Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben für Schmuggelzigaretten, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt waren
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0206 eingebracht. Mit Erk. v. 27.9.2012 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. ZRV/0026-Z1W/12 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch RA, vom 8. Juli 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 6. Juni 2008, GZ. zzz, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:
1.) Der mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unverändert übernommene Spruch des Bescheides des Zollamtes Wien vom 25. Jänner 2008, Zl. ZzZ, wird insofern geändert, als die Zollschuld für den Bf. nicht gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich ZK sondern gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK entstanden ist.
2.) Die Festsetzung der Abgaben wird wie folgt geändert.
Abgabe | Betrag in Euro |
Zoll | 313.946,65 |
Tabaksteuer | 566.237,65 |
Einfuhrumsatzsteuer | 285.046,11 |
Abgabenerhöhung | 393.915,80 |
Gesamtsumme | 1.559.146,21 |
Daraus ergibt sich im Vergleich zur ursprünglichen Abgabenfestsetzung eine Abänderung zu Gunsten des Bf. in der Höhe von € 676.607,16 laut unten stehender Aufstellung:
Vorgeschrieben wurde | Vorzuschreiben war | Gutschrift | |
Zoll | 313.946,64 | 313.946,65 | - 0,01 |
Tabaksteuer | 987.623,82 | 566.237,65 | 421.386,17 |
Einfuhrum-satzsteuer | 369.323,34 | 285.046,11 | 84.277,23 |
Abgaben-erhöhung | 564.859,57 | 393.915,80 | 170.943,77 |
Summen | 2.235.753,37 | 1.559.146,21 | 676.607,16 |
Die Bemessungsgrundlagen und die Abgabenberechnung sind den sieben angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bilden.
3.) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2008, Zl. ZzZ, setzte das Zollamt Wien gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., für die im Bescheid näher bezeichneten Zigaretten Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 1.670.893,80 fest. Der Bf. habe diese Waren im Besitz gehabt, obwohl er im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Waren gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden waren.
Dadurch sei für ihn gemäß Art. 202 Abs. 1 und Abs. 3 dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld entstanden. Zusätzlich kam es mit diesem Bescheid zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung von € 564.859,57, sodass sich die gesamte Abgabenvorschreibung auf € 2.235.753,37 belief.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 26. Februar 2008 das Rechtsmittel der Berufung.
Diese Berufung wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2008, Zl. zzz, als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8. Juli 2008.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 202 ZK bestimmt:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder
b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.
Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S.1) (Systemrichtlinie) in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung bestimmt u.a.:
Art. 6:
"(1) Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gemäß Artikel 14 Absatz 3.
Als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten
a) jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
...
c) jede - auch unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind.
(2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet oder die Fehlmengen festgestellt werden. Die Verbrauchsteuer wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen erhoben und eingezogen, wobei die Mitgliedstaaten auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen für die Erhebung und die Einziehung anwenden."
Art. 7:
(1) Befinden sich verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich die Waren befinden.
(2) Werden Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 6 übergeführt worden sind, innerhalb eines anderen Mitgliedstaats geliefert, zur Lieferung bestimmt oder für den Bedarf eines Wirtschaftsbeteiligten, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder einer öffentlich- rechtlichen Einrichtung bereitgestellt, so entsteht der Verbrauchsteueranspruch unbeschadet des Artikels 6 in diesem anderen Mitgliedstaat.
(3) Die Verbrauchsteuer wird je nach Fallgestaltung von der Person geschuldet, die die Lieferung vornimmt, oder die die zur Lieferung bestimmten Waren besitzt, oder von der Person, dem gewerblichen Wirtschaftsbeteiligten oder der öffentlich-rechtlichen Einrichtung, bei der die Waren innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem sie bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, bereitgestellt werden.
...
Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt nach der Aktenlage und nach den Feststellungen des am 13. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer xxx, folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. lernte im Jahre 2000 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Lkw-Fahrer in Ungarn mehrere bislang nicht genau identifizierte ungarische Staatsangehörige kennen. In Absprache mit diesen und den gesondert verfolgten S. und M. beschloss der Bf., aus Ungarn stammende, unverzollte und unversteuerte Zigaretten über Österreich und die Bundesrepublik Deutschland nach Großbritannien zu verbringen. Ungarn war zum Tatbegehungszeitpunkt noch nicht Mitglied der Europäischen Union.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
1.:
Am 14./15. August 2000 übernahm der Bf. insgesamt 11.000 Stangen Zigaretten auf der Autobahnraststätte Schloss Rötgen (DE). Diese wurden von S. in einem zuvor zu diesem Zweck angemieteten LKW nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben, wobei der Bf. und M. S. begleiteten. Zuvor hatte der gesondert verfolgte A. über Ersuchen des Bf. auf seinem PC zur Tarnung des Transports falsche Frachtpapiere erstellt.
