UFS RD/0010-G/09

UFSRD/0010-G/0911.1.2010

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen und Entscheidungspflicht

 

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Dw., vertreten durch TPA Horwath WTH und STB GmbH, 8010 Graz, Münzgrabenstraße 36, vom 15. September 2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen hinsichtlich Einkommensteuer für 1991 bis 1993 entschieden:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Devolutionsantrag vom 15. September 2009 wurde als "Entscheidungsgegenstand" die "amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1991 bis 1993" bezeichnet. Die Abgabenbehörde hätte "gem. § 303 BAO im Bemühen um Rechtsrichtigkeit der Steuerfestsetzung die Einkommensteuerverfahren so weit als dies die Verjährung zulässt im Wege einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens (...) berichtigen müssen".

Dagegen brachte das Finanzamt in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 im Wesentlichen vor, dass bereits Verjährung eingetreten sei.

Der Devolutionswerber (Dw.) vertrat in der Vorhaltsbeantwortung vom 13. November 2009 wiederum die Auffassung, dass sich die "Diskussion" über die Frage der Verjährung auf Grund des § 209a Abs. 2 BAO "erübrige".

Mit Schreiben vom 23. November 2009, GZ. RD/0010-G/09, wurde dem Dw. Folgendes vorgehalten (auszugsweise):

(...) wird Ihnen mitgeteilt, dass unter Entscheidungspflicht iSd § 311 BAO die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden wird (vgl. Ritz, BAO3, § 311 Tz 4). Ein auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1991 bis 1993 gerichtetes Anbringen, auf welches sich Ihr Devolutionsantrag vom 15. September 2009 beziehen könnte, befindet sich jedoch nicht im Akt. Im Übrigen wurde die Existenz eines derartigen Anbringens von Ihnen bislang auch gar nicht dezidiert behauptet.

Sie werden daher um Klarstellung ersucht, ob ein derartiges auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1991 bis 1993 gerichtetes Anbringen überhaupt existiert:

- wenn ja, dann möge dieses in Ablichtung vorgelegt werden;

- wenn nein, dann wird um Mitteilung gebeten, ob Sie den Devolutionsantrag betreffend amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1991 bis 1993 überhaupt noch aufrecht erhalten.

Um die Beantwortung dieses Schreibens binnen vier Wochen wird ersucht (...)

Der Dw. beantwortete diesen Vorhalt nicht.

Über den Devolutionsantrag wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, gemäß § 311 Abs. 2 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für 1991 bis 1993 gerichtetes Anbringen, auf welches sich der gegenständliche Devolutionsantrag beziehen könnte, nicht existiert (vgl. den - nicht beantworteten - Vorhalt vom 23. November 2009, GZ. RD/0010-G/09).

Abgesehen davon räumt § 303 Abs. 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein, weil zur amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO ein Antrag nicht vorgesehen ist. Daher besteht nach der Rechtsprechung des VwGH auch keine Entscheidungspflicht über auf amtswegige Wiederaufnahmen gerichtete Anbringen (vgl. Ritz, BAO3, § 311 Tz 9 mwN).

Besteht aber keine Entscheidungspflicht, dann ist ein Devolutionsantrag unzulässig (vgl. Ritz, BAO3, § 311 Tz 41 mwN).

Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am 11. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme des Verfahrens, amtswegig, Entscheidungspflicht, Anbringen, Devolutionsantrag, unzulässig

Verweise:

Ritz, BAO, 3. Aufl., § 311 Tz 41

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