UFS RV/0339-K/08

UFSRV/0339-K/0824.5.2011

(Teilweiser) Selbstbehalt bei Aufwendungen für behindertes Kind

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J.P. , geb. ab, St.U,R12, vom 25. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit an der Glan, vertreten durch ADir Ilse König, vom 6. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt dar:

Jahr

Bemessungsgrundlage

Einkommensteuer

Gutschrift

2002

€ 32.705,32

€ 9.177,35

€ 1.054,09

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Vorauszuschicken ist vorerst, dass im gegenständlichen Verfahren die Lebensgefährtin des J.P. (in der Folge Bw.), H.M. (in der Folge H.M. oder Kindesmutter), im Verfahren in wesentlichen Teilen für den Bw. eingeschritten ist, sei es im eigenen Namen aber auch bei mündlichen Abklärungen.

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002, beim Finanzamt eingegangen am 31. Dezember 2007, beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Bei letzteren in Streit stehenden Aufwendungen handelte es sich im Detail um den pauschalen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988, um den pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung auf Grund von Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie oder Aids und um nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung für seinen Sohn, P.M., geboren am cd (in der Folge P.M. oder Sohn), in Höhe von insgesamt € 1.429,70.

Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 14. Jänner 2008 wurde der Bw. ersucht, den neuen Bescheid des Bundessozialamtes über die Behinderung und Diätverpflegung vorzulegen sowie die Krankheitskosten belegmäßig nachzuweisen.

Mit beim Finanzamt am 6. Februar 2008 eingelangter Eingabe vom 3. Februar 2008 führte der Bw. an, dass bezüglich der Behinderung des Kindes eine neuerliche Behinderungseinschätzung wegen der Diagnose Zöliakie erfolge und außerdem - wegen Verabreichung einer zu hoher Dosis an Impfstoffen - ein Impfschadensverfahren laufe. Das Kind sei seit den Impfungen auf deren Inhaltsstoffe (Formal- und Glutaraldehyd) allergisch; diese seien mittlerweile als gentoxisch eingestuft worden. Der Bw. legte dieser Eingabe eine Auflistung der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 1.430,00 unter der Bezeichnung "außergewöhnliche Belastung für Kind mit Mehrfachbehinderung, wie Legasthenie, Neurodermitis, Hausstaub- ,Vorratsmilben, Schimmelpilz-, Formaldehyd- und Glutaraldehydallergie sowie Fruktoseintoleranz, Medikamenten- und Chemikalienunverträglichkeit, Sichelfüße, Gonarthralgie beider Knie und Zöliakie" bei.

Die vom Bw. angeschlossene und mit außergewöhnliche Belastungen P.M. übertitelte Aufstellung weist folgende Positionen auf:

Datum

Ort/Grund

KM

KM-Geld

Medikament

Hilfsmittel

1.7.

Legastheniemat.

   

28,71

 

Mehraufwand Wasser Verbrauch Person 19,17 m3 ggü. 35,33 m3

   

58,40

14.1.

Optik Schiffer dkl. Brille (Ray Ban)

10

3,65+0,43

 

89,00

21.3.

Cosmoterra Mariendistel

30

20,68

51,96

 

21.3.

Apotheke F (in der Folge F) Orangenblütentee

10

3,65

3,10

 

21.3.

Apotheke F cand alb. Globuli

  

10,80

 

30.4.

Drogerie Allergikerschminke

10

3,65

56,00

 

25.1.

Apotheke F Erkältungstees

10

3,65

14,90

 

16.4.

Jurtin Schuheinlagen

10

3,65+0,43

 

105,00

20.4.

Apotheke F cinchona Globuli

10

3,65

4,60

 

10.4.

Apotheke F Salbe

10

3,65

4,35

 

14.5.

Apotheke F Spritze

10

3,65

8,20

 

29.4.

Apotheke F Bachblüten

10

3,65

8,72

 

5.4.

Apotheke F Salbe

10

3,65

7,45

 

30.4.

Apotheke Bachblüten

10

3,65

21,65

 

21.10.

Dr. Suntinger St. Veit Ionensalbe

60

20,68+2,58

18,25

 

10.5.

Physiotherapie F

600

213,60+25,80

 

101,10

11.5.

Duschlbaur F Spirulina

10

3,65

19,83

 

14.3.

Apotheke F Pilzsalben

10

3,65+0,43

14,90

 

11.5.

Optik Schiffer Linsenmittel

10

0,43

 

10,30

11.5.

Optik Schiffer Brillenaufsatz

10

0,43

 

13,00

8.7.

Apotheke St. Veit Bachblüten

60

20,68+2,59

8,72

 

12.7.

Apotheke F Homöop. Tees

10

3,65

22,35

 

18.6.

Apotheke F Kochsalzlösung

10

3,65

 

5,15

16.9.

Apotheke F Omniflor

10

3,65

9,80

 

11.9.

Kontaktlinsen und Mittel

10

3,65

82,90

 

9.9.

Dr. Berger F

10

3,65+0,43

  

6.10.

Hartlauer Brille aussuchen

10

3,65+0,43

  

14.2.

Hartlauer Brille

10

3,65+0,43

 

81,70

6.11.

Dr. Suntinger St. Veit Multivit

60

20,68+2,58

24,80

 

17.12.

Dr. Suntinger St. Veit, Unters.

60

20,68+2,58

91,40

 

16.10.

GKK Klagenfurt

60

20,68+2,58

  

Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. März 2008 wurde dem Antrag des Bw. auf Zuerkennung außergewöhnlicher Belastungen dahin gehend entsprochen, dass ihm die beantragten Pauschbeträge (in Höhe von € 75,00 nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen der 30%igen Behinderung des Kindes und € 840,00 an Diätverpflegung nach der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes) zuerkannt wurden, zusätzlich wurden ihm darin € 395,65 an Krankheitskosten mit Selbstbehalt (hellgrau unterlegt) und solche von € 557,36 ohne Selbstbehalt (dunkelgrau unterlegt) nach der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des Kindes berücksichtigt. Bei der Zuerkennung der Fahrtkosten wurde der für das Jahr 2002 geltende Satz von € 0,356 pro Kilometer in Ansatz gebracht und der vom Bw. geltend gemachte Mitbeförderungssatz von € 0,43 nicht zuerkannt. Es ergaben sich bei den vom Finanzamt zuerkannten Beträgen gegenüber der vorgenannten Aufstellung geringfügige Rechendifferenzen zugunsten des Bw. Begründend führte das Finanzamt zu den außergewöhnlichen Belastungen an, dass Ausgaben für alternative Heilmethoden nur dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen werde. Mit dem Pauschalbetrag für die Diätverpflegung seien die Mehraufwendungen auch hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel abgegolten.

Nach mehreren Eingaben des Bw. (betreffend Abklärung der vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen) übermittelte dieser am 14. März 2008 die neu ausgestellte Behinderungseinschätzung des Sohnes vom 11. März 2008 mit dem Bemerken, dass die Medikamenten-Chemieallergie und Formal- und Glutaraldehydallergie nachgetragen worden sei. Weiters gab er darin wörtlich Folgendes an: "Da laut der Vorkommensliste im Allergiepass beinahe alle Dinge des täglichen Lebens von Formal- und Glutaraldehyd betroffen sind, möchte ich nochmals von Ihnen schriftlich bestätigt haben, ob das Gesetz es tatsächlich als "normale Haushaltsführung" ansieht, dass ausschließlich Bioprodukte (Möbel, Teppiche, Lebensmittel, Schuhwerkzeug, Kosmetika, Putzmittel) zur Anwendung kommen können, wenn Allergenkarenz eingehalten wird. Weiters bitte ich um Aufklärung, ob die Auslagen auf Grund der Hausstaub- und Vorratsmilben und Schimmelpilzallergien (Allergiepass) wieder zu einer Ablehnung von Ausgaben bzgl. des Wasserverbrauches und Encasingprodukte etc. führen kann, weil im Beiblatt zur Gesundheitsschädigung dies nicht extra aufgeführt wird. Dieselbe Frage stellt sich bei der Absetzbarkeit von Physiotherapien wegen Gonarthralgie (Gonarthralgien beider Knie bestehen seit den ersten Impfungen, wie Formal- und Glutaraldehyd-Allergie und werden als Nebenwirkungen von Impfstoffen deklariert, die ebenfalls nicht extra im Beiblatt aufgeführt sind). Die Zöliakiediät wurde nicht gewährt, da eine zytologische Befundung auf Grund der angeführten medizinischen und chemischen Allergien nicht möglich ist, wir müssen auf einen Gentest warten, Da entstehen uns schon gewaltige finanzielle und steuertechnische Nachteile."

Das vom Bw. vorgelegte Schriftstück des Bundessozialamtes lautet wortwörtlich wie folgt:

"Beiblatt für Sohn des Bw., VNR x: Nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes bei der Landesstelle Kärnten vom 22.02.2008 und 11.03.2008, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, ergibt sich nach den in der anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit Gesundheit und Soziales vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, festgesetzten Richtsätzen folgende Einschätzung Ihrer Gesundheitsschädigungen:

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung (GdB) berücksichtigt werden:

 

Art der Gesundheitsschädigung

Richtsatzposition

GdB

1. Asthma bronchiale mit Medikamenten-, Chemieallergien auf Formal und Glutaraldehyd

III a 285

20 v.H.

2. Multiple Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion, Neurodermitis seit 2001

III d 355

20 v.H.

Der Grad der Behinderung ist mit 30 v.H. einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung unter Pkt. 2 durch die Gesundheitsschädigung unter Pkt. 1 um eine Stufe gesteigert wird, da sich auf Grund der multiplen Allergien auch ein Asthma entwickelt hat."

Über Ersuchen wurden dem Bw. die als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen (mit und ohne Selbstbehalt) detailliert aufgeschlüsselt.

Mit Eingabe vom 25. April 2008, beim Finanzamt eingelangt am 29. April 2002, erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002. Begründend wurde darin angeführt, dass bei einer Behinderung von 25 bis 49% Aufwendungen und nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel sowie Kosten zur Heilbehandlung ohne Selbstbehalte absetzbar seien. Die eingereichten Beträge würden sich aus Kosten für Sehbehelfe, Augenschutz nach Bindehautentzündung (verursacht durch Mangel an Vitaminen und Mineralstoffen, weil Obst und Gemüse auf Grund der Fruktoseintoleranz unzureichend kompensiert werden könnten) sowie Arztbesuche, Physiotherapie wegen Sichelfüßen und Gonaralthralgie zuzüglich Medikamenten aus dem kompl. medizinischen/homöopathischen Bereich, konservierungsstoffreien für Fruktoseallergiker verträglichen Medikamenten und Aufwendungen für Legasthenie zusammensetzen. Es werde der Standpunkt vertreten, dass sämtliche eingereichten Aufwendungen zu den Krankheitskosten auf Grund der Behinderung zählen würden und dazu Folgendes angeführt: Ursächlich für Legasthenie und Hyperaktivität seien die Impfinhaltsstoffe wie Thiomersal und Aluminium usw., da sie die Hirnschranke überwinden und Glutaraldehyd im Hirn als Neurotransmitter fungiere und bis zu einer tödlichen Höhe vorkommen könne. Glutaraldehyd verstoffwechsle der Körper zu Glutamat. Der Sohn sei darauf allergisch, demnach würden die angeführten Aufwendungen zur Behinderung gehören. Dasselbe gelte für die Kosten für die Sehhilfen, denn die Sehschwäche hänge mit der Unterversorgung, den Mängeln und dem Untergewicht zusammen, wie dies auch der Augenarzt schon anlässlich des Imfschadenantrages beim Bundessozialamt dargelegt habe; auch die Aufwendungen für Spirulina hätten diesen Hintergrund. Im Falle des Sohnes seien Nahrungsergänzungsmittel keinesfalls mit dem "Pauschbetrag" abgegolten, denn dieser decke nicht einmal den Aufwand für die rein biologische Ernährung ab, weil bei herkömmlichem Obst und Gemüse ohne Deklarierung Glutaraldehyd zum Einsatz komme. Für die Zöliakiediät könne nicht einmal ein Pauschbetrag geltend gemacht werden, weil eine zytologische Befundung auf Grund der Allergien nicht erfolgen könne. Die Kochsalzlösung werde für die Kontaktlinsen benötigt, zähle daher auch zu den Krankheitskosten aus der Behinderung. Pilzmittel würden bei immungeschwächten Patienten immer wieder notwendig sein, der Sohn leide seit Kleinkindalter darunter; es sei nicht einzusehen, dass für die Verschreibung jedes Mal ein Komplementärmediziner aufgesucht werden müsse um Hautmykosen behandeln zu können, oder Bestätigungen für homöopathische Mittel beizubringen; dies sei reine Schikane. Ionensalbe sei von Dr. S. verschrieben worden (aber auch gewährt worden) und daher abzugsfähig. Alle übrigen nicht anerkannten Medikamente seien auf Grund der Chemie- und Medikamentenallergie statt herkömmlicher schulmedizinischer Medikamente gekauft worden, weil letztere dieselben Zusatzstoffe beinhalten würden, die in den die Allergien bei dem Sohn auslösenden Impfungen enthalten seien. Ausgaben für Ballettunterricht zur Behandlung der Sichelfüße und Gonarthralgie seien für das Jahr 2002 nicht eingereicht worden, weil dies der Unabhängige Finanzsenat für 2001 abgelehnt habe. Für 2002 sei ein Betrag von € 2.021,32 für Ballett und € 4.294,50 für Musikunterricht als Musiktherapie gegen Hyperaktivität und Konzentrationsprobleme auf Empfehlung der Kinderpsychologischen Ambulanz Graz ausgegeben worden. Dies erweise sich als Glücksfall, denn womöglich sei Musiker/Musiklehrer der einzige Beruf, den Multiple Chemie Allergiker ausüben könnten. Es sei längst überfällig, die Aufwendungen als Therapieform steuerlich anzuerkennen. Von den österreichischen Bildungsverantwortlichen werde erwogen, Musik, Tanz und Kreativität in den normalen Schulbetrieb zu integrieren, da man nun endlich den gesundheitlichen/gesellschaftlichen/sozialpolitischen Wert solcher Ausbildungen erkannt habe. Außerdem sei nicht einzusehen, dass alle Befunde des Bundessozialamtes vorgelegt werden müssten; außerdem seien die Ärzte beim Bundessozialamt nicht in der Lage, die Krankheitsbilder so darzustellen, dass auch die Finanzbehörden die Zusammenhänge erkennen könnten. Wie komme der Steuerzahler dazu, Privatgutachten darüber einholen zu müssen, dass das Kind nur komplementärmedizinische Behandlungen vertrage. Die Medikamente würden nur deshalb nicht vertragen, weil sie Inhaltsstoffe wie Fruktose enthalten würden, die für Kinder nicht verträglich seien. Somit sei das Kind ganzheitlich und die Eltern finanziell geschädigt worden und die Kasse zerre bereits bei Antrag den Versicherten vor das Sozialgericht, um dort mit Hilfe einer medizinischen Kollegin den Antrag abzulehnen, vgl. 30 Cgs 55/06i, Sozialgericht Klagenfurt. Dies sei ein einziger Skandal, denn so werde tagtäglich mit allen österreichischen Kindern verfahren. Zuerst würden sie Impfungen bekommen, auf deren Inhaltsstoffe sie nach und nach immer allergischer würden und sodann gegen Allergiesymptome Medikamente erhalten, die diese Allergene ebenfalls enthalten, und niemand halte es für nötig, Blut-Allergietests für Impfinhaltsstoffe zu fordern, außer die Betroffenen/Impfgeschädigten, vereinzelte Komplementärmediziner und Homöopathen. Jedes 3. Kind sei bereits allergisch, chronisch krank oder leide an einem Gen-Defekt. Die Verursacher, Firmen und Medikamentenhersteller, könnten Chemikalien und Gifte als Aufwand von der Steuer absetzen, die Geschädigten selbst müssten ihre Behandlungen jedoch selbst finanzieren und könnten bei bleibender Behinderung den Mehraufwand nicht absetzen.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 20. Mai 2008 zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich strittig, ob die vom Bw. geltend gemachten Krankheitskosten für seinen Sohn ohne Abzug der zumutbaren Mehrbelastung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind oder aber für einen Teil der Aufwendungen die zumutbare Mehrbelastung zum Tragen kommt.

Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Gemäß Abs. 7 Z 4 des § 34 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Das gilt v.a. für unmittelbare Krankheitskosten Unterhaltsberechtigter.

Unmittelbare Krankheitskosten erfüllen stets das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, auch wenn eine Vielzahl von Steuerpflichtigen davon zur gleichen Zeit (z.B. Arztkosten in Höhe des Selbstbehaltes der Krankenversicherung bzw. Krankenschein- oder Rezeptgebühren bei "Grippewelle", vgl. Doralt, § 34 Tz 32) oder in bestimmten Lebensabschnitten (z.B. altersbedingte Krankheiten) betroffen sind (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, EStG § 34 Anm. 24).

Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, Eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Krankheitskosten ergibt sich aus der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern und dem Ehegatten. Abzugsfähig sind jene Kosten, die auch im Falle der eigenen Erkrankung zu einer außergewöhnlichen Belastung führen.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt insoferne vor, als die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen.

Gemäß § 35 Abs. 6 EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an die Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung in Höhe eines nach Ausmaß der Erwerbsminderung gestaffelter Freibetrag für die Behinderung seines einen Kinderabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag auslösenden Kindes zu. Dieser Freibetrag beläuft sich auf € 75,00/Jahr. Nach Abs. 5 der genannten Gesetzesbestimmung können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, wobei bei diesen Aufwendungen eine Berücksichtigung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs. 6 leg.cit. zu unterbleiben hat.

Daneben sind nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 1996/303, u.a. Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25% zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 Abs. 2 und 4 der genannten Verordnung).

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf, um nicht die Intimsphäre des Steuerpflichtigen zu verletzen.

Aufwendungen außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung sind jedoch auf ihre Notwendigkeit (Zwangsläufigkeit) und Angemessenheit zu untersuchen (vgl. BFH 30.10.2003, III R 32/011).

Liegt eine Krankheit vor, so sind daher jene Ausgaben als Krankheitskosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen (z.B. Schmerzmittel) einer Krankheit dienen. Zu den im Steuerrecht anzuerkennenden Krankheitskosten zählen u.a. Arzt- und Krankenhaushonorare sowie Aufwendungen für Medikamente. Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, d.h. wenn vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden kann (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 34 Tz 78 "Alternativmedizinische Behandlung").

Die Abgabenbehörden haben ihre Entscheidungsfindung an Hand der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigungen des Bundessozialamtes (d.i. die für die Beurteilung des Behinderungsgrades zuständige Institution) vorzunehmen und diese lediglich auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen; eine eigenständige Beurteilung durch die Abgabenbehörde ist auf diesem Gebiet nicht vorgesehen (vgl. Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, Zl. B 700/07). In der nunmehr zu beurteilenden Berufungsangelegenheit liegen hinsichtlich des Sohnes des Bw. (erstellt für die Beurteilung einer Beihilfenangelegenheit, die der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Jänner 2007, GZ. RV/0311-K/05, zu Grunde lag) zunächst drei derartige ärztliche Sachverständigengutachten vor und zwar das

1. vom 7. April 2005 mit folgendem Inhalt:

"Untersuchung am: 2005-04-07, 16:00 Ordination

Anamnese:

Geburt: Sectio in der 37 SSW, OP: Leistenhernie rechts im 2 LM, Sichelfüße, FK: 3 stationäre

Aufenthalte wegen Asthma bronchiale rez. Bauchschmerzen und Migräne bei

Fructoseintoleranz. Unter Diät subjektiv beschwerdefrei. Bei der Untersuchung im LKHV kam

ein grenzwertiger Schweißtest zustande, ein Gentest konnte durch eine Phobie im

Blutabnehmen bis dato nicht durchgeführt werden. Diverse Allergien werden vermutet

konnten jedoch nicht wirklich nachgewiesen werden. Vor allem alimentär jedoch weniger

inhalativ. 3. Klasse Gymnasium, keine Schulprobleme trotz ausgetesteter Legasthenie.

Besucht den Ballettunterricht um die Muskulatur der Beine und Füße zu kräftigen.

Seite 2

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

keine, Vermeiden von subjektiv auslösenden Allergica. Hoch dosiert Vitamin C zur

Allergieverminderung.

Untersuchungsbefund:

154 cm, 43 kg, 13/712 alter Knabe, Knochenbau kräftig, Ernährungszustand unauffällig,

Hautfarbe normal, Atmung normal, Zähne saniert, Augen Lichtreaktion prompt, Brillenträger

Zunge normal, Lunge: Vesikuläratmen beidseits, keine Rasselgeräusche, keine Dyspnoe,

unauffälliges Ex- und Inspirium, sonorer Klopfschall. Cor. auskulatorisch unauffällig Abdomen,

Wirbelsäule, Extremitäten, Gangbild, unauffällig neurologischer Status: unauffälliger Befund,

Haut: unauffällig. derzeit kein Hinweis für eine Fußdeformität.

Status psychicus/Entwicklungsstand:

ängstlich, ein wenig misstrauisch, jedoch freundlich und kooperativ.

Relevante vorgelegte Befunde.

2004-07-13 LKHV

Diagnose Asthma bronchiale allergica J45.8

Diagnose:

Asthma bronchiale allergica

Richtsatzposition: 285 Gdb: 020 % ICD: J45.8

Rahmensatzbegründung:

unterer Rahmensatz da keine schulmedizinische Dauermedikation durchgeführt wird und

anscheinend derzeit eine Allergenkarenz (Fructosevermeidung, Diät nach Erfahrung)

ausreichend ist.

Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die

Legasthenie bewirkt in diesem Falle keine MdE, ehemalige Sichelfüße derzeit ohne

Funktionsstörung.

Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen.

erstellt am 2005-04-07 von S. D., Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2005-04-08

Leitender Arzt: Dr. A.G.."

2. vom 26. Juli 2005 mit folgendem Inhalt:

"Untersuchung am 2005-06-07 16:00 Ordination

Anamnese:

Berufung, weil GdB von 30 auf 20 % zurückgestellt wurde und weil Eltern ihren erhöhten

Kostenaufwand für schulmedizinische und komplementär-alternative Methoden anerkannt und

abgegolten haben möchten. Es erfolgt Information für die Rechtslage, dass für die

Anspruchnahme der erhöhten Kinderbeihilfe eine erhebliche Behinderung oder Erkrankung im

Mindestausmaß von 50 % bestehen muss oder eine erhebliche Behinderung oder Erkrankung, so dass voraussichtlich eine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht; Beschwerden über eine Vielzahl von behandelnden Ärzten werden nicht aufgenommen, sondern auf andere Stellen

verwiesen; Durchsicht vor den Eltern sämtlicher Mappen mit Befunden, Werbeprospekten,

Kostenberechnungen und Artikeln über alternative Behandlungsmethoden, sowie Mutter-Kind-

Pass; 3. Schwangerschaft, 1. Kind (2 Fehlgeburten), Sectio bei Beginn.

Amnioninfektionssyndrom; apgar 10/10/10, Leistenhernie im 2 Monat, danach rez. Mykosen,

ebenso bei der Mutter, 1 Stat. Aufenthalt in Deutschland wegen Asthma bronchiale mit 6

Monaten, insgesamt 3-mal, derzeit in Herbst/Frühjahr Beschwerden, sonst rezi.

Darmprobleme, Legasthenie ausgetestet, derzeit subjektiv beschwerdefrei, körperlich,

Klassenbester in der 3. Klasse,

Gymnasium, Musikwettbewerbe;

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien-Frequenz):

Sultanol-Spray bei Bedarf; Diät wegen Fructoseintoleranz, zusätzlich Verabreichung von

Vitaminen speziell hoch dosiert Vitamin C zur Allergiereduktion, weiters Mineralstoffe,

Spiroline, Vitenzyme, Musikunterricht Klavier zur Steigerung der Konzentration bei

Hyperaktivität; Ballettübungen wegen ehem. Sichelfüße.

Untersuchungsbefund:

13jähriger Knabe in ausgezeichnetem Allgemein- und Ernährungszustand, subjektiv und laut

Eltern derzeit vollkommen beschwerdefrei aufgrund der durchgeführten Therapien,

pädiatrisch-internistisch unauffällig; neurologisch altersadäquat entwickelt und unauffällig bei

Linkshändigkeit.

Status psychicus/Entwicklungsstand:

allseits orientiert, Bewusstsein klar, bestens informiert über seine Therapien, sitzt vollkommen

ruhig auf seinem Stuhl, unterbricht nicht das ausführliche Gespräch, gute Konzentration,

etwas altkluges Verhalten.

Relevante vorgelegte Befunde:

1994-02-15 LK EOA Dr. L.

bronchiale Hyperreagibilität

1994-03-23 LK, EAO Dr. L.

bronchiale Hyperreagibilität

1998-05-12 UG, Dr. K.

Psychodiagnostik: alle Werte im Normbereich

2004-07-13 LKHV

Asthma bronchiale

2004-07-20 LKHV

Asthma bronchiale, grenzwertiger Schweißtest konnte serologisch mit entsprechender

Genuntersuchung sowie Allergieaustestung nicht durchgeführt werden, da sich Kind seit 2000

weder beim Hausarzt noch im..

2004-12-22 LKHV

Asthma bronchiale, Malabsorption durch Fructosemaldigustion

2005-04-25 Dr. St.

Lungenfunktionsüberprüfung, keine Therapieempfehlung

Diagnosen:

Asthma bronchiale allergica

Richtsatzposition: 285 Gdb: 020 % ICD: J45.8

Rahmensatzbegründung:

Asthma bronchiale allergica

Richtsatzposition : 285 Gdb: 020 % ICD: J45.8

Rahmensatzbegründung:

unterer Rahmensatz, da keine schulmedizinische Dauermedikation (Grundlage für objektive

Einschätzung des GdB) erforderlich ist; Allergenkarenz, Fructosevermeidung sowie Diät nach

Erfahrung ausreichend.

Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich weniger als 3 Jahre anhaltend.

Sehr positive Entwicklung laut Eltern unter spez. Diät und Allergenkarenz, sowie subjektiv

beschwerdefrei.

Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen. Keine körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen.

Erstellt am 2005-07-22 von S.-P., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde.

zugestimmt am 2005-07-26

Leitender Arzt: Dr. A.G.."

3. das vom 9. Jänner 2006 mit folgendem Inhalt:

"Anamnese:

Berufungsverfahren zur neuerlichen Begutachtung unter Berücksichtigung aktueller Arztbriefe

(KL., Kinderabteilung). Vorgeschichte bekannt, Eltern möchten Kosten und Aufwand

komplementärmed. Maßnahmen, die ihrer Meinung nach den Gesundheitszustand des Kindes

garantieren anerkannt erhalten. Die mitgebrachten Befunde und Literaturmappe werden

ausgeliehen und nach Gutachtenerstellung retourniert, dabei fehlen die Arztbriefe des LKH

Villach bzgl. Fructosemalabsorption. Auf das med. Weltbild der Eltern (vor allem der Mutter)

einzugehen (Impfungen hätten Allergie ausgelöst, Ablehnen grundlegender medizinischer

State of the Art Behandlungen, selbst getätigte Kausalschlüsse aus Internetinformation...)

würde dieses Gutachten sprengen.

Gesundheitsmängel werden im Bereich der 1. Füße/Knie

2. Hyperaktivität/Legasthenie, 3. Fruchtzuckerunverträglichkeit, 4. Asthma

bronchiale/hyperreagibles Bronchialsystem, 5. Kopfschmerzen/Myopie, 6. Pavor nocturnus,

Ängste vor Impfungen und Blutabnahmen (nicht möglich), angebliches Krankenhaustrauma?

angegeben. Arztbriefe 1993, 2003 K.P. schließen spastische Bewegungsstörung aus.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Wiederholte orthop. Untersuchungen und Röntgen zeigten 1999 LK und 2003 Dr. G.

Orthopädin keine org. Ursache der Beschwerden. Aktuelle Untersuchungsbefunde gibt es

nicht. 2. ADHS Abklärung 1998 tova Test U.G. negativ, bzw. Legasthenie liegt keine

testpsychologische Untersuchung vor. Keine aktuelle testpsycholog. Untersuchung. 3. V.

Arztbriefe liegen mir im Original nicht vor, Auszüge in den Vorgutachten bescheinigen:

Malabsorption durch Fructosemaldigustion, aber nicht eine hereditäre Fructoseintoleranz.

