bezeichnete, beantragte in der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 u.a. die Berücksichtigung des Vertreterpauschales.

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 29.2.2012 wurde zwar für die bis 28.2.2011 ausgeübte Tätigkeit ein Vertreterpauschale in Abzug gebracht, jedoch für seine ab 1.3.2011 ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit die Berücksichtigung des Vertreterpauschales mit der Begründung versagt, die vorrangige Aufgabe eines Energieberaters sei nicht der Geschäftsabschluss sondern eine beratende Tätigkeit vor Ort. Dabei fielen typische Aufwendungen eines Vertreters (Einladungen, Geschenke) nicht an. Die Tätigkeit des Bw. entspreche daher nicht dem Berufsbild eines Vertreters.

Der Bw. wandte in der fristgerecht eingebrachten Berufung ein, die Berücksichtigung des Vertreterpauschales sei gerechtfertigt, weil es sich um eine Beschäftigung im Vertrieb als Außendienstmitarbeiter/Vertreter mit eindeutigem Ziel des Geschäftsabschlusses (Abschluss von Energielieferverträgen und Verkauf von Energieeffizienzdienstleistungen) handle. Es liege hierfür auch eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor.

In der Folge ersuchte das Finanzamt den Bw. um Vorlage des Dienstvertrages und einer genauen Arbeitsplatzbeschreibung durch seinen Dienstgeber.

Der Bw. legte eine Kopie seines Dienstvertrages sowie eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor, dass er als Außendienstmitarbeiter beschäftigt sei und zu seinem Aufgabengebiet insbesondere die Großkundenbetreuung und Bindung, der Abschluss von Netz- und Energielieferverträgen, sowie der Verkauf von Energieeffizienzdienstleistungen zähle. Die Ausübung seiner Tätigkeit erfolge zu mindestens 51% im Außendienst.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20.4.2012 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde angeführt, ein Energieberater gebe - wie sich schon aus der Berufsbezeichnung selbst ergebe - im Außendienst in erster Linie Beratung und Hilfestellung zu nachhaltig geringeren Energiekosten durch bestmögliche Energieeinsparung und effiziente Nutzung erneuerbarer Energieträger. Im Gegensatz dazu ziele die Tätigkeit eines Vertreters im Außendienst hauptsächlich darauf ab, möglichst viele Geschäftsabschlüsse zu tätigen. Auch aus dem vorgelegten Dienstvertrag sei keine ausdrückliche Außendienst- bzw. Vertretertätigkeit zu ersehen, und allein aus der vorliegenden Dienstgeberbestätigung könne kein Anspruch auf die Vertreterpauschale abgeleitet werden.

Dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag legte der Bw. eine Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitgebers bei und ersuchte neuerlich um Berücksichtigung des Vertreterpauschales.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bw. ist seit 1.3.2011 bei der Energielieferantin beschäftigt. Seinem Arbeitsvertrag ist nicht zu entnehmen, worin seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber besteht. Laut Arbeitsplatzbeschreibung ist er für die Betreuung von Großkunden, deren Bindung und Akquise sowie dem Vertrieb von Energieeffizienzdienstleistungen, der Dokumentation von Kundenkontakten, der Betreuung von Messen und Beratung an Messeständen sowie dem Besuch von Abendveranstaltungen und Events seines Arbeitgebers gemeinsam mit Kunden zuständig. Laut Bestätigung seines Arbeitgebers ist er überwiegend im Außendienst beschäftigt. Ein Nachweis dafür anhand von Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen ein Überwiegen der Außendienstarbeit ersichtlich wäre, wurde jedoch nicht erbracht.

Auf der Homepage seines Arbeitgebers wird er als Kundenbetreuer angeführt, der für sämtliche Netzangelegenheiten schnell und problemlos den Kontakt zu kompetenten Ansprechpartnern herstellt. Weder den vom Bw. vorgelegten noch den im Internet abgefragten Unterlagen kann entnommen werden, dass der Bw. selbst für seinen Auftraggeber Verträge abschließt. Sämtlichen Unterlagen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Bw. in erster Linie als Kundenberater tätig wird, der bestrebt ist, gemeinsam mit den Kunden Lösungen beispielsweise hinsichtlich Energieeffizienz oder Zahlungsmodalitäten zu finden oder auch Repräsentationsaufgaben zu übernehmen. Auch der angebliche Verkauf von Energieeffizienzdienstleistungen besteht in erster Linie darin, den Kunden im Rahmen der (kostenlosen) Beratungstätigkeit Energiesparpotentiale aufzuzeigen.

Der sich aus den oben angeführten Unterlagen ergebende Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

In der auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II 2001/382, wird in § 1 Zif. 9 für Vertreter nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2190 Euro jährlich, an Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden

Der Begriff des Vertreters sowie die ausschließliche Vertretertätigkeit ergeben sich weder aus dem Einkommensteuergesetz noch aus der bzw. den dazu ergangenen Verordnungen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung oder des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (z.B. Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).

Ein Dienstnehmer ist auch dann (noch) als Vertreter anzusehen, wenn er Waren zustellt, solange der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung seiner Arbeitgebers im Vordergrund steht. Der Vertretertätigkeit ist es gleichzuhalten, wenn Rechtsgeschäfte über Dienstleistungen im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossen werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar § 17 Tz 71 und 72 sowie die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Ob die Tätigkeit eines Vertreters vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. In diesem Zusammenhang wird es als wesentlich erachtet, dass Vertreter Geschäfte abschließen und vermitteln. Beinhaltet die zu beurteilende Außendiensttätigkeit nicht überwiegend die Anbahnung und den Abschluss von Geschäften und sind andere Tätigkeiten - wie im gegenständlichen Fall die Betreuung und Beratung von Kunden - vorrangig, so ist das Überwiegen letzterer Tätigkeiten für die Beurteilung als Vertreter schädlich.

Da der Bw. in erster Linie für die Betreuung und Beratung von Großkunden zuständig ist, der Abschluss von Kaufgeschäften keinesfalls im Vordergrund seiner Tätigkeit steht und daher die mit einer Vertretertätigkeit typischerweise verbundenen Kosten den Bw. auch gar nicht treffen, besteht kein Anspruch auf den für Vertreter vorgesehenen Pauschbetrag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 23. Juli 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

Hofstätter/Reichel, EStG §17 Tz 71
Hofstätter/Reichel, EStG §17 Tz 72

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