UFS RV/0989-G/09

UFSRV/0989-G/0918.1.2010

Aussetzung der Einhebung: Mittelbare Abhängigkeit von einer Berufungserledigung

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MS, vertreten durch Kiendl-Großschedl-Pußwald Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsGmbH, 8160 Weiz, Göttelsberg 39, vom 24. August 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 18. August 2009 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw ist Beteiligter der K-KEG. Diese hat für die Jahre 2003, 2005 und 2006 eine Berufung gegen die Einkünftefeststellungsbescheide eingebracht, wobei insbesondere die Frage der Firmenwertabschreibung im Sonderbetriebsvermögen strittig ist (siehe das Schreiben des Bw vom 16. Juni 2009).

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 28. Juli 2009 beantragte der Bw die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von 4.317,59 Euro. Zur Begründung wird ausgeführt:

Auf meinem Abgabenkonto besteht ein bis 21.8.2009 zahlbarer Rückstand aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 4.317,59.

Mit heutigem Tag beantragten wir für den Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2007 zur Steuernummer [StNr] Finanzamt Oststeiermark die Aufhebung gemäß § 299 BAO.

Ich ersuche daher, den Betrag von € 4.317,59 bis zum Ergehen einer Berufungsentscheidung für die Jahre 2003-2006 und der Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften 2007 auszusetzen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Bestimmung des § 212a BAO.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 18. August 2009 wies das Finanzamt diesen Antrag des Bw "mangels Einbringung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007" zurück.

Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben seines steuerlichen Vertreters vom 24. August 2009 und beantragt die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides. Zur Begründung wird vorgebracht:

Die Zurückweisung meiner Eingabe vom 28.07.2009 erfolgte mit der Begründung. dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 keine Berufung eingebracht wurde.

Dem Einkommensteuerbescheid 2007 zugrunde liegend, durch die Finanzverwaltung analog der Betriebsprüfung 2003 bis 2006 abgeänderter Einkünfte aus selbständiger Arbeit beträgt die vorgeschriebene Einkommensteuer 2007 einschließlich der Anspruchszinsen 2007 € 4.317,59.

Am 30.06.2009 wurde von der K-KEG gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 2003, 2005 und 2006 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die Berufungserledigung wird zwangsläufig auch zu einer Änderung der von der Finanzverwaltung geänderten Einkommensteuerbemessungsgrundlagen des Jahres 2007 führen.

Der § 212a (1) BAO normiert, dass die Einhebung einer Eingabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen ist. Der Gesetzestext bezieht sich generell auf die Abhängigkeit und Erledigung einer Berufung. Es finden sich weder im Gesetzestext noch in den Richtlinien wie auch in den Kommentaren Hinweise, dass die Berufung in meiner Rechtssache speziell für das Jahr 2007 vorliegen muss.

Die Einhebung des bis 21.08.2009 zahlbaren Rückstandes ist von der Berufungserledigung der von der Keimel-Baldauf-Schnalzer RA KEG fristgerecht eingebrachten Berufung gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2003, 2005 und 2006 abhängig, da durch diese Berufungserledigung auch die Folgebescheide nachkommender Jahre abzuändern sein werden.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Dezember 2009 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO normiert:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Eine mittelbare Abhängigkeit von der Berufungserledigung liegt dann vor, wenn die Abänderung des mit Berufung angefochtenen Bescheides auch Bindungswirkung für die Höhe der auszusetzenden Abgabe entfaltet. Dies gilt etwa für Grundlagenbescheide (zB Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) und davon abgeleitete Bescheide, für Stammabgabenbescheide und deren Nebenansprüche (zB Anspruchszinsen, Säumniszuschläge), aber auch für solche Abgaben der Folgejahre, wenn die (mittels Berufung begehrte) Abänderung eines Bescheides bindende Auswirkungen auf deren Höhe hat (zB höherer Verlustabzug). Insoweit ist die Abgabe auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen, ohne dass es für die Abgaben der Folgejahre einer (eigenen) Berufung bedarf. Keine mittelbare Abhängigkeit im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO liegt vor, wenn in unterschiedlichen Abgabenzeiträumen bloß dieselbe Streitfrage zwischen dem Finanzamt und dem Abgabepflichtigen besteht.

Letzteres trifft auf den Berufungsfall zu, wo die Frage der Firmenwertabschreibung im Sonderbetriebsvermögen neben den berufungsgegenständlichen Streitjahren 2003, 2005 und 2006 auch für das Jahr 2007, hier jedoch aufgrund des § 299 BAO verfahrensgegenständlich ist. Die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer für 2007 ist ohne eine Berufung für dieses Jahr unzulässig.

Ob die in der Berufung beantragte Firmenwertabschreibung oder andere nicht näher genannte Streitpunkte zu einem höheren Verlustabzug beim Bw im Jahr 2007 geführt hätten (und damit insoweit eine Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer zulässig gewesen wäre), kann dahin gestellt bleiben, weil der Antrag auf Aussetzung der Einhebung die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten hat, andernfalls er sofort (dh. ohne vorhergehenden Mängelbehebungsauftrag) zurückzuweisen ist (vgl. UFS 23.10.2009, RV/0569-G/09).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am 18. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

UFS 23.10.2009, RV/0569-G/09

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