UFS RV/3117-W/07

UFSRV/3117-W/0715.11.2007

Rückzahlung bei behaupteter Einhebungsverjährung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0035 eingebracht. Mit Erk. v. 30.5.2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/1672-W/12 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der LH-, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 19. Dezember 2006 betreffend Rückzahlung gemäß § 239 BAO und Abrechnung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 wies das Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 7. November 2006 auf Rückzahlung eines Guthabens ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass das Steuerkonto 8/1 anlässlich einer Betriebsprüfung ca. 1988 bzw. 1989 vom Finanzamt eröffnet und zufolge einer Anordnung des Finanzamtes seit 1992 wieder geschlossen worden sei. Ab 1992 seien alle Veranlagungen unter der Steuernummer 2/3 durchgeführt worden.

Zweck der Eröffnung dieser neuen Steuernummer durch das Finanzamt habe sein sollen, dass die Tätigkeiten nach Parfümerie und Schreib- und Organisationsbüro getrennt zur Gewerbesteuerveranlagung hätten herangezogen werden sollen, und habe das Steuerkonto auch nur für die Veranlagung der Gewerbesteuer aus der Tätigkeit des Schreib- und Organisationsbüros Verwendung gefunden. Die Umsatz- und Einkommensteuer sei immer gemeinsam am Konto 2/3 veranlagt worden. Mit Schreiben vom 3. Jänner 1991 habe das Finanzamt von der Löschung der Gewerbesteuersignale informiert. Das reine Gewerbesteuerkonto 8/1 sei seit diesem Zeitpunkt als gelöscht zu betrachten und habe es seit diesem Zeitpunkt auch keine wie immer gearteten Nachrichten, Buchungsmitteilungen etc. von diesem Konto an die Bw. gegeben.

Eine Gewerbesteuerbuchung vom 21. November 1991 für 10-12/1991 über S 2.100,00 sei daher genauso unrichtig wie die Buchungen am gesamten Steuerkonto. Trotz ministerieller Anordnung sei die Berichtigung für 1984 auf dem Steuerkonto nicht erkennbar und fehle offensichtlich. Der dargestellt Rückstand am Steuerkonto 8/1 mit S 50.573,00 sei unrichtig und könne nur auf Fehlbuchungen basieren. Das Finanzamt und die Finanzlandesdirektion hätten jahrelang unrichtige Gewerbesteuerbetragsbelastungen als rechtens erkannt. Diese unrichtigen Belastungen hätten erst Jahrzehnte danach durch einen intensiven Schriftverkehr mit dem damaligen Bundesminister für Finanzen bereinigt werden können.

Eine solche den Steuerzahler jahrzehntelang vorsätzlich schädigende Vorgangsweise der Behörde führe jedenfalls zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist. Die nunmehr behaupteten Rückstände seien jedenfalls verjährt, unabhängig von ihrer Unrichtigkeit.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2007 als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass laut Auszug des Steuerkontos 8/1 der letzte Buchungsvorgang mit 4. April 1997 datiert sei.

Daher seien seit diesem Zeitpunkt keine Einbringungsmaßnahmen mehr erfolgt. Auf Grund eines Zeitraumes vom 4. April 1997 bis zum Umbuchungsdatum 16. November 2006 sei für diesen Rückstand jedenfalls Verjährung eingetreten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 238 Abs. 2 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Strittig ist nach dem Vorbringen der Bw., ob die aus der am Abgabenkonto 2/3 erfolgten Veranlagung der Einkommensteuer 2004 resultierende Gutschrift in Höhe von € 924,09 vom 30. Oktober 2006 gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto 8/1 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu verwenden war oder ob das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung der Abgabenschuld zurückzuzahlen gewesen wäre.

Da die amtswegige Umbuchung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166) nach § 215 Abs. 1 BAO auf andere Abgabenkonten zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hat, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, war das Guthaben in Höhe von € 408,95 zwingend gemäß § 215 Abs. 1 BAO auf die am Abgabenkonto 8/1 aushaftende Abgabenschuld zu verrechnen, sodass ein nach § 215 Abs. 4 BAO zurückzuzahlendes Guthaben nicht verblieb. Dem Rückzahlungsantrag wäre schon mangels verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Auch nach Ritz, BAO-Kommentar³, § 238, Tz. 26, wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid (§ 216) der Weg sein, um in den Rechtszug zu kommen, wenn Zahlungen oder sonstige Gutschriften auf bereits verjährte Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden.

In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zugänglich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.2.2003, 2002/13/0223) genügt es für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte. Vollstreckungsmaßnahmen und Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen sind Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO (vgl. VwGH 11.11.2004, 2002/14/0151). Auch eine Grundbuchsabfrage stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als eine nach außen gerichtete Amtshandlungen eine taugliche Unterbrechungshandlung dar (vgl. VwGH 27.11.2000, 99/17/0312 hinsichtlich der im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des § 209 BAO über die Festsetzungsverjährung).

Laut Aktenlage wurde durch die strittige Umbuchung des Betrages von € 408,95 die am 7. Jänner 1991 fällig gewordene Gewerbesteuer 1988 von S 14.400,00 teilweise entrichtet. Auf Grund des Vollstreckungsauftrages und Rückstandsausweises vom 9. Mai 1995 wurden vom Vollstrecker bis 2. April 1997 regelmäßig Beträge in Höhe von S 500,00 bei der Bw. eingehoben. Infolge dieser Vollstreckungsmaßnahmen begann somit die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1997 erneut zu laufen und wurde durch die am 11. Juli 2000 erfolgte Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw., welche auch persönlich angetroffen wurde, neuerlich unterbrochen, sodass sie mit Ablauf des Jahres 2000 erneut zu laufen begann. Vor Ablauf der Verjährungsfrist (mit Ende des Jahres 2005) wurde laut Aktenlage am 6. September 2005 eine Abfrage an die Grundstücksdatenbank insoferne getätigt, als durch Eingabe des Namens der Bw. in das Personenverzeichnis für alle Bundesländer Österreichs versucht wurde, allfälliges Grundvermögen der Bw. - wohl zwecks Einbringung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten - festzustellen. Weiters beantragte das Finanzamt mit Bericht vom 6. September 2005 an das Bundesministerium für Finanzen die Abweisung eines von der Bw. beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachten Nachsichtsansuchens.

Aufgrund der angeführten Unterbrechungshandlungen trat somit die Einhebungsverjährung hinsichtlich der Gewerbesteuer 1988 nicht ein, sodass die Verrechnung des Guthabens in Höhe von € 408,95 hierauf gemäß § 215 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt und ein rückzahlbares Guthaben nicht verblieb.

Bezüglich der gerügten Unrichtigkeit der Gewerbesteuerbuchung vom 21. November 1991 für 10-12/1991 wird informativ darauf hingewiesen, dass der Betrag von S 2.100,00 ohnehin im Rahmen der Veranlagung der Gewerbesteuer 1991 am 31. März 1993 wieder gutgeschrieben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 15. November 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gutschrift, Guthaben, Rückzahlungsverfahren, Abrechnungsbescheidverfahren, Einhebungsverjährung, Amtshandlung, Unterbrechungshandlung, Grundbuchsabfrage, Vollstreckungsmaßnahmen

Stichworte