UFS RV/1178-L/11

UFSRV/1178-L/1130.12.2011

Geltendmachung von Kosten für den Aufenthalt in der Sonderklasse eines Krankenhauses als außergewöhnliche Belastung.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 1. März 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1 Verfahren vor dem Finanzamt (FA)

1.1 Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist. Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 machte er unter anderem Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 4.886,00 €, davon 1.830,67 € mit der Bezeichnung "Krankenhaus A" geltend.

1.2 Die Kosten iHv. 1.830,67 € anerkannte das FA mit Einkommensteuerbescheid vom 1. März 2011 nicht mit folgender Begründung:

"Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen sind weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnliche Belastung in Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind krankheitsbedingte höhere Aufwendungen als jene, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden, nur dann als außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG 1988 anzuerkennen, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Da diese Gründe nicht vorliegen, war eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen nicht möglich. Die Rechnung vom LKH A in Höhe von 1830,67 € konnte daher nicht anerkannt werden."

1.3 Mit gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobener Berufung vertrat der Bw. den Standpunkt, dass triftige medizinische Gründe für die Kostentragung vorlägen. Die hierfür vorgelegte Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie lautet:

"Aus medizinischen Gründen war bei obigen Patienten ein Aufenthalt im Einbettzimmer und die dadurch verursachten Kosten indiziert."

1.4 Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2011 wies das FA die Berufung mit folgender Begründung ab:

"Nur wenn triftige medizinische Gründe für die Aufwendungen auf der Sonderklasse vorlägen, könnte eine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG, diese von Ihnen angeführte medizinische Notwendigkeit wurde weder näher dargestellt noch durch andere Unterlagen bewiesen, die im Nachhinein ausgestellte Bestätigung ist ebenfalls nicht aussagekräftig und weist nur auf einen gebotenen Aufenthalt in einem Einbettzimmer hin, die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden. Die Aufwendungen für die Sonderklasse konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden."

1.5 Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 8. September 2011 begründete der Bw. wie folgt:

"Die hier beigefügten Kopien der Patientenkartei der Apotheke A zeigen u. a. die Verschreibung immer stärker werdender Schmerzmedikamente auf, bis zuletzt zu Morphium. (Hydal). Am 13. 9. 2010 wurde ich nach einem Schmerzkollaps mit der von meinem Hausarzt angeforderten Rettung ins Krankenhaus A verbracht, wo ich zunächst am Versuch der Selbsttötung gehindert wurde und wo noch trotz intensiver Betreuung am 16. 9. 2010 von Primar Dr. B ein Nervenzusammenbruch konstatiert wurde.

Den Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer hätte ich (Jahrgang 19XX) allein wegen der damit verbundenen Unruhe nicht überstanden.

Die Aufnahme in die Sonderklasse war unvermeidlich, es sei denn, man hätte meinem damaligen Wunsch zu sterben nachgegeben."

Dem Vorlageantrag schloss der Bw. einen zweiseitigen Auszug aus der "Patientenkartei" des Jahres 2010 bei, woraus die ihm verschriebenen Medikamente im Detail hervor gehen.

1.6 Das FA legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

2 Sachverhalt

Der Berufungsentscheidung wird der aus dem oben dargestellten Ablauf des Verfahrens ersichtliche, unstrittige Sachverhalt zu Grunde gelegt. Der vom Bw. getragene Aufwand iHv. 1.830,67 € für die Unterbringung in der Sonderklasse des Krankenhauses A wurde mit "Pflege-(Sonder-)Gebührenrechnung" vom 14. Oktober 2010 nachgewiesen. Mit dieser Gebührenrechnung wurde der Krankenhausaufenthalt von 13. September bis 17. September 2010 bescheinigt.

Strittig ist lediglich, ob diese Kosten bei Ermittlung des Einkommens als außergewöhnliche Belastung abzuziehen sind.

3 Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

3.1 Rechtsgrundlagen

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß Abs. 3 leg cit erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

3.2 Rechtliche Würdigung

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa vom 19.2.1992, 87/14/0116 oder vom 13.5.1986, 85/14/0181) können Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung anfallen, auch dann zwangsläufig iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 sein, wenn sie die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, sofern diese höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen getätigt werden.

Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen noch keine triftigen medizinischen Gründe für Aufwendungen dar, welche die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2011, § 34, Rz 90, "Krankheitskosten").

Die triftigen medizinischen Gründe müssen vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.

In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2010 hat das FA auf das Erfordernis des Vorliegens triftiger medizinischer Gründe hingewiesen.

Mit der daraufhin vorgelegten fachärztlichen Bestätigung wurde lediglich bekannt gegeben, dass aus medizinischen Gründen ein Aufenthalt im Einbettzimmer und die dadurch verursachten Kosten indiziert gewesen seien.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 26. August 2011 begründete das FA unter anderem damit, dass die vom Bw. angeführte medizinische Notwendigkeit weder näher dargestellt, noch durch andere Unterlagen bewiesen worden sei. Die im Nachhinein ausgestellte Bestätigung sei ebenfalls nicht aussagekräftig und weise nur auf einen gebotenen Aufenthalt in einem Einbettzimmer hin. Die triftigen medizinischen Gründe müßten vielmehr in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden.

Als Begründung des Vorlageantrages wies der Bw. zwar durchaus glaubhaft sowohl auf die Notwendigkeit der Einnahme stärkster Schmerzmittel (u.a. Morphium), als auch auf die akut notwendige Einweisung ins Krankenhaus am 13. September 2010 hin. Nicht bezweifelt wird auch der kritische Gesundheitszustand des Bw. (Schmerzkollaps, Versuch der Selbsttötung, Nevenzusammenbruch) und die Tatsache, dass der Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer mit einer gewissen "Unruhe" verbunden sein kann. Konkrete Gründe für die medizinische Notwendigkeit, ein Einbettzimmer zu wählen, wurden jedoch nicht vorgebracht.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass einer Berufungsvorentscheidung der Charakter eines Vorhalts zukommt und es Sache des Bw. gewesen wäre, sich im Vorlageantrag mit den Sachverhaltsfeststellungen des FA auseinander zu setzen und die daraus gewonnene steuerliche Beurteilung zu widerlegen (vgl. VwGH vom 16.12.1994, 93/17/0110, sowie vom 11. 12.1987, 85/17/0019, mwN).

Den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung, dass die vom Bw. angeführte medizinische Notwendigkeit nicht näher dargestellt, diese auch nicht durch andere Unterlagen bewiesen wurde und die bisher vorgelegte Bestätigung nicht aussagekräftig sei, sondern nur auf einen gebotenen Aufenthalt in einem Einzelzimmer hinweise, wurde nicht widersprochen. Weiters hat das FA darauf hingewiesen, dass die triftigen medizinischen Gründe in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen müssen. Auch diese Feststellung blieb unwidersprochen.

Auch das Argument des Bw., er hätte - mit Hinweis auf sein Alter; Jahrgang 19XX - den Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer allein wegen der damit verbundenen Unruhe nicht überstanden, ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Mangels entsprechender Nachweise kann nicht beurteilt werden, ob und aus welchen konkreten Gründen der Aufenthalt in einem Einzelzimmer medizinisch unabdingbar gewesen wäre bzw. eine mögliche vermehrte Unruhe im Mehrbettzimmer für den Bw. konkrete medizinische Nachteile nach sich gezogen hätte.

Der von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Behandlung durch die mit dieser in Vertrag stehenden Ärzte kann jedenfalls nicht von vornherein die Kompetenz abgesprochen werden, einen - wenn auch sehr schwer kranken - Patienten zu behandeln.

Auch der Hinweis des Bw. auf sein hohes Alter und das damit in Zusammenhang stehende höhere Ruhebedürfnis trifft wohl auf die meisten schwer kranken Patienten seiner Altersgruppe zu.

Da es dem Bw. somit nicht gelungen ist, triftige medizinische Gründe nachzuweisen bzw. nachvollziehbar glaubhaft zu gemacht, ist die Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs. 3 EStG 1988 folglich nicht gegeben. Die Aufwendungen für den Aufenthalt in der Sonderklasse des Krankenhauses iHv. 1.830,67 € konnten daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am 30. Dezember 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 16.12.1994, 93/17/0110

Stichworte