UFS ZRV/0124-Z1W/09

UFSZRV/0124-Z1W/0911.5.2010

Keine Festsetzung der Zollschuld bei aufrechtem Grundlagenbescheid

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Herbert Schober und Dr. Georg Zarzi über die Beschwerde des Bf., vertreten durch NN., vom 12. März 2001 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 2. März 2001, Zl. zzz, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001, Zl. zZz, setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., im Grunde des Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK i.V.m § 2 Abs. 1 ZollR-DG für den dort näher bezeichneten PKW die Zollschuld fest. Zusätzlich kam es mit diesem Bescheid zur Vorschreibung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Hauptzollamt Linz wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2001, Zl. zzz, als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben des Bf. vom 12. März 2001 eingebrachte Beschwerde.

Über diese Beschwerde entschied im ersten Rechtsgang die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) mit Bescheid vom 21. Juni 2002, GZ. xxx.

Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/00069 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Im zweiten Rechtsgang entschied über die Beschwerde der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2006, GZ. xXx nachdem der Bw. mit Eingabe vom 25. September 2006 mitgeteilt hatte, auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten.

Diese Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/16/0183, wegen Rechtswidrigkeit den Inhaltes aufgehoben.

Der Unabhängige Finanzsenat hat somit über die nunmehr wiederum unerledigte Beschwerde zu entscheiden. Diese Entscheidung ergeht auf Grund des Antrages des Referenten gemäß § 85c Abs. 3 zweiter Anstrich ZollR-DG durch den gemäß § 85c Abs. 4 ZollR-DG gebildeten Berufungssenat.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (im Folgenden: ZollBefrVO) ist das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, vorbehaltlich der Art. 3 bis 10 von den Eingangsabgaben befreit.

Die Befreiung gilt nach Art. 3 Buchstabe b ZollBefrVO nur für Übersiedlungsgut, das am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken verwendet werden soll.

Art. 5 Buchstabe d ZollBefrVO schließt gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, von der Befreiung aus.

Die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit erfolgt nach § 87 Abs. 1 ZollR-DG in den dort näher angeführten Fällen mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung zurückgenommen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und sie auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen. Nach Abs. 2 leg. cit. wird die Rücknahme der Entscheidung den Personen bekannt gegeben, an die sie gerichtet war. Nach Abs. 3 leg. cit. gilt die Rücknahme ab dem Zeitpunkt, zu dem die zurückgenommene Entscheidung ergangen ist.

Die Einfuhrzollschuld entsteht nach Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Nach Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wobei die Behörde nach § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist (VwGH vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0143, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 186).

Mit dem o.a. Erkenntnis vom 18. Mai 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass dieser Bescheid keine Feststellungen zum konkreten Inhalt des Grundlagenbescheides vom 17. August 1999, mit welchem dem Beschwerdeführer die Abgabenbefreiung für Übersiedlungsgut gewährt worden sei, enthalte, sodass nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dieser Bescheid Bindungswirkungen habe entfalten können.

Im o.a. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu erläutert:

"Bei nachträglichem Hervorkommen von begünstigungsschädlichen Umständen, welche im Zeitpunkt der Entscheidung schon bestanden haben und dem Antragsteller zumindest vernünftigerweise hätten bekannt sein müssen, müsste nämlich der begünstigende Grundlagenbescheid zurückgenommen werden, weil er sonst einer auf diese Umstände gegründeten Abgabenerhebung entgegensteht. Um beurteilen zu können, ob der Grundlagenbescheid vom 17. August 1999 tatsächlich der Abgabenerhebung entgegensteht, erweisen sich daher diesbezügliche Feststellungen (insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Rücknahme) als unverzichtbar."

Der Unabhängige Finanzsenat ist damit an die vom Höchstgericht geäußerte Rechtsansicht gebunden, wonach dem Inhalt und dem Bestehen des Grundlagenbescheides entscheidende Bedeutung zukommen könne und daher entsprechende Feststellungen zu treffen wären.

Dazu wird festgestellt, dass der erwähnte Grundlagenbescheid mit Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 8. Juni 2009, Zl. ZzZ, gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK zurückgenommen worden ist.

Diesen letztgenannten Bescheid hat der Unabhängige Finanzsenat mit der im Instanzenzug ergangenen Berufungsentscheidung vom 29. Jänner 2010, Zl. ZRV/0137-Z2L/09, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Damit steht aber fest, dass der erwähnte Grundlagenbescheid, der somit weiterhin dem Rechtsbestand angehört, einer Abgabenfestsetzung entgegensteht, die sich laut dem (in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung unverändert übernommenen) Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides darauf stützt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt hat.

Die Feststellungen des Hauptzollamtes Linz, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit als Übersiedlungsgut im Rahmen der Abfertigung zur Überführung in den freien Verkehr nicht als erfüllt anzusehen sind, sind daher nicht geeignet, die Verwirklichung des Tatbestandes des Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK zu begründen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Zollschuld nach der zitierten Norm lagen somit nicht vor. Daraus folgt, dass sich auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG als rechtswidrig erweist.

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung, die den Spruch des Erstbescheides vom 15. Jänner 2001, wonach die Abgaben nach den bezogenen Gesetzesstellen entstanden sind, unverändert übernommen hat, war daher aufzuheben.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 11. Mai 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 2 ZBefrVO, VO 918/83 , ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Art. 3 ZBefrVO, VO 918/83 , ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Art. 5 ZBefrVO, VO 918/83 , ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Art. 8 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
§ 87 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994

Schlagworte:

Übersiedlungsgut, gewerbliche Verwendung, Grundlagenbescheid

Verweise:

ZK, Zollkodex Art. 204 Abs. 3
ZK, Zollkodex Art. 8 Abs. 1
ZK, Zollkodex Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a
ZK, Zollkodex Art. 204 Abs. 1
VwGH 17.12.2007, 2006/12/0143
ZK, Zollkodex Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b
VwGH 18.05.2006, 2003/16/0069
VwGH 29.01.2009, 2007/16/0183

Stichworte