Ermessensübung bei Zurückverweisung
Entscheidungstext
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid ist das Finanzamt in einer Reihe von Punkten von der Steuererklärung abgewichen. Begründend hat es unter anderem auf die Vorjahresbescheide verwiesen. Das die Vorjahre betreffende Verfahren, welches in dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2003, 2000/15/0176, seinen höchstgerichtlichen Abschluss gefunden hat, ergab letztendlich, dass diese Begründung nicht tragfähig ist. Das Höchstgericht rügte in dem erwähnten Judikat unter anderem die ungenügende Ermittlung des Sachverhaltes. Indem sich aber der angefochtene Bescheid auf andere Bescheide stützt, die ihrerseits wegen ungenügender Ermittlung des Sachverhaltes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sind, haftet ihm auch selbst ein Ermittlungsmangel an. Damit liegen die Voraussetzungen für eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO vor.
Der UFS nahm aus folgenden Gründen von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch. Billigkeits-Gründe, die gegen eine Ermessensübung sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der anderen Seite sprechen folgende Zweckmäßigkeits-Gründe für die Zurückverweisung: Zunächst ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt" ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen anordnete. Zum zweiten ist zu berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken (vgl. Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff). Im konkreten Berufungsfall ist schließlich auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber zusätzlich einen vom Finanzamt zu verantwortenden und damit auch primär von ihm zu sanierenden Begründungsmangel rügt, indem er um nachvollziehbare Darstellung der von der Erklärung abweichenden, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage ersucht hat.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, 31. Oktober 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Ermessensübung, Ermittlungsmängel, Zurückverweisung |