UFS RV/0314-F/11

UFSRV/0314-F/1118.10.2011

Literaturaufwendungen einer angestellten Buchhändlerin als Werbungskosten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0187 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. 24.4.2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit E zur Zl. RV/1100311/2014 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes C betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage (Einkommen 2009) und die Höhe der Abgabe (Einkommensteuer 2009) sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) ist in einer Buchhandlung in xxx als Buchhändlerin angestellt. Sie hat in der am 21. Juni 2010 beim Finanzamt eingelangten Einkommensteuererklärung 2009 wie im Jahr 2008 Aufwendungen für Literatur in Höhe von 834,45 € als Fortbildungskosten (Werbungskosten) geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Literaturaufwendungen im Einkommen¬steuerbescheid 2009 vom 31. Jänner 2011unter Verweis auf die Begründung zum Vorjahresbescheid / zur Berufungsvorentscheidung zur Gänze unberücksichtigt gelassen.

Mit Schreiben vom 1. März 2011 hat die Bw fristgerecht gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 berufen und hat unter Verweis auf ihrer ausführlichen Begründungen in den Vorjahresberufungen beantragt, die Bücherkosten in Höhe von 834,45 € als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Vorhalt vom 3. März 2011 hat das Finanzamt die Bw ersucht, detaillierte Aufzeichnungen der erworbenen Bücher samt den dazugehörigen Belegen nachzureichen. Mit E-Mail vom 28 März 2011 ersuchte die Mutter der Bw um Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Vorhaltes, zumal ihre Tochter schwer erkrankt sei. Die Behandlungsdauer sei noch nicht absehbar.

Am 20. Juni 2011 hat das Finanzamt die Bw ersucht, einen Nachweis über die im Jahr 2008 angeschafften Bücher an Hand einer Liste (Titel, Autor, Preis pro Buch) und auch belegmäßig nachzureichen. Laut Studienbericht 2007 des IFES (Institut für empirische Sozialforschung) würden Personen mit Matura und qualifizierter Ausbildung 20 (und mehr) Bücher lesen. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre sie zumindest auf Grund ihrer Berufswahl dieser Kategorie zuzuordnen. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bücherpreises von 15,00 € pro Buch würden die für die private Lebensführung üblichen durchschnittlichen Literaturausgaben einer diesem Personenkreis angehörenden Privatperson bei 300,00 € liegen. Entsprechend der Entscheidung des UFS vom 6.6.2011, RV/0445-F/09, beabsichtige das Finanzamt daher nur die diesen Betrag übersteigenden Kosten für die Literaturausgaben als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 hat die Bw den Vorhalt vom 20. Juni 2011 beantwortet und (neben Belegen für 2008) auch Belege und Zahlungsnachweise bezüglich der 2009 angeschafften Literatur angeschlossen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie die Bücherkäufe ausschließlich bei ihrem Arbeitgeber getätigt habe. Der Arbeitnehmerrabatt von ca. 30 % (könne auch niedriger oder höher ausfallen) sei berücksichtigt und die Nettobeträge seien ersichtlich. Die jeweils der Zahlung zugrunde liegenden Bücher seien auf den nummerierten Kopien detailliert ersichtlich. Der Etikettpreis sei der Bruttopreis oder empf. Verkaufspreis. Die Zahlung erfolge nach Abzug des Arbeitgeberrabattes von ca. 30 % in der Regel, könne aber auch anders ausfallen.

Das Buchetikett, auf dem Autor, Buchtitel, ISBN-Nr. und Bruttobetrag bzw. empf. VK aufscheine, habe sie in ein Buch geklebt und die einzelnen Büchererwerbe gesammelt. Die Zahlungen seien gesammelt meist monatlich oder später laut Zahlungsbeleg oder lt. Buchungsbeleg der Maestro-Zahlung erfolgt. Leider seien die meisten orig. Zahlungsbelege aus dem Jahr 2008 und teils 2009 ausgebleicht und unlesbar geworden, da es sich um das kassaübliches Thermopapier handle. Die Maestro-Belege seien gut lesbar.

Wie vom Finanzamt im Ersuchen um Ergänzung vom 20.6.2011 angeführt, würden im Studienbericht des IFES für die private Lebensführung Literaturausgaben in Höhe von 300,00 € brutto errechnet. Da sei für sie nachvollziehbar. Allerdings wäre in ihrem Fall auch hier der Arbeitnehmerrabatt von ca. 30 % zu berücksichtigen, sodass sich ein Abzug von 210,00 € als Privatanteil ergeben würde.

Das Finanzamt hat im nach Aufhebung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12. Juli 2011 Kosten für Literatur im Betrag von 434,71 € als Werbungskosten berücksichtigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2011 hat das Finanzamt die Berufung betreffend Einkommensteuer 2009 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sowie des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der genannten Norm das so genannte Aufteilungsverbot ergebe, welches darin bestehe, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig seien (vgl. etwa VwGH 10.9.1998, 96/15/0198).

Wie bereits in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ausgeführt, handle es sich bei der von der Bw angeschafften Literatur um Bücher, die für Kunden von allgemeinem Interesse seien. Im gegenständlichen Fall sei auch im Zuge der Vorlage in Bezug auf die im Jahr 2009 getätigten Bücherkäufe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass die entsprechende Literatur zur Gänze in einem ursächlichen und direkten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehe. Weiters sei von ihr weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden und sei dies auch aus den vorgelegten Belegen betreffend die angeschaffte Literatur auch nicht ersichtlich, dass nach Art, Inhalt und Bedeutung die von ihr angeschaffte Literatur außerhalb der Berufssparte der Buchhändler/Verkäufer nicht anzutreffen sei, noch dass die angeschaffte Literatur für einen Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad nicht bestimmt sei. Ließen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen würden, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehöre der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (siehe dazu Erk. des VwGH vom 23.4.1985, 84/14/0119). Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sei, befriedige im Allgemeinen ein im Privaten gelegenes Bedürfnis und führe daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).

Die Aufwendungen für allgemeine Werke der Literatur bzw. Magazine, welche im Wesentlichen der Befriedigung allgemeiner Lebensinteressen diene, bzw. für einen breit gefächerten Leserkreis und nicht ausdrücklich für die Fortbildung des "Buchhändlers" konzipiert sei, seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten würden, die die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nahe lege. Derartiges habe die Bw für die von ihr angeschafften Schriftwerke (Neuerscheinungen und Bücher aller Art) jedoch nicht aufzuzeigen vermocht. Was die vom UFS in der Entscheidung vom 6.6.2011, GZ RV/0445-F/09, vertretene Rechtsansicht betreffe, sei zu sagen, dass das Finanzamt als Behörde erster Instanz an Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates nicht gebunden sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2011 hat die Bw fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

In der Begründung wurde vorgebracht, mit Ersuchen um Ergänzung vom 20. Juni 2011 habe das Finanzamt betreffend der Einkommensteuererklärung einen Nachweis über die im Jahr 2008 angeschafften Bücher anhand einer Liste mit Titel, Autor, Preis pro Buch samt Belegen angefordert. Diesem Ersuchen sei sie umgehend nachgekommen und habe dem Finanzamt Kopien sämtlicher gekaufter Bücher im Zeitraum 2008, alle Etiketten mit Buchtitel, Autor und Preis pro Buch versehen sowie den Sammel-Kaufbeleg eingereicht.

Im Schreiben des Finanzamtes vom 20.6.2011 werde ihr abschließend mitgeteilt: "Entsprechend der Entscheidung des UFS vom 6.6.2011, GZ RV/0445-F/09 beabsichtige das Finanzamt daher, nur diesen Betrag übersteigende Kosten für Literaturausgaben als Werbungskosten zu berücksichtigen". Dies sei schlussendlich dann auch so vollzogen worden, wofür sie sich bedanke.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 habe sie bei der Aufstellung der Werbungskosten einen Betrag von 834,45 € (1.279,20 CHF) für Bücherkosten, die sie während ihrer beruflichen Tätigkeit als Buchhändlerin gekauft /gelesen habe, angeführt. Davon habe sie die laut Bescheid des UFS vom 6.6.2011 für die private Lebensführung vorgeschlagenen durchschnittlichen üblichen statistisch erhobenen Literaturausgaben einer Privatperson in Höhe von 300,00 € berücksichtigt, was nach Abzug des Arbeitgeberrabattes einen angefochtenen Betrag von 624,45 € ergebe. Auch für das Steuerjahr 2009 würden dem Finanzamt sämtliche gekauften Bücher in Kopie (gemäß den Vorjahresvorgaben) vorliegen.

Sie sei mehr als erstaunt darüber, dass das Finanzamt nur wenige Wochen später in seiner Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2011 (Anmerkung der Referentin des UFS: gemeint jene für 2009) wiederum die bereits offen gelegten und dem Finanzamt auch belegmäßig zur Einsichtnahme zugesandten Kopien (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl die dort ausgewiesenen Aufwendungen) für das Jahr 2009 als unbegründet abweise und außerdem mitteile, dass das Finanzamt an Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates nicht gebunden sei.

Gegen die Abweisung dieses Absetzbetrages richte sich die Berufung an den UFS als II. Instanz:

Es habe sich weder an ihren Lebens- noch an ihrer Arbeitssituation im Jahr 2009 etwas verändert; sie arbeite nach wie vor bei ihrem Arbeitgeber, der Firma "A" in X und übe die gleiche Tätigkeit als Buchhändlerin aus. Auch die Einkommenssituation sei - außer dem Anstieg des Schweizer Franken - dieselbe geblieben. Allerdings hätten sich die Anforderungen an die Fachkräfte im Fachbuchhandel gravierend dadurch verstärkt, dass die Preisbindung an den SBVV (Schweizerischen Buchhandel- und Verlagsverband), an den auch die Buchhandlungen in Liechtenstein angebunden gewesen seien, gefallen sei. Dadurch könnten die bücherverkaufenden Läden ihre Preisgestaltung selbst bestimmen und würden die Bücher vermehrt zu Billigpreisen (in Läden und Märkten, teils von großen Verlagen geführt, in Postämtern u.ä.) verkauft. Dadurch habe es der Fachhandel, die angestammten Buchhandlungen, viel schwerer, Bücher zu adäquaten Preisen abzusetzen. Auch ihre Buchhandlung habe durch diese neue Preisgestaltung Umsatzverluste hinnehmen müssen. Punkten könne der Fachhandel nur mit bestens ausgebildetem Fachpersonal, durch ein ständig angepasstes Verkaufssortiment, das ebenso in der Verantwortung des Fachpersonals liege und durch eingehende Beratung und Betreuung der Kunden. Zudem handle es sich bei ihrem Kundenkreis in Vaduz teils um bekannte Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik und deren Familienangehörige sowie um Mitglieder der Bfamilie, die großen Wert auf ein entsprechend hohes Niveau in Punkto Sortiment, Wissen, Auftreten und fachliche Beratung legen würden.

Um auch neue Kunden für den Fachhandel zu begeistern, stehe die fachliche Beratung und Betreuung im Vordergrund, sodass die Kundin / der Kunde nicht den schnellen Kauf in Billigläden, Postämtern udgl. vorziehe, sondern Wert darauf lege, nach einer persönlichen, fachlich fundierten Beratung das richtige Buch zu erstehen.

Diese hohe Qualität sei eine Berufsanforderung und diese könne sie nur durch ständiges Lesen quer durch die Literatur erhalten, was sie - wie sie dem Finanzamt Feldkirch in früheren Schreiben auch glaubhaft gemacht habe - in ihrer Freizeit tue. Und aus diesem Grund würden die Bücheranschaffungen, die sie privat bezahle, resultieren.

Das Finanzamt habe den angefochtenen Absetzbetrag auch unter Hinweis darauf abgelehnt, dass sie "in Bezug auf die im Jahr 2009 getätigten Bücherkäufe weder nachgewiesen noch glaubhaft machen (habe können), dass die entsprechende Literatur zur Gänze in einem ursächlichen und direkten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehe". Und auf Seite 2: "wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die die nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nahe legen. Derartiges vermochten Sie für die von Ihnen angeschafften Schriftwerke jedoch nicht aufzuzeigen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen".

Sie führe nochmals an, dass sie ihr Arbeitgeber als Buchhändlerin und nicht als Hilfskraft in einem Büchergeschäft angestellt habe. Damit stelle das Buch an sich für sie Fachliteratur dar, weil sie alle Bücher, die auf dem Markt angeboten werden würden, den Kunden mit Fachkenntnis anbieten und verkaufen müsse. Bücher/Literatur verkaufen heiße, dass sie über deren Inhalt und Autor laufend Bescheid wissen müsse. Dabei würden auch Neuerscheinungen eine große Rolle spielen. Dies sei Teil der Anstellungsbedingungen. Und dieses Wissen könne sie sich nur dadurch ständig aneignen, wenn sie sich auch in ihrer privaten Freizeit oder an dienstfreien Tagen mit Neuerscheinungen und Büchern aller Art berufsbedingt beschäftige und auseinandersetze.

Die gekauften Bücher stünden daher in einem ursächlichen und direkten Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und sie verwende viel Freizeit dafür, beruflich fit zu sein und den ständig steigenden Anforderungen an das Fachpersonal gerecht zu bleiben.Zudem sei sie von ihrem Arbeitgeber nach wie vor beauftragt, in Radiosendungen über Bücher zu sprechen und sie einem breiten Publikum in diesem Rahmen vorzustellen. Zudem habe sie - von ihrem Arbeitgeber beauftragt - auch journalistische Aufgaben wahrzunehmen, in dem sie in regelmäßigen Abständen in einem xxxischen Wochenjournal Neuerscheinungen vorstelle und ihre persönlichen Eindrücke über Inhalte und Autor darstelle. Auch diesen besonderen Umstand könne sie nur durch die ständige Beschäftigung mit Büchern aller Art (auch in ihrer privaten Freizeit) meistern und sich dadurch die sprachliche Gewandtheit und Flexibilität sowie die vertieften Kenntnisse der Literatur auch im Umgang mit den Medien ständig aktuell zu halten.

Würden die Bücher alleine zur Befriedigung ihrer privaten Interessen dienen, würden sich ihre Käufe im Wesentlichen auf eingeschränkte Sparten beschränken. Dagegen spreche ihr breit gefächertes Spektrum an gekauften Büchern, die zu ihrer ständigen beruflichen Fortbildung beitragen würden und ohne dieses Wissen sie ihren Beruf als Buchhändlerin nicht lange zur Zufriedenheit aller (Dienstgeber und Kunden) ausüben könnte. Dann könnte ihr Arbeitgeber auch eine Hilfskraft anstellen, die weder die notwendige Matura und 3-jährige Buchhändler-Fachschulausbildung sowie die Buchhändlerprüfung absolviert habe und danach ständiges Weiterbilden in Form von Lesen auf sich nehme. Nur durch diesen Werdegang und ihr persönliches Engagement zur Erhaltung des hohen literarischen Standards als Buchhändlerin sei es ihr auch möglich ein höheres Einkommen zu erzielen.

Die angeführten Bücherkosten würden für sie nach wie vor zur Sicherung und Erhaltung ihres Einkommens als Buchhändlerin dienen, da von ihrem Arbeitgeber qualitative hohe Kenntnisse für einen anspruchsvollen Kundenkreis gefordert werden würden und dies auch Teil der Anstellungsbedingungen gewesen sei und sei. Sie ersuche daher um Anerkennung des Betrages von 624,45 € als Werbungskosten für das Jahr 2009.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bw, einer in einem Buchfachgeschäft angestellten Buchhändlerin, im Vorlageantrag geltend gemachten Literaturaufwendungen in Höhe von 624,45 € (= tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 834,45 € abzüglich eines Privatanteils von 210,00 €) bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2009 als Werbungskosten (Fortbildungskosten) abzugsfähig sind.

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stellen u.a. Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit Werbungskosten dar.

