UFS RV/0309-I/11

UFSRV/0309-I/1130.3.2012

Familienbeihilfenanspruch - keine Bescheinigung über dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vertreten durch die Sachwalterin [Name], vom 25. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom 17. März 2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 7. Jänner 2011, beim Finanzamt eingelangt am 11. Jänner 2011, begehrte die Antragstellerin fünf Jahre rückwirkend die Zuerkennung der "erhöhten Familienbeihilfe". Dazu wurde ausgeführt, die Antragstellerin beziehe Pflegegeld der Stufe 4 und eine Invaliditätspension und wäre seit Jahren auf der Drogenambulanz im Methadonprogramm. Von Dezember [JJ+41] bis Oktober [JJ+42] wäre sie stationär auf der [Kankenanstalt1] und in [Krankenanstalt2] gewesen. Seither lebe sie mit ihrem erwachsenen Sohn gemeinsam in einer Wohnung mit intensiver Betreuung.

Das Finanzamt wertete den Antrag auf "erhöhte Familienbeihilfe" als Antrag auf Familienbeihilfe im Eigenbezug (§ 6 Abs 2 FLAG 1967) und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (§ 8 Abs 4 FLAG 1967) und ersuchte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und einer Bescheinigung über den Grad der Behinderung und der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da die Berufungswerberin die vereinbarten Termine zur Untersuchung nicht wahrnahm, wurde der Antrag mit Bescheid vom 17. März 2011 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 25. März 2011 wurde Berufung erhoben. Auf Grund der Erkrankung hätten beide angesetzten Termine beim Bundessozialamt nicht wahrgenommen werden können.

Das Finanzamt befasste neuerlich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Die Berufungswerberin wurde ärztlich untersucht und ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt. In diesem wurden Polytoxikomanie und Hepatitis C diagnostiziert und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Eine rückwirkende Anerkennung erfolgte ab März 2006. Die Berufungswerberin ist voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der erste zur Verfügung stehende Arztbrief stammt aus dem Jahr 2006. Bei einer ergänzenden Rückfrage durch das Finanzamt bestätigte der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, dass aus dem Gutachten hervorgeht, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass die Berufungswerberin am [TT.MM.JJJJ] das 21. Lebensjahr vollendet hat und kein Nachweis dafür vorliege, dass die Berufungswerberin nach diesem Zeitpunkt noch in Berufsausbildung gestanden wäre. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 wurde festgehalten, dass es zur Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidend darauf ankomme, ob die Berufungswerberin auf Grund einer bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies sei, wie auch der Grad der Behinderung, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Bei der gegebenen Sachlage seien insgesamt keine Umstände zu erblicken, die die Annahme rechtfertigen würden, die Berufungswerberin sei in Folge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Daraufhin stellte die Berufungswerberin durch ihre Sachwalterin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte einen Auszug über die erworbenen Versicherungszeiten bei. Daraus sei zu entnehmen, dass sie auch vor dem 21. Lebensjahr nicht in der Lage gewesen wäre einer längerfristigen Arbeit nachzugehen. Sie sei auf Grund der drogenbedingten gesundheitlichen Situation nie selbsterhaltungsfähig gewesen.

Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung und den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Voranzustellen ist, dass sich sämtliche zitierten Gesetzesbestimmungen auf deren für den streitgegenständlichen Zeitraum gültige Fassung beziehen.

Weiters ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Bezug der Familienbeihilfe die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 20). Steht bereits die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.

Im vorliegenden Fall wurde vom Finanzamt die Beantragung der "erhöhten Familienbeihilfe" mit Schreiben vom 7. Jänner 2010 zu Recht als Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages gewertet, zumal der Begriff "erhöhte Familienbeihilfe" im allgemeinen Sprachgebrauch diese beiden Anspruchsarten umfasst. Weiters steht fest, dass von der Berufungswerberin ein Antrag auf Eigenbezug der Familienbeihilfe gestellt wurde.

Nach § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967, welcher den einzigen im vorliegenden Fall möglichen Anspruchsgrund normiert, haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sie sich in keiner Anstaltspflege befinden. Zusätzlich darf jedenfalls die Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 nicht überschritten werden. In der Folge bestimmt § 8 Abs 4 iVm Abs 7 FLAG 1967, dass sich die Familienbeihilfe auch bei Eigenbezug um monatlich € 138,30 erhöht, wenn eine erhebliche Behinderung vorliegt.

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es somit - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - von entscheidender Bedeutung, ob nach dem oben zitierten § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967 ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht. Ein derartiger Anspruch besteht - hinsichtlich der Bezugsdauer ohne altersbedingte Grenzen -, wenn das "Kind", neben dem Vorliegen anderer Voraussetzungen (und nach den im vorliegenden Fall unbestrittenen Feststellungen zur Dauer der Berufsausbildung), wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension OGH 19.9.2000, 10ObS240/00t) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.

Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu VfGH 10.12.2007, B 700/07, und VwGH 27.4.2005, 2003/14/0105, sowie VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin/ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Berufungsfall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Die Berufungswerberin wurde im Jahr [JJ] geboren und vollendete das 21. Lebensjahr im Jahr [JJ+21]. Die gegenständliche Antragstellung erfolgte im Jahr 2011 und somit nahezu [X] Jahre nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt. Die Beurteilung eines medizinischen Sachverhaltes zu einem Zeitpunkt, der über 20 Jahre zurückliegt, bereitet vor allem in jenen Fällen besondere Schwierigkeiten, in denen ein entsprechendes Krankheitsbild - im Gegensatz zu beispielsweise unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen - in unterschiedlichsten Ausprägungen und unterschiedlicher Schwere bestehen kann. In derartigen Fällen kann auch ein medizinischer Sachverständiger lediglich auf Grund von Indizien, insbesondere an Hand von vorliegenden Befunden, in Verbindung mit seinem spezifischen Fachwissen Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt nun tatsächlich eine erhebliche Behinderung oder die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen eingetreten ist. Damit liegt aber auf der Hand, dass es insbesondere beim vorliegenden Sachverhalt eines Drogenabusus, bei dem Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit in unterschiedlichster Ausprägung zu Tage treten können, Sache der Berufungswerberin (oder ihrer Sachwalterin) gewesen wäre, den Sachverständigen durch Vorlage entsprechender Beweismittel in die Lage zu versetzen, eine verlässliche Beurteilung für den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Zeitpunkt im Jahr [JJ+21] abgeben zu können. Dies umso mehr, als durch den Drogenmissbrauch hervorgerufene, sich erst im Laufe eines länger andauernden Missbrauches manifestierende zusätzliche Erkrankungen, wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Beweismittel ("sämtlicher Behandlungsunterlagen") wird im Vordruck Beih 3 (Antragsformular für den Erhöhungsbetrag) auch deutlich hingewiesen. Wie bereits aus dem Gutachten, welches ausdrücklich auf einen ersten zur Verfügung stehenden Arztbrief aus dem Jahr 2006 verweist, selbst hervorgeht, wurden von der Berufungswerberin derartige Beweismittel erst für einen [XX] Jahre nach dem für den gegenständlichen Fall relevanten Zeitpunkt vorgelegt. Aus diesem Grund hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung auch deutlich ausgeführt, dass keine Umstände zu erblicken sind, welche die Annahme des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt vor Vollendung des 21. Lebensjahres rechtfertigen würden.

Betrachtet man nun die Anamnese, geht aus dieser hervor, dass die Berufungswerberin nach ihren eigenen Angaben mit 17 Jahren begonnen hat, Drogen zu konsumieren. Gleichzeitig wurde jedoch angegeben, dass sie den Drogenkonsum während der Schwangerschaft und der Stillzeit, somit in einem in den Jahren [JJ+20] und [JJ+21] (Geburt des Kindes der Berufungswerberin am [Datum]) gelegenen Zeitraum, über viele Monate "unterbrochen" hat. Dabei handelt es sich genau um jene Zeitspanne, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevant ist. Aus diesem eigenen Vorbringen der Berufungswerberin lässt sich somit nicht schließen, dass zu diesem Zeitpunkt eine die Arbeitsfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigung auf Grund einer schwerwiegenden Suchtabhängigkeit bestanden hat.

