UFS RV/2810-W/10

UFSRV/2810-W/1018.8.2011

Kinderfreibetrag, Pendlerpauschale, Sonderausgaben

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 15. März 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 10. Februar 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf den Einkommensteuerbescheid (Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO) vom 19. Mai 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2009 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Berücksichtigung einer Versicherungsprämie iHv € 364,32 sowie von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung iHv ca. € 31.000,-- als Sonderausgaben. Weiters wurde der Kinderfreibetrag für zwei Kinder iHv je € 220,-- und das Pendlerpauschale iHv € 1.356,-- geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 10.2.2010 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 mit einer Gutschrift iHv € 1.322,68 festgesetzt, wobei das Finanzamt den beantragten Kinderfreibetrag nur in Höhe von € 132,-- berücksichtigte, weil der Lebensgefährtin des Bw. bereits ein Kinderfreibetrag gewährt wurde. Die geltend gemachten Sonderausgaben wurden im Ausmaß des gesetzlichen Höchstbetrages anerkannt, ebenso anerkannt wurde das beantragte Pendlerpauschale.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid beantragte der Bw. die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages sowie der Beiträge für eine Pensionsversicherung und der Aufwendungen zur Wohnraumschaffung als Sonderausgaben und legte eine Bestätigung einer gemeinnützigen Wohnungs- und SiedlungsgesmbH über die im Kalenderjahr 2009 geleisteten Beträge iHv € 221,-- vor.

Mit Schreiben vom 19.3.2010 wurde dem Bw. mitgeteilt, dass die Veranlagung zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt worden sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens seien alle Punkte zu prüfen. Der Bw. wurde daher um Vorlage einer Finanzamtsbestätigung der beantragten Versicherung sowie um Nachweis der beantragten Aufwendungen für Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung ersucht. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Pendlerpauschale wurde der Bw. um detaillierte Angabe, welche Verkehrsmittel benützt werden könnten und um Angabe der jeweiligen Tarifkilometer, sowie der einzelnen Geh-, Fahrt- und Wartezeiten ersucht. Weiters wurde der Bw. um Aufklärung, auf welcher Strecke kein Verkehrsmittel verkehrt bzw. um Vorlage einer Dienstgeberbestätigung betreffend seiner Dienstzeiten gebeten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 19.5.2010 wurde der Bescheid vom 10.2.2010 geändert und die Einkommensteuer mit einer Gutschrift iHv € 1.259,12 festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die im Erstbescheid berücksichtigten Aufwendungen korrigiert bzw. gestrichen wurden, weil die mit Vorhalt vom 19.3.2010 angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht wurden:

Pendlerpauschale € 630,-- statt € 1.356,-- Versicherungen € 0,-- statt € 364,32 Wohnraumschaffung € 221,-- (Annuitäten) statt € 31.000,--

Der Kinderfreibetrag wurde mit € 220,-- je Kind berücksichtigt.

Mit Eingabe vom 11.6.2010 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.Instanz und beantragte die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages iHv € 220,--, weil seine Lebensgefährtin keinen bekommen habe.

Mit e-mail vom 22.6.2011 übermittelte der Bw. zum (vom UFS abverlangten) Nachweis der Abzugsfähigkeit der als Sonderausgabe geltend gemachten Zahlungen für eine Pensionsversicherung eine Bestätigung der Bank Austria betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Kinderfreibetrag:

Gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 idF.BGBl I Nr. 26/2009 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 geltend gemacht wird oder nach Abs. 3 zusteht.

Wird für dasselbe Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht, beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem (Abs. 2).

Das Finanzamt gewährte dem Bw. im Erstbescheid vom 10.2.2010 für die Kinder A und B D einen Freibetrag iHv (lediglich) € 132,-- pro Kind (insgesamt € 264,--), weil von der Lebensgefährtin des Bw., C, für die beiden Kinder ebenfalls ein Kinderfreibetrag iHv insgesamt € 264,-- beantragt und im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2009 auch berücksichtigt worden war (dieser blieb jedoch lt. Bescheid vom 8.3.2010, St.Nr. XXXX, ohne steuerlichen Auswirkung). Im Einkommensteuerbescheid der C vom 17.6.2010 (Berufungsvorentscheidung) wurde der Kinderfreibetrag nicht mehr berücksichtigt und konnte damit der Kinderfreibetrag für zwei Kinder im Zuge der Berufungserledigung beim Bw. in voller Höhe (insgesamt € 440,--) anerkannt werden (siehe Bescheid [Berufungsvorentscheidung] vom 19.5.2010).

Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt Folge zu geben

2. Sonderausgaben:

Die geltend gemachten Aufwendungen zur Wohnraumschaffung bzw. -sanierung können lediglich im nachgewiesenen Ausmaß von € 221,-- berücksichtigt werden. Die restlichen, in der Einkommensteuererklärung beantragten Aufwendungen (insgesamt € 31.000,--) wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung des Finanzamtes und des UFS nicht nachgewiesen und können daher keine Anerkennung finden.

Die geltend gemachten Beiträge für eine Pensionsversicherung können ebenfalls nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil es sich bei der gegenständlichen Versicherung laut übermittelter Bestätigung der Bank Austria um eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung handelt.

§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG bestimmt, dass Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Laut Mitteilung der Bank Austria Versicherung wurde der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Berufungsjahr eine staatliche Prämie in Höhe von 52,25 € gutgeschrieben. Ein zusätzlicher Abzug der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ausgeschlossen.

3. Pendlerpauschale

Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind dies auch die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Diese sind jedoch grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Darüber hinaus gehend können Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales dann zustehen, wenn

- entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometern beträgt (kleines Pendlerpauschale) oder

- die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 Kilometer umfasst (großes Pendlerpauschale, siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 16.7.1996, 96/14/0002).

Unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind, besteht nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Werbungskosten eine Nachweispflicht (VwGH v. 26.9.1999, Zl. 86/13/0097).

Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, wurde der Bw. seitens des Finanzamtes um detaillierte Angabe, welche Verkehrsmittel benützt werden könnten und um Angabe der jeweiligen Tarifkilometer, sowie der einzelnen Geh-, Fahrt- und Wartezeiten ersucht. Weiters wurde der Bw. um Aufklärung, auf welcher Strecke kein Verkehrsmittel verkehrt bzw. um Vorlage einer Dienstgeberbestätigung betreffend seiner Dienstzeiten gebeten.

Der Bw. ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen.

Da somit seitens des Bw. trotz Aufforderung der Behörde kein entsprechender Nachweis hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung für die beantragte Gewährung des "großen" Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 erbracht wurde, konnte das geltend gemachte Pendlerpauschale lediglich in Höhe von € 630,-- gewährt werden.

Der Einkommensteuerbescheid war daher im Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.

Wien, am 18. August 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 16.07.1996, 96/14/0002

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