Besteuerung einer Pensionsabfindung
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0188 eingebracht. Mit Erk. v. 24.5.2012 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. Dr. Bw., Gmd., Adr., vom 17. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 9. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Mit Einkommensteuerbescheid vom 9. Mai 2007 veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber zur Einkommensteuer für das Jahr 2005.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 9. Mai 2007 erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 17. Mai 2007 Berufung. Im Berufungsschriftsatz brachte er Folgendes vor:
Er habe im Jahr 2005 eine Pensionsabfindung in Höhe von 8.294,82 € erhalten. Er habe in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 die begünstigte Besteuerung dieser Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 8 it. e EStG 1988 beantragt. Das Finanzamt sei diesem Antrag nicht gefolgt, mit der Begründung, dass dieser Betrag im Lohnzettel nicht als gesondert besteuert ausgewiesen sei. Die Firma C, welche mit der Verwaltung des Pensionsfonds der Wirtschaftstreuhänder beauftragt sei, habe erklärt, dass sie keinen berichtigten Lohnzettel ausstelle, da die Auszahlung ihrer Meinung nach unter § 67 Abs. 10 EStG 1988 falle. Er sei jedoch der Meinung, dass die Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 begünstigt zu besteuern sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2007 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung als unbegründet ab, dass Pensionsabfindungen nur mehr dann mit dem halben Steuersatz gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 zu versteuern seien, wenn der gesamte Barwert des Pensionsanspruches den Betrag gemäß § 1 Abs. 2a Z 1 Pensionskassengesetz nicht übersteige (im Jahr 2005: 9.600,00 €). Beim Barwert müsse daher für die Beurteilung vom gesamten Pensionsanspruch ausgegangen werden, der gegenständlich deutlich über dem Barwert von 9.600,00 € liege (Guthaben am Pensionskonto zum 1. April 2005: 16.589,83 €).
Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 begehrte der Berufungswerber, die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend zu seinem bisherigen Berufungsvorbringen führte der Berufungswerber Folgendes aus:
Im Gesetz sei nicht von Pensionsansprüchen, sondern von Pensionsabfindungen die Rede. Der Pensionsanspruch betrage zwar 16.589,83 €, jedoch sei aufgrund statuarischer Regelungen nur eine Abfindung in der Höhe der Hälfte des Pensionsanspruches möglich gewesen. Somit vertrete er die Meinung, dass es sich hier um die gesamte Pensionsabfindung handle, da eine weitere gar nicht möglich gewesen sei. Der Barwert der Pensionsabfindung betrage somit nur 8.299,91 € und sei begünstigungsfähig. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, so hätte er es in das Gesetz geschrieben. Abschließend verweise er auf die Regelung des § 124 b Z 53 EStG 1988, wonach 1/3 der Pensionsabfindung steuerfrei zu belassen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt (2005: € 9.600,00), mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug zum Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (§ 67 Abs. 10 EStG 1988).
Der Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz stellt eine Freigrenze dar.
Die Pensionsansprüche können zur Gänze durch Auszahlung eines Einmalbetrages, zur Gänze durch Auszahlung in Teilbeträgen oder auch nur teilweise abgefunden werden (der zukünftige Pensionsanspruch wird vermindert).
Erfolgt eine Abfindung in Teilbeträgen, sind nicht die einzelnen Teilbeträge für die Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 maßgeblich, sondern der gesamte Barwert des abzufindenden Anspruchs.
Bei einer teilweisen Abfindung ist der Barwert des gesamten Pensionsanspruches (der abgefundene und der nicht abgefundene) maßgeblich, wobei frühere (bereits erfolgte) Teilabfindungen mit einzubeziehen sind (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2006, Seiten 683 und 751; vgl. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 67 Abs. 8 Tz 6; vgl. dazu auch UFS 23.8.2996, RV/0078-S/06).
Im gegenständlichen Fall beträgt der Barwert des gesamten Pensionsanspruches 16.589,83 € (vgl. den Bescheid vom 12. April 2005) und übersteigt damit die im Pensionskassengesetz festgelegte Freigrenze.
Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass aufgrund statuarischer Regelungen nur eine Abfindung in der Höhe der Hälfte des Pensionsanspruches möglich gewesen sei und er somit die Meinung vertrete, dass es sich gegenständlich um die gesamte Pensionsabfindung handle, da eine weitere gar nicht möglich gewesen sei, ist zu sagen, dass es hier nicht auf die Höhe einer Teilabfindung ankommt und ob diese Teilabfindung allenfalls den Barwert im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sondern auf den Barwert des gesamten Pensionsanspruches.
Diese von Lehre und Verwaltungspraxis vertretene Meinung lässt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus dem im Gesetzestext enthaltenen Hinweis auf § 1 Abs. 2 des Pensionskassengesetzes ableiten. Dort heißt es:
"Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben. Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). .... Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn
1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder
2. .... ."
Demzufolge ist eine Abfindung des Kapitals nur dann möglich, wenn der Barwert der auszuzahlenden Pension den in § 1 Abs. 2 Z 1 leg. cit. genannten Wert nicht übersteigt. Übersteigt der Barwert der auszuzahlenden Pension den in § 1 Abs. 2 Z 1 leg. cit. genannten Wert, ist eine Abfindung dieser Pension gar nicht möglich. Gleichfalls ist auch eine Teilabfindung der auszuzahlenden Pension nicht möglich.
Weiters findet die von Lehre und Verwaltungspraxis vorgenommene Interpretation auch im Gesetzeszweck des Budgetbegleitgesetzes 2001, welches eine einschneidende Änderung bei der Besteuerung von Pensionsabfindungen mit sich brachte, Deckung. Dieser bestand zum einen darin das Steueraufkommen zu erhöhen und zum anderen - geht man von der Überlegung aus, in Zukunft eine immer wichtiger werdende lebenslange Zusatzversorgung, nicht aber einen kurzfristigen Kapitalaufbau fördern zu wollen - nur noch die Abfindungen kleinerer Pensionsansprüche zu begünstigen (vgl. SWK 2001, S 64). Ein wie im gegenständlichen Fall vereinbarter Zahlungsmodus darf nicht dazu führen, dass die in § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 genannte Grenze unterlaufen wird und so dem Gesetzeszweck zuwider läuft.
Das Finanzamt hat daher die gegenständlich strittige Zahlung zu Recht zum Tarif versteuert.
Zum alternativen Berufungsbegehren, ein Drittel der Abfindung steuerfrei zu belassen, ist Folgendes zu sagen:
"Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes übersteigt, sind gemäß § 67 Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist bei Pensionsabfindungen, die im Jahr 2001 zufließen, nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Viertel steuerfrei zu belassen. Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen" (§ 124b Z 53 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 54/2002).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2002, mit dem der Bestimmung des § 124b Z 53 EStG 1988 der dritte Satz angefügt wurde, lauten (siehe SWK 2002, T 54):
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu besteuern."
Gegenständlich lag aber dieser Sonderfall des § 124b Z 53 dritter Satz EStG 1988 nicht vor, wurden doch im Berufungsfall keine Leistungsansprüche gegenüber einer Pensionskasse (nach Maßgabe einer gesetzlichen oder statutarischen Abfindungsregelung), sondern (Teil)Ansprüche gegenüber der standeseigenen Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (vgl. § 173 WTBG) abgefunden. Weiters sei noch angemerkt, dass die vorzitierte Regelung, wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, eine steuerliche Begünstigung in Fällen gewährleisten sollte, in denen die Berechtigten "keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung" (durch die jeweilige Pensionskasse) haben. Der Berufungswerber war hingegen nach der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (vgl. http://www.C.at/uploads/SatzungBeitragsundLeistungsordnung2008_377_DE_FILE_NAME.pdf ) keineswegs gehalten gewesen, seine Ansprüche abfinden zu lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 18. September 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |