Vertreterpauschale bei einem im Außendienst tätigen Bankangestellten
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 25. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom 30. März 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw (Berufungswerber) ist Angestellter. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte er das Werbungskostenpauschale für Vertreter geltend. Aus einer Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17. März 2010 geht hervor, dass der Bw als Außendienstmitarbeiter (Betreuer) in Tirol tätig ist. Zu seinen Aufgaben gehören ua. die Kundenakquise und die Geschäftsanbahnungen von neuen A.
Mit Ausfertigungsdatum 30. März 2010 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. Nach Meinung des Finanzamtes übe der Bw keine ausschließliche Vertretertätigkeit aus, weshalb das Werbungskostenpauschale nicht berücksichtigt werden könne.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 25. April 2010 fristgerecht berufen. Der Berufung wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 16. April 2010 beigelegt. Diese Bestätigung deckt sich mit jener vom 17. März 2010. Darüber hinaus wurde noch nachstehende Ausführung getätigt:
"Sein Dienstsitz ist sein Wohnsitz, so dass es sich bei seinem Aufgabengebiet um eine überwiegende Außendiensttätigkeit handelt, die ausschließlich als reine Vertretertätigkeit ausgeübt werden kann."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 27. April 2010 wurde ausgeführt, aus den vorgelegten Bestätigungen lasse sich keine ausschließliche Vertretertätigkeit ableiten. Eine Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sei, zähle nicht als Vertretertätigkeit.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 wurde fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Dem Vorlageantrag wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 5. Mai 2010 beigeschlossen. Diese Bestätigung enthält folgende Tätigkeitsbeschreibung:
"Herr C ist ausschließlich im Außendienst tätig und mit der Akquise von neuen A1, der Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen sowie der Betreuung unserer A1 beschäftigt."
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 29. Juli 2010 wurde der Bw auf die Widersprüche in den diversen Bestätigungen aufmerksam gemacht und ersucht, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Vertreterpauschales durch Vorlage von Fahrtenbüchern, Reiserechnungen, Terminkalendern, Aufzeichnungen über Kundenbesuche udgl. nachzuweisen.
Dem Finanzamt wurden Kopien von Reiseaufzeichnungen (Fahrtenbuch) vorgelegt. Die Ruprik "Reisezweck, ggf. A2, Gesprächspartner" enthält nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen (zB: D, Meeting, G-Besuch, Strategiemeeting H, Meeting J, Schulung J etc.). Der Bw wurde daher gebeten, den Reisezweck näher zu erläutern. Diesem Ersuchen wurde mit dem Hinweis auf das Geheimnis nicht entsprochen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
2.) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. Nr. 382/2001) lautet in den für dieses Berufungsentscheidung maßgeblichen Teilen wie folgt:
"§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 9. Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Tätigkeit erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. ... § 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)".
3.) Der Arbeitnehmer muss eine ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Nachdem der Verordnungstext von einer ausschließlichen Vertretertätigkeit spricht, ist dieser Begriff nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates eng auszulegen. Ein "weiter" Vertreterbegriff ist mit dem Verordnungstext nicht in Einklang zu bringen.
4.) Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
5.) Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG) Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit). Der Abschluss von Geschäften im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers muss eindeutig im Vordergrund stehen (Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 66).
6.) Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. Vorhalt vom 6. Dezember 2010) wurde der Bw ersucht, das Berufsbild eines Betreuers zu beschreiben. Weiters wurde er gebeten, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten "Kundenakquise, Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und Betreuung von A1" detailliert zu beschreiben. Ferner wurde der Bw ersucht, die von ihm angeworbenen A1 aufzulisten und die bezüglichen Verträge vorzulegen.
Der Bw wurde auch mit dem Umstand konfrontiert, dass nach den Angaben auf der Homepage seines Arbeitgebers, dieser in Österreich den X über a- A1 und über X1-Fachgeschäfte vertreibe. Der X2 sei in Österreich bei rund 40 Y und Z erhältlich. Aufgrund der Pressemitteilungen sei daher davon auszugehen, dass die Vergabe durch die A1 bzw. Fachgeschäfte erfolge. Der Bw wurde daher gebeten darzulegen, welche Aufgaben er überhaupt im Zusammenhang mit dem Abschluss von A21 wahrnehme. Weiters wurde ersucht mitzuteilen, ob der Bw überhaupt Verträge abschließe oder etwa ausschließlich die A1 und Fachgeschäfte betreue.
Schlussendlich wurde der Bw auch ersucht, seine Reiseaufzeichnungen näher zu erläutern. Für den Fall, dass der Bw nach wie vor die Meinung vertrete, dass eine nähere Beschreibung seiner Tätigkeiten laut Fahrtenbuch dem Geheimnis unterliege, wurde er gebeten darzulegen, aus welchen Gründen dies zutreffen soll.
7.) Der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates blieb unbeantwortet. Der Bw hat somit den Nachweis nicht erbracht, dass seine Tätigkeit als Betreuer1, die er laut Dienstvertrag vom 1. Oktober 2008 ausübt, einer Vertretertätigkeit gleichzusetzen ist.
8.) Dass der Bw im Jahr 2009 eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausgeübt hat, kann auch nicht aus den diversen Bestätigungen des Arbeitgebers abgeleitet werden.
In der Bestätigung vom 17. März 2010 wurde nur dargelegt, dass zu den Tätigkeiten des Bw ua die Kundenakquise und Geschäftsanbahnungen von neuen A gehören.
In der Bestätigung vom 16. April 2010 wurde ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw um eine überwiegende Außendiensttätigkeit handle, die ausschließlich als reine Vertretertätigkeit ausgeübt werden könne.
In der Bestätigung vom 5. Mai 2010 wurden drei Tätigkeitsfelder (Akquise von neuen A1, Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und Betreuung von A1) angeführt. Diese Tätigkeitsgebiete wurden weder näher beschrieben noch zeitlich quantifiziert.
Die sehr vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen in den diversen Arbeitgeberbestätigungen stellen somit keinen Nachweis einer ausschließlichen Vertretertätigkeit des Bw dar.
9.) Abschließen sei noch erwähnt, dass in den vorgelegten Reiseaufzeichnungen des Jahres 2009, der Reisezweck "Akquise" und "Vertragsunterfertigung" nur sporadisch aufscheint (27.1.: Akquisation, G -Besuch, 6.2.: Akquise, 19.2.Vertragsunterfertigung, 19.Büro, Akquise, 15.4.: Akquise, G -Besuch, 29.4.: Akquise, 5.5.: G-Besuch, Akquise, 8.7.: G1 - Vertrag unterschreiben).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 18. Jänner 2011
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |