UFS RV/1333-L/07

UFSRV/1333-L/0718.2.2011

Psychologische Bildungsmaßnahmen eines Lehrers

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0068 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. vom 26.06.2014 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.Ing. WA, K, P, vertreten durch L (nunmehr Fa. A. GesmbH), D,R, vom 29. Juni 2007 bzw. 25. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes xx vom 18. April 2007 bzw. 5. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 entschieden:

1) Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2) Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:

 

Bemessungsgrundlage

Abgabe

Jahr

Art

Höhe

Art

Höhe

2006

Einkommen

66.977,81 €

Einkommensteuer

25.245,34 €

   

anrechenbare Lohnsteuer

-21.118,17 €

ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer

4.127,17 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) unterrichtet als Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) technische Fächer und bezieht als solcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben flossen ihm in den berufungsgegenständlichen Zeiträumen Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vortragstätigkeit sowie solche aus Vermietung und Verpachtung zu.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machte er im Zusammenhang mit seinen nichtselbständigen Einkünften unter anderem erhöhte Werbungskosten aus dem Titel von Fortbildungskosten für "Supervision-Coaching" in Höhe von 360,00 € sowie damit zusammenhängende Reisekosten (Nächtigung) in Höhe von 122,50 € (Korrektur des ursprünglichen Wertes von 142,50 €) geltend.

Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 18. April 2007 wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, wobei in der diesbezüglichen Begründung darauf hingewiesen wurde, dass Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare allgemeiner Natur nicht abzugsfähig seien.

Dagegen erhob der Pflichtige durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung und begründete diese im Wesentlichen, wie folgt:

Bei den angeführten Seminar- bzw. Reisekosen handle es sich um Kosten der Berufsfortbildung, die als Werbungskosten abzugsfähig seien. Berufsfortbildung liege vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten würden dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Sie seien wegen ihres Zusammenhanges mit der bereits ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig. Solche Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung seien nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestehen würde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben sei. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend müsse es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet seien, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibe und den jeweiligen Anforderungen gerecht werde. Das Berufsbild des Lehrers beinhalte über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, seien einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll.
Damit sei auch die psychologische Fortbildung bei einem in technischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch und damit der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar seien oder freiwillig auf sich genommen würden, komme es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an (siehe VwGH 29.11.1994, 90/14/0215).
Es werde daher die Anerkennung der geltend gemachten Seminar- und Reisekosten von insgesamt 482,50 € beantragt.

In der Folge wurde der Bw vom Finanzamt im Vorhaltswege um Vorlage der Belege betreffend die geltend gemachten Seminar- und Reisekosten ersucht. Weiters wurde gefragt, ob es sich um Einzel- oder Gruppencoaching/-supervision gehandelt habe, vom Arbeitgeber Zuschüsse geleistet worden seien bzw. Reiseaufwendungen beim Dienstgeber verrechnet hätten werden können und aus welche Berufen die Teilnehmer gekommen seien.
Im Zusammenhang mit der bislang unstrittigen Fachliteratur wurde nach der Art der Computer- und Elektronikfachzeitschriften gefragt.

Mit Schreiben vom 31. August 2007 legte der steuerliche Vertreter des Bw's eine Fortbildungsbescheinigung des GA, Wirtschaftspsychologie, Supervision, Coaching, Organisationsberatung, vom 16. Mai 2005 über "eine berufliche Gruppen-, Supervision/Coaching nach den Methoden der Lern-, Gestalt- und Systemtheorie" vor, die im Zeitraum vom 13. bis 16. Mai 2005 in Form von 36 Einheiten á 45 min stattgefunden und 360,00 € brutto gekostet habe.
Ebenso wurde ein Beleg über die Nächtigungskosten am Seminarort xxxx AS beigebracht, wobei die anteiligen Nächtigungskosten 122,50 € betragen hätten.
In seinem Begleitschreiben führt der Bw zusätzlich aus, dass es sich um kein Einzelcoaching gehandelt habe, vom Arbeitgeber keine Zuschüsse geleistet und keine Reiseaufwendungen beim Dienstgeber verrechnet worden seien. Die Teilnehmer des Gruppen-Coachings hätten aus folgenden Berufen resultiert: Lehrer, Sozialhelfer, Behindertenbetreuer und Teilnehmer aus anderen sozialen Berufen.
Die Aufwendungen für Fachliteratur hätten das Abo "Elektor", die Bücher "Signalprozessoren" und "Medizinische Elektronik" sowie solche für eigenverantwortliches Arbeiten, Lernen und Methodentraining, ein Buch für Verfassung von Facharbeiten und Diplomarbeiten und ein Buch "Mathematik für den Unterricht" betroffen. Die entsprechenden Belege wurden beigelegt.

Auf der Internetseite des Veranstalters "für Unternehmen und Institutionen", die "Supervision und Coaching für Führungskräfte und Arbeitsteams in Wirtschaft und Verwaltung oder für berufsbezogene Gruppen aus verschiedenen Unternehmen und Institutionen, zB Sozialarbeiter, Lehrer, Ärzte, Krankenschwestern, ..." anbietet, werden folgende Ziele formuliert:
- Erhöhung der Arbeitszufriedenheit, Optimierung der Zusammenarbeit und der Produktivität.
- Dass ich besser spüre, was in mir vorgeht, und so leichter darauf Rücksicht nehmen kann, dass ich mich besser einfühlen kann und dass ich in der Problematik, in der ich gerade stehe, einen Schritt weiter komme - in meiner persönlichen Entwicklung, gesundheitlich oder beruflich.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2007 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 angeführt wurde, dass dann, wenn sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen ließen, der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben gehöre.
Für das am Pfingstwochenende (also an schulfreien Tagen) stattfindende Seminar für Supervision und Coaching seien vom Dienstgeber keine Zuschüsse geleistet worden und sei dieses auch nicht speziell auf den Teilnehmerkreis von Lehrern ausgerichtet gewesen. Die vermittelten Seminarinhalte seien für die verschiedensten Berufsgruppen brauchbar und anwendbar; es handle sich um keine berufsspezifische Fortbildung für Lehrer, selbst wenn unzweifelhaft anzunehmen sei, dass die persönlichkeitsbildenden Komponenten auch im Beruf als Lehrer angewendet würden. Die vermittelten Fähigkeiten seien ganz allgemein auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten im Umgang und Zusammenleben von Menschen von Bedeutung (VwGH 17.9.1996, 92/14/0173).
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen, was aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, weil der Dienstgeber keine Zuschüsse geleistet habe und das Seminar an schulfreien Tagen besucht worden sei.

Der Ansatz der Aufwendungen für Fachliteratur, bezüglich welcher im Vorhaltsverfahren nachgefragt worden war, blieb laut Berufungsvorentscheidung unverändert.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 stellte der steuerliche Vertreter des Bw's einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Begründend verwies er auf seine Ausführungen in der Berufung, vor allem auf das dort zitierte Erkenntnis des VwGH vom 29. November 1994, 90/14/0215, insbesonders hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufwendungen für die Einkunftserzielung. Weiters erscheine nicht nachvollziehbar, warum eine berufliche Notwendigkeit von Aufwendungen nicht gegeben sein solle, wenn der Dienstgeber keine Zuschüsse leiste und das Seminar an schulfreien Tagen besucht werde. Im Lehrberuf sei es nicht möglich, Fortbildungsveranstaltungen während der Dienstzeit zu besuchen bzw. hiefür einen entsprechenden Urlaub zu beanspruchen. Derartige Fortbildungsveranstaltungen könnten nur während der dienstfreien Zeit besucht werden.

Mit Vorlagebericht vom 7. November 2007 legte das Finanzamt die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

In der Folge wurde der Bw vom Finanzamt auch für das Jahr 2006 zur Einkommensteuer veranlagt, wobei er in seiner Einkommensteuererklärung wiederum erhöhte Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemacht hatte, darunter solche für eine Ausbildung zum Coach am WIFI (Seminargebühr 1.825,00 € + Reisekosten 581,10 €).

Diese Veranlagung erfolgte mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 6. Februar 2008 zunächst erklärungsgemäß.

Mit "Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2006/Aufhebung gemäß § 299 BAO" vom 5. Februar 2009 wurde der o.a. Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2008 abermals gemäß § 299 BAO aufgehoben, nachdem der entsprechende erste Aufhebungsbescheid vom 29. Oktober 2008 vom Finanzamt im Berufungsverfahren wegen mangelnder Begründung aufgehoben worden war.

Gleichzeitig erging ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Februar 2009, in dem die Ausbildungskosten zum Coach nicht anerkannt sowie die Internetkosten um einen Privatanteil von 40% gekürzt wurden.
Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Die als Fortbildung bzw. Reisekosten erklärten Werbungskosten für die Ausbildung zum Coach konnten nicht anerkannt werden, da Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare allgemeiner Natur nicht abzugsfähig sind.
Die erklärten Internetkosten wurden um einen Privatanteil i. H. von 40% gekürzt, da eine 100%-ige Nutzung für die nichtselbständige Tätigkeit nicht glaubhaft erscheint."

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 wurde vom Bw durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung erhoben und begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bei dem Lehrgang "Ausbildung zum Coach" handle es sich nicht um Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare allgemeiner Natur, sondern um beruflich veranlasste Aufwendungen, die objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden und subjektiv der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und nicht unter das Abzugsverbot fallen würden.
Das Aufgabengebiet eines Lehrers umfasse im Wesentlichen die Unterrichtserteilung, die Beurteilung des Schülers und auch die Beratung und Führung der Schüler (Coaching). Das heiße, das Berufsbild des Lehrers beinhalte über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung, der Beurteilung des Schülers hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten. Damit sei auch die o.a. Fortbildung bei einem in technischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch und damit der unmittelbare Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar seien oder freiwillig auf sich genommen würden, komme es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an (siehe VwGH 29.11.1994, 90/14/0215).
Die in Frage stehende Ausbildung zum Coach trage demnach nachhaltig zur Verbesserung der Gesprächsführung und anderer wichtiger berufsspezifischer Fähigkeiten bei. Die dort erworbenen Kenntnisse seien auf die Verwendung im Beruf als Lehrer ausgelegt (siehe dazu Inhalt und Programm des Lehrganges "Ausbildung zum Coach" und Zusammenfassung des Inhaltes der Projektarbeit am Ende des Lehrganges, Anlage 1, 1/1 und Anlage 2).
Die Ausbildung zum Coach sei von einem professionellen Veranstalter durchgeführt worden. Bei den Teilnehmern des Lehrganges handle es sich um eine homogene Gruppe mit gleich gerichteten fachlichen Interessen. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) habe in jüngster Zeit Aufwendungen für ähnlich aufgebaute Lehrgänge steuerlich als Werbungskosten anerkannt (siehe dazu Artikel in der Wiener Zeitung vom 20.12.2008, Seite 11, und Artikel in der SWK, Heft 33 v. 20. November 2008, S 879, Seite 1317ff).
Es werde daher beantragt, die Reise- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Coach in Höhe von insgesamt 2.406,10 € als Werbungskosten anzuerkennen.

Der Vorlageantrag enthielt folgende Anlagen:

1) Zeugnis - ausgestellt vom Wirtschaftsförderungsinstitut, Wirtschaftskammer O in Kooperation mit nlp-Impulse, B - über die erfolgreiche Absolvierung der "Ausbildung zum Coach" in der Zeit vom 27. Oktober 2006 bis 16. September 2007 (192 Trainingseinheiten) (Anlage 1)

2) Inhalt und Programm der insgesamt 8 Module der Coachausbildung (Anlage 1/1):

Modul 1Überblick und Rahmen des Coaching-Prozesses

Sachkompetenz Selbstkompetenz

- Zielfindung, -definition - Inhalt, Umfang und Ziele eines Coachings - Abgrenzungen zu anderen Disziplinen - Coachprofil - Systemische Betrachtung und Organisation des Coaching-Projektes

Modul 2Auftragsdynamik

Sachkompetenz

- Der Anfang und der Kontrakt - Der psychologische Vertrag - flexibler Umgang mit unterschiedlichen Denkmodellen - Abgrenzung zu anderen Beratungsstilen

Modul 3Einzelcoaching

Sachkompetenz Sozialkompetenz Selbstkompetenz

- Maßgeschneiderte Interventionen - Zielfindung - Methoden des Einzelcoachings - Problemlösungsmodelle

Modul 4Konfliktmanagement

Sachkompetenz Sozialkompetenz Selbstkompetenz

- Rollenverständnis und Persönlichkeitsmodelle - Projektionen und Übertragungen - Problematische Teamsitzungen

Modul 5Gruppen- und Teamcoaching

Sachkompetenz Sozialkompetenz Selbstkompetenz

- Methoden des Gruppen- und Teamcoachings - Gruppenführung, -prozesse - Wahrnehmungsperspektiven - Interventionsmethoden - Metapherncoaching

Modul 6Ressourcenzentriert Prozesse gestalten

Sachkompetenz Sozialkompetenz Selbstkompetenz

- Persönliche Standortbestimmung (Persönliche Stärken und Schwächen) - Prozessumsetzung - Buchpräsentation/Presentation Skills

Modul 7Struktur des Coachingprozesses und Abschluss

Sachkompetenz Sozialkompetenz

- Zwischenschritte im Coachingprozess - Prozessstrukturen erkennen und sich zurecht finden

Modul 8 Projektarbeit, Projektpräsentationen und Fachgespräch

3) Kurzfassung des Inhaltes der Projektarbeit (Modul 8) am Ende des Lehrganges "Ausbildung zum Coach" (Anlage 2):

"Diese Abschlussarbeit ist eine Antwort auf die Frage:
"Wobei kann Coaching an der Schule sinnvoll eingesetzt werden?"
Coaching dient insbesondere der Entwicklung persönlichkeitsbildender Aspekte, so genannter "Soft Skills" (positive Selbsteinschätzung, adäquates Verhalten, Motivation, Sinn etc.), aber auch für einen respektvollen Umgang und eine konstruktive Atmosphäre im Klassenzimmer können die Fertigkeiten des Coaching praktisch eingesetzt werden (soziale Kompetenzen etc.). Zur effektiven und zielführenden, kommunikativen Gesprächsführung ist es ebenfalls von Bedeutung. Weiters ist es bei allen Teambildungsprozessen und zum Thema "Lernen lernen" anwendbar."

Mit Vorlagebericht vom 16. April 2009 wurde auch die Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund von Internet-Recherchen ergaben sich folgende Erkenntnisse:

1) Coaching ist die lösungs- und zielorientierte Begleitung von Menschen, vorwiegend im beruflichen Umfeld, zur Förderung der Selbstreflexion sowie der selbstgesteuerten Verbesserung der Wahrnehmung, des Erlebens und des Verhaltens. Der Coach begleitet den Klienten bei der Realisierung eines Anliegens oder der Lösung eines Problems. Ziel des Coachings im beruflichen Kontext ist vor allem die Verbesserung der Lern- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Ressourcen des Klienten. Eine enge Definition von Coaching versteht darunter ausschließlich das Coaching von Führungskräften. Der Begriff Coaching wird darüber hinaus oft verwendet im Zusammenhang mit anderen Beratungsformen, wie der Fachberatung, des Trainings von Fähigkeiten und der Schulung. In der Fachliteratur werden diese Arten der Beratung aber nicht zum Coaching gezählt, sondern davon als Consulting, Training und Teaching abgegrenzt (siehe www.wikipedia.de ).

2) Im Kursprogramm des Wirtschaftsförderungsinstitutes OÖ (www.ooe.wifi.at/Ausbildung zum Coach) wird im Zusammenhang mit dem angebotenen Lehrgang "Ausbildung zum Coach" das "Coaching" als berufsbezogene Beratung beschrieben, wobei die fachlichen, sozialen und persönlichen Kompetenzen mit einem neutralen Gesprächspartner überprüft und die daraus resultierenden Handlungen reflektiert würden. Inhaltlich umfasse das Coaching Fragestellungen zur Mitarbeitermotivation, Führungsqualifikation, Karriere, Konfliktmanagement, Teamzusammenführung, Stressregulation bis hin zu persönlichen Problemen.
Unter Coaching sei "personenzentrierte Begleitung (Einzel-, Gruppen-, Teamcoaching), Impulsgebung bezüglich der Persönlichkeitsentwicklung, Ressourcen aktivieren, Coaching als Feedbackinstrument (Feedback geben und annehmen können), Prozessberatung auf persönlicher Ebene, Hilfe zur Selbsthilfe, Nutzen von Coaching für den Coachee, Steigerung der Selbstkompetenz, Steigerung der sozialen Kompetenz, Hilfestellung zur Eigenverantwortung, zielorientiertes Handeln einleiten, Strategien zur Krisenbewältigung entwickeln und Feedback erhalten" zu verstehen.

Die Ausbildung zum Coach wende sich nicht an eine bestimmte Kategorie von Führungskräften, sondern an alle, die an die Wirkung des Coaching glaubten und damit eine Entwicklung in Gang bringen wollen. Es seien damit Personen angesprochen, die spüren, dass sie mit den rein technischen Vorgehensweisen nicht erfolgreich seien und bei der Komplexität von Gruppenprozessen und Kulturveränderungen an ihre eigenen Grenzen stoßen würden.
Besonders geeignet sei die Ausbildung neben Projektleitern, Personal- und Ausbildungsverantwortlichen, Trainern etc. unter anderem für Lehrer/innen.

Die Ausbildung zum Coach entwickle die Schlüssel- und Schrittmacherqualifikationen und die Werkzeuge für das personen- und organisationszentrierte Intervenieren. Es werde gezeigt, wie ein Coachingauftrag angepackt und geleitet werden müsse, damit alle Probleme aller Schichten angegangen würden. Die Teilnehmer würden befähigt, einzelne Führungskräfte sowie Teams personenzentriert zu begleiten und organisationszentriert zu entwickeln, d.h. den Umsetzungserfolg der vereinbarten Ziele bei den anvertrauten Personen oder Personengruppen zu erhöhen.
Die Ausbildung vermittle Schlüsselqualifikationen, um beim Coachee gezielt Prozesse auslösen und begleiten zu können, die Teilnehmer würden die Anwendung verschiedener psychologischer Methoden (zB Selbstmanagement, Stressbewältigungstechniken etc.) und die Erweiterung der eigenen persönlichen Kompetenz durch regelmäßige Reflexion der eigenen Arbeit, flexiblen Umgang mit Inhalten und Selbsterfahrung erleben.

Mit Vorhaltsschreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 16. September 2010 wurde der Bw um Beantwortung folgender Fragen bzw. Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht, die er durch seinen steuerlichen Vertreter am 5. Jänner 2011, wie untenstehend, beantwortete:

"A) Allgemeine Fragen:
1) Welche Fächer unterrichten Sie an der HTL?
2) Sie üben auch eine selbständige Tätigkeit als Vortragender aus. Standen die Aus- bzw. Fortbildungen 2005 (Supervision/Coaching) und 2006 (Ausbildung zum Coach) auch im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
3) Eröffneten sich auf Grund Ihrer Fort- bzw. Ausbildungen zusätzliche Betätigungsfelder in der Schule (neue Unterrichtsfächer; zusätzliche Stunden; andere Betätigungsfelder, zB Betreuungslehrer)? Falls ja, legen Sie bitte entsprechende Bestätigungen der Schule oder des Landesschulrates vor."

Antworten:
1. "Elektronische Fächer und Informatik"
2. "Grundsätzlich nein. Die betreffenden Erwachsenenbildungseinrichtungen bieten f. diese Zwecke den Vortragenden spezielle, kostenlose Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an."
3. "Die Coaching-Ausbildung war im Rahmen meiner Bewerbung zum Abteilungsvorstand ein Vorteil. Ich erlangte bei d. Objektivierung mehr Punkte u. hatte auch einen indirekten Vorteil beim Assessment Verfahren (z.B: Präsentation, etc.). Siehe dazu auch Bestätigung des Schulleiters der HTL G vom 03.12.2010 (Anlage 1)."

"B) Zur Fortbildung 2005 (Supervision/Coaching):
1) Die Blockveranstaltung vom 13. bis 16. Mai 2005 umfasste 36 Einheiten à 45 Minuten.
Bitte schildern Sie den Ablauf dieser Fortbildungsveranstaltung und legen Sie allfällige Unterlagen, die die ausschließliche berufliche Veranlassung dieser Veranstaltung erkennen lassen, vor (zeitliche Lagerung der Einheiten?, Programm, Themen der Einheiten?, welche Vorträge?, Rollenspiele?, allfällige Mitschriften oder Skripten etc.).
2) Gab es einen konkreten Anlass für die Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung (zB Anregung durch den Dienstgeber)? Bitte schildern Sie Ihre Beweggründe.
3) Bitte legen Sie eine Bestätigung Ihres Dienstgebers vor, inwiefern diese Fortbildung für Ihre nichtselbständige Tätigkeit als förderlich erachtet wurde bzw. wird (falls dies nicht schon durch die Bestätigung laut Punkt A), 3) abgedeckt ist).
4) Inwieweit konnten Sie Kenntnisse aus dieser Fortbildungsveranstaltung im schulischen Alltag konkret umsetzen?
5) Bitte legen Sie - falls eine solche existiert - eine Teilnehmerliste mit jeweiligen Berufsangaben vor."

Antworten:
1.  "Methoden der Lern-, Gestalt- und Systemtheorie bieten persönlichkeitsbildende Komponenten und allgemeine psychologische Kenntnisse."
2. "Siehe Berufungsschrift vom 29.06.2007 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 u. d. Beantwortung d. Ergänzungsaufforderung v. 31.08.2007 zu dieser Berufung"
3. "siehe dazu Punkt A) 3."
4. "Indirekte Auswirkungen, wie verbessertes Auftreten, Professionalität, Umgang mit Schülern u. Kollegen (soziale Fähigkeiten), u.a."
5. "soziale Berufe: Lehrer, Sozialhelfer, Behindertenbetreuer, etc..."

"C) Zur Fortbildung 2006 (Ausbildung zum Coach):
1) Gab es einen konkreten Anlass für die Absolvierung dieser Ausbildung (zB Anregung durch den Dienstgeber)? Bitte schildern Sie Ihre Beweggründe.
2) Bitte legen Sie eine Bestätigung Ihres Dienstgebers vor, inwiefern Ihre Coaching-Ausbildung für Ihre nichtselbständige Tätigkeit als förderlich erachtet wurde bzw. wird (falls dies nicht schon durch die Bestätigung laut Punkt A), 3) abgedeckt ist).
3) Laut Berufung bestand bei der Ausbildung zum Coach ein homogener Teilnehmerkreis. Aus welchen (Berufs-)Gruppen setzten sich die Teilnehmer zusammen (ev. Vorlage der Teilnehmerliste mit Angabe des jeweiligen Berufes)?
4) Inwiefern bzw. inwieweit konnten Sie Ihre Ausbildung als Coach im Rahmen Ihrer schulischen Tätigkeit bereits umsetzen?
5) a) Haben Sie seit Ihrer Ausbildung zum Coach neben Ihren schulischen Einkünften auch eigene Einkünfte als Coach erlangt? Wenn ja, wann, von wem und wie viel?
b) Wurden durch die Ausbildung solche angestrebt bzw. sind solche in nächster Zeit zu erwarten?"

Antworten:
1. "Siehe dazu Berufungsschrift vom 20.01.2009 und 25.03.2009 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2006"
2.  "siehe dazu Punkt A) 3."
3.  "2 Lehrer, 2 leitende Angestellte, 4 Personen, welche heute im Bereich der Lebensberatung/Coaching tätig sind, u.ä."
4. "Siehe dazu Anlage 2"
5. a) "Nein."
b) "Eigene Einkünfte als Coach wurden durch die Ausbildung nicht angestrebt bzw. sind auch in nächster Zeit nicht zu erwarten."

Der Vorhaltsbeantwortung lagen folgende Unterlagen bei:
1) Bestätigung des Schulleiters der HTL G vom 3. Dezember 2010, in der darauf hingewiesen wird, dass "die Coaching/NLP Ausbildung von Herrn DI WA im schulischen Kontext von Relevanz" sei (Anlage 1).
2) Erläuterungsblatt mit folgenden Ausführungen (Anlage 2):

" Ausbildung zum Coach
1) Eine Beratung und Führung der Schüler (Coach) ist neben der Beurteilung der Schüler und dem Unterricht an und für sich ein wesentlicher Punkt bei meiner Berufsausübung. Die Ausbildung trug nachhaltig zur Verbesserung der Gesprächsführung und anderer wichtiger Fähigkeiten bei. Der Erwerb der Kenntnisse ist auf die Verwendung im Beruf ausgelegt, das geht insbesondere aus der Diplomarbeit hervor (siehe Zusammenfassung unten).

2) Die Ausbildung wurde von einem professionellen Veranstalter (WIFI OÖ) durchgeführt.
Der Teilnehmerkreis hatte gleiche Interessen, nämlich die Verbesserung des Führungsverhaltens und der Kommunikation.

3) Aufwendungen für einen Lehrgang sind Werbungskosten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dieser Zusammenhang war sogar Inhalt der abschließenden Arbeit. Die private Mitveranlassung ist eine logische Folge der Verbesserung der beruflichen Voraussetzungen. Soziale Kompetenz, wie sie in diesem Kurs vermittelt wurde, gehört zu den Schlüsselfunktionen einer Lehrperson und auch anderer Führungskräfte.

Zusammenfassung der abschließenden Arbeit zum Kurs:
Diese Diplomarbeit ist eine Antwort auf die Frage:
"Wobei kann Coaching an der Schule sinnvoll eingesetzt werden?"
Coaching dient insbesondere der Entwicklung persönlichkeitsbildender Aspekte, so genannter "Soft Skills" (positive Selbsteinschätzung, adäquates Verhalten, Motivation, Sinn, etc.), aber auch für einen respektvollen Umgang und eine konstruktive Atmosphäre im Klassenzimmer können die Fertigkeiten des Coaching praktisch eingesetzt werden (soziale Kompetenzen, etc.). Zur effektiven und zielführenden, kommunikativen Gesprächsführung ist es ebenfalls von Bedeutung. Weiters ist es bei allen Teambildungsprozessen (Jahrgang, Projekte, etc.) und zum Thema "Lernen lernen" anwendbar."

Die Unterlagen des beim Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Vorhaltsverfahrens wurden dem Finanzamt zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
Die Amtspartei bekräftigte in ihrer Stellungnahme ihren Standpunkt, wobei hinsichtlich des Jahres 2005 auf die Judikatur und Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates hinwiesen wurde.
Hinsichtlich des Jahres 2006 führte sie im Wesentlichen aus, dass die in den verschiedenen Modulen der "Ausbildung zum Coach" vermittelten Inhalte für eine Vielzahl von Berufen von Bedeutung (Teilnehmer aus verschiedenen Berufen!) und auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse seien. Es sei unbestritten, dass verschiedene erlernte Methoden wie zB Problemlösungsmodelle, Prozessumsetzung, Gruppenführung etc. in den Unterricht eingebaut würden und im "schulischen Kontext von Relevanz" seien (siehe Bestätigung des Schulleiters vom 3.12.2010). Die für den Abzug von Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten, in den LStRL RZ 359 geforderte berufliche Notwendigkeit erscheine aber nicht gegeben und werde auch von der Schulleitung nicht bestätigt. Teile der vermittelten Kenntnisse und Lehrinhalte aus den verschiedenen Modulen könnten für einen Lehrer durchaus von Interesse sein, aber es handle sich um keine auf die Berufsgruppe der Lehrer zugeschnittene Fortbildung, auch die Bestätigung der Schulleitung über "die Relevanz im schulischen Kontext" reiche nicht aus, die Kosten als abzugsfähige Fortbildungskosten zu qualifizieren.
Auf der Beziehungsebene Lehrer - Schüler, aus der schon allein von der Funktion her ein Beziehungsgefälle bestehe, könne kein Coaching stattfinden, es könnten nur einzelne erlernte Methoden aus den verschiedenen Modulen vom Lehrer im Unterricht angewendet werden. (Coaching sei durch Freiwilligkeit der Teilnahme, gegenseitiges Respektieren und Vertrauen begründet und bedinge eine gleichwertige Ebene des Kooperierens). Die Aufwendungen für die "Ausbildung zum Coach" würden daher unter die nicht abzugsfähigen Aufwendungen des § 20 EStG 1988 fallen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten stellen nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 generell Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dar.

Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung sind Werbungskosten insbesonders auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. ..."

Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Auf Grund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen können Bildungsaufwendungen sowohl als Fort- und Ausbildungsmaßnahmen als auch als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig sein (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/5 zu § 16).
Stehen derartige Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (Jakom, EStG-Kommentar, Wien 2010, Tz 49 zu § 16). Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind aber jedenfalls Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen (so auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage).

Fortbildung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184), sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 203/2 zu § 16).

Daneben sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen; im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere Berufsausübung geschaffen (VwGH 28.10.2004, 2004/15/0118).

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden.
Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR XX. GP ) ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 2000 nunmehr auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).

Begünstigende Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 liegen nach der o.a. VwGH-Rechtsprechung also dann vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden.
Wie bereits oben ausgeführt, sollen nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0090).

In seinem - auch vom Bw zitierten - Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob bei einem Lehrer, der kaufmännische Fächer unterrichtete, die Kosten für die Teilnahme an psychologischen Seminaren Werbungskosten darstellten, zusammenfassend festgestellt, dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhalte. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen gewachsenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, seien einschlägige psychologische Kenntnisse unzweifelhaft sinnvoll. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei damit auch die psychologische Fortbildung bei einem in kaufmännischen Fächern unterrichtenden Lehrer berufsspezifisch und damit der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben. Darauf, ob Fortbildungskosten unvermeidbar seien oder freiwillig auf sich genommen würden, komme es bei der Beurteilung als Werbungskosten nicht an, wenn die Aufwendungen die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen ließen.

Dem Bw ist aufgrund dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich darin beizupflichten, dass psychologische Bildungsmaßnahmen bei einem Lehrer in Ansehung seines Berufsbildes auch ohne Notwendigkeit Werbungskosten darstellen können.
Allerdings wird auch hier zu prüfen sein, welcher Art diese psychologischen Schulungen sind, um beurteilen zu können, ob diese "einschlägig" in Bezug auf die berufliche Bedingtheit sind. Die zitierten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes können daher das rechtsanwendende Organ bei der Handhabung der angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch bei psychologischen Schulungen nicht generell davon entbinden, die Art der Bildungsmaßnahme in Bezug auf deren berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen.
Sind Lehrgangsthemen von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen (VwGH 17.9.1996, 92/14/0173), bzw. erfolgt die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein ebenso für den außerberuflichen Bereich Bedeutung haben, können psychologische Bildungsmaßnahmen auch bei einem Lehrer entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs. 1 lit. a EStG 1988 (siehe auch oben zitierte Erläuternde Bemerkungen) nicht zu Werbungskosten führen (siehe VwGH 15.4.1998, 98/14/0004).

In solchen Fällen ist vielmehr von der vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen formulierten Grundaussage auszugehen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096; 28.5.2008, 2006/15/0237).

Zur Beurteilung, ob ein bei einer Bildungsmaßnahme ein wesentliches Gewicht auch auf der Persönlichkeitsentwicklung liegt, ist die deren Art und die Tätigkeit des Pflichtigen genau zu durchleuchten.
Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebung in freier Beweiswürdigung zu beantworten (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen führte diese Betrachtung zu folgendem Ergebnis:

1) Zu den Aufwendungen 2005 (Supervision/Coaching):

Wie aus der vorgelegten Fortbildungsbescheinigung hervorgeht, handelte es sich bei der berufungsgegenständlichen Veranstaltung um eine "berufliche Gruppen-Supervision/Coaching nach den Methoden der Lern-, Gestalt- und Systemtheorie".

Die Supervision erfolgte nicht in Form eines Einzelcoachings, vom Arbeitgeber wurden keine Zuschüsse geleistet und resultierten die Teilnehmer des Gruppen-Coachings aus den Berufen der Lehrer, Sozialhelfer, Behindertenbetreuer und aus anderen sozialen Berufen.

Auf der Internetseite des Veranstalters "für Unternehmen und Institutionen, die Supervision und Coaching für Führungskräfte und Arbeitsteams in Wirtschaft und Verwaltung oder für berufsbezogene Gruppen aus verschiedenen Unternehmen und Institutionen, zB Sozialarbeiter, Lehrer, Ärzte, Krankenschwestern, ..." anbietet, werden folgende Ziele formuliert:
- Erhöhung der Arbeitszufriedenheit, Optimierung der Zusammenarbeit und der Produktivität.
- Dass ich besser spüre, was in mir vorgeht, und so leichter darauf Rücksicht nehmen kann, dass ich mich besser in andere einfühlen kann und dass ich in der Problematik, in der ich gerade stehe, einen Schritt weiter komme - in meiner persönlichen Entwicklung, gesundheitlich oder beruflich.

Die Fragen nach Ablauf, Programm und Themen der einzelnen Einheiten der Veranstaltung wurden vom Bw allgemein damit beantwortet, dass die "Methoden der Lern-, Gestalt- und Systemtheorie persönlichkeitsbildende Komponenten und allgemeine psychologische Kenntnisse bieten" würden.

Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bot sich dem Unabhängigen Finanzsenat ein Bild, das jedenfalls darauf hinwies, dass bei dieser Veranstaltung neben berufsspezifischen Fertigkeiten wie erhöhter Professionalität im Umgang mit Schülern und Kollegen in nicht unerheblichem Ausmaß psychologische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt worden waren, die ebenso persönliche Kompetenzen auf außerberuflicher bzw. privater Ebene bereicherten.
Die Vermittlung einschlägiger psychologischer Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit des Bw's ergab sich somit nicht vordergründig; vielmehr legten die entsprechenden Aufwendungen ihrer Art nach unbedingt auch eine private Veranlassung nahe. Es handelte sich daher um eine klassische Form von Mischaufwand.

Um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen, darf in solchen Fällen nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber eine Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen.

Im gegenständlichen Fall wäre daher vom Bw eine berufliche Notwendigkeit darzulegen gewesen.
Eine solche wurde von ihm aber weder behauptet noch nachgewiesen. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Bestätigung des Schulleiters vom 3. Dezember 2010 betraf einerseits nur die "Coaching/NLP Ausbildung"; andererseits bezog sie sich lediglich auf eine gegebene "Relevanz im schulischen Kontext", woraus keine Notwendigkeit ableitbar ist.

Die entsprechenden Aufwendungen konnten daher nicht den Werbungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw's zugeordnet werden und war das entsprechende Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen.

Dass die berufungsgegenständliche Fortbildung allenfalls im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit stehen hätte können, schloss der Bw aus, weshalb die betreffenden Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen waren.

2) Zu den Aufwendungen 2006 (Ausbildung zum Coach):

Bei den im Jahr 2006 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen handelte es sich um solche im Zusammenhang mit einer am WIFI in 192 Trainingseinheiten innerhalb cirka eines Jahres absolvierten "Ausbildung zum Coach", die in 8 Modulen erfolgte.

Dem Bw ist darin beizupflichten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215, feststellte - das Berufsbild eines Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhalte und insofern eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich mache. Darauf wurde in der gegenständlichen Berufungsentscheidung bereits auch schon oben unter den allgemeinen Ausführungen hingewiesen. Ebenso wurde aber festgehalten, dass dies die Abgabenbehörde nicht davon entbinden könne, bei der Qualifikation einer psychologischen Bildungsmaßnahme deren berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen.
Das Erfordernis der Prüfung der Notwendigkeit fällt lediglich bei Aufwendungen, die ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen, weg. Ob dies der Fall ist, eine auf Sachverhaltsebene zu klärende Tatfrage.

Zu diesem Zwecke waren Ablauf, Gestaltung und Ziele der berufungsgegenständlichen Bildungsmaßnahme ("Ausbildung zum Coach") genau zu durchleuchten.

In diesem Zusammenhang stellte sich aus ho. Sicht zunächst die Frage, mit welchen Vorstellungen der immer mehr an Bedeutung gewinnende Begriff des "Coaching" in der heutigen Gesellschaft besetzt ist.

Nach allgemeiner Definition (siehe www.wikipedia.de ) ist "Coaching" die lösungs- und zielorientierte Begleitung von Menschen, vorwiegend im beruflichen Umfeld, zur Förderung der Selbstreflexion sowie der selbstgesteuerten Verbesserung der Wahrnehmung, des Erlebens und des Verhaltens. Der Coach begleitet den Klienten bei der Realisierung eines Anliegens oder der Lösung eines Problems. Ziel des Coachings im beruflichen Kontext ist vor allem die Verbesserung der Lern- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Ressourcen des Klienten. Die engere Definition versteht darunter nur das Coaching von Führungskräften, die weitere zusätzlich auch Beratungsformen wie Fachberatung oder Schulung.

Im Vordergrund steht bei der Coaching-Tätigkeit aufgrund dieser Definition somit nicht die Persönlichkeit des Coachs selbst, sondern jene des Menschen, den er begleitet.
Hauptziel eines Coachings ist es, die in der (den) von ihm begleiteten Person(en) = Coachee(s) schlummernden Kompetenzen zur Entfaltung zu bringen.

Im Kursprogramm des WIFI wird im Zusammenhang mit dem Lehrgang "Ausbildung zum Coach" das "Coaching" als berufsbezogene Beratung beschrieben, wobei hier unter anderem vor allem eine personenzentrierte Begleitung (Einzel-, Gruppen-, Teamcoaching), Impulsgebung zur Persönlichkeitsentwicklung und Hilfestellung zur Eigenverantwortung und zielorientiertem Handeln zu verstehen sei.
Die Ausbildung wendet sich an alle, die an Coaching glauben und eine Entwicklung in Gang bringen wollen, zB Projektleiter, Personal- und Ausbildungsverantwortliche, Trainer und Lehrer. Sie soll die Schlüssel- und Schrittmacherqualifikationen und Werkzeuge für personen- und organisationszentriertes Intervenieren vermitteln. Es werde - so das Programm - gezeigt, wie ein Coachingauftrag angepackt und geleitet werden müsse, um beim Coachee gezielte Prozesse auslösen und begleiten zu können. Dabei würden auch psychologische Methoden (zB Selbstmanagement, Stressbewältigungstechniken etc.) erlebt und eine Erweiterung der persönlichen Kompetenz.

Aus diesen Ausführungen ist zu folgern, dass die Ausbildung in erster Linie auf eine Arbeit mit Dritten (Coachee) und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet war. Mit dem damit verbundenen Erlernen psychologischer Methoden war aber natürlich auch eine Erweiterung der persönlichen Kompetenzen und Fähigkeiten des Coachs selbst verbunden, was aber bis zu einem gewissen Grad eine logische Konsequenz der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten ist und insoweit nicht schädlich sein kann (siehe hiezu auch Renner in SWK 33/2008, S 883, unter Verweis auf BFH 28.8.2008, BFH VI 44/04).

Um ergründen zu können, in welchem Ausmaß die gegenständliche Ausbildung der Entwicklung persönlicher Komponenten des Bw's (als Coach!) gewidmet gewesen war, war der Inhalt der einzelnen Module, wie er im Ausbildungsprogramm detailliert dargelegt ist, zu überprüfen.

Daraus ergab sich, dass die einzelnen Themen bzw. Problemstellungen und Ziele der Module in überwiegendem Ausmaß tätigkeitsspezifische Fragestellungen betrafen, die sich mit Zielen, Inhalt, Arten und Ablauf von Coaching-Prozessen beschäftigten (Modul 1 - Überblick und Rahmen des Coaching-Prozesses: Inhalt, Umfang und Ziele des Coachings, Abgrenzungen zu anderen Disziplinen, Coachprofil, Systematische Betrachtung und Organisation des Coaching-Projektes; Modul 2 - Auftragsdynamik: Anfang und der Kontrakt, Psychologischer Vertrag, Abgrenzung zu anderen Beratungsstilen; Modul 3 - Einzelcoaching: Maßgeschneiderte Interventionen, Methoden des Einzelcoachings, Problemlösungsmodelle; Modul 4 - Konfliktmanagement: Projektionen und Übertragungen, Problematische Teamsitzungen; Modul 5 - Gruppen- und Teamcoaching: Gruppenführung, Interventionsmethoden, Metapherncoaching; Modul 7 - Struktur des Coachingprozesses und Abschluss: Zwischenschritte im Coachingprozess, Prozessstrukturen erkennen; Modul 8 - Projektarbeit, Projektpräsentation, Fachgespräch - Thema der Projektarbeit: "Wobei kann Coaching in der Schule sinnvoll eingesetzt werden?"). Nur vereinzelt (so etwa z.T. im Modul 6: Persönliche Standortbestimmung - Persönliche Stärken und Schwächen) fanden sich Themen, die unter Umständen auch auf eine Bereicherung der Persönlichkeit der Kursteilnehmer hindeuten hätten können.

In Anbetracht dieser Darstellung musste ein objektiver Betrachter aber zu dem Schluss kommen, dass bei der streitgegenständlichen Ausbildung zum Coach die persönlichkeitsbildenden Komponenten, die mit einer psychologischen Schulung in einem gewissen Ausmaß unweigerlich verbunden sind, gegenüber der Vermittlung berufsspezifischer Fertigkeiten von den Zielen, dem Ablauf und der Gestaltung her jedenfalls in den Hintergrund traten.

Dass diese Fertigkeiten für mehrere Berufsgruppen von Nutzen sind, ist - wie oben beschrieben und vom Finanzamt in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahrens nochmals eingewendet - seit der Neuformulierung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 für diese Annahme nicht schädlich.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22.9.2005, 2003/14/0090, wonach nunmehr auch "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können".
Diese Auffassung hat der VwGH auch in seinem zu dieser Rechtslage ergangenen Erkenntnis vom 3.11.2005, 2003/15/0064, bestätigt. Unter Hinweis auf die zur Regierungsvorlage ergangenen Erläuterungen wird darin weiter ausgeführt, dass nur jene Bildungsmaßnahmen (nach wie vor) nicht abzugsfähig sein sollten, die allgemein bildenden Charakter haben sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, etc.).

Die enge Verknüpfung der Ausbildung mit der beruflichen Tätigkeit des Bw's zeigt im gegenständlichen Fall auch besonders das gewählte Thema der Projektarbeit, das sich mit dem Einsatz von Coaching in der Schule beschäftigte und damit die Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit des Bw's unterstrich.

Dass die Ausbildung zum Coach vom WIFI in Zusammenarbeit mit einer NLP-Institution angeboten wurde, konnte aufgrund obiger Erwägungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung kein anderes Bild ergeben. Werden nämlich im Rahmen eines umfassenden Lehrganges neben zahlreichen anderen Lehrinhalten u.a. auch NLP-Aspekte berücksichtigt, steht der Anerkennung von Werbungskosten die Tatsache nicht entgegen, dass typische NLP-Kurse (wie NLP Practitioner-Kurse) eine berufsspezifische Wissensvermittlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht aufzeigen. Vielmehr muss im konkreten Fall geprüft werden, inwieweit die Lehrinhalte geeignet waren, eine auf die betreffende Berufsgruppe zugeschnittene Fortbildung darzustellen (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160; siehe hiezu auch Renner, a.a.O., S 882 unter Hinweis auf die Verwaltungspraxis und Entscheidungen des UFS).
Gerade aber eine solche Prüfung hat im gegenständlichen Fall gezeigt, dass den vermittelten Lehrinhalten diese Eignung zukam.

Den Ausführungen der Amtspartei ist zwar zuzubilligen, dass Coaching in Fällen, in denen ein "Beziehungsgefälle" herrscht, wie dies etwa zB auch bei firmeninternen Coaching durch Vorgesetzte der Fall ist, in Fachkreisen umstritten ist. Dies kann aber nicht die Schlussfolgerung zulassen, dass im Rahmen einer Coaching-Ausbildung angeeignete professionelle Vorgangsweisen bei einem Lehrer keine einschlägige psychologische Schulung darstellen, zumal sich die Gesellschaft von dessen pädagogischen Fähigkeiten auch immer mehr erwartet, die Motivation der ihm anvertrauten Schüler (gleich, in welchem Fach!) zu wecken.

Dass aber jegliche Art der psychologischen Ausbildung für Zwecke der Schülermotivation und Förderung persönlicher Kompetenzen der Schüler, wie es auch die Beratungsform des Coachings immer mehr wird, vom Berufsbild eines Lehrers umfasst ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis (VwGH 29.11.1994, 90/14/0215) ausgesprochen und hat in Zeiten entsprechender gesellschaftlicher und medialer Forderungen umso mehr Geltung.
Wie Internet-Recherchen (siehe Google-Suche, Stichworte "Lehrer* und Coach*") ergaben, wird in der heutigen Gesellschaft das Bild des Lehrers bzw. Pädagogen auch immer mehr mit jenem eines "Coach" verbunden. Der Coach nimmt seine lehrende Funktion einerseits aufgrund seiner großen Erfahrung wahr, andererseits aber auch durch seine Fähigkeit, andere bei der Bewältigung von komplexen Situationen zu unterstützen.

Insgesamt war auf Grund obiger Erwägungen davon auszugehen, dass die gegenständliche Bildungsmaßnahme jedenfalls in erster Linie einschlägige psychologische Kenntnisse in Bezug auf die Förderung von Motivation und persönlichen Kompetenzen dritter Personen (im gegebenen Fall auch Schülern) vermittelte und insofern einer psychologischen Schulung im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 29. November 1994, 90/14/0215, gleichzusetzen war.
Der streitgegenständlichen Coaching-Ausbildung konnte daher die berufliche Bedingtheit nicht abgesprochen werden.

Steht aber eine berufliche Bedingtheit der Aufwendungen fest, kommt es für Zwecke der Beurteilung als Werbungskosten nicht darauf an, ob die Fortbildungskosten unvermeidbar waren oder freiwillig auf sich genommen wurden (siehe soeben zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Die strittigen Aufwendungen aus dem Titel der "Ausbildung zum Coach" waren daher als Werbungskosten anzuerkennen und dem Berufungsbegehren hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2006 stattzugeben.

Die Werbungskosten laut Berufungsentscheidung für das Jahr 2006 wurden demnach folgendermaßen berechnet:

Werbungskosten laut angefochtenem Bescheid

1.757,97 €

+ Aufwendungen/Coachingausbildung

2.406,10 €

Werbungskosten laut Berufungsentscheidung

4.164,07 €

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt (ESt 2006)

Linz, am 18. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Coach, Coaching-Ausbildung, Lehrer, Werbungskosten, Ausbildungskosten, Fortbildungskosten, psychologische Bildungsmaßnahmen, Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung, Notwendigkeit, berufliche Bedingtheit

Verweise:

VwGH 29.11.1994, 90/14/0215
VwGH 17.09.1996, 92/14/0173
VwGH 15.04.1998, 98/14/0004
VwGH 27.06.2000, 2000/14/0096
VwGH 26.11.2003, 99/13/0160
VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090
VwGH 03.11.2005, 2003/15/0064
VwGH 28.05.2008, 2006/15/0237

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