UFS RV/3305-W/09

UFSRV/3305-W/099.3.2011

Seminarkosten (Avatar-Kurse f. Selbst-Entwicklung, Selbsterfahrung, Steigerung der Selbst-Bewusstheit) einer AHS-Lehrerin - keine Werbungskosten

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. Dezember 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: Einkommen: Euro 40.089,35 Einkommensteuer: Euro - 619,56 (Gutschrift).

Die getroffenen Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist an einem Gymnasium als Lehrerin tätig. Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte sie u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten aus dem Titel Arbeitsmittel, Fachliteratur sowie Bildungskosten (Euro 9.562,00).

Das Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz vom 8. September 2008 (mit Frist zur Beantwortung bis 15. Oktober 2008) blieb unbeantwortet. Es wurden zu den beantragten Werbungskosten weder Belege und Unterlagen noch eine Darstellung des beruflichen Zusammenhanges beigebracht.

Die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2005 erfolgte mit Bescheid vom 3. Dezember 2008. In der Bescheidbegründung wurde u.a. zu den Werbungskosten ausgeführt, dass mangels Erläuterung des beruflichen Zusammenhanges eine Anerkennung der Werbungskosten nicht erfolgen konnte.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 Berufung gegen den genannten Bescheid im Hinblick auf die Nichtanerkennung der in den Werbungskosten angeführten Seminare. In der Begründung führte die Bw. aus, dass sie seit mehr als 30 Jahren an einem Schulversuchstandort als Lehrerin tätig sei. Die Anforderungen im Unterricht sowie im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern ganz allgemein stiegen ständig, sodass die Direktion jede von den LehrerInnen selbst gewählte, spezifische LehrerInnenfortbildung begrüße, weil als notwendig erachtet bzw. sogar vorausgesetzt. Als Klassenvorstand sei sie besonders herausgefordert, Unterrichtsprinzipien wie soziales Lernen, eigenverantwortlichen Umgang mit den Pflichten, Neigungen und Zielen anzuregen. Selbstmanagement werde immer entscheidender um am Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein. Dafür eigne sich, neben der eigenen Klassenstunde, wo sie Arbeitsformen und Motivationstechniken umsetzen dürfe, die sie unter anderem gerade in den betreffenden Seminaren trainiert habe, auch ein neuer Schulzweig an ihrer Schule, mit dessen Umsetzung sie im heurigen Jahr von der Direktion beauftragt worden sei. Auch für diesen neuen Schulzweig, an dem sie das neue Pflichtfach Dramapädagogik unterrichte, komme ihr das erarbeitete Programm der selbstverantwortlich gewählten Weiterbildung in höchstem Maß zugute. So die Termine der Kurse nicht in den Ferien lagen, sei sie für die Teilnahme von der Direktion vom Dienst freigestellt worden. Es wurde ersucht, die eingereichten Werbungskosten anzuerkennen.

Im Veranlagungsakt der Abgabenbehörde erster Instanz waren folgende Unterlagen der Bw. enthalten: - ein Schreiben vom 21. Mai 2009 worin die Bw. anführt, dass die Kosten für Telefon und Arbeitsmittel geschätzt seien. Sie müsse als Klassenvorstand häufig mit den Eltern in Kontakt treten und geschehe dies auch von zu Hause; - ein Schreiben undatiert, mit Stempel der Schule und Unterschrift des Direktors "Die Direktion des Gymnasium bestätigt, dass die Bw. im Zusammenhang und in Vorbereitung mit der Installierung eines neuen Pflichtfaches "Drama" in der Oberstufe der AHS eine Reihe von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen besucht hat und für diese vom Unterricht freigestellt wurde. Dies gilt für die Jahre 2005-2009." - diverse Belege über den Kauf von Büchern (Taschenbücher, Belletristik) sowie - eine Aufstellung der Werbungskosten iHv insgesamt Euro 9793,00.

Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 28. Juli 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass die Seminare dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzurechnen und die Kosten daher nicht als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen seien.

Die Bw. berief gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25. August 2009 und führte unter anderem an, dass der Besuch der Seminare ursächlich mit der neuen Unterrichtstätigkeit als Dramapädagogin im neuen Unterrichtsfach "Drama" zu tun habe. Theaterarbeit setze bei der Persönlichkeitsbildung an und habe im schulischen Zusammenhang vor allem die Bildung und Festigung der Persönlichkeit der SchülerInnen zum Ziel. Die in den Seminaren vermittelten Inhalte und Übungen, wie z. B. Selbstwahrnehmung/Fremdwahrnehmung, Improvisation, verschiedene Formen der Interaktion und Kommunikation, Präsenz, Rollenspiel, Selbstmanagement, Selbstreflexion etc. seien dazu gedacht im Unterricht Verwendung zu finden und dienten in höchstem Maß der Entwicklung der SchülerInnen. Sie habe bereits gute Ergebnisse mit diesen erlernten Methoden erzielt.

Das Rechtsmittel wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

Im weiteren Verfahren vor dem UFS wurde die Bw. mit Vorhalt vom 16. Dezember 2010 insbesondere zu den in der Kostenaufstellung enthaltenen, strittigen Seminarkosten wie unten auszugsweise angeführt, um Ergänzungen und Vorlage von Unterlagen ersucht:

"... Unterlagen, die diese Kosten belegen bzw. wie sie bereits seitens der Abgabenbehörde erster Instanz mit Vorhalt vom 16. April 2009 abverlangt wurden, liegen nicht vor. Es liegt dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) lediglich die Aufstellung ohne Detailangaben vor. ... 6) Sie werden ersucht: zu II. und III. - Kurse und Übernachtungen - darzulegen - um welche Kurse es sich konkret handelte; - wann die angeführten Kurse stattfanden und wie lange sie dauerten; - welche Inhalte die Kurse im Detail hatten. Bitte legen Sie zu jedem Kurs Anmeldeunterlagen, Inhaltsinformationen, Seminarprogramm, Teilnahmebestätigung, Rechnungen über die Kurskosten sowie Zahlungsbelege zum Nachweis, dass die Kosten von Ihnen getragen wurden, vor. Waren die Kurse nur für Pädagogen gedacht oder auch für andere Berufsgruppen? Aus welchen Berufsgruppen kamen dann die Teilnehmer bzw. für welche Teilnehmer waren die Kurse ausgeschrieben? Sollten Sie die Kosten (ggf. anteilig) durch den Dienstgeber ersetzt bekommen haben, so wäre dies anzugeben. zu IV. - Ebenso ist es erforderlich die beantragten Fahrt- und Übernachtungskosten sowie die Verpflegungskosten durch Rechnungen und Zahlungsbelege nachzuweisen. ... 7) Des weiteren ist darzulegen wie die Kursinhalte im Jahr 2005 in Ihre berufliche Tätigkeit eingeflossen sind bzw. wo sie konkret Anwendung fanden. Wie stellte sich die von Ihnen angeführte Beteiligung am neuen Schulzweig dar? Wie, durch welche Tätigkeit, waren Sie eingebunden? Ist der Schulzweig nunmehr umgesetzt; wenn ja - seit wann? Welche Unterrichtsgegenstände haben Sie 2005 in welchem Stundenausmaß unterrichtet und in welchen Gegenständen und wie wurden die Erkenntnisse aus den Kursen angewendet? Bringen Sie dazu auch den Lehr-/Stundenplan des Jahres 2005 bei.

Die Vorhaltsbeantwortung erfolgte mit Schreiben vom 12. Februar 2011. Die Bw. erläuterte u.a., dass die LehrerInnen des GymnasiumAK beschlossen hatten, einen neuen Schulzweig in der Oberstufe zum Thema Dramapädagogik zu installieren. Ziel dieses Zweiges sei es, in Form von Rollenspielen und Theatertrainings die Kompetenzen wie Kommunikationsfähigkeit, Konfliktlösung, Urteile und Vorurteile erkennen und bearbeiten, Gewalt und deren Prävention, Integration, Präsenz, Motivation, Selbst- und Fremdwahrnehmung, Stärkung der eigenen Sensibilität, Intuition etc. spielerisch zu bearbeiten und zu üben. Zur Erarbeitung eines solchen Curriculums habe es einer gewissen Vorlaufzeit gebraucht. Für die Umsetzung dieser Ziele seien die belegten Workshops ausgezeichnet geeignet (gewesen). Eine Kurzform des Seminarprogramms liege bei. Seit dem Schuljahr 06/07 werde das Programm in der Schule umgesetzt. Die Schule sei eine Vorreiterin bezüglich neuer Schulversuche und Reformen und die Direktion bestärke die LehrerInnen Fortbildungsseminare zu besuchen, da diese den SchülerInnen zugute kämen, auch wenn außer einer Dienstfreistellung finanziell nichts dazu beigetragen werden könne. Die Bw. unterrichte jetzt in diesem Schulzweig. Die Zielgruppe für die absolvierten Kurse seien nicht ausschließlich Pädagogen gewesen. Dies sollte aber, nach Ansicht der Bw., in einer Zeit der Öffnung der Bildungslandschaft und der großen Bildungsdiskussion, nicht zwingend nötig sein. Bei der Kostenaufstellung unter Punkt II. handle es sich um die Kosten der einzelnen Kurse; diese waren: 1. Einführungsworkshop in Wien 25. - 26.6.2005 2. 9-tägiger Grundkurs in BRD 8.7. -17.7.2005 3. Fortsetzungskurs (Mastercourse) in BRD 30.7.-7.8.2005 4. Auffrischungskurs in Holland 29.10.-6.11.2005. 5. PI Kurs (Literaturseminar des Bundes) in Hollabrunn (Selbstbehalt) 28.2.-4.3.2005.

Die Fahrtkosten seien auf Basis des damaligen Kilometergeldes berechnet worden. Für die Kurse sowie die Übernachtungen wurden Rechnungen beigebracht.

Auf Basis der Aufstellung der Werbungskosten der Bw. sowie der beigebrachten Belege ergab sich für den UFS das folgende Bild:

Daten lt. Beleg

Bezeichnung

 

Kursthema / Inhalt lt. Beleg

 

Studiengebühr (für Tochter)

756,00

 

25.+26.6.

1. Wien

270,00

"Kommunikations- und Management-Training"

8.-17.7.

2. BRD.

2.130,00

"Kommunikations- und Management-Training"

19.7., 30.7.

3. BRD .

2.250,00 (USD 3.000,00 lt. Belegen)

19.7. "Master Course" - Deposit 30.7. "Master Course"

29.10.

4. Holland

315,00

"Avatarwiederholung"

28.2.-4.3.

5. Selbstbehalt Hollabrunn

20,00

"Österr. Literatur d. 2. Republik"

 

III. Übernachtungen

  

8.7.-17.7.

2. Kurs BRD

477,00

 

30.7.-7.8.

3. Kurs BRD

424,00

 

27.10.-29.10. +29.10.-6.11.

4. Kurs Holland

755,00

 

28.2.-4.3.

5. Kurs EZ-Zuschlag

29,00

 

IV.

Kilometergeld etc.

  
 

2x Wien-BRD-Wien (2x1800 km)

1.280,00

 
 

Wien-Holland-Wien

890,00

 
 

Wien-Hollabrunn-Wien

36,00

 

V.

Verpflegung Hollabrunn

106,00

 

VI

Arbeitsmittel (Videokass., CD-Roh.)

35,00

 
 

Telefonkosten

20,00

 

Aus den Belegen zu Kurs 1. und 2. war folgender (hier auszugsweise angegebener) Kursinhalt zu entnehmen: 1. + 2. Tag Kurs 1. und 2. gleicher Inhalt - Wahrnehmung, Basisrealität, Persönliche Realität, selektive Wahrnehmung, Wirkung von Urteilen, Umgang mit Vorurteilen und Rollenspiele. 3. - 9. Tag des Kurses 2. - Grundlagen der Kommunikation, Konfliktmanagement, Überzeugungen, Human Management, Mitarbeiterführung, Neue Wege im Umgang mit Menschen, Vertiefung und Umsetzung in den beruflichen Alltag. Zu den Kursen 3. und 4. ("Mastercourse" und "Avatarwiederholung") lagen keine Angaben zum Inhalt vor.

Da auf den Belegen u.a. das eingetragene Warenzeichen "AVATAR" sowie als Rechnungsaussteller ein Unternehmen "Star's Edge International, Florida" angeführt war, wurde seitens der Referentin dazu im Internet recherchiert. Auf den Seiten http://www.avatarepc.de und http://www.avatarepc.com fanden sich u.a. folgende Aussagen: "Was ist Avatar ? Im Jahr 1987 entwickelte ein Erziehungspsychologe namens Harry Palmer eine faszinierende Reihe geistiger Verfahren. Diese Verfahren sind nun in 60 Ländern und in 15 Sprachen erhältlich. Man kennt sie als Avatar-Kurs. Avatar ist ein sanftes, nicht-konfrontierendes Abenteuer der Selbst-Entwicklung. Es ist eine Folge von erfahrungsbezogenen Übungen, die helfen, das Wissen, das bereits in deinem Bewusstsein ist, zu erschließen. Da ist nichts, was du glauben musst. Niemand will dich beurteilen, oder dir sagen, wer du bist oder wie es ist. ... Wie funktioniert Avatar? Avatar stattet dich mit den Werkzeugen aus, absichtsvoll die Überzeugungen umzustrukturieren, die deine Lebensmuster formen. Deine eigenen Überzeugungen sind tatsächlich die machtvollsten Kräfte, die deine Existenz beeinflussen. Sie bestimmen, was du wahrnimmst und wie du wahrnimmst. ... Avatar hilft dir hinter den Kulissen deiner Existenz zu forschen und die nicht wahrgenommenen, unbewusst gehaltenen Überzeugungen zu entdecken, die verursachen, dass dein Leben so ist, wie es ist. ... Wer macht den Avatarkurs? Die Studenten kommen aus allen Bereichen des Lebens - von Mönchen zu Finanzkapitänen - und einer weiten Spannbreite von Glaubenssystemen - von Fundamentalisten bis hin zu Atheisten. Die meisten finden, dass Avatar ihr Verständnis des Lebens intensiviert und ihre Toleranz und ihr Mitgefühl für andere verstärkt. " Avatar weltweit - Avatar wird als 9-tägiges Selbst-Ermächtigungs-Training in der ganzen Welt von einem Netzwerk von Avatar-Trainern (meist auch engl. als 'Avatar-Master' bezeichnet) angeboten. ..." Avatar verhilft Menschen zu einer tiefgreifenden Steigerung der Selbst-Bewusstheit. Warum sind die Avatar Materialien vertraulich? Es gibt eine Reihe von einfachen Gründen, warum Teile der Avatar-Materialien vertraulich gehalten werden, aber der wichtigste Grund bedarf einer Erklärung. Avatar ist viel mehr als eine Philosophie, so wie es dir jeder Student sehr schnell erzählen wird, der seinen Avatarkurs von einem lizenzierten Master erhalten hat. Es gibt Wortlektionen und es gibt Weltlektionen. Eine Wortlektion ist der Versuch, eine Erfahrung mittels gesprochener oder geschriebener Symbole zu vermitteln. ... Avatar ist sowohl eine Wortlektion als auch eine Weltlektion. Es ist eine Wortlektion nur zu dem Zweck, um Studenten in ihre eigenen persönlichen Weltlektionen einzuführen. Die Wortlektionen, die Avatar vermittelt, sind unbedeutend, verglichen mit den Weltlektionen, die sich dem Studenten dadurch eröffnen. ... Indem die Avatar-Materialien vertraulich gehalten werden und, sie zu lehren, nur denen erlaubt ist, die richtig dazu ausgebildet worden sind, empfängt jede Person ihre einzigartige Weltlektion aus der Avatar-Erfahrung."

Aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Bw. und der o.a. Informationen über Inhalte und Ziele der Avatar-Kurse aus den angegebenen Internetseiten, wurde die Bw. in einem Anruf am 2. März 2011 durch die Referentin informiert, dass demnach insbesondere die Kurse 1 - 4 nicht als berufsspezifisch anzusehen wären. Die Kurse seien nicht für eine spezielle Zielgruppe gedacht, könnten von jedermann absolviert werden und seien nicht auf eine pädagogische Tätigkeit wie jene der Bw. beschränkt. Zu den Belegen selbst, sei festzustellen, dass diese zum Großteil nicht auf den Namen der Bw. lauteten, sondern als Vorname "Anneliese" und nicht der amtlich bekannte Vorname "Anna" angeführt sei. Die Bw. verwies im Bezug auf die Kursinhalte nochmals auf ihre bisherigen Angaben sowie die Anwendung der "Rollenspiele" im Zuge ihrer pädagogischen Tätigkeit und vermeinte, dass sie keine weiteren Unterlagen beibringen könne. Angesprochen auf die auf der Internetseite angeführte "Vertraulichkeit" im Umgang mit den Avatar-Unterlagen, gab die Bw. gegenüber der Referentin an, dass diese Unterlagen eben deshalb nicht vorgelegt werden könnten. Zur Angabe des falschen (Vor-)Namens auf den Belegen, vermeinte die Bw., dass es sich dabei um ihren "Zweitnamen" bzw. "Umgangsnamen" handle und daher keine falsche Adressierung vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Gem. § 16 Abs 1 Z 10 leg cit sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten absetzbar.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist von Berufsfortbildung dann auszugehen, wenn die bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um den Beruf besser ausüben zu können. Von Fortbildungskosten spricht man aber auch dann, wenn die Aufwendungen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den spezifischen Anforderungen gerecht zu werden.

Andererseits dürfen solche Aufwendungen gem. § 20 leg cit jedoch nicht zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen. Es ist daher erforderlich bei diesen Aufwendungen klar zwischen Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung zu trennen. Ist eine derartige Trennung nicht einwandfrei durchführbar, gehört der Gesamtbetrag der Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot.

Die Bw. bringt vor, dass sie am GymnasiumAK als Pädagogin tätig ist und im Jahr 2005 an der Vorbereitung eines neuen Schulzweiges in der Oberstufe mitarbeitete. Tatsächlich umgesetzt worden sei das Programm im Schuljahr 06/07. Wie aus der Internetseite des GymnasiumAK (www) zu ersehen ist, gibt es an der Schule in der Oberstufe zwei Zweige mit musisch-kreativem Schwerpunkt. Im dort unterrichteten Methodentraining werden u.a. Grundwissen und Grundfertigkeiten wie Improvisation, Bühnenpräsenz, Sprechtechnik und Körperarbeit vermittelt. Die künstlerische Arbeit umfasst u.a. Bühnenprojekte, Sprechtheater, Musiktheater, Erlernen eines Musikinstrumentes bzw. aktuelle Formen der bildenden Kunst. Die Bw. unterrichtet nach ihren Angaben u. a. das neue Pflichtfach Dramapädagogik. Die Seminare seien für diese Tätigkeit absolviert worden. Diese Weiterbildung sei auch durch die Direktion der Schule begrüßt worden.

Die diversen, als Werbungskosten beantragten, Aufwendungen, wie sie in der Auflistung (Tabelle) in den Entscheidungsgründen angeführt sind, sind jeweils für sich zu beurteilen.

- Zu den angeführten Studiengebühren für die Tochter der Bw. iHv Euro 756,00 wird festgestellt, dass diese Unterhaltsleistungen darstellen und durch die Familienbeihilfe abgedeckt sind; es sich somit um keine abzugsfähigen Werbungskosten handelt.

- Bei den Kosten für Arbeitsmittel und Telefon handelt es sich um seitens der Bw. geschätzte Beträge und liegen weder Belege noch konkrete Nachweise bezüglich der beruflichen Verursachung vor. Das Vorbringen, dass die Telefonate mit dem Bereich der Tätigkeit als Klassenvorstand in Zusammenhang stehen, stellt keinen solchen Nachweis dar. Eine Anerkennung als Werbungskosten war daher schon aus diesen Gründen zu versagen.

- Hinsichtlich der beantragten Seminarkosten ist zwischen der Teilnahme am als 5. in der Auflistung angeführten Kurs des Pädagogischen Institutes und den unter 1. - 4. angeführten Kursen zu unterscheiden. Das am Pädagogischen Institut des Bundes für NÖ, Abteilung AHS, vom 28.2. - 4.3.2005 seitens der Bw. besuchte Bundesseminar für Lehrer ist aufgrund des Inhaltes und der homogenen Teilnehmergruppe (Pädagogen an AHS) als berufsspezifische Fortbildung zu beurteilen und stellen die beantragten Kosten für Teilnahme etc. iHv insgesamt Euro 191,00 abzugsfähige Werbungskosten dar.

Der Werbungskostencharakter und die Abzugsfähigkeit der für die weiteren 4 Seminare (1. - 4. in der Auflistung) aufgewendeten Beträge sind jedoch aus mehreren Gründen zu prüfen. Zum einen liegen Belege vor, die nicht oder nicht ohne Weiteres der Bw. als Rechnungsempfängerin zuzuordnen waren und daher schon aus diesem Grund nicht für eine Anerkennung geeignet sind. Schenkt man dazu jedoch den Ausführungen der Bw. in freier Beweiswürdigung Glauben und geht davon aus, dass es sich tatsächlich nur um eine unkorrekte Anführung des Vornamens handelt, so sind als nächstes die Kursinhalte hinsichtlich ihrer Eigenschaft als berufsspezifische Fortbildung zu beurteilen. Die beiden unter 1. und 2. in der Auflistung angeführten Kurse sind auf den Belegen mit "AVATAR Kommunikations- & Management-Training" bezeichnet und haben folgende Inhalte - Wahrnehmung, Basisrealität, Persönliche Realität, selektive Wahrnehmung, Wirkung von Urteilen, Umgang mit Vorurteilen und Rollenspiele sowie Grundlagen der Kommunikation, Konfliktmanagement, Überzeugungen, Human Management, Mitarbeiterführung, Neue Wege im Umgang mit Menschen, Vertiefung und Umsetzung in den beruflichen Alltag. Zu den Kursen 3. und 4. ("Mastercourse" und "Avatarwiederholung") liegen weder Angaben zum Inhalt noch Unterlagen vor, wodurch eine Anerkennung der Kosten schon von vornherein auszuschließen war. Die Recherche im Internet (wie in den Entscheidungsgründen angeführt) hat zudem dazu ergeben, dass bei diesen Seminaren von der Vermittlung von Methoden der Selbst-Entwicklung und Selbsterfahrung gesprochen werden kann, d.h. dass es sich um der Persönlichkeitsbildung zuordenbare Inhalte handelt.

Auch wenn durch den UFS nicht in Abrede gestellt wird, dass die von der Bw. absolvierten Seminare für eine pädagogische Tätigkeit grundsätzlich von Nutzen sein können, handelt es sich doch um Kurse allgemeiner Art, die von Personen aus den verschiedensten Berufsgruppen bzw. auch von nicht berufstätigen Personen besucht werden können. Auch nach den Angaben der Bw. umfasste die Zielgruppe dieser Seminare nicht nur Pädagogen. Die Inhalte der Kurse sind weder spezifisch für Pädagogen noch für eine Tätigkeit im Bereich Theaterarbeit bzw. Dramapädagogik ausgerichtet.

Wenn die Bw. argumentiert, dass sie die Kenntnisse aus diesen Seminaren bei ihrer Tätigkeit anwendet und die Schüler davon profitieren, so reicht dies für die Begründung der beruflichen Notwendigkeit und der berufsspezifischen Fortbildung nicht aus. Weder aus den Inhalten noch den Zielen der Seminare ergibt sich eine berufsspezifische Bedingtheit der Aufwendungen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die in den Seminaren vermittelten Inhalte in verschiedensten Lebenslagen anwendbar sind und diese wohl auch zur Verbesserung des menschlichen Verhaltens und der Kommunikation beitragen können. Dass das vermittelte Wissen und die Anwendung der Kenntnisse nur auf den beruflichen Bereich der Bw. als Pädagogin, insbesondere im Unterrichtsfach "Drama" und für die Theaterarbeit, beschränkt waren, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ableiten. Diese Kenntnisse und Methoden können ebenfalls außerhalb der beruflichen Tätigkeit, grundsätzlich im Zusammenleben der Menschen, somit im privaten Lebensbereich, Anwendung finden. Eine Aufteilung des strittigen Aufwandes in einen dem beruflichen Bereich und einen dem Privatbereich zuzuordnenden Anteil ist nach objektiven Kriterien nicht möglich, sodass das Aufteilungsverbot zum Tragen kommt und die gesamten Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen zu beurteilen sind.

Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich Anwendung finden, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur die berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten für die Teilnahme an einem Seminar trägt oder die Seminare vom Pädagogischen Institut veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit. Dienstfreistellungen für die Kursteilnahme oder eine Bestätigung des Dienst- bzw. Arbeitgerbers über die dienstliche Zweckmäßigkeit der Seminare reichen für sich allein nicht für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten aus. Auch die vorgelegte, undatierte und sehr allgemein gehaltene Bestätigung der Direktion des GymnasiumAK "... dass die Bw. im Zusammenhang und in Vorbereitung mit der Installierung eines neuen Pflichtfaches "Drama" in der Oberstufe der AHS eine Reihe von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen besucht hat und für diese vom Unterricht freigestellt wurde. Dies gilt für die Jahre 2005-2009" vermag an der o.a. Beurteilung nichts zu ändern.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Aufwendungen für die Kurse 1. - 4. in Wien, BRD und Holland keine berufsspezifischen Fortbildungskosten darstellen. Die Inhalte wie z.B. Entwicklung der Verbesserung der Wahrnehmung, der eigenen Realität, der Selbst-Entwicklung und Selbsterfahrung sind dem Bereich der Erhaltung und Verbesserung der eigenen Gesundheit und Persönlichkeit zuzurechnen und damit der privaten Lebensführung (vgl. Erkenntnisse des VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184; 29.9.2010, 2005/13/0105).

Die Aufwendungen für die unter 1. - 4. angeführten Kurse (Kurs-, Reise- und Aufenthaltskosten) sind somit sämtlich nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988 abzugsfähig.

Die Entscheidung war spruchgemäß zu treffen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt 1 Kuvert Originalbelege

Wien, am 9. März 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fortbildungskosten, Werbungskosten, berufsspezifisch, private Lebensführung

Verweise:

VwGH 24.06.2004, 2001/15/0184
VwGH 29.09.2010, 2005/13/0105

Stichworte