UFS RV/0213-W/12

UFSRV/0213-W/1223.5.2012

Nachweis des Einlangens eines Antrages beim Finanzamt

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M.G., vertreten durch Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda, Wirtschaftsprüfer, 1170 Wien, Jörgerstr. 37/2, vom 17. Oktober 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 10. Oktober 2011 betreffend Festsetzung erster Säumniszuschläge entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 6/7/15 erließ am 10. Oktober 2011 einen Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen wegen der Nichtentrichtung der Einkommensteuer 2006 in der Höhe von € 13.260,95 und der Einkommensteuer 2007 in der Höhe von € 17.000,000 bei deren Fälligkeit im Ausmaß von 2 % des nicht entrichteten Betrages mit € 265,22 und € 340,00.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Berufung vom 17. Oktober 2011, in der vorgebracht wird, dass am 8. August 2011 im Zusammenhang mit einer Berufung gegen die Grundlagenbescheide um Aussetzung der Einkommensteuer 2006 und 2007 ersucht worden sei. Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages sei demnach zu Unrecht erfolgt.

Der Berufung wurde ein einseitiges Schreiben vom 8. August 2011 angeschlossen, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für Einkommensteuer 2006, Einkommensteuer 2007, Anspruchszinsen 2006 und Anspruchszinsen 2007 gestellt wird.

Dazu erging am 4. November 2011 ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz, dass zum Nachweis der Richtigkeit des Vorbringens die fristgerechte Einbringung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung durch Urkundenvorlage zu belegen sei (Einschreibezettel, Kopie des Postausgangsbuches).

Übermittelt wurde lediglich der Aussetzungsantrag vom 8. August 2011, jedoch kein Aufgabenachweis.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2011 abgewiesen und dies damit begründet, dass kein Nachweis zur fristgerechten Einbringung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung vorliege, der Antrag erstmals am 17. Oktober 2011 eingelangt sei und demnach bei Fälligkeit der Einkommensteuer 2006 und 2007 keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung habe entfalten können.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11. Jänner 2012, in dem wiederum vorgebracht wird, dass die Eingabe pünktlich an das Finanzamt gesandt worden sei, was die in Anspruch genommenen Dienstnehmer der Kanzlei bestätigen könnten. Es sei daher anzunehmen, dass die Schreiben im Finanzamt verloren gegangen seien. Es sei nicht erforderlich ein entsprechendes Postausgangsbuch zu schreiben. Es werde daher um vollinhaltliche Stattgabe ersucht und der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung zugestimmt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abs. 4 Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.

Die Einkommensteuer 2006 in der Höhe von € 14.000,00 war am 5. September 2011 fällig. Im Zeitpunkt der Buchung bestand am Abgabenkonto ein Guthaben von € 739,05. Ein Betrag von € 13.260,95 wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Die Einkommensteuer 2007 in der Höhe von € 17.000,00 war am 5. September 2011 fällig und wurde bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Der Zahlungsanspruch ist entstanden, die Zahlung ist bei Fälligkeit unterblieben und die Säumnis betrug mehr als fünf Tage, damit ist ein erster Säumniszuschlag verwirkt worden.

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. verspätet entrichtete) Abgabenschuldigkeit, dies völlig unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist (siehe z.B. VwGH 26.5.1999, 99/13/0054, 26.1.2006, 2005/16/0240, 23.3.2000, 99/15/0145).

Zu dem Vorbringen der mit 8. August 2011 datierte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2006 und 2007 sei auch zu diesem Datum beim Finanzamt eingebracht worden ist festzustellen, dass Anträge nur dann als eingebracht gelten, wenn sie beim Finanzamt überhaupt einlangen. Die im Vorlageakt des Bw. abgelegte Kopie des Antrages vom 8. August 2011 weist den Eingang erst mit Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen am 18. Oktober 2011 auf. Ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Post gegebener Antrag ist nicht vorhanden.

Werden wie im Berufungsfall Poststücke nicht bescheinigt aufgegeben, so spricht zwar die Erfahrung dafür, dass die der Post zur Beförderung übergebenen Briefsendungen den Adressaten in der Regel erreichen. Dies bedeutet aber noch nicht, dass das Einlangen bei der Behörde unter allen Umständen als gegeben anzunehmen ist. Vielmehr erfolgt die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders und trifft diesen auch die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde (vgl. VwGH 19. 9. 1990, 89/13/0277; VwGH 7. 11. 1989, 88/14/0233, VwGH 8. 6. 1984, 84/17/0068; VwGH 20. 1. 1983, 82/16/0119, 6.7.2011, 2008/13/0149).

Mit dem angebotenen Beweismittel, der Aussage von Kanzleimitarbeitern, kann der Nachweis für das Einlangen der Postsendungen vom 8. August 2011 beim Finanzamt nicht erbracht werden. Angaben von Mitarbeitern aus deren Erinnerung zur Versendung von Poststücken kommt bestenfalls eine gewisse Indizwirkung für das Absenden eines Antrages, keineswegs aber für das Einlangen beim Finanzamt zu.

Eine Berufung gegen die Grundlagenbescheide vom 8. August 2011 liegt zudem zu der verfahrensgegenständlichen Steuernummer ebenfalls nicht auf, es ist in der Datenbank lediglich zur G. eine Berufung mit dem Datum 8. August 2011 ersichtlich.

Die Berufung war somit spruchgemäß abzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 26.05.1999, 99/13/0054
VwGH, 84/17/0068
VwGH, 82/16/0119

Stichworte