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (VwGH 19.10.2006, 2006/14/0117). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bestimmt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Aus dieser Norm ergibt sich das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin besteht, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009).

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres (2008) vom Unabhängigen Finanzsenat am 6. Juni 2011 durch Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2008 sowie der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gem. § 289 Abs. 1 BAO erledigt wurde (vgl. RV/0445-F/09).

Die Referentin ist im Aufhebungsbescheid der Ansicht der Bw, dass Aufwendungen für von ihr angeschaffte Bücher "berufsbedingt" generell abzugsfähig seien, nicht gefolgt. Die Referentin ging davon aus, dass die Bw trotz ihres Berufes (angestellte Buchhändlerin) zumindest in dem Umfang wie ein durchschnittlicher Leser Bücher aus privaten Gründen anschafft. Naturgemäß könne ihr aber der Nachweis, welche Bücher sie privat und welche sie beruflich angeschafft habe, schon deshalb nicht zugemutet werden bzw. gelingen, weil sich der berufliche Zusammenhang aus Titel und Inhalt der von ihr angeschafften Bücher (2008 u.a. Kriminalromane, Geschichtsbücher) nicht entnehmen lassen werde. Die Referentin ging allerdings davon aus, dass die Bw widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt hat, dass sie sich laufend Bücher anschafft, um den von ihrem Dienstgeber an sie als Buchhändlerin gestellten Anforderungen, nämlich Kunden über Bücher mit der erforderlichen Fachkenntnis zu beraten, ihnen Bücher aus allen Sparten fachkundig anzubieten, um sie so zum Kauf eines Buches zu bewegen, auf Dauer gerecht werden zu können, und um in der ausgeübten Tätigkeit auf dem Laufenden zu bleiben. Die Referentin gelangte zur Überzeugung, dass es für die Bw notwendig sei, sich ständig über Autoren, deren Neuerscheinungen und gängige Literatur aus allen Sparten auf dem Laufenden zu halten. Ob sie tatsächlich einen Teil der Bücher (und welche sie) aus privaten Gründen angeschafft habe, sei deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil es der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspreche, dass ein berufsbedingter finanzieller Aufwand, der den für die private Lebensführung üblichen übersteige, als Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) berücksichtigbar sei (VwGH 17.9.1997, 94/13/0001). Die Referentin vertrat die Ansicht, dass das betragliche Ausmaß, in dem die Literaturaufwendungen der Bw als Werbungskosten anerkannt werden könnten, von der Beantwortung der Frage abhänge, inwieweit die 2008 geltend gemachten Aufwendungen jenen (üblichen) Betrag überstiegen hätten, der ohne Bezug zur konkret von der Bw ausgeübten Tätigkeit (Buchhändlerin) aufgewendet worden wäre. Es seien daher auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse vom Finanzamt erstmals Sachverhaltsfeststellungen zur Frage zu treffen, wie hoch die üblichen Literaturausgaben privater Leser gewesen seien und inwieweit diese die von der Bw 2008 in Summe geltend gemachten Aufwendungen (644,71 €) für die private Lebensführung übliche (durchschnittliche Literaturausgaben einer Privatperson) überstiegen hätten. Der übersteigende Betrag wäre bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig. Mögliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des üblichen Literaturaufwandes könnten dabei Ergebnisse von Marktforschungsinstituten zum Leseverhalten liefern. Schätzungsmethode und Ergebnis der Schätzung wären der Bw jedenfalls vor einer Entscheidung zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12. Juli 2008 hat das Finanzamt nach Abzug eines Privatanteils von 210,00 € sodann Literaturaufwendungen im Betrag von 434,71 € als Werbungskosten berücksichtigt.

Dem Finanzamt ist darin zuzustimmen, dass sich aus der vom UFS im Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vertretenen Rechtsansicht keine rechtliche Bindung des Finanzamtes für Folgejahre ergibt. Das Finanzamt hat sich hinsichtlich der Abweisung auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gestützt.

Die Referentin sieht keine Veranlassung, für 2009 von ihrer im Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2008 vertretenen und eingehend begründeten Ansicht abzugehen, dass Literaturaufwendungen der Bw, soweit sie jenen (üblichen) Betrag überstiegen haben, der ohne Bezug zur konkret von ihr ausgeübten Tätigkeit (Buchhändlerin) aufgewendet worden wäre, als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hat nicht behauptet, der Sachverhalt (die von der Bw dargestellten beruflichen Gründe für die Anschaffung von Büchern aller Art) habe (hätten) sich gegenüber dem Vorjahr (2008) geändert.

Die Bw hat ausdrücklich betont, dass sie nach wie vor denselben Beruf ausübe und für denselben Arbeitgeber tätig sei und hat nach Ansicht der Referentin widerspruchsfrei und schlüssig und damit glaubhaft die gegenüber dem Vorjahr im Wesentlichen unverändert gebliebenen beruflichen Gründe für die Anschaffung von Büchern aller Art dargestellt.

Die Referentin hat bereits in der Begründung zum Aufhebungsbescheid darauf verwiesen, dass die Frage, ob Bücher (Literatur), die ihrer Art nach auch aus privaten Gründen angeschafft werden (können), aus beruflichen Gründen angeschafft wurden, nicht losgelöst vom konkreten Sachverhalt entschieden werden kann. Die Beantwortung der Frage hängt vielmehr entscheidend vom Berufsbild und von den berufsspezifischen Anforderungen ab. Der VwGH hat im Erkenntnis des VwGH vom 26.9.2000, 97/13/0238, zu Aufwendungen eines Journalisten und Redakteurs für Zeitungen und sonstigen Printmedien die Ansicht vertreten, dass bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen oder Modeerscheinungen mit sich bringe, die im regelmäßigen Erwerb einer Vielzahl verschiedener (in- und ausländischer) Zeitungen oder sonstiger Printmedien zum Ausdruck kommt, die Abzugsfähigkeit der dafür entstandenen Aufwendungen nicht mit dem Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 verweigert werden könne. Der VwGH geht in den Entscheidungsgründen weiters davon aus, dass dann, wenn dadurch ein finanzieller Aufwand erwachsen ist, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann, sich die private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet erweist und der Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht. Dass ein berufsbedingter finanzieller Aufwand, der den für die private Lebensführung üblichen übersteigt, als Werbungskosten berücksichtigbar ist, ist auch dem von der Referentin im Aufhebungsbescheid herangezogenen Erkenntnis des VwGH vom 17.9.1997, 94/13/0001, zu entnehmen.

Nach Ansicht der Referentin sind die vom VwGH in diesen Erkenntnissen aufgestellten Grundsätze auf den gegenständlichen Fall übertragbar, zumal die Tätigkeit der Bw nach Ansicht der Referentin eine weit überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit Literatur aller Art, die ihrer Art nach unter Ausklammerung der berufsspezifischen Anforderungen der Bw dem Abzugs- und Aufteilungsverbot unterliegen würde, voraussetzt, und ihr dadurch ein im Vergleich zu privaten Lesern weit überdurchnittlicher finanzieller Literaturaufwand erwächst.

§ 20 EStG 1988 stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen zu versagen. Die Referentin vertritt die Auffassung, dass das Abzugs- und Aufteilungsverbot lediglich dazu dient, willkürliche Verlagerungen von privaten Aufwendungen in die berufliche Sphäre zu verhindern. Für die Referentin ist keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass bei anderen Aufwendungen (z.B. Telefonkosten, PC-Aufwendungen), die ihrer Art nach ebenfalls eine enge Nahebeziehung zur privaten Lebensführung aufweisen, und hinsichtlich der Trennung vergleichbaren Schwierigkeiten begegnen, eine Aufteilung in berufliche und private Kosten im Schätzungswege zulässig ist, während bei Literatur, die von allgemeinem Interesse ist oder für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, eine Aufteilung ungeachtet berufsspezifischer Anforderungen und eines überdurchschnittlichen Aufwandes dem Aufteilungsverbot unterliegen sollte. Nach Ansicht der Referentin würde die Anwendung des Aufteilungsverbotes im vorliegenden Fall, bei dem gerade wegen der ausgeübten Tätigkeit eine (nahezu) ausschließlich beruflich bedingte Anschaffung des einzelnen Buches (wie in dem vom VwGH entschiedenen Fall von Zeitungen und anderen Printmedien) nicht nachweisbar ist, einer gerechten Besteuerung zuwiderlaufen.

Dass die durch das Lesen der Bücher gewonnenen Kenntnisse über Inhalt und Autor des jeweiligen Buches im ausgeübten Beruf (Buchhändlerin) nicht verwertet werden könnten, hat das Finanzamt nicht behauptet. Für die Referentin steht die Verwertbarkeit der gewonnenen Kenntnisse (über Inhalt und Autor der Bücher) in dem von ihr ausgeübten Beruf außer Zweifel. Die Aufwendungen sind im Hinblick auf den von der Bw ausgeübten Beruf (Buchhändlerin) unzweifelhaft auch objektiv sinnvoll. Dass der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran hat, dass die Bw Bücher aller Art kauft und diese in ihrer Freizeit, um sich fortzubilden, liest, zeigt sich nach Ansicht der Referentin deutlich daran, dass er der Bw beim Kauf von Büchern in seiner Buchhandlung einen Rabatt von (laut Bw und wie den vorgelegten Belegen zu entnehmen ist) ca. 30 % des Bruttopreises gewährt.

Hinsichtlich der von der Referentin im Einzelnen vertretenen Ansicht wird, da der Sachverhalt (die beruflichen Gründe) gegenüber 2008, wie die Bw ausdrücklich betont hat und vom Finanzamt nicht bestritten wurde, keine Änderung erfahren hat (haben) - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die ausführliche Begründung zum Aufhebungsbescheid vom 6. Juni 2011, RV/0445-F/09 betreffend Einkommensteuer 2008 verwiesen.

Das Finanzamt hat nicht beantragt, dass für den Fall, dass der Unabhängige Finanzsenat seine im Aufhebungsbescheid für 2008 vertretene Rechtsansicht aufrecht erhalte, ein höherer "Privatanteil" auszuscheiden wäre. Die Referentin sieht daher keine Notwendigkeit, von dem vom Finanzamt für 2008 geschätzten Privatanteil, der auf das in Höhe von 300,00 € abzugehen. Die Referentin hat auch keine Bedenken, dass der vom Finanzamt geschätzte Privatanteil nicht sachgerecht wäre, zumal er - wie dem Vorhalt vom 20. Juni 2011 zu entnehmen ist - auch (über die Anzahl der der Schätzung vom Finanzamt zu Grunde gelegten Bücher) das Ausbildungsniveau der Bw angemessen berücksichtigt. Dieser Betrag ist vom 2009 geltend gemachten Betrag (834,45 €) in Abzug zu bringen, sodass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für Literatur im Betrag von 534,45 € als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Entgegen der von der Bw im Vorlageantrag an den UFS und bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 6. Juli 2011 vertretenen Ansicht führt der Umstand, dass die Bw von ihrer Arbeitgeberin, bei der sie die Bücher gekauft hat, einen Rabatt in Höhe von ca. 30 % des Bruttokaufpreises (vgl. Schreiben vom 6. Juli 2011) erhält, nicht zu einer Verminderung des zu berücksichtigenden Privatanteils um den (ca.) Rabatt (von 300,00 € auf 210,00 €). Wie dem Aufhebungsbescheid des Unabhängigen Finanzsenates zu entnehmen ist, sind die von der Bw tatsächlich getragenen Aufwendungen um für die private Lebensführung übliche (durchschnittliche Literaturausgaben einer Privatperson) zu vermindern. Das Mehrbegehren der Bw ist daher abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am 18. Oktober 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Buchhändlerin, Literatur, Werbungskosten, Schätzung, Privatanteil

Verweise:

UFS 06.06.2011, RV/0445-F/09
VwGH 17.09.1997, 94/13/0001
VwGH 26.09.2000, 97/13/0238

Stichworte