Im Vorlageantrag wird von der Sachwalterin unter Hinweis auf einen Auszug der Versicherungszeiten darauf Bezug genommen, dass diesem zu entnehmen sei, dass die Berufungswerberin "auch vor dem 21. Lebensjahr nicht in der Lage" gewesen sei, "einer längerfristigen Arbeit nach zu gehen". Dies unter dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die drogenbedingte gesundheitliche Situation der Berufungswerberin. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass alleine auf Grund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit eine behinderungskausale Einschränkung der (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig angenommen werden muss (vgl dazu zB OLG Wien 3.3.1997, 7Rs12/97d, und die darin angeführten Feststellungen in den ärztlichen Sachverständigengutachten). In der bereits oben erwähnten Entscheidung vom 19.9.2000 führte der OGH dazu auch noch aus, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit zu erörtern und zu klären sei, inwieweit "ein bei aufbieten allenfalls auch großer Anstrengung noch beherrschbarer Fall von chronischem Alkohol- und Suchtgiftmissbrauch vorliegt oder ob der Missbrauch bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur und zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt hat, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt". Auch diesen Ausführungen liegt das Wissen zu Grunde, dass Drogenabhängigkeit nicht in jedem Fall zwangsläufig zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit führt bzw führen muss. Zudem zielen Maßnahmen der Langzeit-Substitution (Methadontherapie) ausdrücklich auf die Erhaltung bzw die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hin, woraus wiederum nichts anderes abgeleitet werden kann, als dass zumindest bei einem Teil der Therapieteilnehmer zu Beginn der Therapie noch Arbeitsfähigkeit besteht bzw diese durch die Therapie ihre Arbeitsfähigkeit wiederum erlangen können.

Die Berufungswerberin ist zwischen dem Jahr [JJ+18] und dem Jahr [JJ+29] - wie eine nähere Betrachtung des Sozialversicherungsauszuges ergibt - in mehreren zum Teil nur kurzfristigen, zum Teil aber auch mehrere Monate bis zu beinahe zwei Jahren andauernden Dienstverhältnissen gestanden. Im Zeitraum ab März [JJ+21] bis Mai [JJ+22] wurde Wochengeld und Karenzurlaubsgeld und danach zwischen den Dienstverhältnissen auch immer wieder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Bei den Dienstverhältnissen ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es sich um besondere Beschäftigungsverhältnisse etwa auf geschützten Arbeitsplätzen gehandelt hat und wurde auch von der Berufungswerberin nichts derartiges behauptet. Davon, dass die Berufungswerberin "auf Grund ihrer drogenbedingten gesundheitlichen Situation nie selbsterhaltungsfähig" gewesen wäre, kann somit keine Rede sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der dem Sozialversicherungsauszug entnehmbaren Tatsache, dass die Berufungswerberin seit dem Jahr [JJ+18] in diversen Dienstverhältnissen, mit welchen monatliche Einkünfte in durchaus nicht nur geringfügigem Ausmaß erzielt wurden, stand und noch in den Jahren [JJ+26] bis [JJ+28] (somit fünf Jahre nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt) über einen Zeitraum von durchgehend 23 Monaten einer Beschäftigung nachgegangen ist, in der Bezüge von durchschnittlich monatlich ca € 1.000,00 (ATS 14.000,00) bis € 1.160,00 (ATS 16.000,00) zugeflossen sind. Zwischenzeitlich war der Lebensunterhalt (zumindest großteils) durch den Bezug von Arbeitslosengeld gesichert. Nach § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl 609/1977, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Nach § 8 Abs 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Es ist nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen in jahrelanger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Arbeitslosengeld gewährt hätten, wenn die Berufungswerberin tatsächlich nicht arbeitsfähig gewesen wäre. Da die Berufungswerberin bis ins Jahr [JJ+29] immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug jedenfalls in keiner Weise, dass - zumindest bis ins Jahr [JJ+29] - Arbeitsfähigkeit nicht bestanden hätte. Ein derartiger Schluss ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durchaus zulässig, hat doch der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur deutlich aufgezeigt, dass bei lange zurückliegenden Sachverhalten eine langjährige Berufstätigkeit durchaus als weiteres Indiz für das Bestehen der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann, sofern dem nicht andersartige gutachterliche Feststellungen entgegenstehen (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310). Gleiches muss dann - auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung - auch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges gelten.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf zu verweisen, dass dem ärztlichen Gutachten zu entnehmen ist, dass der - lange nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgte - Auszug des Sohnes aus der elterlichen Wohnung und die Inhaftierung des Gatten der Berufungswerberin sowie Folgeerscheinungen der - ebenfalls lange nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnenen - Methadontherapie zu einer zusätzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt haben.

Im vorliegenden Fall steht fest, dass vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen keine Bescheinigung ausgestellt wurde, mit welcher bestätigt wird, dass die Berufungswerberin bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine solche Bescheinigung würde aber die unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967 darstellen. Zur Absicherung der Entscheidungsgrundlage hat das Finanzamt noch ausdrücklich beim leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachgefragt, ob im Rahmen der Erstellung von Gutachten und Bescheinigung auf den Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit Bedacht genommen wurde. Im Rahmen dieser Rückfrage wurde vom leitenden Arzt klar bestätigt, dass dieser Zeitpunkt jedenfalls nach Vollendung des 21. Lebensjahres gelegen sei. Die Vorbringen der Berufungswerberin sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Bescheinigung und des ihr zu Grunde liegenden Gutachtens insbesondere hinsichtlich dessen Rückwirkung in Zweifel zu ziehen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil im entscheidungsrelevanten Zeitraum nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin kein Drogenmissbrauch stattgefunden hat und keinerlei Beweismittel angeboten oder vorgelegt wurden, welche einen wissenschaftlich fundierten Rückschluss auf eine behinderungsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Berufungswerberin Anfang des Jahres 1989 ermöglichen würden. Nur mit einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung unter Vorlage entsprechender zeitpunktbezogener Beweismittel hätte die Möglichkeit bestanden, Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erwecken (vgl VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307, unter Hinweis auf VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063).

Liegen - wie gegenständlich - die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit c bzw § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht vor, kann auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend - wenn auch nicht entscheidungsrelevant - darf noch angemerkt werden, dass die Berufungswerberin auf Basis ihrer Berufstätigkeiten seit dem Jahr [JJ+40] eine Pension bezieht. Unter Mitberücksichtigung des an die Berufungswerberin ausbezahlten Pflegegeldes und der sonstigen Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988 standen ihr in den Jahren [JJ+40] (zusammen mit AMS- und Krankenkassenbezügen) bis 2010 finanzielle Mittel von über € 12.000,00 bzw € 13.000,00, im Jahr [JJ+43] von mehr als € 17.000,00 zur Verfügung. Da soziale Leistungen seitens der öffentlichen Hand (wie Pflegegeld oder Ausgleichszulage) aber steuerfrei zur Auszahlung gelangen und auch sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels nicht in die Berechnung der Einkommensgrenze nach § 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 3 FLAG 1967 einfließen, wurde im vorliegenden Fall nach den anzuwendenden Berechnungsmodalitäten die Einkommensgrenze für den Familienbeihilfenbezug in keinem Jahr überschritten und liegt der Ausschlussgrund des § 6 Abs 3 FLAG 1967 damit nicht vor.