Beide Diagnosen werden aber von Eltern gleichgesetzt. Während die hereditäre

Fructoseintoleranz eine schwere, angeborene Stoffwechselstörung der

Fructoseverstoffwechselung in den Körperzellen darstellt mit Folgeschäden (Leberschäden) bis

hin zu tödlichen Komplikationen ist, besteht die Fructosemaldigustion in einer individuell

niedrigen Transportkapazität vom Darm in den Körper mit entsprechenden intestinalen

Symptomen. Hier ist eine strenge Fructosefreie Ernährung gar nicht notwendig oder

erwünscht, da durch Training die Verdauungsleistung verbessert wird und die Störung oft

verschwindet. Diagnostisch beweisend ist ein H2 Anstieg im Atemtest.

Untersuchungsbefund:

Nach Fructosebelastung mit klinischen Symptomen, dieser soll 1x jährlich wiederholt werden,

aktueller Test liegt nicht vor. 4. Bekanntes allerg. Asthma bronchiale, schlecht oder gar nicht

medizinisch behandelt. In der aktuellen Allergietestung Pricke hochpositiv auf Milbe Katze, in

Lungenbelastung geringe Reaktion auf Glutaraldehyd. 5+ 6. keine Befunde vorliegend.

Medikation: im April letzter schwerer Asthmaanfall, dann Sultanol Inhalationen. Ansonst hohe

Vit. C Gaben, damit würde bei Dyspnoe Atmung verbessert. Keine regelmäßige

Lungenfunktionskontrolle, keine Dauertherapie, obwohl Atemprobleme obstruktiv bei

Anstrengung, aber auch z.B. im September bei Lungenuntersuchung (vor

Putzmittelprovokation) oder bei Untersuchung bei mir feststellbar sind. Komplementärmed.

Maßnahmen wegen erhöhter Radikalbelastung (oxidat. Stress). Fructosearme Ernährung

Turnen und Ballett zur Muskeltonusverbesserung.

Status psychicus/Entwicklungsstand:

14-jahre alter Bub in gutem AZ schlank, HNO: Ohren TF taubengrau glänzend, Gebiss

gepflegt, LKN Stationen ob, Pulmo: pueriles Atmen, vereinzelt Giemen, verlängertes

Exspirium, Cor: reine, Rhythm. HA, Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, keine path.

Resistenzen, keine Organvergrößerung, Bruchpforten geschlossen, Bewegungsapparat: aktiv

und passiv voll beweglich, keine Gelenks- oder Fußfehlstellung, Sehen und Fremdreflexe

seitengleich, unauffällig. Haut: insgesamt trocken, aber derzeit keine typischen

neurodermitische Läsion, Brillenträger, Peakflow 1x 400, dann 2x nicht mehr über 250. Bei

Untersuchung kooperativ, nicht ängstlich. Derzeit 4. Klasse Gymnasium F, gute

Leistungen, Hobbies: Klavier, Tanz. Anamnestisch Angststörung bezüglich med. Eingriffe und

Pavor nocturnus, Eltern seien auf Suche nach Psychotherapie. Die Angst bzw. Abwehr vor

med. diagnostischen Maßnahmen rührt sicherlich aus der extrem kritischen Haltung der Eltern

gegen Ärzte/Krankenhaus, ein Krankenhaustrauma kann von der Vorgeschichte (keine

längeren stat. Aufenthalte, keine invasiven Therapien) kinderpsychiatrischerseits nicht

nachvollzogen werden.

Relevante vorgelegt Befunde:

2005-12-12 Dr. W. Abt Dermatologie LK

Hausstaubmilbenallergie, Immuntherapie abgelehnt, Expositionsprophylaxe, Meiden von

Irritantien bei gewisser Hyperreagibilität des Bronchialbaums.

2005-11-21 LK Lungenabteilung Prim. P.

Seit langem Asthma bronchiale bekannt, als Ausgangswert vor Belastung, leicht-mittelgrad.

obstruktive Ventilationsstörung, Ergebnis der Provokation auf Putzmittel: schwach pos.

Reaktion auf Glutaraldehyd.

1994-02-14 LOK Kinderabteilung

Ambulante Kontrolle am 27.1.94 bei bronchialer Hyperreaktivität (anamnestisch atop.

Dermatitis) Zn. Rotavirusdyspepsie.

2003-11-06 Kinderneuropsychiatrie Kl

Gelenkschmerz, spast. Genese völlig ausgeschlossen

1999-08-11 LK Orthopädie

Arthralgien, Status und Röntgen unauffällig.

2003-10-29 Dr. E. G., Orthopädin F

Bestätigung über Gonarthralgien bds, Haltungsschwäche, Spastizität im Beinbereich,

Einwertsgang li.

Diagnose(n):

allerg. Asthma bronchiale

Richtsatzposition: 285 Gdb: 020 % ICD: J45

Rahmensatzbegründung:

oberster Rahmensatz der gZ Richtsatzpos. Nr., trotz Hinweisen für Obstruktion keine

regelmäßige Asthmamedikation, keine regelm. Lungenfunktionskontrollen, keine

Dauermedikation.

Fructosemalabsorption

Richtsatzposition: 355 Gdb: 010 % ICD: F74.1

Rahmensatzbegründung:

mittlerer Rahmensatz der gZ Rsp Nr. 355, keine jährlichen H2 Belastungstests, durch die Diät

angepasst, verringert werden könnte strenge Diät in der Regel nicht nötig und auch nicht

sinnvoll, Schmerzsymptome, psychisches Leiden können mangels aktueller Befunde oder

Arztbriefe nicht festgestellt oder begutachtet werden, da Gutachten dazu dient aus

nachgewiesenen Leiden GdB abzuleiten und nicht Diagnosen neu zu erstellen.

Richtsatzposition: 000000 Gdb: 0% ICD: A00.0

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Einschätzung der Vorgutachter bestätigt, Asthma + Gdb 20 voraus. mehr als 3 Jahre dauernd,

Befund und Arztbriefe großteils zu alt bzw. keine aktuellen Kontrollen um GdB verändern zu

können, Betrachtung Komplementär/Schulmed. für

Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu

verschaffen. Gutachtenserstellung und Beurteilung des GdB nicht ausschlaggebend, Arzt und

Therapiefreiheit obliegt den Obsorgeberechtigten, zu Gutachtenserstellung können aber nur

Befunde auf dem Boden der med. Wissenschaft verwendet werden.

erstellt am 2005-01-02 von B. Gü., Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

zugestimmt am 2006-01-09, Leitender Arzt A.G.."

Diese Gutachten wurden in dem angeführten Beihilfenverfahren vom leitenden Arzt des Bundessozialamtes einer abschließenden Überprüfung unterzogen, die dieser insoferne bestätigte, als er die im Beihilfenverfahren umfangreichen Einwände der dortigen Bw. (Kindesmutter) für nicht geeignet gehalten hat, eine andere medizinische Beurteilung zu erwirken (vgl. Ausführungen in der angeführten Berufungsentscheidung).

Weiters legte der Bw. im nunmehrigen Verfahren eine Bescheinigung des Bundessozialamtes vor, nach der der Sohn des Bw. unter folgenden Gesundheitsschädigungen leidet:

1. Asthma bronchiale mit Medikamenten- und Chemieallergien auf Formal- und Glutaraldehyd und 2. multiple Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion und Neurodermitis auszugehen. Die führende Gesundheitsschädigung ist jene unter Punkt 2 und löste diese jene unter Punkt 1. aus. Der Grad der Behinderung beträgt 30%.

Auf Grund dieser Gutachten bzw. Bescheinigungen sind jene Aufwendungen, die mit den darin diagnostizierten Gesundheitsschädigungen im Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes (der zumutbaren Mehrbelastung) abzugsfähig.

Die vom Bw. ins Treffen geführte Sehschwäche seines Sohnes lag offensichtlich schon vor den o.a. ärztlichen Untersuchungen vor. Diese Gesundheitsschädigung fand nur insoferne Erwähnung, als in den Gutachten vom 7. April 2005 und 9. Jänner 2006 der Sohn als Brillenträger bezeichnet wurde. Insbesondere finden sich in den ärztlichen Gutachten keinerlei Hinweise darauf, dass die Sehschwäche des Kindes auch nur ansatzweise für den Grad der Behinderung des Sohnes Ausschlag gebend war.

Ebenso verhält es sich mit der vom Bw. angeführten Gonarthralgie (d.i. chronischer Kniegelenksschmerz) und den Sichelfüßen (laut Onmeda.de handelt es sich beim Sichelfuß um eine Fehlstellung des Fußes, die in der Regel jedoch weder Schmerzen bereitet noch die Bewegungsfähigkeit einschränkt, er kann - soferne er sich nicht zurückbildet, meist mit Verbänden oder Einlagen behandelt werden). Diese sind keine Gesundheitsschädigungen, die Eingang in den Gutachten des Bundessozialamtes gefunden haben. Es finden sich in den Gutachten lediglich, dass "es keinen Hinweis für eine Fußdeformität gebe bzw. die ehemaligen Sichelfüße ohne Funktionsstörung seien" (Gutachten vom 7. April 2005), dass "Ballettübungen wegen e h e m a l i g e r Sichelfüße gemacht werden" (Gutachten vom 26. Juli 2005), sowie dass "wiederholte orthopädische Untersuchungen und Röntgen (1999 im LKH und 2003 bei Dr. G) keine organischen Ursachen der (Fuß)Beschwerden zeigen und aktuelle Untersuchungsbefunde nicht vorliegen" (Gutachten vom 9. Jänner 2006).

Auch die vom Bw. ins Treffen geführte Legasthenie (und Hyperaktivität) des Sohnes, aus der laut Gutachten vom 7. April 2005 "keine MdE resultiert" und für die laut Gutachten vom 9. Jänner 2006 "keine aktuelle testpsychologische Untersuchung" vorliegt, fand weder in den in der Entscheidung RV/0311-K/05 angeführten Gutachten noch in dem im Jahre 2008 vom Bw. vorgelegten Gutachten Niederschlag.

Somit gibt es weder für die Sehschwäche des Sohnes noch für dessen Gonarthralgie und auch nicht für die Legasthenie (verbunden mit Hyperaktivität) Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass damit eine Beeinträchtigung der Gesundheit, die für die Einschätzung des Grades der Behinderung relevant gewesen wäre, vorliegt.

Ein Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne Selbstbehalt kommt somit nicht in Betracht. Vielmehr ist bei diesen Aufwendungen - soferne sie die sonstigen für einen Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Bedingungen erfüllen - die zumutbare Mehrbelastung zu berücksichtigen.

Nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates ist es Grundsatzdiskussionen gesellschafts- und gesundheitspolitischer Art zu führen oder sich mit behaupteten laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verfahren in anderen Bereichen als dem streitgegenständlichen auseinanderzusetzen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Bw. können nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates dahin gestellt bleiben, weil die im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Gutachten des Bundessozialamtes schlüssig sind und keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfen. Verfehlt ist somit auch der Einwand des Bw., wonach die Ärzte des Bundessozialamtes nicht in der Lage seien, die Krankheitsbilder für die Finanzbehörden nachvollziehbar darzustellen.

Vice versa ist eine Abzugsfähigkeit ohne Anrechnung der zumutbaren Mehrbelastung daher nur bei jenen Aufwendungen gegeben, die im Zusammenhang mit den vom Bundessozialamt festgestellten Gesundheitsschädigungen stehen. Voraussetzung dafür ist wiederum das Vorliegen der unabdingbaren Merkmale für eine außergewöhnliche Belastung.

Wie bereits angeführt, stellen Aufwendungen für Medikamente grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar. Auf Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder homöopathische Präparate trifft dies jedoch nur dann zu, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, d.h. wenn vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden kann.

