Berufung verspätet eingebracht, Behauptung der Ortsabwesenheit an der Abgabestelle
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0187 eingebracht. Mit Erk. v. 9.11.2011 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 15. Dezember 2003 betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. Oktober 2001 wurde der vom Bw. als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der M-GmbH beantragte Konkurs mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft am 19. Mai 2005 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 wurde der Bw. gemäß § 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als damaliger Geschäftsführer der M-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 8.277,24, nämlich Umsatzsteuer 01/2001, 03/2001, 05/2001, 07/2001 und 08/2001, zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
Dagegen erhob der Bw. am 1. Februar 2004 das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass das Finanzamt der Gesellschaft aus einem noch nicht erledigten Überrechnungsantrag ehemals ATS 856.896,00 schulde. Weiters hätte am 25. Oktober 2001 eine Versteigerung der beschlagnahmten Geräte stattgefunden, von deren Erlös er keine Kenntnis erlangt hätte.
In dem am 10. März 2009 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (RV/2107-W/08) durchgeführten Erörterungsgespräch erklärte der Bw. auf die Frage der Referentin, weshalb die Berufung gegen den Haftungsbescheid erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, dass er die Berufung rechtzeitig erhoben hätte, da er mangels ständigen Aufenthalts an der Adresse XY, die Verständigung über die Hinterlegung erst drei Wochen später vorgefunden hätte. Diese Adresse wäre nur eine Notwohnung ohne Warmwasser, die er nur ungern aufsuche. Er wohne lieber bei seiner Freundin oder übernachte auch hin und wieder in der Firma. Der Bw. ersuchte, hinkünftig die Zustellungen an die Firmenanschrift der G-GmbH, vornehmen zu wollen. Der Amtsbeauftragte wies darauf hin, dass kein Fristverlängerungsansuchen eingebracht worden wäre, sodass die Berufung gegen den Haftungsbescheid verspätet wäre.
Mit Schreiben vom 1. April 2009 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. um Bekanntgabe, wo er im Zeitraum ab der Hinterlegung des Haftungsbescheides (22. Dezember 2003) bis zur Einbringung der Berufung (1. Februar 2004) tatsächlich aufhältig gewesen wäre.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bw. am 11. April 2009 mit, dass er am 3. Oktober 2002 mit der Vermieterin Frau E.R. über eine Wohnung in H./Ungarn einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hätte.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates vom 20. April 2009 um Aufklärung, weshalb er beim genannten Erörterungstermin angegeben hätte, bei seiner Freundin wohnhaft gewesen zu sein, replizierte der Bw. mit Schreiben vom 1. Mai 2009, dass es sich bei dieser Freundin um E.R. gehandelt hätte, die ihm eines ihrer Häuschen vermietet hätte. Die Wohnung an der Adresse XY , wäre damals ohne Dusche und Warmwasser und deshalb unbewohnbar gewesen. Durch Pfändungen bis zum Existenzminimum hätte er damals keine schnelle Lösung herbeiführen können. An freien Tagen und im Urlaub wäre er ständig in H. gewesen und ansonsten hin und her gependelt.
In Beantwortung eines Ersuchens des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Juni 2009 teilte die Post-Zustellbasis 1106 Wien mit, dass das Zustell-/Hinterlegungsdatum 22. Dezember 2003 außerhalb der Aufbewahrungspflicht für Benachrichtigungen liege und daher nicht beauskunftet werden könne, wann der Bw. den gegenständlichen Haftungsbescheid tatsächlich behoben hätte. Auch könne für diesen Zeitpunkt keine Auskunft über die regelmäßige Benützung der Abgabestelle erteilt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 4 ZustellG (in der Fassung vor dem 1.3.2004) ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter gemäß § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Die hinterlegte Sendung ist gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Der angefochtene Haftungsbescheid vom 15. Dezember 2003 wurde laut Rückschein des RSb-Briefes dem Bw. am 22. Dezember 2003 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG an die Adresse XY , zugestellt, weshalb die dagegen am 1. Februar eingebrachte Berufung verspätet wäre.
Der Einwand des Bw., dass er mangels ständigen Aufenthalts an dieser Adresse die Verständigung über die Hinterlegung erst drei Wochen später vorgefunden hätte, war zu überprüfen, da zutreffendenfalls die Berufung rechtzeitig erhoben worden wäre. Ein diesbezügliches an die Post gerichtetes Auskunftsersuchen verlief zufolge Ablaufs der Aufbewahrungspflicht für die Übernahmsbestätigungen ohne Ergebnis.
Obwohl die Post auch keine Auskunft darüber erteilen konnte, ob die genannte Abgabestelle im damaligen Zeitraum regelmäßig benutzt wurde, ist der Schluss durchaus zulässig, da das Zustellorgan schon auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 3 ZustellG Grund zur Annahme haben musste, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, da ansonsten eine Hinterlegung bei einem ständig überfüllten Postkasten nicht zulässig gewesen wäre.
Dafür spricht auch, dass der Bw. laut Auskunft des Zentralen Melderegisters seit 11. März 2003 bis dato seinen Hauptwohnsitz an der Adresse XY , aufrecht meldete, seine Arbeitsstätte im gegenständlichen Zeitraum 22. Dezember 2003 bis 1. Februar 2004 bei der T-GmbH in YZ, war, bei der er im Übrigen auch die Adresse XY , angab und auch seine angebliche Ortsabwesenheit dem Zustelldienst nicht bekanntgab, weshalb die Behauptung des Bw., dass er in diesem Zeitraum ständig zwischen H. / Ungarn und Wien gependelt wäre, wenig Glaubwürdigkeit zukommt, zumal der Bw. auch gegenüber dem ungarischen Strom- und Gasanbieter seine Wiener Adresse anführte.
Darüber hinaus schließt auch ein längerer Aufenthalt an einer anderen Abgabestelle (nach seinen Angaben übernachtete der Bw. auch fallweise im Betrieb) nicht von vorn herein und in jedem Fall eine derartige Abwesenheit von der Abgabestelle gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG aus. Eine derartige Abwesenheit wäre nur dann relevant, wenn der Abgabepflichtige nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt im vorliegenden Fall die Ansicht, dass ein Aufenthalt in Wien 21 (Arbeitsstätte) die Wahrnehmbarkeit der Zustellvorgänge am Wohnsitz des Bw. in Wien 10 im Hinblick auf die geringe Entfernung nicht ausschließt, selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Bw. tatsächlich täglich nach Ungarn gefahren wäre, weshalb auch der Einwand, dass er die Wiener Wohnung mangels Warmwassers nur ungern aufsuche, ins Leere geht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Wien, am 11. März 2009
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |