UFS RV/0147-K/10

UFSRV/0147-K/107.6.2010

Haftung, Aufhebung und Zurückverweisung, Ermittlung des Sachverhaltes;

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der B., V., Str. 7/3, vertreten durch Dr. K.V., Rechtsanwalt, K., M. Strasse 154, vom 5. November 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes I vom 27. September 2001 betreffend Haftung gemäß §§ 9 ff BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2002 werden unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 27. September 2001 zog das Finanzamt die Bw. als Geschäftsführerin der Firma H GmbH, über welche am 3. Oktober 2001 das Konkursverfahren eröffnet wurde, zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt ATS 739.091,40 (€ 53.712,00) heran. Die Abgabenschuldigkeiten setzten sich wie folgt zusammen:

2000 bis 2001

Umsatzsteuer

ATS 641.441,40

2000 bis 2001

Körperschaftsteuer

ATS 47.695,--

2000 bis 2001

Säumniszuschläge

ATS 14.298,--

2001

Lohnabgaben

ATS 14.879,--

2001

Pfändungsgebühren

ATS 5.186,--

2001

Stundungszinsen

ATS 15.592,--

 

SUMME

ATS 739.091,40

Begründend wurde auf die Gesetzeslage verwiesen.

In der am 6. November 2001 eingebrachten Berufung führt die Bw. aus, dass das Unternehmen infolge des Konkurses eines Großgläubigers (gemeint: Großauftraggebers) in eine schwierige finanzielle Situation geraten sei und aus der laufenden Geschäftstätigkeit ihre Zinsen für hohe Kredite nicht mehr habe abdecken können. Durch den hohen Mitarbeiterstand im Jahr 2000 sei man in eine Schuldenspirale geraten, welche zur Konkurseröffnung geführt habe. Die Zahlungsunfähigkeit sei durch Zahlungsstockungen von Auftraggebern ausgelöst worden.

In den aushaftenden Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von ATS 739.000,00 sei nicht berücksichtigt worden, dass bestehende Kundenforderungen in Höhe von ATS 302.555,69 uneinbringlich wurden und daher diese Zahllast auf ATS 436.445,00 zu reduzieren wären. Die Bw. sei nach der Konkurseröffnung nicht mehr verpflichtet gewesen, Bilanzen zu erstellen. Dies sei Aufgabe des Masseverwalters gewesen. Der gesamte aushaftende Betrag iHv € 155.415,-- sei erst aufgrund der Vorsteuerberichtigungen im Zuge des Konkursverfahrens entstanden und eine Haftungsinanspruchnahme daher nicht möglich.

Die Gesamtverbindlichkeiten zum 31.12.2000 und zum 30.8.2001 hätten sich von ATS 12,836.607,60 auf ATS 13,435.626,66 um ATS 599.018,92 nicht wesentlich verändert. Andererseits würden vom Masseverwalter nicht erklärte Berichtigungen die Finanzamtsverbindlichkeiten iHv ATS 500.000,-- auf ATS 239.000,-- reduzieren.

Die Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Dezember 2000 bis Juni 2001 wären um die Wertberichtigungen aus dem Konkurs dieser Firma zu bereinigen. Weiters wurden Lieferantenrechnungen nicht mehr verbucht und Kreditorenbelastungen nicht anerkannt. Dies würde zu Vorsteueransprüchen führen.

Im Jahr 2000 hätten Lieferverbindlichkeiten iHv. ATS 4,247.948,70 ausgehaftet, welche nicht mehr bezahlt wurden. Im Gegensatz dazu wären Zahlungen iHv. ATS 2,551.931,00 an das Finanzamt geleistet worden. Anhand der Darstellung der Gesamtverbindlichkeiten, Bankverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber der GKK ergäbe sich insgesamt, dass eine Gläubigerbevorzugung nicht stattgefunden habe. Bezüglich der Verbindlichkeiten bei der GKK weist die Bw. darauf hin, dass sie als haftungsrelevante Person freigesprochen worden ist.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2002 die Berufung als unbegründet ab. Dem Einwand, dass Abgabenverbindlichkeiten durch Wertberichtigungen an Umsatz- bzw. Vorsteuerbeträgen unrichtig am Abgabenkonto aushaften, wurde entgegnet, dass Einreden gegen die Abgabenfestsetzung nicht im Haftungsverfahren, sondern im Abgabenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind. Daher komme dem Berufungsbegehren keine Berechtigung zu.

Der Unabhängige Finanzsenat gab mit Berufungsentscheidung vom 31. März 2005 der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftungsschuld auf die Umsatzsteuerzahllasten der Voranmeldungszeiträume Dezember 2000 und Feber bis Mai 2001 in Höhe von € 46.298,28 ein.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 erhob die Bw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2008/15/0085, die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof va darauf, dass die belangte Behörde als Vorfrage weder geprüft und festgestellt hätte, dass im Abgabenverfahren dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen wären.

Mit Erkenntnis vom 30. März 2006, Zl. 2003/15/0125, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde für den Fall, dass dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid vorangeht daran gebunden ist und sich grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten hat. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen Abgabenbescheide eingeräumt. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 98/14/0142 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148).

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt hat mit angefochtenem Bescheid vom 27. September 2001 die Berufungswerberin unter anderem für die "Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2001" zur Haftung herangezogen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Einwändungen gegen die Richtigkeit der festgesetzten Umsatzsteuerzahllasten für diese Voranmeldungszeiträume dargelegt. Nachträgliche Wertberichtigungen und Forderungsausfälle wären nicht mehr berücksichtigt worden.

Das Höchstgericht rügt mit seinem Erkenntnis die unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes. Im vorliegenden Sachverhalt wird zu prüfen sein, ob die bescheidmäßige Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten und der Umsatzsteuerzahllasten der Voranmeldungszeiträume Dezember 2000 bis Juni 2001 gegenüber der Primärschuldnerin erfolgt ist. Ist eine bescheidmäßige Festsetzung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht erfolgt, so hat das Organ des Finanzamtes sich mit dem Vorbringen, der Abgabenanspruch bestehe nicht in der dem Haftungsbescheid zu Grund gelegten Höhe auseinanderzusetzen.

Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen in Haftung gezogenen Abgabenschuldigkeiten dem Grunde, der Höhe und Fälligkeit nach Abgabenart gegliedert darzustellen sind. Insoweit liegt ein sanierbarer Begründungsmangel vor.

Die genaue Angabe der zeitraumbezogenen Abgabenschuldigkeiten dem Grunde und der Höhe nach und die Feststellung, im Abgabenverfahren wären sämtliche Abgabenansprüche gegenüber der Primärschuldnerin bescheidmäßig festgesetzt worden, stellen eine Vorfrage zur Heranziehung der Haftung dar.

Des Weiteren liegt die Heranziehung zur Haftung im Ermessen der Abgabenbehörde I. Instanz und ist die Ermessensübung auch im erstinstanzlichen Haftungsbescheid zu begründen.

Damit liegen die Voraussetzungen für eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO vor.

Der Referent beim Unabhängigen Finanzsenat nahm aus folgenden Gründen von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch. Billigkeits-Gründe, die gegen eine Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.

Auf der anderen Seite sprechen folgende Zweckmäßigkeitsgründe für die Zurückverweisung: Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete.

Zum Zweiten ist zu berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff, UFS vom 31.10.2003, RV/0168-F/02).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Juni 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085
VwGH 30.03.2006, 2003/15/0125
UFS 31.10.2003, RV/0168-F/02

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