UFS RV/2799-W/11

UFSRV/2799-W/1124.10.2011

Berechnung des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Irene König, vom 27. April 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2011 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 27.4.2011 erging gemäß den Angaben der Berufungswerberin (Bw.), A. B., in der Einkommensteuererklärung für dieses Jahr.

Als nichtselbständige Einkünfte wurden Pensionseinkünfte von € 29.844,00 von der Pensionsversicherungsanstalt sowie Zahlungen einer Pensionskasse von € 3.017,14 gemäß den übermittelten Lohnzetteln sowie gemäß der Einkommensteuererklärung ein Betrag von € 3.266,20 als "Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug" angesetzt, woraus sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 36.127,34 ergab.

Neben Sonderausgaben wurden außergewöhnliche Belastungen von € 5.691,31 erklärungsgemäß unter Abzug des Selbstbehaltes von € 4.032,44 berücksichtigt.

Die Veranlagung 2010 ergab letztlich eine Einkommensteuernachforderung von € 1.958,00.

Mit Schreiben vom 3.5.2011 erhob die Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Sie habe ausschließlich Pensionseinkünfte und Einkünfte aus einer Pensionskasse erhalten; Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug von € 3.266,70 habe sie nie bezogen. Hierbei sei ihr ein Fehler in der Einkommensteuererklärung unterlaufen. Außerdem habe sie eine Frage zur Berechnung des Selbstbehalts. Ihrer Ansicht nach sei der Selbstbehalt von € 4.932,44 zu hoch, laut Internet sollte der Selbstbehalt 10% betragen - "wovon"? Sie ersuche um Korrektur ihres Fehlers und um Neuberechnung des Selbstbehaltes.

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gab mit Berufungsvorentscheidung vom 17.5.2011 der Berufung insoweit Folge, als der Betrag von € 3.266,70 aus den nichtselbständigen Einkünften ausgeschieden wurde. Hieraus resultierte ein Gesamtbetrag der Einkünfte von € 32.861,14; der Selbstbehalt bei der außergewöhnlichen Belastung verminderte sich auf € 4.540,50. Die Einkommensteuernachzahlung wurde von € 722,58 herabgesetzt.

In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass die Berechnung des Selbstbehalts im Steuerbuch nur vereinfacht dargestellt sei. "Der Bemessungsgrundlage für die angesprochenen 10% ist gemäß § 34 Abs. 5 EStG 1988 noch der unter Position "Sonstige Bezüge" angeführte Betrag am Jahreslohnzettel hinzuzurechnen. In Ihrem Fall hat auch Ihre Falscheintragung zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt, die ausgefüllte Kennziffer 359 wurde in der Rechtsmittelerledigung korrigiert."

Die Bw. erhob am 29.5.2011 Vorlageantrag. "Wo bitte finde ich einen Betrag von ca. € 45.000, der Grundlage für die 10% sein soll? Die Begründung in der BVE erscheine der Bw. nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar.

Mit Bericht vom 29.8.2011, beim UFS am 29.9.2011 eingelangt, legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Den aktenkundigen Lohnzetteln zufolge hat die Bw. im Jahr 2010 von der Pensionsversicherungsanstalt Bruttobezüge von € 36.689,10 erhalten, davon steuerpflichtige Bezüge von € 29.844,00 und Sonstige Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (€ 267,30) hierfür von € 5.241,00. Die Bruttobezüge von der Pensionskasse betrugen € 3.279,50; steuerpflichtige Bezüge waren € 3.017,14, Sonstige Bezüge € 262,36.

§ 34 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

...

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300 Euro

6%

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro

7%

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro

10%

mehr als 36.400 Euro

12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

..."

Das nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 i.V.m. § 34 Abs. 5 EStG 1988 maßgebliche Einkommen ermittelt sich im gegenständlichen Fall wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte

€ 32.861,14

Sonstige Bezüge PVA netto

€ 4.974,00

Sonstige Bezüge Pensionskasse

€ 262,36

Summe Einkünfte

€ 38.097,50

Sonderausgaben

€ 260,00

Nach § 34 EStG 1988 maßgebliches Einkommen

€ 37.837,50

Wie sich aus dieser Darstellung ergibt, überschreitet das nach § 34 EStG 1988 maßgebende Einkommen den Betrag von € 36.400, sodass nicht ein Prozentsatz von 10%, sondern ein Prozentsatz von 12% maßgebend ist (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

12% von € 37.837,50 sind 4.540,50.

Damit erweist sich die Berechnung in der Berufungsvorentscheidung als fehlerfrei.

Die Bw. hat übersehen, dass auch die Sonstigen Bezüge ("13./14. Gehalt") in die Berechnung einzubeziehen sind und sich durch Berücksichtigung dieser Bezüge auch der anzuwendende Prozentsatz erhöht.

Auch das Steuerbuch 2011 (für die Veranlagung 2010) des BMF (https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/Steuerbuch_2011_verknuepft.pdf ) verweist in seiner vereinfachten Berechnung des Selbstbehalts auf Seite 73 darauf, dass der "Bruttolohn (einschließlich 13./14. Monatsbezug)" - vor bestimmten Abzügen anzusetzen ist und bei einem Einkommen von mehr als € 36.400 der Selbstbehalt 12% beträgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 24. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte