UFS RV/0097-I/11

UFSRV/0097-I/1118.3.2011

Durch ein fremdbestimmtes berufliches Motiv veranlasste Reisen, Aufsuchen des Familienwohnsitzes vor oder im Anschluss an die Reisen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 20. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002 bis 2003 entschieden:

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 Fahrtkosten für Dienstreisen (Kilometergelder abzüglich der Dienstgebervergütungen) in Höhe von EUR 2.567,61 (2002) bzw. EUR 1.249,59 (2003) als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt schied in seinen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 im Einzelnen bezeichnete Fahrten mit der Begründung aus, dass die gegenständlichen Fahrten nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch dem Aufsuchen des in D. gelegenen Familienwohnsitzes gedient hätten. Wie vom Finanzamt näher ausgeführt sei davon auszugehen, dass die Dienstverrichtungen in Osttirol so geplant worden seien, dass der Bw. einen möglichst hohen, die beruflichen Tage deutlich übersteigenden Anteil an freien Tagen habe gewinnen können. Wegen der Überlagerung der beruflichen (Dienstreise) durch eine private Veranlassung (Besuch des Familienwohnsitzes) kämen die Fahrtkosten zufolge des Aufteilungs- und Abzugsverbotes des § 20 EStG 1988 nicht als Werbungskosten in Betracht.

Der Bw. erhob Berufung gegen die genannten Einkommensteuerbescheide und stellte nach Ergehen von (abweislichen) Berufungsvorentscheidungen Vorlageanträge. Darin wies er darauf hin, dass die Benutzung des eigenen Pkw für die streitgegenständlichen Fahrten unbedingt notwendig gewesen sei, weil seine dienstliche Tätigkeit als Begutachter von X. die Mitnahme umfangreicher Planunterlagen und schwerer Ausrüstungsgegenstände erfordert habe. Die strittigen, den Bw. nach Osttirol führenden Reisen seien vom Dienstgeber angeordnet und bereits am Vorabend der Dienstverrichtung - in der Freizeit - angetreten worden, weil die Begutachtungen (allein oder in Begleitung eines Rechtskundigen oder einer Kommission) üblicherweise zwischen 8.30 h und 9.00 h begonnen hätten.

Mit Berufungsentscheidung vom 29.1.2010, RV/0163-I/05, gab der UFS der Berufung teilweise Folge und erkannte folgende Fahrtkosten als Werbungskosten an: 2002 : 1.576,00 €, 2003 : 760,81 € . Hinsichtlich der Details der angeführten Berufungsentscheidung wird zur Vermeidung von umfangreichen Wiederholungen auf die an beide Verfahrensparteien ergangene schriftliche Ausfertigung verwiesen.

Gegen die angeführte Berufungsentscheidung erhob das Finanzamt gemäß § 292 BAO beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 27.1.2011, 2010/15/0043, wurde die angeführte Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis war über die Berufung neuerlich zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fahrtkosten anlässlich einer beruflich veranlassten Reise des Arbeitnehmers stellen im tatsächlichen Umfang, somit insbesondere nach Abzug allfälliger vom Arbeitgeber geleisteter Aufwandsersätze, Werbungskosten dar.

Im berufungsgegenständlichen Fall ist sachverhaltsbezogen davon auszugehen, dass für die gegenständlichen Fahrten des Bw. Dienstreiseaufträge (entsprechende Weisungen der Dienstbehörde) vorlagen und der Bw. tagesfüllende Dienste (sicherheitstechnische Überprüfung von X. ) verrichtet hat. Damit bot auch der Inhalt der angeordneten Tätigkeiten keinen Anhaltspunkt dafür, nicht von einer im ausschließlichen Interesse des Dienstgebers erfolgten Entsendung auszugehen. Die Reisen waren sohin einwandfrei durch ein fremdbestimmtes berufliches Moment veranlasst (siehe hiezu auch VwGH v. 27.1.2011, 2010/15/0197).

Die vom Finanzamt relevierte Frage des Aufteilungsverbotes bei gemischt veranlassten Aufwendungen stellt sich im berufungsgegenständlichen Fall daher nicht.

Die in der aufgehobenen Berufungsentscheidung ausgewiesene Berechnung der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten ist daher zugunsten des Bw. dahingehend zu korrigieren, als die Beträge von 907,92 € (2002) und 447,36 € (2003) nicht mehr in Abzug zu bringen sind. Nach dieser Korrektur ergeben sich nunmehr folgende als Werbungskosten abzugsfähige Fahrtkosten:

2002 : 2.483,92 € 2003: 1.208,17 €

Im übrigen wird hinsichtlich der Berechnung der Fahrtkosten auf die Darstellung in der aufgehobenen Entscheidung verwiesen, wobei zu bemerken ist, dass das amtliche KM- Geld in den Streitjahren (2002 und 2003) 0,356 € betragen hat.

Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die beigeschlossenen beiden Berechnungsblätter verwiesen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Innsbruck, am 18. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH, 2010/15/0043
VwGH, 2010/15/0197
UFS 29.01.2010, RV/0163-I/05

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