UFS RV/0402-I/10

UFSRV/0402-I/1010.6.2010

Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2002

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. Mai 2009 betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2008 übermittelte das Finanzamt dem (potentiell) Rückzahlungsverpflichteten die Vordrucke KBG 1 (Erklärung des Einkommens nach § 23 Kinderbetreuungsgeldgesetz) für die Jahre 2002 und 2003. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 führte dieser aus, er weise eine Rückzahlung zurück; die übermittelten Vordrucke wurden nicht unterzeichnet.

Mit am 25. Mai 2009 zugestellten, mit 19. Mai 2009 datierten Bescheiden wurde die Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2002 mit € 1.666,63 und für das Jahr 2003 mit € 1.768,74 festgesetzt. Begründet wurden diese Bescheide damit, dass eine alleinige Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) bestehe und die Einkommensgrenzen in beiden Jahren überschritten worden seien.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 wandte sich der Rückzahlungsverpflichtete gegen diese Bescheide und führte aus wie folgt:

- Er wäre niemals über dieses Ansuchen (gemeint wohl das Ansuchen der Kindesmutter auf Auszahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld) informiert worden.

- Er komme seinen Unterhaltsverpflichtungen monatlich nach.

- Es sei unverständlich, warum er für ein Darlehen oder einen Zuschuss zur Rückzahlung verpflichtet werde; dies ohne sein Wissen bzw seine Unterschrift (gemeint wohl bezüglich der Auszahlung).

- Er habe weder in einer Ehe noch in einer Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter gelebt. Zudem habe die Mutter der Kindesmutter "die häufigste Zeit" die Aufsicht über das Kind ausgeübt.

- Seine Einkommenssituation habe sich zwischenzeitlich erheblich verschlechtert; er habe für vier Kinder Unterhaltszahlungen zu leisten. Auch eine Ratenzahlung wäre daher für ihn nicht tragbar.

Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Berufung gegen die Rückzahlungsbescheide und legte die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Die in der Folge ergangene Berufungsentscheidung wurde auf Grund einer Amtsbeschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2010 zur Zahl 2009/17/0277 hinsichtlich der stattgebenden Erledigung für das Jahr 2002 wegen Rechtswirdrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weshalb über die Berufung betreffend das Jahr 2002 im fortgesetzten Verfahren (erneut) abzusprechen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht im vorliegenden Fall unbestritten fest, dass der Berufungswerber Vater einer 2002 geborenen Tochter ist. Mit der Kindesmutter lebte er weder im Rahmen einer Ehe noch im Rahmen einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter beantragte und bezog einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2002 in Höhe von € 1.781,64. Das Einkommen des Berufungswerbers betrug im Jahr 2002 € 23.808,96 (rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vom 24. März 2003) Das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen deckt sich der Höhe nach mit dem für die Rückzahlungsverpflichtung relevanten Einkommen nach § 19 Abs 2 KBGG.

Nach § 9 Abs 1 Z 1 KBGG haben alleinstehende Elternteile Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elterteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs 1 Z 1 KBGG ausbezahlt wurde. Die Rückzahlung ist nach § 18 Abs 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO. Die Höhe der Abgabe beträgt bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 22.000,00 (aber weniger als € 27.000,00) 7% des Einkommens (§ 19 Abs 1 Z 1 KBGG) und ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben (§ 20 KBGG).

Der Abgabenanspruch entsteht nach § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Das Finanzamt errechnete nach diesen Bestimmungen die Rückzahlungsverpflichtung für den Berufungswerber für das Jahr 2002 in Höhe von € 1.666,63.

Weder das im bekämpften Bescheid ermittelte Einkommen noch die daraus errechnete Rückzahlungsverpflichtung für die Jahre 2002 werden vom Berufungswerber bestritten. Sie sind daher dieser Entscheidung zu Grunde zu legen.

Die Einwendungen des Berufungswerbers beziehen sich zusammengefasst auf die Nichtverständigung vom Bezug des Zuschusses durch die Kindesmutter und das Unverständnis über eine - zusätzlich zur Unterhaltsleistung - von ihm zu erbringende Zahlung.

Die weiteren Einwendungen hinsichtlich der finanziell angespannten Lage des Berufungswerbers zeigen gegebenenfalls eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auf, können in der gegenständlichen Entscheidung jedoch nicht berücksichtigt werden, da die (nur) zu § 31 Abs 4 KBGG erlassene KBGG-Härtefälle-Verordnung, BGBl II 405/2001, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Derartige Einwendungen wären gegebenenfalls in einem - beim Finanzamt gesondert zu führenden - Verfahren vorzubringen.

Hinsichtlich des Jahres 2002 steht der Abgabenfestsetzung im Jahr 2009 die Verjährung nicht entgegen (vgl dazu VwGH 10.5.2010, 2009/17/0277).

Auch eine allfällige Nichtverständigung über den Bezug des Zuschusses durch die Kindesmutter und die behauptete Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen ist für die Rechtmäßigkeit der Rückforderung nicht von Belang (vgl VwGH 17.2.2010, 2009/17/0250).

Somit zeigen die Einwendungen des Berufungswerbers keine (einfachgesetzliche) Rechtswidrigkeit des Bescheides betreffend das Jahr 2002 auf und war die Berufung hinsichtlich des Jahres 2002 als unbegründet abzuweisen.

Es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 10. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 9 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 3 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 31 Abs. 4 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001

Verweise:

VwGH 10.05.2010, 2009/17/0277
VwGH 17.02.2010, 2009/17/0250

Stichworte