Auslegung einer Zollanmeldung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0018 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. vom 29.08.2013 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Mag. Josef Gutl und Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vom 1. Oktober 2009 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 22. September 2009, Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben nach der am 10. November 2010 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert:
Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 29. Juni 2009, Zahl: bb, wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 29. Juni 2009, Zahl: bb, wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin (Bf.) habe Luftbefeuchter der Typen AX 220, AX 250, AX 400 und LB 420 sowie Kapseldispenser Capstore der zollamtlichen Überwachung entzogen. Für die Bf. sei daher gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2923/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Zollschuld in der Höhe von € 43.959,21 (Zoll [A00]: 4.523,88; EUSt [B00]: 39.435,33) entstanden. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 56,63. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, seien zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Die Zollanmeldung müsse hinsichtlich der Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen. Dabei handle es sich um die handelsüblichen Angaben betreffend die Bezeichnung der Ware und die Warenmenge. Die Warenbezeichnung müsse so genau sein, dass sie den Zollbehörden die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige zolltarifliche Einreihung der Ware ermögliche. Im Zuge einer Betriebsprüfung/Zoll seien unrichtige Angaben betreffend die Warenbeschaffenheit und die Warennummern festgestellt worden. Für diese Waren seien daher keine Zollanmeldungen abgegeben worden. Die vorliegenden Anmeldungen würden andere, nicht vorhandene Waren erfassen. Die tatsächlich gestellten Waren seien nicht überlassen und folglich der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Für die Bf. sei daher die Eingangsabgabenschuld entstanden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 3. Juli 2009. Die Bf. führte im Wesentlichen aus, Luftbefeuchter könnten unter dem Begriff "Elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenheizen oder zu ähnlichen Zwecken" subsumiert werden. Beim Kapseldispenser handle es sich um drehbare Ständer aus rostfreiem Stahl, solche seien von der Bezeichnung "andere Waren aus Eisen oder Stahl, andere" erfasst. Die Waren seien ordnungsgemäß angemeldet worden und die Bf. habe vom Zollamt die Freigabe erhalten. Der Tatbestand einer Vorenthaltung der Überwachung von zollamtlichen Gütern sei daher völlig haltlos und werde daher zurückgewiesen. Der Vorwurf könne schon deswegen nicht aufrecht erhalten werden, da aufgrund der vorgeworfenen Tarifierung höhere Zollabgaben als nunmehr vorgeschrieben entrichtet worden seien. Eine Vorenthaltung von Einfuhrgegenständen gegenüber der Zollbehörde entbehre jeglicher Grundlage.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 22. September 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, gemäß Art. 203 ZK entstehe eine Einfuhrschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde. Eine Betriebsprüfung/Zoll beim Warenempfänger habe ergeben, die nachfolgend angeführten Waren hätten in den freien Verkehr übergeführt werden sollen. Bei den Luftbefeuchtern LB 420 und AX 400 handle es sich um solche mit eingebautem Motor. Diese seien als andere elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor in die Position 8509 8000 00 einzureihen. Die Luftbefeuchter AX 220 und AX 250 hätten über keinen Motor verfügt und seien daher in die Position 8424 8900 00 einzureihen. Bei den Kapseldispensern handle es sich um drehbare Ständer aus rostfreiem Stahl zur Aufbewahrung von Kaffeekapsel. Als solche würden sie vor allem im Haushalt als Zubehör zu Kaffeemaschinen verwendet werden. Dem Tarifwortlaut und den allgemeinen Tarifierungsvorschriften zufolge sei daher eine Einreihung in die Position 7323 9390 90 vorzunehmen.
