Keine Umbuchung auf verjährte Abgabenschuldigkeiten
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Dezember 2006 betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) und Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 7. November 2006 auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw im Wesentlichen aus, dass das Steuerkonto 8/2 anlässlich einer Betriebsprüfung ca. 1988 bzw. 1989 vom Finanzamt eröffnet und zufolge einer Anordnung des Finanzamtes seit 1992 wieder geschlossen worden sei. Ab 1992 seien alle Veranlagungen unter der Steuernummer 2/8 durchgeführt worden.
Zweck der Eröffnung dieser neuen Steuernummer durch das Finanzamt habe sein sollen, dass die Tätigkeiten nach Parfümerie und Schreib- und Organisationsbüro getrennt zur Gewerbesteuerveranlagung hätten herangezogen werden sollen, und habe das Steuerkonto auch nur für die Veranlagung der Gewerbesteuer aus der Tätigkeit des Schreib- und Organisationsbüros Verwendung gefunden. Die Umsatz- und Einkommensteuer sei immer gemeinsam am Konto 2/8 veranlagt worden. Mit Schreiben vom 3. Jänner 1991 habe das Finanzamt von der Löschung der Gewerbesteuersignale informiert. Das reine Gewerbesteuerkonto 8/2 sei seit diesem Zeitpunkt als gelöscht zu betrachten und habe es seit diesem Zeitpunkt auch keine wie immer gearteten Nachrichten, Buchungsmitteilungen etc. von diesem Konto an die Bw gegeben.
Eine Gewerbesteuerbuchung vom 21. November 1991 für 10-12/1991 über S 2.100,00 sei daher genauso unrichtig wie die Buchungen am gesamten Steuerkonto. Trotz ministerieller Anordnung sei die Berichtigung für 1984 auf dem Steuerkonto nicht erkennbar und fehle offensichtlich. Der dargestellt Rückstand am Steuerkonto 8/2 mit S 50.573,00 sei unrichtig und könne nur auf Fehlbuchungen basieren. Das Finanzamt und die Finanzlandesdirektion hätten jahrelang unrichtige Gewerbesteuerbetragsbelastungen als rechtens erkannt. Diese unrichtigen Belastungen hätten erst Jahrzehnte danach durch einen intensiven Schriftverkehr mit dem damaligen Bundesminister für Finanzen bereinigt werden können.
Eine solche den Steuerzahler jahrzehntelang vorsätzlich schädigende Vorgangsweise der Behörde führe jedenfalls zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist. Die nunmehr behaupteten Rückstände seien jedenfalls verjährt, unabhängig von ihrer Unrichtigkeit.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2007 als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw ergänzend im Wesentlichen vor, dass laut Auszug des Steuerkontos 8/2 der letzte Buchungsvorgang mit 4. April 1997 datiert sei.
Daher seien seit diesem Zeitpunkt keine Einbringungsmaßnahmen mehr erfolgt. Auf Grund eines Zeitraumes vom 4. April 1997 bis zum Umbuchungsdatum 16. November 2006 sei für diesen Rückstand jedenfalls Verjährung eingetreten.
Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. November 2007, RV/3117-W/07, womit die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, da aufgrund der angeführten Unterbrechungshandlungen die Einhebungsverjährung hinsichtlich der Gewerbesteuer 1988 nicht eingetreten sei, sodass die Verrechnung des Guthabens in Höhe von € 408,95 hierauf gemäß § 215 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt und ein rückzahlbares Guthaben nicht verblieben sei, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0035, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Zur Begründung wird vorerst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0035, verwiesen.
Da ein Zusammenhang der der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 15. November 2007, RV/3117-W/07, zugrunde gelegten Unterbrechungshandlungen mit dem Rückstand auf dem Abgabenkonto 8/2 (insbesondere mangels Anführung der Steuernummer im Erhebungsprotokoll vom 11. Juli 2000) aus den Akten nicht ableitbar ist, kann dem Vorbringen hinsichtlich des Eintrittes der Einhebungsverjährung bezüglich des Rückstandes am Abgabenkonto 8/2 nicht entgegengetreten werden.
Infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung bezüglich des Rückstandes am Abgabenkonto 8/2 erweist sich die Verwendung des Guthabens am Abgabenkonto 2/8 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten am Abgabenkonto 8/2 wie auch die Abweisung des Rückzahlungsantrages mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 als rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. Juli 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Unnterbrechungshandlungen, Einhebungsverjährung |
Verweise: |