UFS RV/0577-I/10

UFSRV/0577-I/1030.8.2010

Progressionsvorbehalt, Sonderausgabenabzug, Pensionistenabsetzbetrag, Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. September 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensablaufes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung des UFS vom 15.12.2009, RV/0612-I/09, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.2010, 2010/15/0021, verwiesen. Im Hinblick auf die Aufhebung der vorhin angeführten Berufungsentscheidung des UFS durch den VwGH war über die im Spruch angeführte Berufung neuerlich zu entscheiden.

Über die Berufung wurde erwogen:

a.) Anwendung des Progressionsvorbehaltes und Sonderausgabenabzug:

Hinsichtlich der angeführten Fragen wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.7.2010, 2010/15/0021, verwiesen. Die Begründung des angeführten VwGH Erkenntnisses wird auch zum Gegenstand der Begründung der gegenständlichen Berufungsentscheidung erhoben.

B.) Steuerabsetzbeträge (ergänzendes Fax des Berufungswerbers v. 7.10.2009)

Der Berufungswerber war bis 31.7.2008 in Italien als Grenzgänger tätig und trat ab 1.8.2008 in den Ruhestand. Die Anspruchsberechtigung für den Verkehrs - bzw. Grenzgängerabsetzbetrag schließt den Pensionistenabsetzbetrag aus (§ 33 Abs. 6 EStG 1988, VwGH 20.6.95, 92/13/0173). Bei unterjährigem Eintritt in den Ruhestand stehen der Verkehrs- und Grenzgängerabsetzbetrag zu, der Pensionistenabsetzbetrag kann jedoch nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden (siehe hiezu z.B. Jakom/Kanduth-Kristen , ESt 2010, § 33 Rz 64). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit zu berichtigen, als der Verkehrsabsetzbetrag (€ 291,00) und der Grenzgängerabsetzbetrag (€ 54,00) bei der Einkommensteuerberechnung in Abzug zu bringen ist. Der bisher vom Finanzamt gewährte Pensionistenabsetzbetrag ( € 191,89) darf hingegen bei der Steuerberechnung nicht abgezogen werden. Im übrigen wird hinsichtlich der Steuerberechnung auf das beigeschlossene Berechnungsblatt verwiesen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 30. August 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 19 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 19 Abs. 3 lit. b DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 29.07.2010, 2010/15/0021
VwGH, 92/13/0173
UFS 15.12.2009, RV/0612-I/09

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