Im Zusammenhang mit der erwähnten Einkommensgrenze ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen. 1) Volljährige Kinder, die in Berufsausbildung stehen und zusätzlich zu dieser auf Grund einer (nebenberuflichen) Tätigkeit ein steuerpflichtiges Einkommen von knapp über € 10.000,00 erzielen, vermitteln bzw haben (bei Eigenbezug) keinen Beihilfenanspruch. 2) Volljährige in Berufsausbildung stehende Kinder, die ein steuerpflichtiges Einkommen aus einer (nebenberuflichen) Tätigkeit in Höhe zB von € 8.000,00 erzielen und zudem Anspruch auf eine - nach § 5 Abs 1 lit c bzw § 6 Abs 3 lit c FLAG 1967 nicht anzusetzende - Waisenpension in Höhe von zB € 4.000,00 haben, vermitteln bis zur Erreichung der entsprechenden Altersgrenze einen Familienbeihilfenanspruch bzw steht diese im Eigenbezug zu. 3) Volljährigen "Kindern", die finanzielle Mittel durch den Bezug einer steuerpflichtigen Eigenpension in Höhe von zB € 4.000,00 in Kombination mit steuerfreien Transfer- und Sozialleistungen in Höhe von zB € 8.000,00) erhalten, steht - unabhängig vom Vorliegen einer Berufsausbildung - die Familienbeihilfe bei Eintritt einer "Erwerbsunfähigkeit" vor Vollendung des 21./25. Lebensjahres entweder im Eigenbezug zu oder vermitteln diese "Kinder" einen entsprechenden Anspruch ohne zeitliche Begrenzung. 4) Dieser unter Pkt 3) dargelegte Anspruch erlischt jedoch, wenn - ohne dass daneben steuerfreie Zuwendungen vorliegen - ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von € 12.000,00 erzielt wird, da damit die Grenzen des § 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 3 FLAG 1967 überstiegen werden.

Alleine auf Grund dieser nur beispielsweise dargestellten Sachverhalte tritt die unterschiedliche Behandlung von Kindern, welchen in Summe gleich oder ähnlich hohe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, deutlich zu Tage. Inwieweit derartig unterschiedliche Rechtsfolgen sachgerecht sind und mit § 1 FLAG 1967 in Einklang stehen, hat der Unabhängige Finanzsenat, der bei seinen Entscheidungen an die geltenden Gesetze gebunden ist, jedoch nicht zu beurteilen.

Die Familienbeihilfe ist (vgl VfGH 19.6.2002, G7/02 ua, Pkt 3.1.2.) nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ihrem Wesen nach eine Betreuungshilfe, die die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil ausgleichen soll. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung und verfolgt der Staat mit ihr den doppelten Zweck, einerseits den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und andererseits gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. Nun wird in Fällen, in welchen das Kind ein eigenes steuerpflichtiges Einkommen erzielt, das die Grenzen des § 5 Abs 1 bzw § 6 Abs 3 FLAG 1967 übersteigt, offenbar davon ausgegangen, dass der Mindestunterhalt gesichert ist und Unterhaltspflichtige nicht mehr belastet sind, weil (in typisierender Betrachtungsweise) das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Inwieweit hier für familienbeihilfenrechtliche Belange aber eine unterschiedliche Behandlung von steuerpflichtigen eigenen Leistungseinkommen (mit der Konsequenz des Verlustes des Familienbeihilfenanspruches) und dem Bezug von Waisenpensionen bzw steuerfreien sozialen Zuwendungen durch die öffentliche Hand (mit der Konsequenz, dass diese einem Familienbeihilfenanspruch nicht entgegenstehen) sachlich gerechtfertigt ist, erscheint durchaus zweifelhaft (zur Anrechnung steuerfreier sozialer Leistungen auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch vgl LG Feldkirch 2.11.2010, 3 R 348/10i). Dies gilt umso mehr bei Eigenbezug, da diesfalls der Zweck der Abgeltung von Unterhaltspflichten bereits sachverhaltsmäßig ausgeschlossen ist und die Sicherung des Mindestunterhaltes durch die öffentliche Hand (gegebenenfalls durch Ausgleichszulage oder Mindestsicherung, Pflegegeld usw) gewährleistet ist.

Innsbruck, am 30. März 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 3 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Verweise:

OGH 19.09.2000, 10ObS240/00t
VfGH 10.12.2007, B 700/07
VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105
VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123
VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019
VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310
VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307
VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063

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