UFS RV/2785-W/10

UFSRV/2785-W/102.2.2011

Kein Alleinerzieherabsetzbetrag für Ehefrau bei nicht dauernd getrennter Lebensführung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 beanspruchte die Bw. den Alleinerzieherabsetzbetrag und machte Versicherungsprämien, Aufwendungen zur Wohnraumsanierung sowie Kirchenbeiträge im Gesamtbetrag von € 6.132 als Sonderausgaben geltend.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 in der Höhe von € -295,16 fest, wobei es die geltend gemachten Sonderausgaben berücksichtigte, den Alleinerzieherabsetzbetrag jedoch nicht gewährte.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte die Bw. sowohl ihren Antrag auf Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2008 sowie ihren Antrag auf Berücksichtigung der Sonderausgaben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und begründete dies damit, dass die Bw. im Veranlagungsjahr 2008 mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner gelebt habe. Die Sonderausgaben seien bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 beantragte die Bw. die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte in ihrem Vorlageantrag vor, dass sie im Jahr 2008 trotz des Status "verheiratet" mehr als sechs Monate von ihrem Mann getrennt gemeinsam mit ihrem Kind gelebt habe. Ihre Meldedaten würden sich wie folgt darstellen:

1.1.2008 bis 16.6.2008: gemeinsamer Wohnsitz in H

Ab 17.6.2008 sei die Bw. von ihrem Mann getrennt lebend und gemeldet gewesen, getrennter Wohnsitz in K.

Ab 18.12.2008: Wieder gemeinsamer Wohnsitz.

Daraus ergäbe sich, dass die Bw. während 184 Tagen (14 Tage im Juni 2008, 5 Monate Juli bis November 2008 sowie 17 Tage im Dezember 2008) von ihrem Ehepartner getrennt - und nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz - gelebt habe. Dies sei mehr als die Hälfte von 366 Tagen.

Des Weiteren wiederholte die Bw. ihr Vorbringen betreffend ihre Sonderausgaben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, wobei Alleinerzieher ein Steuerpflichtiger ist, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages muss ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG vorhanden und die Sechsmonatsfrist erfüllt sein. Als negative Anspruchsvoraussetzung ist normiert, dass der Alleinerzieher nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben darf.

Im vorliegenden Fall besteht im Wesentlichen Streit darüber, ob die verheiratete Bw. im Jahr 2008 die Anspruchsvoraussetzungen einer Alleinerzieherin im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG erfüllte und ihr deshalb für dieses Kalenderjahr der beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht (Ansicht der Bw.) oder ob vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ausgegangen werden kann (Ansicht des Finanzamtes).

Laut Angaben der Bw., welche mit den Auskünften des Zentralen Melderegisters des Bundesministeriums für Inneres übereinstimmen, haben die Bw. und ihr Ehegatte bis zum 17. Juni 2008 einen gemeinsamen Wohnsitz in H bewohnt. Danach habe das Ehepaar für den Zeitraum von 6 Monaten an unterschiedlichen Wohnsitzen gelebt. Seit dem 18. Dezember 2008 wohne es erneut an einem gemeinsamen Wohnsitz in K.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verheiratete Personen nur dann Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (vgl. Doralt, EStG, Kommentar, Band III, § 33 Tz 31 und Tz 35; Jakom, EStG § 33, Tz 36). Eine aufrechte Ehe - die im vorliegenden Fall unbestritten vorliegt - spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung; es ist den Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen. Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (VwGH 22.10.1997, 95/13/0161). Die für ein Leben in Gemeinschaft zu fordernde "Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" kann durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein (nochmals VwGH 22.10.1997, 95/13/0161; ähnlich VwGH 30.6.1994, 92/15/0212). Ein dauerndes Getrenntleben ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verlässt und - getrennt von seinem Ehepartner ohne wieder eine eheliche Gemeinschaft mit diesem aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer anderen Wohnung verbringt (VwGH 15.2.1984, 83/13/0153).

Bei einer nach dem Willen der Eheleute nicht auf Dauer angelegten räumlichen Trennung bleibt der gemeinsame Haushalt wirtschaftlich gesehen aufrecht. Im Regelfall ist die Absicht der Ehegatten maßgeblich, ob sie nun vorübergehend oder auf Dauer getrennt leben.

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. weder behauptet noch nachgewiesen, dass kein einvernehmlicher Wille zur Fortführung ihrer Ehe bestanden habe und die Ehegatten die Absicht gehabt hätten, künftig dauernd getrennt zu leben.

Allein aus der Tatsache, dass die Eheleute vorübergehend zwei verschiedene Wohnsitze bewohnten, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Ehepartner nicht in Gemeinschaft lebten, denn auf die Anzahl der Wohnsitze der Ehepartner kommt es insofern nicht an, als auch mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an einem anderen Wohnsitz keine dauernde Trennung bewirken (vgl. Doralt, EStG, § 33 Tz 31).

Vielmehr ist der Umstand, dass die Ehegatten seit dem 18. Dezember 2008 wieder einen gemeinsamen Wohnsitz bewohnen, als Nachweis dafür anzusehen, dass es sich bei der Trennung lediglich um eine vorübergehende und nicht um eine dauerhafte Trennung gehandelt hat und der Wille zur gemeinsamen Lebensführung nach wie vor besteht.

Aus diesem Grund konnte der Alleinerzieherabsetzbetrag für das Jahr 2008 nicht berücksichtigt werden.

Betreffend den in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 gestellten und sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag wiederholten Antrag auf Berücksichtigung von Versicherungsprämien (in der Höhe von € 144,84), Aufwendungen zur Wohnraumsanierung (in der Höhe von € 5.840)sowie Kirchenbeitrage (in der Höhe von € 147,24) als Sonderausgaben gemäß § 18 EStG ist darauf hinzuweisen, dass diese seitens des Finanzamtes bereits im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 19. Februar 2010 zu Recht berücksichtigt wurden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 2. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

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