Unter den Aufwendungen des Bw. findet sich eine Vielzahl von alternativmedizinischen Präparaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen und somit nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden können. (z.B. Bachblütenessenzen, homöopathische Produkte, Spirulina) Für alle unter diese Kategorie fallende "Medikamente", die dem Sohn in "Eigenregie" von der Kindesmutter verabreicht wurden, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Für die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für Hautpflegemittel und Kosmetika gibt es ebenfalls keine ärztlichen Verschreibungen, weshalb auch diese als außergewöhnliche Belastung nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen werden können (Allergikerschminke, diverse Salben ohne Angaben).

Nicht von der Abzugsfähigkeit erfasst sind weiters Aufwendungen zur Erhaltung der Gesundheit, für Stärkungsmittel und Nahrungsergänzungen (vgl. UFS vom 9.5.2008, RV/0956-G/07) sowie zur Vorbeugung (vgl. VwGH vom 24.6.2004, 2001/15/0109). Alle diesbezüglichen Aufwendungen sind - selbst wenn sie ärztlich verordnet wurden - daher ebenfalls auszuscheiden (diverse Tees, Mutivitaminpräparate etc.). Unter diese Kategorie fallen auch die vom Bw. in Ansatz gebrachten Kosten für Wasser, welche nach den Angaben des Bw. zur Vorbeugung von Allergien angefallen sind. Einer Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung sind somit auch diese Kosten nicht zugänglich.

Ebenfalls nicht zwangsläufig erwachsen sind Aufwendungen für Modeartikel, wozu im gegenständlichen Fall die Sonnenbrille Ray Ban (Anschaffung am 14. Jänner 2002 um € 89,00) zu zählen ist.

Zu den Fahrtkosten ist auszuführen, dass Fahrten zur Anschaffung von Medikamenten und Hilfsmitteln (z.B. Brillen) ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, weil diese Fahrten nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Fahrten zur Beschaffung von Dingen des täglichen Bedarfs (Lebensmittel etc.) verbunden werden. Ausgenommen davon sind die Fahrten zu Ärzten und zur Physiotherapie. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort des Bw. und Feldkirchen beträgt nach den Angaben des Bw. und auch laut Michelin-Routenplaner ca. 10 Kilometer und zwischen dem Wohnort des Bw. und St. Veit/Glan ca. 30 Kilometer jeweils in beide Richtungen.

Unter diesen Gesichtspunkten stellen sich die Aufwendungen des Bw. wie folgt dar:

Datum/Fa./ Aufwendung

Aufwendung/ Behinderung/ ohne Selbstbehalt

Aufwendung/außerge-wöhnliche Belastung/ Selbstbehalt

Aufwendung/ keine Zwangsläufigkeit

14.1./Optik Schiffer/Sonnenbrille Ray Ban

  

x Modeartikel

25.1./Apotheke/Tee

  

x Vorbeugung

14.2./Hartlauer/Brille

  

x reine Fahrtkosten ohne Nachweis

14.3. Apotheke/Pilzsalben

 

x € 14,90

 

21.3./Apotheke/ candida albicans Globuli

  

x Alternativmedizin Homöop.

21.3./Apotheke/ Orangenblütentee

  

x Vorbeugung

21.3./Cosmoterra/Mariendistel

  

x Alternativmedizin

5.4./Apotheke/Tees

  

x Vorbeugung

10.4./Apotheke/Salbe

  

x keine ärztl. Verschr.

16.4./Jurtin/Schuheinlagen

 

x € 105,00

 

20.4./Apotheke/ cinchona pubes D3

  

x Alternativmedizin Homöop.

29.4./Apotheke/Bachblüten

  

x Alternativmedizin

30.4./Drogerie/ Allergikerschminke

  

x keine ärztl. Verschr.

30.4./Apotheke/Bachblüten

  

x Alternativmedizin

10.5./Physiotherapie

 

x € 101,05 € 35,60**+ € 4,30**

 

11.5./Duschlbaur/Spirulina

  

x Nahrungsergänzung

11.5./Optik Schiffer/ Brillenzubehör und Linsenmittel

 

x € 23,30

 

14.5./Apotheke/Spritze

  

x keine ärztl. Verschr.

18.6./Apotheke/Betaisodona

  

x keine ärztl. Verschr.

1.7./Müller/ Legastheniematerial

 

x € 28,71

 

8.7./Apotheke/Bachblüten

  

x Alternativmedizin

12.7./Apotheke/ Tee, Johanniskrautöl

  

x Vorbeugung

9.9./Augenarzt/Untersuchung

 

 

x reine Fahrtkosten ohne Nachweis

11.9./lenscare/Kontaktlinsen und Mittel

 

x € 82,85

 

16.9./Apotheke/Omniflor

 

x € 9,80/Darmregulans

 

5.10./Hartlauer/Brille

 

x € 81,70

 

21.10./Arzt Allgemeinmedizin/ Ionensalbe

 

x € 18,25 € 21,36* + 2,58 *

 

6.11./Arzt/Multinährstoffkapseln

  

x Nahrungsergänzung

17.12./Arzt Allgemeinmedizin/ Untersuchung

x € 91,38 € 21,36* + 2,58*

  

erhöhter Wasserverbrauch

  

x Vorbeugung

Summe

€ 115,32

€ 529,40

 

*Fahrtkosten ** Fahrtkosten korrigiert von 600 auf 100, weil Behandlung in Feldkirchen erfolgte und pro Einheit nicht 30, sondern 10 Kilometer zurückzulegen waren.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beim Bw. ohne Selbstbehalt zu berücksichtigenden Aufwendungen mit € 115,32 sowie jene, bei denen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen ist, mit € 529,40 in Ansatz zu bringen sind.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Klagenfurt am Wörthersee, am 24. Mai 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

diverse Aufwendungen für Sohn mit Minderung der Erwerbsfähigkeit - Qualifikation als außergewöhnliche Belastungen mit/ohne Selbstbehalt

Verweise:

BFH 30.10.2003, III R 32/01
VfGH 10.12.2007, B 700/07
VwGH 24.06.2004, 2001/15/0109

Stichworte