UFS RV/0511-G/09

UFSRV/0511-G/0928.8.2009

Fortgesetztes Verfahren iZm § 303 Abs.4 BAO: Elektronische Lohnzettelberichtigung nach GPLA-Prüfung in einem offenen Rechtsmittelverfahren.

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch N & N Steuerberatungs-GmbH, 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 14. Februar 2007, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Jänner 2007, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2002 (§ 303 Abs. 4 BAO) und Einkommensteuer für das Jahr 2002 (vorläufiger Bescheid gem. § 200 Abs. 1 BAO) entschieden:

Der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 2002) wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 (Sachbescheid) wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2009, Zlen. 2007/15/0299 und 2007/15/0300, wurde die ho. Berufungsentscheidung vom 31. Oktober 2007, GZ. RV/0199-G/07 und RV/0200-G/07, mit welcher die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2002 als unbegründet abgewiesen und der Berufung gegen den neu ergangenen Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2002 teilweise Folge gegeben worden ist (Endgültigerklärung des vorläufigen ESt-Bescheides mit im wiederaufgenommenen Verfahren erfassten zusätzlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dies deshalb, weil der nach Durchführung einer GPLA-Prüfung berichtigte Lohnzettel vom Prüfer im November 2004 in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung eingegeben wurde und das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2002 mit dem (früher ergangenen) Bescheid des Finanzamtes vom 11. März 2004 aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, das die Frage der Liebhaberei einer nebenberuflich ausgeübten musikalischen Tätigkeit des Bw zum Gegenstand hatte, erst mit der darüber absprechenden Berufungsentscheidung des UFS vom 24. März 2005 (RV/0307-G/04 und RV/0357-G/04) beendet worden ist. Eine rechtmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO könnte sich daher nur auf nach dem Ergehen der (vorangegangenen) Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002 vom 24. März 2005 neu hervorgekommene Umstände stützen. Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bejahenden Bescheid des UFS vom 31. Oktober 2007 war demnach auch der materiell-rechtliche Abspruch bezüglich Einkommensteuer 2002 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, da der im wieder aufgenommenen Verfahren (Jänner 2007) ergangene Sachbescheid von der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme abhängt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 2002):

Zur Frage des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO, die nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Wissensstand der Behörde aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens (hier: Einkommensteuerveranlagung) zu beurteilen ist, ergibt sich nach dem Aktenstand Folgendes:

Der nach dem Ergehen des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2002 vom 11. März 2004 aufgrund der (späteren) GPLA-Prüfung beim ehemaligen Arbeitgeber des Bw berichtigte Lohnzettel für das Jahr 2002 wurde vom Lohnsteuerprüfer, der nicht dem (ESt)Bescheid erlassenden aktenführenden (BV)Team angehört, nachvollziehbar im November 2004 in die Datenbank der Finanzverwaltung eingegeben. Mit dieser Eingabe wird üblicherweise eine (nicht weiter beeinflussbare) automatisierte Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer ausgelöst, was jedoch infolge der zur Vorlage gebrachten Berufung gegen den Erstbescheid vom 11. März 2004 programmgesteuert unterblieben ist. Dies wurde vom Sachbearbeiter des Finanzamtes erst zu Jahresbeginn 2007 bemerkt. Anstelle einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte in der Datenbank nur eine Verbuchung der geänderten Lohnzetteldaten mit dem Vermerk "FC mit Vlg". Eine Einschau in die Datenbank (DB-2) zeigt allerdings, dass in den elektronischen Akt eingespeiste Lohnzetteldaten für die zuständige Organisationseinheit bereits vor Durchführung einer Veranlagung (unter der Rubrik "Mitteilungen aktiv") ersichtlich sind. Damit ist die Kenntnis über bisher nicht erfasste Einkünfte des Bw aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 288.600,43 dem aktenführenden Veranlagungsteam auch ab November 2004 zuzurechnen. Eine gegenteilige Betrachtung - Loslösung der Ersichtlichkeit steuerrelevanter Umstände vom Wissensstand des mit der Sache befassten Teams bis zu deren Verarbeitung - würde das elektronische (Online)Verfahren ad absurdum führen und wären auch Unterlagen in Papierform, die vom jeweiligen Sachbearbeiter zwar entgegen genommen aber noch nicht ausgewertet wurden, für eine Dokumentation bekannt gegebener Tatsachen bei streitigen Wiederaufnahmen ohne Bedeutung. Der Akteninhalt bietet jedenfalls keinen Anhaltspunkt, dass die geänderten Lohnzetteldaten damals nicht abrufbar und damit einer Kenntnisnahme der Organwalter im maßgeblichen Veranlagungsverfahren zwangsläufig entzogen gewesen seien.

Da somit keine Sachelemente erkennbar sind, die nach dem Ergehen der (vorangegangenen) Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002 vom 24. März 2005 bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme vom 23. Jänner 2007 neu hervorgekommen wären, war der bekämpfte Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufzuheben.

2.) Einkommensteuerbescheid 2002 (Sachbescheid):

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung nach § 273 Abs. 1 BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Eine Berufung ist unter anderem unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Erledigung der Berufung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Durch eine Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides tritt das Verfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue Sachbescheid scheidet mit der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides daher ex lege aus dem Rechtsbestand aus und lebt der alte Sachbescheid wieder auf. Da der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2002 stattzugeben und dieser Bescheid aufzuheben war, ist der im wieder aufgenommenen Verfahren ergangene Einkommensteuerbescheid vom 23. Jänner 2007 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und lebt der (vorläufig ergangene) Erstbescheid vom 11. März 2004 wieder auf. Daraus folgt, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23. Jänner 2007 als unzulässig (geworden) zurückzuweisen war.

Da die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides 2002 (§ 200 Abs. 1 BAO) vom 11. März 2004 (Erstbescheid) durch die in Rechtskraft erwachsene (vorangegangene) Berufungsentscheidung vom 24. März 2005 keine Änderung erfahren hat, wird den berichtigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Zuge der Endgültigerklärung (§ 200 Abs. 2 BAO) Rechnung zu tragen sein (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, § 200, Seite 2111). In dem Zusammenhang wird auf die im aufhebenden VwGH-Erkenntnis vom 28. Mai 2009 zur materiell-rechtlichen Frage der Liebhaberei (Musikertätigkeit) aus verfahrensökonomischen Gründen getätigten Ausführungen des Gerichtshofes hingewiesen.

Hinsichtlich der mit ergänzender Eingabe an den UFS vom 23. März 2007 nachträglich beantragten Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das in der aufgehobenen Berufungsentscheidung bereits Gesagte und die dort zitierten Fundstellen verwiesen.

Graz, am 28. August 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Wiederaufnahme, Neuhervorkommen, GPLA-Prüfung, Lohnzettel, Datenbank

Stichworte