UFS RV/3497-W/09

UFSRV/3497-W/0912.1.2010

Zurückweisung wegen Verspätung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0033 bis 0038 eingebracht. Mit Erk. v. 24.6.2010 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zu Zl. RV/2207-W/10 bis RV/2212-W/10 erledigt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. August 2009, XXX, betreffend Gebühr (Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof für A.) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Für die Fristberechnung (insbesondere für das Fristende) gilt § 108 Abs. 2 und 3 BAO. Für nach Monaten bestimmte Fristen regelt § 108 Abs. 2 BAO deren Ende. Danach enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Unbestritten ist, dass der Bescheid am 19. August 2009 zugestellt wurde (laut Berufung: "Gegen den am 19. August 2009 zugestellten Gebührenbescheid vom 14. August 2009 wird ....."). Dieser Tag ist der für den Beginn der Frist maßgebende Tag. Bei diesem Tag handelt es sich um einen Mittwoch. Die einen Monat betragende Berufungsfrist endet daher am 19. September 2009. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelt, endet hier die Frist am Montag dem 21. September 2009, denn nach § 108 Abs. 3 BAO ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Beim 21. September 2009 handelt es sich nicht um einen dieser Tage, weshalb die Frist zur Einbringung der Berufung mit diesem Tag endete.

Auf dem Kuvert, mit welchem die Berufung beim Postamt überreicht wurde, befindet sich folgende Zeitangabe: "22SEP09-21:12". Damit steht fest, dass die Berufung verspätet, nämlich erst am 22. September 2009 (und erst um 21 Uhr 12), beim Postamt 1010 Wien abgegeben wurde. Das Ende der Berufungsfrist war jedoch schon am Vortag, nämlich am 21. September 2009.

Bevor die Berufung beim Postamt abgegeben wurde, wurde sie mittels Telefax dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersendet.

Auch die Übersendung mittels Telefax erfolgte erst am späten Nachmittag des 22. September 2009. Auf der Telekopie scheint der Vermerk "Von: 0043140572629 Tue 22 Sep 2009 05:37:59 PM CEST" auf. Dieser Vermerk ist offenkundig Teil des anlässlich der Übertragung der Telekopie automatisch erstellten, auf jeder übertragenen Seite angebrachten Aufdrucks, der Informationen über den Sender, das Datum und die Uhrzeit enthält. Im gegenständlichen Fall gibt der Vermerk darüber Auskunft, dass die Übersendung am 22. September 2009, um 17:37:59 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (Central European Summer Time) erfolgte.

Die Übermittlung per Telefax am 22. September 2009 erfolgte erst außerhalb der Dienstzeit, nämlich erst nach 17:00 Uhr, was erklärt, dass vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf der Telekopie der Eingangsstempel mit dem Datum 23. September 2009 angebracht wurde. Damit steht auch fest, dass die Übersendung auf keinen Fall schon vor dem 22. September 2009 erfolgt ist. Die Übersendung der Berufung mittels Telefax am 22. September 2009 erfolgte somit auch verspätet.

Da die Berufung erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist, welche, da der 19. September 2009 auf einen Samstag fiel, am 21. September 2009 abgelaufen ist, eingebracht wurde, war sie als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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