Bei einer Einreihung von Luftbefeuchtern als andere Elektroheizgeräte und von Kapseldispensern als andere Waren aus Eisen oder Stahl könne von einer berichtigbaren fehlerhaften Zollanmeldung keine Rede mehr sein. Die in den Zollanmeldungen angegebenen Warenbezeichnungen seien weder eine handelsübliche Bezeichnung, noch ein allgemein gebräuchlicher Oberbegriff. Die der Zollstelle gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser hätten daher nicht als von der jeweiligen Zollanmeldung erfasst angesehen werden können. Auf Grund der präzisen, aber irreführenden Angabe zur Warenbeschaffenheit sei eine eindeutige Identifizierung der Ware und damit zusammenhängend eine Zuordnung der Zollanmeldung nicht möglich. Die Bf. habe daher anstatt der gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser andere, nicht vorhandene Waren erklärt. Mangels Abgabe einer Zollanmeldung für die gestellten Waren sei eine Überlassung für diese nicht erteilt worden. Durch das Wegbringen dieser Waren vom zugelassenen Warenort seien diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Oktober 2009. Die Bf. beantragt die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Dreiersenat und bringt abermals vor, die Bezeichnungen "elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrisches Gerät zum Raum- oder Bodenheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegerät zur Haarpflege oder zum Händetrocknen" oder "elektrisches bzw. elektromechanisches Haushaltsgerät" würden Luftbefeuchter umfassen. Unter Hinweis auf die Erwägungsgründe werde klar, dass Luftbefeuchter im Haushalt genutzt und mit elektrischer Energie und teils durch Sieden des Wassers betrieben würden. Bei den Kapseldispensern sei - auch unter Berücksichtigung der Prüfungsfeststellungen - eine richtige Anmeldung als andere Waren aus Eisen oder Stahl unstrittig. Eine Zollschuld nach Art. 203 ZK könne nicht entstehen, wenn die Ware im Kern richtig angemeldet worden sei. Die belangte Behörde setze sich mit dem Thema "aliud" nicht auseinander. Nicht jede Falschbezeichnung einer Ware gefährde die zollamtliche Überwachung, sondern nur eine solche, die die angemeldete Ware als solche nicht mehr identifizierbar mache. Gibt es Erkennungsmerkmale, die zur Identifizierung der angemeldeten Ware ausreichen, könne die zollamtliche Überwachung ausgeübt werden. Dabei beziehe sich die zollamtliche Überwachung primär auf die physische und nicht auf die tarifrechtliche Warenbeschaffenheit. Eine als "nullum" zu wertende Falschanmeldung liege daher nur dann vor, wenn die Abweichung der angemeldeten von der tatsächlich vorhandenen Ware krass sei. Nur bei einer gänzlich unterschiedlichen Ware liege eine "aliud-Anmeldung" vor. Die Bf. bringt weiters vor, sie habe die Anmeldung in direkter Stellvertretung abgegeben. Zollschuldner sei daher die Warenempfängerin. Die Behörde könne sich nicht unbedingt jene Person als Zollschuldner aussuchen, bei der die Eingangsabgaben am leichtesten einzutreiben seien. Anders als im Versandverfahren komme es bei der Abgabe einer Zollanmeldung in direkter Vertretung zu keiner Gesamtschuldnerschaft.
In der am 10. November 2010 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei nach der Eingabe der Warennummer der Wortlaut dieser automatisch als Warenbezeichnung übernommen worden. Die automatische Übernahme des Wortlautes der Warennummer als Warenbezeichnung sei nicht nur bei Warenanmeldungen der Bf., sondern auch bei den Anmeldungen anderer Zollbeteiligter erfolgt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unstrittig fest, dass die Luftbefeuchter der Typen AX 220 und AX 250, die über keinen eingebauten Motor verfügen, in die Warennummer 8424 8900 00, jene der Typen AX 400 und LB 420, die mit einem Motor ausgestattet sind, in die Warennummer 8509 8000 00 und die Kapseldispenser in die Warennummer 7323 9390 90 einzureihen sind.
Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Die Bf., als direkte Vertreterin der AA, gab für diese Waren folgende Warenanmeldungen ab:
Anmeldung CRN cc vom 11. Dezember 2006:
Als Warennummer wurde 8516 7070 90 erklärt.
Im Feld 31 der Anmeldung wurde - soweit es die Größe des Feldes zuließ - als Warenbezeichnung der Text der Position 8516 des Harmonisierten Systems angegeben. ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügel").
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. dd angeführt. Bei der darin enthaltenen Ware handelt es sich um Luftbefeuchter der Type LB 420 ("LB 420 Weiss Schuko") der Warennummer 8509 8000 00.
ex Anmeldung CRN ee vom 19. September 2007:
Als Warennummer wurde 7326 9098 90 angegeben.
Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben ("Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere").
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnung Nr. ff Bezug genommen. Diese umfasste unter anderem "Kapseldispenser Capstore" der Warennummer 7223 9390 90.
ex Anmeldung CRN gg vom 25. Oktober 2007:
Als Warennummer wurde 8509 8000 00 erklärt.
Als Warenbezeichnung wurde im Feld 31 der Anmeldung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben ("Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508 - andere Geräte").
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. hh angeführt. Diese umfasste "Luftbefeuchter AX 220" und "Luftbefeuchter AX 250" der Warennummer 8424 8900 00.
ex Anmeldung CRN ii vom 15. November 2007:
Als Warennummer wurde 8516 7970 90 erklärt.
