Sicherstellungsauftrag; Gefährdung und Erschwerung der Einbringung; Abgabenhinterziehung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/15/0036 eingebracht. Mit Erk. v. 25.7.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom 12.6.2018 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-Gesellschaft, x-stadt, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1 a, vom 30. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 31. August 2009 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 31. August 2009 erließ das Finanzamt Salzburg-Stadt gegen die Abgabepflichtige I-Gesellschaft einen Sicherstellungsauftrag gem. § 232 BAO für Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer der Jahre 2000 bis 2008 von zusammen
€ 377.730,26. Das Finanzamt begründete diesen Sicherstellungsauftrag mit den Feststellungen, die um Zuge der Betriebsprüfung bzw. der Umsatzsteuernachschau getroffen wurden. Erhebungen bei verschiedenen Kunden hätten zu umfangreichen Abweichungen gegenüber den bisher veranlagten Umsätzen geführt. Kundenzahlungen seien zum Teil auf ein nicht als betrieblich deklariertes Bankkonto erfolgt. Zahlungen auf dieses Bankkonto würden Ausgangsrechnungen betreffen, die in den fortlaufenden Ausgangsrechnungen nicht enthalten seien. Es gebe "Lücken" in den Ausgangsrechnungen. Darüber hinaus seien wesentliche Teile der Buchhaltungsunterlagen nicht vorgelegt worden. Es gebe ungeklärte Barmittelzuflüsse von rund € 800.000.-- .
Aufgrund dieser Feststellungen bestehe der dringende Verdacht, dass Abgaben von zumindest € 377.730,26 hinterzogen worden sind.
Der Abgabenanspruch gegen die I-Gesellschaft sei gem. § 4 BAO in Verbindung mit den Materiengesetzen entstanden.
Die Erschwerung der Einbringung der Abgaben sei zu befürchten, weil nach den Ermittlungen der Finanzbehörde weder die Abgabenschuldnerin noch deren Geschäftsführer xy noch deren Gesellschafterin yz über ausreichendes inländisches Vermögen verfügen. Es sei anzunehmen, dass die Steuernachforderung in der genannten Höhe von der I-Gesellschaft voraussichtlich nicht entrichtet werden könne.
Weiters bestehe aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung der dringende Verdacht, dass von der Verantwortlichen der Gesellschaft Umsätze nicht erklärt und dadurch eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung begangen wurde.
Durch die nichtvollständige Vorlage der Buchhaltungsunterlagen sowie das Nichtdeklarieren von betrieblichen Bankkonten liege ein schwerwiegender Aufzeichnungsmangel vor, der die Annahme, dass sich die Abgabepflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachte, ebenfalls rechtfertige.
Aus den dargelegten Umständen ergebe sich die Besorgnis, dass die Abgabeneinbringung äußerst gefährdet und wesentlich erschwert ist, sodass diese nur bei raschem Zugriff in das Vermögen der Abgabepflichtigen voraussichtlich gesichert erscheine.
Gegen diesen Sicherstellungsauftrag erhob die Abgabepflichtige am 30. September 2009 Berufung. Die Berufungswerberin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, weil die tatbestandmäßig geforderte Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Die Behauptung, eine Steuernachforderung von
€ 377.730,26 sei voraussichtlich nicht einbringlich und könnte von der Gesellschaft oder xy nicht entrichtet werden, sei völlig unbegründet und falsch. Dem Finanzamt sei bekannt, dass die Gesellschaft über erhebliches Vermögen und insbesondere über Kundenforderungen verfüge. Der Geschäftsführer und die Gesellschafterin würden Liegenschaftsvermögen in erheblichem Ausmaß besitzen, das den Wert des Sicherstellungsbetrages bei weitem übersteige. Dies sei dem Finanzamt aus den veranlassten Pfandrechtsvormerkungen auch bekannt.
Die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung sei unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen. Abgabenhinterziehung und Mängel in der Buchführung seien grundsätzlich keine Umstände, die für sich allein eine Sicherstellung rechtfertigen könnten.
Die Erhebungen des Betriebsprüfers seien mangelhaft und unzureichend. Die Abgaben würden sich auf Zeiträume beziehen bezüglich derer die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Unterlagen abgelaufen sei. In der bereits 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung seien Unterlagen bezüglich der jetzt wieder relevierten Jahre beschlagnahmt worden.
Das Finanzamt übersehe weiters, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000/2001 ein teilweiser Freispruch durch den Spruchsenat vorliege. Der neuerliche Vorwurf der Abgabenhinterziehung verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Aufgrund des Sicherstellungsauftrages sei ein Wertpapierdepot des xy mit einem Stand von rund € 463.000.-in Beschlag genommen worden. Allein damit sei die sichergestellte Forderung mehr als abgedeckt. Die zusätzlich vorgenommenen Pfandrechtsvormerkungen auf Liegenschaften und die Pfändungen von PKW und Bankkonten seien überschießend und rechtswidrig. Insgesamt seien Werte von jenseits einer Million Euro sichergestellt worden.
Da eine Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Berufungswerberin nicht gegeben sei werde die Stattgebung der Berufung und ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabebehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder einer wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat ein Sicherstellungsauftrag unter anderem die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld sowie die Gründe zu enthalten, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt.
