UFS RV/0612-I/09

UFSRV/0612-I/0915.12.2009

Progressionsvorbehalt ja oder nein?

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0021 eingebracht. Mit Erk. v. 29.7.2010 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0577-I/10 erledigt.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. September 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. September 2009 betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

 

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Innsbruck erließ am 15.9.2009 einen Einkommensteuerbescheid 2008, wobei es von der vom Berufungswerber (Bw.) eingereichten Abgabenerklärung insoweit abwich, als es eine italienische Pension in Höhe vom € 30.501,14 bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes zusätzlich zu den vom Bw. erklärten Einkünften berücksichtigte (Anwendung des sog. "Progressionsvorbehaltes").

Weiters wurden die vom Bw. geltend gemachten Sonderausgaben mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte € 50.900,00 überschreite.

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung.

In der Berufungsschrift, in der der Bw. die Besteuerung ohne Progressionsvorbehalt und die Berücksichtigung seiner Sonderausgaben beantragt, wird im Wesentlichen begründend vorgebracht:

Der Bw. habe im Jahr 2008 eine italienische Pension bezogen, sei in Österreich ansässig und italienischer Staatsbürger. Aus Art. 19 Abs. 3 lit. a des DBA mit Italien ergebe sich, dass die berufungsgegenständliche Pension "nur" in Italien versteuert werden darf. In Österreich sei sie daher bei der Versteuerung völlig außer Ansatz zu lassen. Auch dürfe kein Progressionsvorbehalt angewendet werden. Dies habe weiters zur Folge, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte nur € 21.030,12 betrage und daher auch der beantragte Sonderausgabenabzug zu gewähren ist. Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt an den UFS vor und beantragte die Abweisung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im berufungsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die berufungsgegenständliche Pension unter Art. 19 Abs. 3 lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Italien (BGBl. 1985/125) zu subsumieren ist. Das Ruhegehalt darf daher "nur" in Italien besteuert werden. In Österreich ist diese Pension daher von der Besteuerung freizustellen.

Zu beachten ist weiters, dass Art 23 Abs. 3 des angeführten DBA im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften dem Ansässigkeitsstaat die Möglichkeit des sog. Progressionsvorbehaltes nicht einräumt. Ein Progressionsvorbehalt kann jedoch nur angewendet werden, wenn dieser im entsprechenden DBA (im Methodenartikel) ausdrücklich vorgesehen ist. Ist die Möglichkeit des Progressionsvorbehaltes im Abkommen - wie im berufungsgegenständlichen Fall - nicht vorgesehen, dürfen die von der Besteuerung freigestellten Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes nicht berücksichtigt werden (siehe hiezu EStR 2000, Rz 7592; BFH 12.1.1983, IR 90/79).

Im berufungsgegenständlichen Fall erfolgte die Anwendung des Progressionsvorbehaltes somit zu Unrecht.

Aus dem Vorgesagten ist weiters analog abzuleiten, dass die streitgegenständlichen Pensionseinkünfte auch bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 normierte Grenze von € 50.900,00 überschritten wurde, unberücksichtigt zu bleiben haben. Die geltend gemachten Sonderausgaben sind daher im Rahmen des Höchstbetrages von € 2.920,00 (§ 18 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die beigeschlossene Beilage verweisen.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am 15. Dezember 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Progressionsvorbehalt

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7592
BFH 12.01.1983, I R 90/79

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