Im Feld 31 der Warenanmeldung wurde - soweit es die Größe des Feldes zuließ - als Warenbezeichnung der Wortlaut der Position 8616 des Harmonisierten Systems angegeben ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Büge")
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnung Nr. mm Bezug genommen. Diese umfasste "Luftbefeuchter AX 220" und "Luftbefeuchter AX 250" der Warennummer 8424 8900 00.
ex Anmeldung CRN kk vom 17. Dezember 2007:
Als Warennummer wurde 8516 7970 90 angegeben.
Im Feld 31 der Warenanmeldung wurde - soweit es die Größe des Feldes zuließ - als Warenbezeichnung der Wortlaut der Position 8616 des Harmonisierten Systems angegeben ("Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Büge")
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnungen Nr. ll, mm und nn Bezug genommen. Die zuletzt genannte Rechnung umfasste "Luftbefeuchter AX 400" der Warennummer 8509 8000 00, Gegenstand der beiden anderen Rechnungen waren "Luftbefeuchter AX 220" und "Luftbefeuchter AX 250" der Warennummer 8424 8900 00.
ex Anmeldung CRN oo vom 27. Juni 2007:
Als Warennummer wurde 7326 9098 90 angegeben.
Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben ("Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere").
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 auf die Handelsrechnung Nr. pp Bezug genommen. Diese umfasste unter anderem "Kapseldispenser Capstore" der Warennummer 7223 9390 90.
Anmeldung CRN qq vom 28. Juni 2007:
Als Warennummer wurde 7326 9098 90 angegeben.
Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung der Wortlaut der erklärten Warennummer angegeben ("Andere Waren aus Eisen oder Stahl -andere - -andere Waren aus Eisen oder Stahl - - - andere - - - - andere").
Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter der Dokumentenreferenz N380 die bezughabende Handelsrechnung Nr. rr angeführt. Diese umfasste "Kapseldispenser Capstore" der Warennummer 7223 9390 90.
Für den Unabhängigen Finanzsenat steht aufgrund der Angaben in den oben genannten Anmeldungen fest, dass als Warenbezeichnung der Wortlaut der angegebenen Warennummer oder jener der Position des Harmonisierten Systems automationsunterstützt eingefügt worden ist.
Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die Luftbefeuchter der Typen AX 220, AX 250, AX 400 und LB 420 sowie die Kapseldispenser Capstore von den vorstehend angeführten Anmeldungen erfasst waren und damit zusammenhängend, ob für diese Waren die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK oder gemäß Art. 203 ZK entstanden ist.
Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Dies setzt voraus, dass es sich um eine ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten Ware entsprechen (Witte in Witte, Zollkodex5 Art 201 Rz 1 und 2a).
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Wird für die gestellten Waren keine Zollanmeldung abgegeben, dann werden diese nicht überlassen, denn eine solche wird gemäß Art. 73 Abs. 2 ZK nur für die Waren erteilt, die Gegenstand einer Anmeldung waren. Durch das Wegbringen vom zugelassenen Warenort werden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen waren - da Waren zu kommerziellen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 225 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) nur dann mündlich angemeldet werden können, wenn der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden - gemäß Art. 61 Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Art. 62 ZK schriftliche Zollanmeldungen abzugeben.
Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37 auszufüllen. Nach Titel I Buchstabe B) des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr die Felder 31 und 33 obligatorisch auszufüllen. Gemäß Titel II Buchstabe C) des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33 als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann.
Gemäß Art. 4 Nummer 17 ZK ist die Zollanmeldung eine Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware für ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.
Bei der Zollanmeldung handelt es sich demnach um eine (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung. Wie jede Willenserklärung bedarf die Zollanmeldung im Zweifelsfall der Auslegung, für welche in sinngemäßer Anwendung der §§ 863 Abs. 2 und 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend ist. Für die Frage, welche der gestellten Waren von der Zollanmeldung erfasst werden, kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden an. Vielmehr ist das Verständnis, das ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger, die Zollbehörde, von der Anmeldung gewinnen durfte und gewonnen hat, von entscheidender Bedeutung.
Bei dieser Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht. Die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr setzt voraus, dass diese in der entsprechenden Anmeldung wenigstens im Kern zutreffend bezeichnet worden sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung auf Grund einer Tatsachenwürdigung zu erfolgen hat (vgl BFH 27.10.2004, VII R 70/03).