2.:
Am 22./23. August 2000 übernahm der Bf. insgesamt 32.000 Stangen Zigaretten in der Nähe von Wien. Erneut wurden die Zigaretten in einem zuvor angemieteten LKW von S. nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben, wobei dieser wiederum vom Bf. und von M. begleitet wurden.
3.:
Am 3. September 2000 übernahm der Bf. insgesamt 32.000 Stangen Zigaretten in der Nähe von Wien. Die Zigaretten wurden wiederum durch den gesondert verfolgten S. in einem zuvor angemieteten LKW transportiert. Der Transport wurde allerdings von den britischen Zollbehörden entdeckt und die Zigaretten sichergestellt, sodass es nicht zu einer Auslieferung der Tabakwaren kam.
Für die Durchführung der Transporte erhielt der Bf. von seinen ungarischen Auftraggebern in den Fällen Ziffer 1 und 2 jeweils DM 2,00 pro Stange Zigaretten, somit DM 22.000,00 im Fall der Ziffer 1 und einen Betrag von DM 64.000,00 im Fall der Ziffer 2. Nach Abzug seiner Unkosten, die durch die Bezahlung der gesondert verfolgten S. und M., die Anmietung der LKW's, die Fährkosten von Calais nach Dover und Benzinkosten entstanden, verblieb dem Bf. im Fall Ziffer 1 ein Gewinn von DM 5.000,00 und im Fall Ziffer 2 von DM 24.800,00, der jedoch letztlich durch fehlgeschlagene Fahrten wegfiel.
Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf die geständige Verantwortung des Bf. Das Amtsgericht Karlruhe hat in seinem Urteil vom 25. März 2002, Geschäftsnummer ZZZ, den Umstand, dass der Bf. bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten hat, als strafmildernd berücksichtigt. Diese Erwägungen wurden im o.a. Urteil des Landgerichts Karlsruhe ausdrücklich übernommen. Wenn der Bf. aber selbst ursprünglich eingeräumt hat, bei den Schmuggelfahrten involviert gewesen zu sein, kann seinem nunmehrigen Vorbringen, es sei ihm diesbezüglich keinerlei Verantwortung anzulasten, nicht gefolgt werden.
Ob der Richter im Zuge der Verhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe - wie vom Bf. behauptet - darauf hingewiesen hat, dass die Frage der zoll- und steuerrechtlichen Verantwortung einer gesonderten Tatsachenfeststellung bedürfe, bleibt ohne Einfluss auf die abgabenrechtliche Würdigung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Die in diesem Zusammenhang begehrte zeugenschaftliche Einvernahme des Richters konnte daher unterbleiben. Wesentlich ist vielmehr, dass in der Begründung des o.a. Urteils vom vorstehend beschriebenen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
Der Bf. sieht sich in seiner Argumentation, wonach das Gericht eine gesonderte Tatsachenfeststellung betreffend seiner zoll- und steuerrechtlichen Verantwortung für notwendig erachtet habe, in den Ausführungen zu Ziff. III des Urteils des Landgerichts Karlsruhe bestätigt. Diese Stelle lautet:
"Der Angeklagte (Bf.) hat somit in drei rechtlich selbständigen Handlungen jeweils gewerbsmäßig handelnd dabei geholfen, Waren, hinsichtlich derer Verbrauchsteuern, Zoll oder Eingangsabgaben die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden, hinterzogen wurden, abzusetzen, um sich zu bereichern. Es handelt sich um drei Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, strafbar gemäß §§ 370 Abs. 1., 2 und 6, 373 Abs. 1, 374 Abs. 1 und 2 AO."
Diesen Feststellungen ist entgegen der Ansicht des Bf., weder zu entnehmen, dass das Gericht weitere Tatsachfeststellungen für notwendig erachtet hat, noch stehen sie im Widerspruch zu Ziff. 2 der Urteilsbegründung, wonach der Bf. im dort beschriebenen Ausmaß an der vorschriftswidrigen Verbringung mitgewirkt hat. Letzteres ergibt sich aus dem Text des § 374 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der lautet:
"Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Der Bf. wendet sich insbesondere gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach er als Besitzer oder Erwerber der Rauchwaren im Grunde des Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK als Zollschuldner heranzuziehen sei. Er weist darauf hin, dass er nach den Ausführungen des o.a. Urteils des Landgerichts Karlsruhe nicht deshalb zur Verantwortung gezogen worden sei, weil er unverzollte Zigaretten in Besitz oder in Gewahrsame gehabt hatte, sondern weil er nach der Auffassung des Landgerichts dabei geholfen habe, unverzollte Waren abzusetzen. Dies setze weder Besitz noch irgendeine Form der Innehabung dieser Waren voraus.
Diesem Einwand kommt durchaus Berechtigung zu. Nach der Aktenlage ergeben sich nämlich keinerlei gesicherte Hinweise dafür, dass der Bf. die Waren körperlich übernommen oder zumindest die Herrschaft über diese erhalten haben könnte. Dementsprechend hat das Landgericht im Rahmen der Subsumtion auch nicht etwa festgestellt, der Bf. habe die Waren angekauft oder diese sonst sich oder einem Dritten verschafft, sondern dem Bf. zur Last gelegt, er habe unter Bereicherungsabsicht dabei geholfen, die Zigaretten abzusetzen.
Damit ist aber für den Bf. noch nichts gewonnen. Denn entgegen seiner Ansicht ist es keinesfalls zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung einer Zollschuld iSd Art. 202 Abs. 3 ZK, dass auch ein Besitzwille vorliegt.
Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK zu verweisen, wonach Zollschuldner die Personen sind, die am vorschriftwidrigen Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln. Beteiligter am Einfuhrschmuggel kann jedermann sein, der durch sein Verhalten das Verbringen durch andere veranlasst, unterstützt oder sonst fördert. Selbst die bloße Zusage eines Gehilfen zur späteren Unterstützung des Haupttäters kann darunter fallen.
Im vorliegenden Fall ist dem Bf. anzulasten, dass er aus Gewinnerzielungsabsicht eine erhebliche kriminelle Energie bei der Begehung der Taten gezeigt hat. So hat er laut den Feststellungen des Amtsgerichtes mehrere andere Personen in die Zollunredlichkeiten hineingezogen. Er selbst war demnach jeweils für die Anmietung der für die Transporte benötigten Lkws zuständig, hat sich um die Erstellung falscher Frachtbriefe gekümmert und Fähren gebucht. Außerdem hat er laut Gericht die betreffenden Transporte begleitetet, überwacht und den Kontakt zwischen den ungarischen Hintermännern und den jeweiligen Fahrern aufrechterhalten.
Dass es sich bei den Zigaretten um Schmuggelware handelte, musste dem Bf. schon deshalb bewusst sein, weil er für die von ihm geleistete Unterstützung bei der Abwicklung außerordentlich hoch entlohnt worden ist (DM 22.000,00 bzw. DM 64.000,00 für die beiden o.a. erstgenannten Fahrten).
Es liegen somit aller Tatbestandsmerkmale für die Heranziehung des Bf. als Zollschuldner iSd Art. 202 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK vor und der Spruch des Erstbescheides war entsprechend abzuändern.
Mit dem Einwand, dass nicht er sondern (der laut Landgericht von ihm beauftragte) S. die Zigaretten befördert hat, kann der Bf. ebenso wenig die Heranziehung als Zollschuldner verhindern, wie mit dem Vorbringen, die ungarischen Hintermänner hätten den Transport begleitet. Beide Umstände sind nämlich für die Festsetzung der Zollschuld nach der zitierten Norm ohne jegliche Relevanz. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen im o.a. Urteil des Landgerichtes Karlsruhe auch der Bf. die jeweiligen Warenführer begleitet hat.
Der Bf. irrt, wenn er meint, die Feststellungen des Urteils hätten keinerlei rechtliche Wirkungen für die Beurteilung eines Abgabenverfahrens. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils festgestellten Tatsachen bzw. an die die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung die Richtigkeit der im Urteil dargestellten Sachverhaltsfeststellungen (die sich wie oben ausgeführt auf die vom Bf. selbst getätigten Aussagen stützen können) anzuzweifeln.
Mit Eingabe vom 21. August 2008 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-230/08 auszusetzen.
Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2010 für Recht erkannt:
"1. Die Waren, die bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft von den örtlichen Zoll- und Steuerbehörden in der Zone, in der sich die erste an einer Außengrenze der Gemeinschaft liegende Zollstelle befindet, in Verwahrung genommen und gleichzeitig oder später von diesen Behörden vernichtet werden, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, fallen unter den Tatbestand "beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen" des Art. 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999 geänderten Fassung, so dass die Zollschuld gemäß dieser Bestimmung erlischt.
2. Die Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 96/99/EG des Rates vom 30. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Waren, die von den örtlichen Zoll- und Steuerbehörden bei ihrem Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft beschlagnahmt und gleichzeitig oder später von diesen Behörden vernichtet werden, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, als nicht in die Gemeinschaft eingeführt anzusehen sind, so dass für diese Waren der Steuertatbestand nicht eintritt. Die Waren, die nach ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in dieses Gebiet, d. h. nach dem Verlassen der Zone, in der sich die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle befindet, von diesen Behörden beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet worden sind, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, gelten nicht als "unter Steueraussetzung stehend" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 Buchst. a und Art. 98 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 955/99 geänderten Fassung und Art. 867a Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 geänderten Fassung, so dass hinsichtlich dieser Waren der Steuertatbestand eintritt und der Verbrauchsteueranspruch entsteht.
3. Die Art. 2 Nr. 2, Art. 7 und 10 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Waren, die von den örtlichen Zoll- und Steuerbehörden bei ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in das Gebiet der Gemeinschaft beschlagnahmt und gleichzeitig oder später von diesen Behörden vernichtet worden sind, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, als nicht in die Gemeinschaft eingeführt anzusehen sind, so dass der Mehrwertsteuertatbestand hinsichtlich dieser Waren nicht eingetreten und der Mehrwertsteueranspruch daher nicht entstanden ist. Die Bestimmungen der Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. c dieser Richtlinie sowie Art. 867a der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 1662/1999 geänderten Fassung sind jedoch dahin auszulegen, dass hinsichtlich der Waren, die nach ihrem vorschriftswidrigen Verbringen in dieses Gebiet, d. h. von dem Zeitpunkt an, zu dem sie die Zone verlassen haben, in der sich die erste innerhalb der Gemeinschaft liegende Zollstelle befindet, von diesen Behörden beschlagnahmt und gleichzeitig oder später vernichtet worden sind, ohne dass sie dem Besitz der Behörden entzogen gewesen sind, der Mehrwertsteuertatbestand und der Mehrwertsteueranspruch eingetreten sind, auch wenn die Waren später einer Zollregelung unterstellt werden.
4. Die Art. 202, 215 Abs. 1 und 3 und Art. 217 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 955/1999 geänderten Fassung sowie die Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 1999/85 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Behörden des Mitgliedstaats, der an der Außengrenze der Gemeinschaft gelegen ist, über welche Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, für die Erhebung der Zölle und der Mehrwertsteuer zuständig sind, auch wenn diese Waren später in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind, wo sie entdeckt und dann beschlagnahmt worden sind. Die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 96/99 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Behörden des letztgenannten Mitgliedstaats für die Erhebung der Verbrauchsteuern zuständig sind, vorausgesetzt, dass diese Waren sich dort zu gewerblichen Zwecken befinden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu entscheiden, ob diese Bedingung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt ist."
Die Ansicht des Bf., wonach den Zollbehörden Österreichs im vorliegenden Fall kein Recht zur Geltendmachung der Abgabenschuld zustehe, ist auf Grund dieses Urteils, das klare Aussagen zu der hier strittigen Zuständigkeitsfrage trifft, widerlegt. Eine nähere Auseinandersetzung mit der (zeitlich lange vor diesem Urteil geäußerten) Auffassung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur Zuständigkeitsfrage erübrigt sich daher.
Wie bereits oben ausgeführt liegen dem vorliegenden Abgabenverfahren drei verschiedene Schmuggelfahrten zu Grunde.
Bei der ersten und zweiten Fahrt (Übernahme der Zigaretten am 14./15. bzw. am 22./23. August 2000) wurden die Zigaretten nach Leeds/England transportiert und dort an unbekannte Dritte übergeben. Die am 3. September 2000 in der Nähe von Wien übernommene Menge an Schmuggelzigaretten wurden von den englischen Zollbehörden entdeckt und sichergestellt.
Da die Zigaretten bei ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unstrittig nicht beim österreichischen Grenzzollamt an der Außengrenze in Verwahrung genommen worden sind, ist in allen drei Fällen die Zollschuld entgegen der Ansicht des Bf. nicht nach Art. 233 Abs. 1 Buchstabe d ZK erloschen (siehe Tenor 1 des o.a. Gerichtsurteils).
Für die Erhebung der Zollschuld ist gemäß Art. 215 Abs. 1 erster Anstrich ZK Österreich als jenes Land zuständig, in dem der Ort, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld entstehen ließ (siehe Tenor 4 des o.a. Gerichtsurteils).
Hinsichtlich der erstgenannten vorbezeichneten Fahrten ist für die Erhebung der Verbrauchsteuer Österreich als der erste Einfuhrmitgliedstaat zuständig (siehe Rz. 115 und Tenor 4 des o.a. Gerichtsurteils). Eine Zuständigkeit der Zollbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien konnte mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden, weil keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob die Tabakwaren allenfalls von Leeds /England in einen anderen Mitgliedstaat weiterbefördert worden sind.
Die am 3. September 2000 in Österreich übernommenen Rauchwaren sind hingegen laut Urteilsbegründung des Landgerichtes Karlsruhe in England entdeckt und sichergestellt worden. Dass die Zigaretten dort gemäß Art. 9 Abs. 2 der Systemrichtlinie zu gewerblichen Zwecken bestimmt waren, steht angesichts der näheren Umstände des Einzelfalles außer Zweifel. Dafür spricht nicht nur die große Menge der Tatgegenstände, die über die in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Systemrichtlinie genannte Richtmenge von 800 Stück weit hinausgeht, sondern darüber hinaus auch der Umstand, dass schon dem Bf. seitens des Landgerichtes gewerbsmäßiges Handeln zur Last gelegt worden ist. Hinsichtlich dieser Zigaretten sind daher gemäß Art. 7 Abs. 1 der Systemrichtlinie die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien für die Erhebung der Verbrauchsteuern zuständig (siehe Tenor 4 des o.a. Gerichtsurteils).
Die Festsetzung der Eingangsabgaben war demnach hinsichtlich dieser Zigarettenmengen insofern abzuändern, als hinsichtlich der dritten Fahrt nur Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, nicht aber die Tabaksteuer vorzuschreiben waren (siehe Beilage 3). Denn für die Vorschreibung der Verbrauchsteuern bestand dem zitierten Urteil des EuGH keine Zuständigkeit für die Zollbehörden Österreichs. Als Folge dieser Neufestsetzung zu Gunsten des Bf. war darüber hinaus auch die Berechnung der Abgabenerhöhung entsprechend anzupassen.
Der Bf. räumt selbst ein, dass der gegen ihn gerichtete Abgabenbescheid der deutschen Zollbehörden betreffend die Festsetzung der Eingangsabgaben für die streitgegenständlichen Waren aufgehoben worden ist. Diese Aufhebung erfolgte laut einer Mitteilung des Hauptzollamtes Karlsruhe deshalb, weil es sich um Einfuhrabgaben handelt, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden. Warum bei diesem Sachverhalt die angefochtene Abgabenfestsetzung gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstoßen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zum Vorbringen, der Abgabenanspruch sei verjährt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zehn Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Im vorliegenden Fall kann sich die Abgabenvorschreibung u.a. auch auf das o.a. rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren des Landgerichtes Karlsruhe stützen, mit dem der Bf. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Die in der zitierten Norm genannten Tatbestandsmerkmale sind somit erfüllt.
Die Ansicht, wonach im Streitfall mangels Besitzes der Zigaretten durch den Bf. der Zollkodex "unanwendbar" sei, wurde bereits oben widerlegt. Der Einwand, die Abgabenbehörde könne sich mangels Anwendbarkeit der Vorschriften des Zollkodex nicht auf die im ZollR-DG geregelten Verjährungsfristen beziehen, geht daher ins Leere.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 7 Berechnungsblätter
Wien, am 30. Juli 2010
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 202 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Verweise: | EuGH 29.04.2010, C-230/08 |