UFS RV/0517-F/10

UFSRV/0517-F/104.1.2011

Aufwendungen für Badereisen nach Ungarn als Kurkosten absetzbar?

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 22. Oktober 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 1. Oktober 2010 betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 führte der Berufungswerber aus, erstens habe das Finanzamt die von ihm geltend gemachte außergewöhnliche Belastung nicht berücksichtigt, zweitens sei unter dem Titel der Sonderausgaben nur der Pauschbetrag anstelle des Betrages von 730,00 € in Ansatz gebracht worden, drittens sei der Kirchenbeitrag in Höhe von 200,00 € unberücksichtigt geblieben.

Im Hinblick auf die außergewöhnliche Belastung erläuterte er näher, er beantrage die steuerliche Berücksichtigung der ihm tatsächlich für die eigene Behinderung erwachsenen Kosten in Höhe von 5.447,92 €, wobei er bereits eine Haushaltsersparnis von 224,89 € abgezogen habe. Die Berücksichtigung dieser Auslagen für Kuraufenthalte im ungarischen BB möge ohne Selbstbehalt erfolgen und an die Stelle des Freibetrages wegen eigener Behinderung von 99,00 € gestellt werden.Bis zum Jahr 2003 sei eine Vorgangsweise wie die beantragte seitens der Finanzbehörden gepflogen worden. Schon seit 1994 melde er sich jeweils vor Kurantritt bei seinem hiesigen Arzt "zwecks Befürwortung", nachträglich erhalte er eine Jahresbestätigung. Er lege auch eine kurärztliche Bestätigung aus Ungarn bei.

Die im Akt aufliegende, ungarische Bestätigung trägt eine ungarische Überschrift und Namen, Wohnort und Geburtsdatum des Berufungswerbers. Der anschließende, mittels Textverarbeitung hergestellte Text lautet (Anm: Schreiben in Kopie):

"ME, geb. 1941, kommt seit vielen Jahren in das BB um Sitzbäder zu erhalten. Andere Verschreibungen wie Massagen oder Ähnliches zeigen keine Wirkung. Herr M meldet sich nach Ankunft, wenn er in B ankommt bei uns zur kurärztlichen Untersuchung und Kuranleitungen sowie zur Schlussuntersuchung. Im Jahr 2009 war er in der Ordination zu nachstehenden Zeiten: 4.1.09, 26.2.09, 3.3.09, 27.7. (? wegen Überschreibung nicht eindeutig erkennbar ) 09, 29.7.09, 24.8.09, 29.8.09, es folgt eine weitere Zahl, die nicht erkennbar ist, da sie auf der Kopie "abgeschnitten" wurde.

Datiert ist das Schriftstück mit "2010.08.13". Darunter, vorgedruckt: "P.H. Dr. SZ". Ein Rundstempel trägt eine Unterschrift. Ein anderer Stempel lautet: "Familia Doktor" , verbunden mit einer Adresse in BB.

Des weiteren findet sich im Akt ein "Ärztliches Attest" des Hausarztes Dr. JF aus X datiert mit 2. Februar 2010. Darin "berichtet" der Arzt gleichlautend wie in den Vorjahren, dass sich BB für den von ihm als Hausarzt betreuten Berufungswerber auch im Jahr 2008 wieder als einzig sinnvoller Kurort erwiesen habe. Anschließend erfolgt die Auflistung von 6 "Kuraufenthalten", die eine Dauer von 4 bis 14 Tagen umfassen.

Die Berufung wurde der Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorerst ist ein weiteres Mal auf die den analogen Sachverhalt für 2004 betreffende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0233-F/05 vom 10.2.2006 zu verweisen, die infolge Beschwerdeerhebung durch den Berufungswerber vom Verwaltungsgerichtshof überprüft und vollinhaltlich bestätigt wurde, dh, seine Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120). Weiters wird auf die Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates RV/0251-F/08 hinsichtlich 2005 und 2006 sowie RV/0316-F/09 hinsichtlich 2007 Bezug genommen.

Die erschöpfenden Ausführungen in den zitierten Entscheidungen haben unumschränkte Geltung für die streitgegenständliche Berufungsentscheidung.

Zur kurärztlichen Bestätigung aus Ungarn wird ausgeführt:

Zu den Beweismitteln iS des § 166 BAO zählen die Urkunden. Man unterscheidet öffentliche und Privaturkunden. Die Aussagekraft eines Beweismittels ist von der Behörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, wobei es Ausnahmen hievon für öffentliche Urkunden gibt. Nach § 294 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern stammen. Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegen Privaturkunden der freien Beweiswürdigung (vgl. Ritz, BAO³, §§ 167, 168 mit Hinweisen auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Tz 345).

Das vom Berufungswerber als "kurärztliche Bestätigung" eingereichte Schreiben stellt eine Privaturkunde dar. Es lässt sich aus ihr nicht erkennen, um welchen (Fach-)Arzt es sich bei Dr. SZ handelt und inwieweit dieser als Kurarzt autorisiert ist (Familia Doktor?). Weiters weist das Schreiben Überschreibungen auf, ist zum Teil in ungarischer Sprache abgefasst und liegt lediglich in Kopie vor. In formaler Hinsicht fallen daher bereits einige Mängel auf, die an der Unbedenklichkeit des Schriftstückes Zweifel aufkommen lassen. Dennoch wird seitens des Unabhängigen Finanzsenates auf den inhaltlichen Teil Bezug genommen: Geht man davon aus, dass der Berufungswerber zutreffenderweise jeweils bei Beginn und Beendigung seines BB - Aufenthaltes einen Arzt aufgesucht hat, der ihn untersucht und mit ihm über die Sitzbäder gesprochen hat, so handelt es sich hiebei noch nicht um eine nachweislich kurmäßig geregelte Tages- und Freizeitgestaltung in einer Kurinstitution, wie es der VwGH verlangt (VwGH 2006/15/0120 mit Hinweis auf VwGH 98/15/0123). Eine sonst gegenüber den Vorjahren abweichende Gestaltung seines Aufenthaltes hat der Berufungswerber nicht behauptet und finden sich im Akt auch keine Hinweise darauf, dass er etwa in einem anerkannten Kurhotel abgestiegen wäre. Vielmehr liegt, wie schon bisher immer, eine Aufstellung von Kilometergeldern, Tagessätzen à 26,60 €, Nächtigungsgebühren à 26,60 €, Eintritten in das Bad à 6,15 €, Auslagen für Liegen à 2,30 € im Akt auf. Es ist daher davon auszugehen, dass er nach wie vor seine Reisen nach BB in Eigenregie plant und gestaltet.

Im Übrigen widerspricht sich der Berufungswerber mit seiner nunmehr - wie schon erstmals für 2008 - eingereichten Bestätigung, wonach er sich jeweils bei Ankunft in BB bei dem Kurarzt melde, selbst. In der mündlichen Verhandlung vom 8.2.2006 betreffend Einkommensteuer 2004 (RV/0233-F/05) hat er nämlich über Befragung durch die die Verhandlung leitende Referentin zu Protokoll gegeben:

"Können Sie eine kurärztliche Untersuchung, eine kurärztliche Überwachung und einen Therapieplan nachweisen? Eine kurärztliche Untersuchung und Überwachung findet in Ungarn nicht statt. Ich weiß aus Erfahrung, in welchem Umfang mir die Aufenthalte im Wasser gut tun und teile mir meine Anwendungen selbst ein. Auch ein befreundeter Arzt in Österreich hat mir geraten, es so zu halten, wie ich mich wohlfühle"

An anderer Stelle hat er im Akt angegeben, sein Hausarzt kenne ihn und sein Leiden besser als jeder Kurarzt und werde von ihm auch vor und nach seinen Reisen aufgesucht.

Im Weiteren fällt auf, dass der Berufungswerber, der sich laut Aktenlage seit 1.2.2006 in Pension befindet, seine Reisen nach Bad Bük nach wie vor u.a. in der sommerlichen Haupturlaubszeit sowie in der Weihnachtszeit lagert: 2006 u.a. 6.7. bis 9.7. und 20.12.06 bis 4.1.07, 2007 u.a. 15.6. bis 20.6., 23.7. bis 29.7. und 20.12.07 bis 4.1.08, 2008 u.a. 9.8. bis 17.8. und 21.12.08 bis 4.1.09, 2009 u.a. 25.7. bis 29.7., 23.8.bis 30.8. und 22.12. bis 31.12. Das anlässlich der Abhandlung seines Falles für das Streitjahr 2004 verwendete Argument, er müsse sich nach den Betriebsferien richten (schon damals ein untaugliches, da sich Leidensschübe naturgemäß nicht nach Betriebsurlauben richten), ist hier umso weniger zugkräftig. Vielmehr ist ein starkes privates Interesse erkennbar, den Sommerurlaub und die Weihnachtszeit in BB zu verbringen.

Nach allen obenstehenden Ausführungen kann das für 2009 eingereichte Schreiben - ein gleichlautendes, handschriftliches Schriftstück wurde erstmals für 2008 eingereicht - bestenfalls als Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert werden. Die Absicht des Berufungswerbers ist es offensichtlich, seiner langjährigen Verantwortung damit eine neue Wendung geben und Beweis für einen kurmäßig geregelten Ablauf seiner Aufenthalte in Bad X zu erbringen. Dieser Beweis ist aus den dargelegten Gründen nicht geglückt.

Resümierend ist aus den die Jahre ab 2004 betreffenden, alljährlich wieder erhobenen Berufungen erkennbar, dass es dem Berufungswerber an Akzeptanz für die fundierte und höchstgerichtlich bestätigte Entscheidung RV/0233-F/05 vom 10. 2. 2006 (i. Vbdg. mit VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120) fehlt. Darüber hinaus ist er nicht bereit, zur Kenntnis zu nehmen, dass jede auf den Prinzipien eines Rechtsstaates beruhende Behörde selbstverständlich verpflichtet ist, von einer als unrichtig erkannten Verwaltungsübung augenblicklich abzugehen.

Nur der Vollständigkeit halber ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates aber auch festzuhalten, dass der Berufungswerber auf wesentliche, in der oben zitierten Berufungsentscheidung ausführlich dargelegte Punkte in seinen nachfolgenden Berufungen nie eingegangen ist, etwa:

Der Berufung war insoweit Folge zu geben, als die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung sowie der Kirchenbeitrag zu berücksichtigen waren. Weiters wurde ein Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 in Ansatz gebracht.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am 4. Jänner 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH, 2006/15/0120
VwGH, 98/15/0123

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