BFG RV/5101156/2012

BFGRV/5101156/201227.5.2014

Gegenstandsloserklärung, wenn dem Beschwerdebegehren durch einen späteren Bescheid Rechnung getragen wird

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101156.2012

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zu Zl. E 840/2014, E 842/2014 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11.6.2015 abgelehnt und an den VwGH abgetreten.

Entscheidungstext

Bahnhofplatz 7

4020 Linz

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 4320 Perg, Linzer Straße 36 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9. Jänner 2009, StNr.: 123 betreffend Einkommensteuer 2006 und Anspruchszinsen für das Jahr 2006 beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die belangte Behörde setzte mit Bescheid vom 14. Jänner 2008 die Einkommensteuer für 2006 mit 3.834,17 Euro fest.

Mit Bescheid vom 9. Jänner 2009 erfolgte gemäß § 295 Abs. 1 BAO eine Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 14. Jänner 2008. Dabei ist die Einkommensteuer mit 24.368,80 Euro festgesetzt worden. Die Änderung erfolgte auf Grund des Bescheides des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 vom 19. Dezember 2008. Der Einkünftefeststellungsbescheid für 2006 vom 19. Dezember 2008 erging als verbundener Sachbescheid gemäß § 299 Abs. 2 BAO in Zusammenhang mit dem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 19. Dezember 2008.
Gleichzeitig wurden mit Bescheid vom 9. Jänner 2009 Anspruchszinsen in Höhe von 1.362,14 Euro für das Jahr 2006 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit der Begründung die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig ergangen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 5. Jänner 2012, RV/1470-L/11 wurde über die Berufung vom 23. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 19. Dezember 2008 betreffend Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Kalenderjahr 2006 entschieden, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom 12. Jänner 2012, RV/0735-L/09, RV/0737-L/09 die Berufung vom 3. Juni 2009 zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 erfolgte eine Änderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO dahingehend, dass die Einkommensteuer mit 3.834,17 Euro festgesetzt wurde. Gleichzeitig erfolgte die Festsetzung der Anspruchszinsen mit einer Gutschrift in Höhe von 1.362,14 Euro.

Das Finanzamt setzte dann mit Bescheid vom 8. Mai 2012 die Einkommensteuer 2006 erneut mit 24.368,80 Euro fest. Gleichzeitig wurden wiederum Anspruchszinsen mit einer Abgabenschuld in Höhe von 2.763,08 Euro vorgeschrieben.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2012, 2012/15/0062 wurde der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 12. Jänner 2012, RV/0735-L/09, RV/0737-L/09 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass die Beseitigung von Grundlagenbescheiden durch Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht schon den Wegfall der davon abgeleiteten Bescheide bewirkt.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 16. April 2014 auf die Zusammenhänge von Grundlagen bzw. Stammabgabenbescheide und abgeleitete Abgabenbescheide, sowie auf die dazu ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.

Dem Hinweis des Gerichtes, dass die Beschwerde im Lichte der zitierten Judikatur wenig erfolgversprechend sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass damit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin "völlig ad absurdum" geführt werde. Sie verwies auf den vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erkannten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates und führte aus, dass durch eine Zurücknahme der Beschwerde der Rechtsweg abgeschnitten werde und darin "die Verletzung gewichtiger verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (zumindest Gleichheit, gesetzlicher Richter) zu erblicken" sei.

Rechtslage

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

§ 252 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:

"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß."

§ 253 der Bundesabgabenordnung lautet:

"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."

§ 261 Abs. 1 lautet:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid."

Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als gegenstandslos (§ 261 BAO) zu erklären ist.

Erwägungen

Der gemäß § 295 Abs. 1 BAO erlassene Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2012 hat den angefochtenen Bescheid ersetzt und dem Begehren der Beschwerdeführerin dahingehend vollinhaltlich Rechnung getragen, als dass die Einkommensteuer für 2006 mit dem ursprünglich mit Bescheid vom 14. Jänner 2008 vorgeschriebenen Betrag, nämlich mit 3.834,17 Euro festgesetzt worden ist. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ist in diesen Fällen nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO zwingend vorgesehen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0062, VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0150) ergibt sich, dass die in Zusammenhang mit Folgeänderungen nach § 295 Abs. 1 BAO von Stammabgabenbescheiden ergehenden Anspruchszinsenbescheide selbst Änderungsbescheide nach § 295 Abs. 3 BAO sind. Sie ändern demnach den ursprünglichen Anspruchszinsenbescheid ab. Da im gegenständlichen Fall mit dem ursprünglich angefochtenen Anspruchszinsenbescheid vom 9. Jänner 2009 eine Abgabenschuld in Höhe von 1.362,14 Euro festgesetzt wurde und dann in einem weiteren Verfahren mit dem Anspruchszinsenbescheid vom 3. Mai 2012 eine Gutschrift in Höhe von 1.362,14 Euro festgesetzt wurde, ist dem Beschwerdebegehren durch den Anspruchszinsenbescheid vom 3. Mai 2012 vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Der Anspruchszinsenbescheid vom 3. Mai 2012 trat wohl - im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrachtet - an die Stelle des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 261 Abs. 1 lit a BAO und hat im Ergebnis der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Aufhebung der Anspruchszinsen zum Ziel hatte, vollinhaltlich Rechnung getragen. Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ist zwingend vorgesehen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nunmehr mit Bescheiden vom 8. Mai 2012 die Einkommensteuer 2006 neuerlich mit 24.368,80 Euro und die Anspruchszinsen in Höhe von 2.763,08 Euro festgesetzt wurden. Nach § 253 BAO in Verbindung mit § 261 Abs. 1 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, bis dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird. Gegen die Bescheide vom 8. Mai 2012, die die dem Beschwerdebegehren Rechnung tragenden Bescheide vom 3. Mai 2012 abgeändert haben, war ohnehin die Einbrinung eines Rechtsmittels zulässig, sodass der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin nicht geschmälert wird.

Zudem kann die Anfechtung eines Steuerbescheids, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheids begründet ist, auch in der Sache nicht zum Ziel führen (vgl VwGH 7. 7. 2004, 2004/13/0069). Gleiches gilt für abgeleitete Anspruchszinsenbescheide (vgl. VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0150).

In Hinblick auf die wiederholt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Rechtsschutz gegen abgeleitete Bescheide im Falle der Abänderung des Grundlagenbescheides jedenfalls gegeben ist, sind auch die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht nachvollziehbar.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfällt nach § 274 Abs. 2 Z 3 BAO, da eine Formalerledigung zu erfolgen hat.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt, sodass eine Revision unzulässig ist.

 

 

Linz, am 27. Mai 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 27.08.2008, 2006/15/0150
VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062
VwGH 07.07.2004, 2004/13/0069

Stichworte