UFS RV/0596-I/09

UFSRV/0596-I/0911.1.2010

Keine Aussetzung der Einhebung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 19/IV, vom 14. Februar 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Jänner 2008 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. 1. 2008 verfügte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer 2005 mit der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe.

Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurden dem Bw. Aussetzungszinsen (345,38 €) für den Zeitraum vom 1. 12. 2005 bis zum 7. 1. 2008 vorgeschrieben, weil hinsichtlich der einhebungsausgesetzten Abgaben ein Zahlungsaufschub eingetreten sei.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung vom 14. 2. 2008 wurde die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt. Ausgeführt wurde, der Bw. habe gegen die der Aussetzung zugrunde liegende Grunderwerbsteuervorschreibung Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 20. 12. 2007, GZ. RV/0545-I/05, keine Folge gegeben habe. Dagegen habe der Bw. am 11. 2. 2008 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG gestellt. Solange der Verwaltungsgerichtshof hierüber nicht entschieden habe, erscheine eine zwangsweise Einbringung der Grunderwerbsteuer unbillig. Im Fall des Erfolges der Beschwerde dürften weder Grunderwerbsteuer noch Aussetzungszinsen eingehoben werden. Da die vom Unabhängigen Finanzsenat in dem der Aussetzung zugrunde liegenden Berufungsverfahren vertretene Rechtsansicht nicht geteilt werde und der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht von vornherein der Erfolg abgesprochen werden könne, sei eine Verfügung des Ablaufes der Aussetzung nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei unzulässig, weil im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof keine Aussetzungszinsen "verlangt werden dürfen".

Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. 8. 2009 gab das Finanzamt der Berufung unter Hinweis auf die einschlägigen einhebungsrechtlichen Bestimmungen des § 212a BAO keine Folge.

Mit Eingabe vom 22. 9. 2009 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Darin wurde bemängelt, dass die Berufungsvorentscheidung nicht an den Rechtsvertreter, sondern an den Bw. zugestellt worden sei. Weiters ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung sämtlicher Schriftstücke in dieser Rechtssache an seine Kanzlei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 5 dieses Paragrafen besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Die Aussetzungszinsen sind im § 212a Abs. 9 BAO geregelt. Danach sind für Abgabenschuldigkeiten Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten,

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt.

Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer und die Festsetzung der Aussetzungszinsen trotz der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde betreffend Grunderwerbsteuer rechtmäßig gewesen ist.

Der in Berufung gezogene Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung stützt sich auf § 212a Abs. 5 BAO. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Ablauf einer Aussetzung anlässlich einer Berufungserledigung im Sinn der im § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Akte zu verfügen. Dabei liegt es nicht im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht (vgl. VwGH 22. 1. 2001, 2000/17/0266).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. VwGH 30. 9. 1994, 94/15/0056; VwGH 20. 2. 1996, 94/13/0266; VwGH 21. 7. 1998, 98/14/0101; VwGH 28. 5. 2002, 96/14/0175). Auch eine sinngemäße Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO auf offene Beschwerdeverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. VwGH 25. 11. 2002, 2002/14/0126; VwGH 31. 7. 2002, 2002/13/0136).

Die Verweigerung der Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entspricht somit der Rechtslage.

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden infolge abschließender Erledigung des Berufungsverfahrens. Der Umstand, dass im Fall einer Stattgabe der Beschwerde betreffend Grunderwerbsteuer durch den Verwaltungsgerichtshof keine Aussetzungszinsen zu entrichten wären, macht den Zinsenbescheid nicht rechtswidrig. Vielmehr wird der Akzessorietät von Aussetzungszinsen durch die in § 212a Abs. 9 BAO für den Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld getroffene Regelung in der erforderlichen Weise Rechnung getragen (vgl. VwGH 18. 9. 2003, 2002/16/0256; VwGH 26. 1. 2006, 2005/16/0240).

Da der Standpunkt des Bw., das Finanzamt hätte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung nicht verfügen und keine Aussetzungszinsen vorschreiben dürfen, nicht berechtigt war, war die Berufung abzuweisen.

Innsbruck, am 11. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

verwaltungsgerichtliches Verfahren

Verweise:

VwGH 28.05.2002, 96/14/0175
VwGH 21.07.1998, 98/14/0101

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