VwGH 94/15/0056

VwGH94/15/005630.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juli 1992, Zl. GA 7-1063/39/92, betreffend Ablauf der Aussetzung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs5;
VwGG §30 Abs2;
BAO §212a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. August 1991 verfügte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer den Ablauf der mit Bescheid vom 25. Februar 1991 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1985 infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlaß gebenden Berufung; es setzte Aussetzungszinsen in der Höhe von S 4.099,-- fest.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung sei rechtswidrig, weil er den die Berufung gegen die Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid bei den Höchstgerichten angefochten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie vertrat nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, nach § 212a Abs. 5 lit. b und Abs. 9 BAO seien anläßlich des Ergehens der das Berufungsverfahren abschließenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen und Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach mit seinem unter anderen den hier angefochtenen Bescheid betreffenden Erkenntnis vom 28. Februar 1994, Zlen. B 1319, 1344/92 aus, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtenen Bescheide insoweit wegen Anwendung eines verfassungwidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden, als die Berufung gegen die bekämpften Bescheide auch in bezug auf die Aussetzungszinsen abgewiesen wurde, und hob die Bescheide insoweit auf. Der Gerichtshof sprach weiters aus, daß der Beschwerdeführer im übrigen durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerden wurden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht, daß die Abgaben nicht vor Feststehen der letztgültigen Entscheidung" (gemeint offenbar: des Verwaltungsgerichtshofes) "eingehoben werden" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf den aufhebenden Teil des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und den Umfang der Abtretung nur jener Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem im Hinblick auf das Ergehen des die Berufungen gegen die Abgabenbescheide erledigenden Bescheides der Ablauf der Aussetzung verfügt worden war.

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder c) anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.

Nach dem insoweit keinen Zweifel offenlassenden Wortlaut der zuletzt zitierten Vorschrift ist der Ablauf der Aussetzung anläßlich (u.a.) einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im Sinne des Abs. 1 ergeht (lit. b) zu verfügen. Dieser zwingenden Anordnung ist die Abgabenbehörde mit dem im Instanzenzug erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid nachgekommen. Mit dem Vorbringen, es sei nicht darauf Bedacht genommen worden, daß der Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG zur Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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