UFS RV/0735-L/09

UFSRV/0735-L/0912.1.2012

Wirkung einer Aufhebung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0062 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 5.9.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zl. RV/5101156/2012 erledigt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Bw., vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36, vom 23. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch ADir. Johann Wurm, vom 9. Jänner 2009 betreffend Einkommensteuer 2006 und Anspruchszinsen 2006 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2009 erfolgte gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 14. Jänner 2008. Die Änderung erfolgte auf Grund des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 vom 19. Dezember 2008. Der Einkünftefeststellungsbescheid für 2006 vom 19. Dezember 2008 erging als verbundener Sachbescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Zusammenhang mit dem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 19. Dezember 2008.

Gleichzeitig wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 2009 Anspruchszinsen in Höhe von 1.362,14 € Euro für das Jahr 2006 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Berufung mit der Begründung die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig ergangen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2012, RV/1470-L/11 wurde über die Berufung vom 23. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 19. Dezember 2008 betreffend Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 entschieden, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Zur Berufung wurde erwogen

Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (§ 299 Abs. 1 BAO) das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Die Aufhebung eines aufhebenden Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO beseitigt zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (Ritz, BAO4, § 289 Tz. 14). Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung einer Aufhebung eines aufhebenden Bescheides gemäß § 299 Abs. 1 BAO bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Bescheides mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 3. 8. 2004, 99/13/0207 zur ähnlichen Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG).

So wurde mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2012, RV/1470-L/11 nicht nur der Einkünftefeststellungsbescheid 2006 ex tunc beseitigt (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz. 12 zur gleichlautenden Bestimmung des § 289 Abs. 1 dritter Satz BAO; UFS 5. 1. 2012, RV/1470-L/11), sondern auch die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide. Solange Feststellungen dem Rechtsbestand angehören, ist ihr Inhalt zwingende Grundlage der abgeleiteten Bescheide (vgl. Stoll, BAO, 2589). Zwischen Einkünftefeststellungsbescheid und abgeleiteten Einkommensteuerbescheid besteht somit ein zwingender unlösbarer rechtlicher Zusammenhang im Sinne der obigen Ausführungen. Durch die ex tunc wirkende Beseitigung des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 vom 19. Dezember 2008 ist der davon (zwingend) abgeleitete Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 9. Jänner 2009 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0150) sind Anspruchszinsen zur festgesetzten Einkommensteuer formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. Damit stehen auch die Anspruchzinsenbescheide mit dem aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Einkommensteuerbescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang. Aufgrund der mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung des aufhebenden Bescheides des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2012, RV/1470-L/11 wurde auch der angefochtene Anspruchszinsenbescheid für 2006 aus dem Rechtsbestand beseitigt.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Zurückzuweisen ist eine Berufung gegen einen vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid (Vgl. Ritz, BAO4, § 273 Tz. 2). Da im gegenständlichen Fall die Aufhebung des aufhebenden Bescheides zwingend abgeleitete Bescheide beseitigt, war die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 284 Abs. 3 BAO kann ungeachtet eines Antrages (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO erfolgt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist im gegenständlichen Fall nicht zweckmäßig, zumal faktisch dem Berufungsbegehren der Bw. vollinhaltlich Rechnung zu tragen war.

Linz, am 12. Jänner 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH, 2006/15/0150
UFS 05.01.2012, RV/1470-L/11

Stichworte