Im Gegenstandsfall ist daher zu prüfen, ob die Erlassung des Sicherstellungsauftrages in Bezug auf das Vorliegen von Gefährdungs- und Erschwerungsgründen dem Grunde nach gerechtfertigt war. Dazu bedarf es zunächst Feststellungen in der Richtung, ob bzw. wann der Abgabenanspruch entstanden ist. Dies setzt nach § 4 BAO die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid nur dann rechtens erlassen wurde, wenn entsprechend konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der Berufungswerberin Einkünfte in einer Höhe zugeflossen sind, die zu den im Sicherstellungsauftrag angeführten Abgabennachforderungen führen. Diese Voraussetzung ist nach Beurteilung der Rechtsmittelbehörde eindeutig erfüllt.
Die I-Gesellschaft wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2000 bis 2007 und einer Umsatzsteuernachschau betreffend die Zeiträume 01/2008 bis 06/2008 unterzogen. Die Abgabepflichtige hatte für die geprüften Jahre weder Steuererklärungen noch Jahresabschlüsse vorgelegt. Die Besteuerungsgrundlagen mussten folglich von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg ermittelt werden. Im Zuge der Betriebsprüfung musste mangels Vorlage entsprechender Buchhaltungsunterlagen erneut nach § 184 BAO geschätzt werden, doch standen dem Prüfer hier bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte Unterlagen zur Verfügung. Im Zuge der Prüfung wurde ein bislang nicht offengelegtes Bankkonto aufgefunden, auf das in erheblichem Ausmaß Kundenzahlungen geleistet wurden. Zahlungen auf dieses Bankkonto betreffen Ausgangsrechnungen, die im Rechenwerk des geprüften Unternehmens bislang nicht erfasst wurden. [Bezeichnend für das steuerliche Verhalten der Berufungswerberin ist, dass im Zuge einer zweiten Prüfung ein weiteres "Schwarzkonto" und weitere nichts erfasste Ausgangsrechnungen aufgefunden wurden.]
Besonders auffällig ist, dass beginnend mit 2004 rund € 800.000.-an Barmitteln auf das betriebliche Bankkonto zugeführt wurden, deren Herkunft von den handelnden Personen nicht aufgeklärt werden konnte und daher ungeklärt ist.
Insgesamt stellte der Betriebsprüfer zahlreiche Mängel fest (nicht vorhandene Unterlagen, Falschbuchungen, nicht erfolgte Buchungen, nicht erfasste Erlöse, nicht vorhandene Belege, unberechtigter Vorsteuerabzug).
Aufgrund dieser Feststellungen besteht der dringende Verdacht, dass Abgaben in Höhe von
€ 377.730,26 hinterzogen wurden. Die Berechnung dieser Abgaben stützt sich auf die stichprobenartige Überprüfung der Kreditorenkonten bei ausgewählten Kunden und den Abgleich der vorhandenen Ausgangsrechnungen mit den vor der Prüfung veranlagten Umsätzen.
Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist (VwGH 11.11.2004, 2004/16/0065). Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Diese liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.
Im Gegenstandsfall hatte die Abgabenbehörde erster Instanz von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Berufungswerberin auszugehen, wie sie sich während der Prüfung darstellten. Aus den bruchstückhaft vorhandenen Unterlagen war bei sachgerechter Würdigung ersichtlich, dass die I-Gesellschaft nicht über ein ausreichendes Vermögen verfügte, um die Steuernachforderung von über € 300.000.-entrichten zu können. Die in der Berufung eingewendeten Kundenforderungen reichen bei weitem nicht zur Abdeckung der Abgabennachforderung aus. Dazu kommt, dass die im Eigentum der Berufungswerberin gestandenen zwei Wohnungen in H. am 1.8.2005 bzw. am 18.3.2004 verkauft wurden.
Wenn nun aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung der dringende Verdacht besteht, dass von den verantwortlichen Organwaltern der I-Gesellschaft Umsätze nicht erklärt wurden und dadurch eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung begangen wurde, und wenn schwerwiegende Aufzeichnungsmängel vorliegen und betriebliche Bankkonten nicht deklariert werden, so ist zu befürchten, dass sich die Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachtet.
Aus den in der Begründung des Sicherstellungsauftrages dargestellten Umständen ergibt sich die Besorgnis, dass die Abgabeneinbringung bei dessen Erlassung äußerst gefährdet und wesentlich erschwert war, sodass diese nur bei einem raschen Zugriff auf das Vermögen der Abgabepflichtigen voraussichtlich gesichert erscheint.
Das Berufungsvorbringen, es seien aufgrund des Sicherstellungsauftrages überschießende Pfändungen vorgenommen worden und Werte von jenseits einer Million Euro sichergestellt worden, betrifft Fragen des Vollzuges, über die im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen ist.
Was den teilweisen Freispruch durch den Spruchsenat betrifft, so ist festzuhalten, dass sich dieser lediglich auf die Voranmeldungszeiträume bzw. die Umsatzsteuer 12/2000 und 01/2001 bezieht. Über die zu veranlagende Jahresumsatzsteuer wurde damit nicht abgesprochen. Hinsichtlich des gesamten Prüfungszeitraumes ist ein gerichtliches Finanzstrafverfahren gegen die Verantwortlichen der Berufungswerberin in Richtung gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung anhängig.
In Anbetracht der dargestellten Umstände und unter Bedachtnahme auf die Höhe der aus der Betriebsprüfung zu erwartenden Nachforderungen war ein rascher Zugriff auf die vorhandenen Vermögenswerte geboten. Der Sicherstellungsauftrag vom 31.August 2009 wurde daher zu Recht erlassen.
Salzburg, am 29. Dezember 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |