Berechnung des wegen Vorliegen eines Sanierungsgewinnes nichtfestzusetzenden Körperschaftsteuerbetrages gemäß § 23a KStG 1988 bei Unternehmensgruppen.
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0054 eingebracht. Mit Erk. v. 24.10.2013 wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren Mitglieder HRin Dr.in Elisabeth Hafner, Mag. Klaus Schönach und Dr. Reinhold Lexer im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung der BW, vertreten durch die KPS Kotlik / Prokop / Stadler Gesellschaft m. b. H., 2353 Guntramsdorf, Klingerstraße 9, vom 11. Februar 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch HRin Mag.a Marlene Anderl, vom 1. Februar 2011 betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2006 nach der am 3. November 2011 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt:
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 02.02.2006 wurde mit Wirksamkeit ab der Veranlagung für das Jahr 2006 zwischen der unbeschränkt steuerpflichtigen X. (in der Folge Gruppenmitglied) und der unbeschränkt steuerpflichtigen CY. (in der Folge Gruppenträgerin) das Bestehen einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 festgestellt. Dies hat zur Folge, dass das steuerlich maßgebliche Ergebnis des Gruppenmitgliedes dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des Gruppenträgers jenes Wirtschaftsjahres zugerechnet wird, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitgliedes fällt.
Das Gruppenmitglied war im Jahr 2005 Kommanditistin der S-GmbH&CoKG, über deren Vermögen im Jahr 2004 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Konkurs ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines angenommenen Zwangsausgleiches aufgehoben (Beschluss vom 26.4.2005) und die Überwachung der Erfüllung des Zwangsausgleiches mit Beschluss des zuständigen Handelsgerichtes vom 19.4.2006 beendet worden (Ausgleichsquote 20%).
Im Gewinn des Jahres 2005 der S-GmbH&CoKG ist demnach ein Sanierungsgewinn enthalten. Die auf das Gruppenmitglied aus seiner Beteiligung an der S-GmbH&CoKG für das Jahr 2005 entfallenden Einkünfte wurden gemäß § 188 BAO vorerst mit € 900.03,86, der darin enthaltene Sanierungsgewinn mit € 1.531.436,34 festgestellt.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 das Einkommen des Jahres 2005 des Gruppenmitgliedes nach § 24a Abs. 1 KStG 1988 mit € 848.577,95 festgestellt (Gewinnanteil aus der Beteiligung von € 900.039,86 vermindert um den laufenden Verlust des Gruppenmitgliedes von € 51.461,91). In diesem Bescheid ist zudem eine "Nichtfestsetzung (Anm.: der Körperschaftsteuer) - § 206 lit. b BAO" mit € 169.060,39 ausgewiesen. Letzteres erfolgte deshalb, weil durch das StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 1996/201 ab dem Jahr 1998 die bisherige von § 23 KStG 1988 vorgesehene Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne zwar entfallen ist, das Bundesministerium für Finanzen jedoch unter Berufung auf § 206 lit. b BAO mit Erlass angeordnet hat, von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Die Errechnung des Nichtfestsetzungsbetrages erfolgte - unter Bedachtnahme auf die angesprochenen Grundsätze - nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Gruppenmitgliedes.
Im angesprochenen Feststellungsbescheid sind ferner der Gruppenträger, das "Jahr der Zurechnung" (2006; weil der Bilanzstichtag des Gruppenmitgliedes in das Wirtschaftsjahr 2006 des Gruppenträgers fällt) und die "Prozentzahl der Zurechnung" (100%) angegeben.
Auf diesen Feststellungsbescheid aufbauend ist schließlich der im Spruch genannte Bescheid erlassen worden. In diesem ist das Gruppeneinkommen mit € 1.813.283,24 ausgewiesen (Einkommen Gruppenträger € 964.705,29 zuzüglich Einkommen Gruppenmitglied € 848.577,95). Von diesem Gruppeneinkommen wurde die Körperschaftsteuer mit 25% berechnet (€ 453.320,81) und hievon (neben anzurechnenden einbehaltenen Steuerbeträgen) der oben angesprochene "Nichtfestsetzungsbetrag" (€ 169.060,39) abgezogen.
Gegen den angesprochenen Feststellungsbescheid sind sowohl vom Gruppenmitglied als auch vom Gruppenträger Berufungen erhoben worden. Mit denselben wurde begehrt, den Spruchbestandteil "Nichtfestsetzung - § 206 lit. b BAO - € 169.060,39" ersatzlos zu streichen und statt dessen auszusprechen, dass im Einkommen des Jahres 2005 des Gruppenmitgliedes ein Sanierungsgewinn von € 1.513.436,34 enthalten ist. Es müsse nämlich der Sanierungsgewinn als solcher zum Gruppenträger transportiert werden und die Berechnung des nichtfestzusetzenden Steuerbetrages - die im Übrigen auf § 23a KStG 1988 und nicht entsprechend einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen auf § 206 lit. b BAO zu stützen sei - unter Bedachtnahme auf das Gesamtgruppeneinkommen erfolgen. Anderes widerspräche nämlich sowohl dem Konzept der Gruppenbesteuerung als auch jenem des Sanierungsgewinnes nach § 23a KStG 1988.
In Anlehnung an diese Ausführungen wurde auch gegen den im Spruch genannten Körperschaftsteuerbescheid Gruppe 2006 Berufung erhoben. Mit dieser wird beantragt, nach Maßgabe des im Berufungsverfahren abzuändernden Feststellungsbescheides die Berechnung des Nichtfestsetzungsbetrages gemäß § 23a KStG 1988 unter Berücksichtigung des Gesamtgruppeneinkommens vorzunehmen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 24a Abs. 1 Z. 1 KStG 1988 (idF AbgAG 2005, BGBl. I 2005/161) ist das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes mit Bescheid festzustellen. Gemäß § 24a Abs. 2 KStG 1988 ist dieser Feststellungsbescheid Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
Der Senat hat mit Berufungsentscheidung vom 13.01.2012, GZ. RV/0165-K/11, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird, die Berufungen gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005 als unbegründet abgewiesen und den Feststellungsbescheid abgeändert.
Der oben angesprochenen Grundlagenwirkung zufolge war daher - dieser Berufungsentscheidung Rechnung tragend- spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 13. Jänner 2012
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |