PC-Privatanteil von 40% ist auch bei einem Programmierer die absolute Untergrenze
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die (gleich wie die Vorhaltsbeantwortung vom 30.7.2009 datierte) beim Finanzamt am 26.8.2009 eingegangene Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 4. August 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, war im Streitjahr hauptberuflich als Programmierer nichtselbständig tätig. Nebenberuflich gab er auf Werkvertragsbasis Italienischkurse. In seiner Erklärung zur Einkommensteuer machte er ua ein Fünftel der Anschaffungskosten eines 2005 sowie ein Drittel der Anschaffungskosten eines gegen Ende des Streitjahres angeschafften Computers als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte hinsichtlich des neu angeschafften Computers lediglich eine um einen Privatanteil von 40% gekürzte Halbjahres-AfA. Dies mit der Begründung, aus Erfahrung könne eine entsprechende private Nutzung nicht ausgeschlossen werden.
Der Bw brachte daraufhin eine Berufung ein. In ihr brachte er vor, er sei von Beruf Programmieren/Analytiker und arbeite den ganzen Tag am Computer. Den Computer, welchen er zu Hause habe, verwende er ausschließlich für seine Kursleitertätigkeit und für Arbeiten der Firma. Deshalb ersuche er, den Privatanteil von 40% zu streichen.
Das Finanzamt erließ eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Begründend führte es aus, bei Computern, die in der Wohnung eines Steuerpflichtigen aufgestellt sind, seien die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Im gegen die Berufungsvorentscheidung gerichteten Vorlageantrag brachte der Bw vor, sein Einkommen setze sich aus nichtselbständigen und selbständigen Einkünften zusammen. Auf Grund seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Programmierer sei es notwendig, einen PC in der Privatwohnung zu verwenden. Ein Einstieg in der Firma via Internet zur Kontrolle oder Fehlerbehebung müsse gewährleistet sein. Er könne daheim automatische Abläufe wie die Übertragung von Daten an Kunden oder Lieferanten prüfen. Der PC werde für diese Tätigkeit zu 60% beruflich benötigt. Im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit benötige er den PC für die Vorbereitung auf den Sprachunterricht, und zwar zu 40%. In Summe seien daher 100% der geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach Z 7 der zitierten Bestimmung auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Im Rahmen der selbständig ausgeübten Tätigkeiten sind Betriebsausgaben die Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Begriffe "Werbungskosten" und "Betriebsausgaben" sind grundsätzlich inhaltsgleich. Maßgeblich ist, dass ein Aufwand durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist (Doralt, ESt13, § 16 Tz 3; Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 16 allgemein Tz 2). Die Notwendigkeit einer Ausgabe ist grundsätzlich keine Voraussetzung für deren Absetzbarkeit. Allerdings darf bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sie sich als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 16 Rz 2; VwGH 9.7.1997, 93/13/0296; BFH 27.9.1996,IV R 47/96).
Demgegenüber dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre (Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar, § 16 allgemein Tz 4) und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176) muss der Steuerpflichtige die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz 279).
Bei in Privatwohnungen eingesetzten Computern kann angenommen werden, dass sie jedenfalls auch privat verwendet werden. Denn zum einen entspricht es den Erfahrungen des Lebens, aber auch arbeits- und haftungsrechtlichen Grundsätzen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die zur Berufsausübung notwendigen Arbeitsmittel (insbesondere wenn auch Fragen der Datensicherheit von Bedeutung sind) in der Regel zur Nutzung am Arbeitsplatz, in Ausnahmefällen zur Nutzung in der Privatwohnung zur Verfügung stellen. Und zum anderen sind die Möglichkeiten der privaten (Eigen- und/oder Fremd-)Computernutzung nahezu grenzenlos (zB für Spiele, Telefonie, Radio, Fernsehen, Fotobearbeitung und -archivierung, WEB-Dienste, E-Mails, Foren, soziale Netzwerke, Telebanking, Teleshopping, Schriftverkehr, Kalkulationen) und die Geräte sind in privaten Haushalten auch immer weiter verbreitet (http://www.zdnet.de/news/39150408/pc-verbreitung-in-deutschland-erstmals-ueber-75-prozent.htm ; http://www.news.at/articles/0827/543/210932/computer-oesterreich-schon-haushalten-pcs ). Deshalb ist ein entsprechender Privatanteil auszuscheiden. Der Privatanteil ist erforderlichenfalls im Schätzungsweg zu ermitteln. Auf Grund der Erfahrungen des täglich Lebens beträgt er nach Auffassung des BMF (EStR 2000 Rz 1512, offensichtlich zustimmend zitiert auch bei Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz 330, Stichwort Computer, und Doralt, EStG13, § 16 Tz 220) mindestens 40 %. Nach dem zuvor Gesagten betreffend PC-Verbreitung und -Nutzung handelt es sich nach Überzeugung des UFS bei dem genannten Prozentsatz um eine absolute Untergrenze. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, so ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die berufliche Notwendigkeit der gleichzeitigen Anschaffung zweier PC (Standgeräte) durch einen Lehrer ist idR nicht gegeben (VwGH 28.5.2002, 96/14/0093). Kommt allerdings zusätzlich zu einem PC ein Notebook zum Einsatz, liegen vor dem Hintergrund der mobilen Einsetzbarkeit des Notebooks keine gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a voll - ein Privatanteil von 40% wurde vom Steuerpflichtigen und der Berufungsbehörde im nachfolgend zitierten Erkenntnis abgezogen - nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung vor, wenn der Einsatz eines solchen Gerätes nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; UFS 31.5.2010, RV/001-F/08).
In Übereinstimmung mit den oben dargelegten Grundsätzen hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid 40% der Halbjahres-AfA des Ende des Streitjahres neu angeschafften Gerätes als privat veranlasst ausgeschieden und zudem in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist. Dem hat der Bw lediglich die nicht konkretisierte und auch nicht belegte oder durch einen Beweisantrag untermauerte Behauptung entgegengesetzt, aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit sei es notwendig, einen PC in der Privatwohnung zu verwenden. Hinzu kommt, dass dieses Vorbringen dem Bw ohnedies nicht zum Erfolg verhilft, da das Finanzamt ja bereits die gesamte AfA des am 7.2.2005 angeschafften Computers sowie 60% der Halbjahres-AfA des im Streitjahr angeschafften Computers anerkannt und damit auch die berufliche Notwendigkeit der entsprechenden Aufwendungen bejaht hat. Zum anderen entspricht es weder den Lebenserfahrungen, dass jemand, der bereits in seinem nichtselbständigen Beruf an seinem Arbeitsplatz einen PC besonders intensiv ("den ganzen Tag") nutzt, dies auch noch zusätzlich am privaten Gerät zuhause tut, noch, dass ein Programmierer einen in der Privatwohnung aufgestellten PC privat überhaupt nicht nutzen soll, wobei wohl davon auszugehen ist, dass eine private Nutzung am Arbeitsplatz allenfalls nur in sehr eingeschränktem Umfang geduldet wird und auch erfolgt. Dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Berufungsfall den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, bestätigt im Übrigen die Eingabe des Namens des Bw in die Suchmaschinen Google und Yahoo. Denn beide weisen den Bw als privaten Nutzer von sozialen Netzwerken (Facebook, Vorarlberg Online, LinkedIn, Gästebuch Bocksche Werkstatt und my.vianna.at) aus. Schließlich hat auch der Bw selbst durch das Ausscheiden eines Privatanteiles von den Internetkosten deutlich und mit den Erfahrungen des Lebens grundsätzlich übereinstimmend zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls das Internet auch privat nutzt.
Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, im Berufungsverfahren betreffend die Einkommensteuer 2007 sei der Umgang (richtig wohl Umfang) der privaten Benutzung des PC geklärt worden. Dies aus mehreren Gründen. Zum Ersten weicht der Sachverhalt des Streitjahres, in dem der Bw einen zusätzlichen PC angeschafft hat, dessen Anschaffungskosten er zur Gänze abschreiben will, von jenem des Vorjahres ab. Zum Zweiten haben die Ergebnisse des einen Jahres aus Rechtsgründen keine Bindungswirkung für das Streitjahr. Zum Dritten behandelte das Finanzamt die AfA des 2005 angeschafften PCs im Streitjahr ohnedies wie im Jahr zuvor. Zum Vierten ist den Steuerakten lediglich zu entnehmen, dass der Bw Betriebsausgaben erst im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und dass das Finanzamt den Großteil der geltend gemachten Aufwendungen, unter anderem ein Fünftel der Anschaffungskosten des 2005 angeschafften Computers, nach Vorsprache des Bw und Einsichtnahme in die Belege anerkannt hat. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, was der Bw am 8.7.2008 vorgebracht hat und weshalb die genannten Aufwendungen anerkannt worden sind.
Indem das Finanzamt die Anschaffungskosten des 2005 erworbenen PC zur Gänze und die Halbjahres-AfA des im Dezember des Streitjahres angeschafften PCs zu 60% als beruflich bzw. betrieblich veranlasst anerkannt hat, kann sich der Bw jedenfalls nicht als beschwert erachten. Dabei wurde auch im Ergebnis bereits hinreichend berücksichtigt, dass der Bw einen PC auch zur Vorbereitung für die von ihm nebenberuflich ausgeübte Kurstätigkeit genutzt hat. Denn dieser Umstand vermag ohne entsprechende Nachweise nicht dazu führen, dass der ohnedies gering bemessene Privatanteil noch weiter zu reduzieren wäre.
Feldkirch, am 23. August 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 09.07.1997, 93/13/0296 |