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes oder des Verwaltungsgerichtshofes nimmt nur bei einer krassen Falschbezeichnung (Erdbeeren statt Butter) oder bei Vorspielung falscher Tatsachen an, dass die Ware nicht wenigstens so bezeichnet ist, dass sie unter die Anmeldung subsumiert werden kann und sich somit die Zollanmeldung nicht auf die angegebene Ware bezieht. In den gegenständlichen Fällen lag ein solcher Fall nicht vor.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung hat ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger die erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen und dabei auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Am Beginn des Interpretationsvorgangs steht zwar die wörtliche Auslegung, doch hat der Erklärungsempfänger den wahren subjektiven Willen des Erklärenden, der sich aufgrund des objektiven Erklärungsbildes ergibt, zu ermitteln. Der erkennbare subjektive Wille des Erklärenden geht dem objektiven Wortlaut vor.
Im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhrabfertigungen entsprach es offensichtlich der Verwaltungspraxis, dass im Feld 31 der Warenanmeldung - soweit es die Größe des Feldes zuließ - abweichend von den Bestimmungen des Anhangs 37 zur ZK-DVO sowie des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 nicht die Angabe einer üblichen Handelsbezeichnung erfolgte, sondern automationsunterstützt der Wortlaut der angegebenen Warennummer eingefügt wurde. Durch die Eingabe einer unrichtigen Warennummer erfolgte somit automatisch die Angabe einer unrichtigen Warenbezeichnung. Bei der Zuordnung einer Warennummer zu einer Ware handelt es sich um eine Subsumtion. Die Angabe einer falschen Warennummer begründet nicht einen Entzug der Waren aus der zollamtlichen Überwachung und führt nicht zwangsläufig zur Zollschuldentstehung.
Durch die automatische Übernahme der Warenbezeichnung (und durch den Verzicht der Zollbehörde auf die Angabe einer üblichen Handelsbezeichnung) kommt diesem Feld in Bezug auf die Frage, welche Waren tatsächlich von der Zollanmeldung erfasst sind, keine eigenständige Bedeutung zu. Für die Auslegung der Willenserklärung ist daher auf andere Faktoren zurückzugreifen. Im Zuge der Auslegung sind daher die Angaben im Feld 44 der jeweiligen Warenanmeldung zu berücksichtigen. Diese nehmen Bezug auf die den Einfuhrabfertigungen zugrunde liegenden Rechnungen. In diesen werden sowohl die Art der Ware als auch die jeweilige Type genau bezeichnet. Für einen objektiv redlichen Erklärungsempfänger (Zollbehörde), dem der Umstand der automationsunterstützten Übernahme der Warenbezeichnung aufgrund der Art und des Inhalts der Angaben im Feld 31, aufgrund der Tatsache, dass Bewilligungen im Informatikverfahren nur dann erteilt wurden bzw. werden, wenn das verwendete Zollsystem einen Testbetrieb positiv abgeschlossen hat, und aufgrund der Verwaltungspraxis bekannt war, musste daher unter Berücksichtigung der übrigen Angaben klar sein, dass die Warenanmeldungen Luftbefeuchter oder Kapseldispenser zum Inhalt haben sollten. Für einen redlichen Erklärungsempfänger liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass andere Waren als die Luftbefeuchter oder Kapseldispenser den Gegenstand der Anmeldungen bilden sollten.
In den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen lag somit eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nicht vor. Für die gestellten Luftbefeuchter und Kapseldispenser wurden Zollanmeldungen abgegeben und diese wurden gemäß Art. 73 Abs. 2 ZK zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Eingangsabgabenschuld ist daher gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden.
Gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK sind den Anmeldungen alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist. Im Fall der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Rechnung der Zollanmeldung beizufügen (Art. 218 Abs. 1 Buchstabe a] ZK-DVO). Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden (Art. 77 Abs. 2 ZK). Gemäß § 23 Abs. 4 ZollR-DG haben die Anmelder jedoch auf Anforderung der Zollbehörden die Unterlagen papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln.
Bei Kenntnis des Umstandes der automatischen Übernahme der Warenbezeichnung und der Duldung dessen durch die Zollbehörden darf sich die Zollbehörde als objektiv redlicher Erklärungsempfänger für die Beurteilung der Frage, welche Ware Gegenstand der Anmeldung ist, nicht auf die Angaben im Feld 31 zurückziehen. Diese hat vielmehr die sonstigen Angaben in der Anmeldung zu berücksichtigen und erforderlichenfalls weitere Unterlagen anzufordern.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am 1. Dezember 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 4 Nr. 17 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Zollanmeldung, Auslegung, Willenserklärung, objektiv redlicher Erklärungsempfänger, Handelsrechnung |
Verweise: |