UFS RV/0714-S/07

UFSRV/0714-S/0712.8.2009

Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe und Hauptwohnsitz in Österreich

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0227 eingebracht. Mit Beschluss vom 17.12.2009 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Giglmayer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Solaristrasse 7, vom 29. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr. Heitger-Leitich, vom 28. Februar 2007 betreffend Normverbrauchsabgabe 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

 

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 28. Februar 2007 wurde für den Berufungswerber (Bw.) für einen PKW der Marke M. mit der Bemessungsgrundlage von € 7.719,00 die Normverbrauchsabgabe 01/2002 mit einem Steuersatz von 12% in Höhe von € 926,28 festgesetzt. Neben der Anführung der Bestimmungen §§ 1 Z 3 NoVAG i.V.m. 82 Abs. 8 KFG begründete die bescheiderlassende Behörde die Festsetzung damit, dass die Festsetzung erforderlich war, weil die Selbstberechung der Normverbrauchsabgabe unterblieb. Eine weitere Begründung war dem Bescheid nicht zu entnehmen. In der dagegen eingebrachten Berufung vom 29. März 2007 brachte der Bw. vor, dass er den gegenständlichen Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen M-KZ in Deutschland gekauft und am 21. März 1997 in Deutschland angemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er seinen Wohnsitz in WohnsitzD1, nicht aber in Österreich gehabt. Als Beweisantrag werden die Einvernahme des Bw. und eine Versicherungspolizze angeboten. Erst mit 26. August 1997 habe er in Österreich einen Wohnsitz begründet und zwar in WohnsitzA1. Am 1. August 1997 sei er von der Wohnung in nach D-WohnsitzD2 übersiedelt. Der Mercedes sei vorwiegend für Fahrten in Deutschland verwendet worden.

Als Beweis werde seine Einvernahme und die von Frau GH angeboten.

Am 24. April 1998 habe er in Eugendorf seine Mietwohnung gekündigt und sich eine Eigentumswohnung in WohnsitzA2 gekauft. Er habe somit zu diesem Zeitpunkt sowohl einen Wohnsitz in Deutschland als auch einen Wohnsitz in Österreich gehabt.

Zu diesem Zwecke werde als Beweis seine Einvernahme angeboten.

Seit 22. April 1996 verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland, die am 17. April 2001 unbefristet verlängert worden sei. Für Fahrten in Österreich habe er sich am 24. September 1998 einen Kleinwagen (S) gekauft, der später an die Lebensgefährtin weiterkauft wurde. Der M. sei nahezu ausschließlich in Deutschland verwendet worden oder für Urlaubsfahrten nach Italien. Für kurze Strecken in Österreich sei nahezu ausschließlich der S verwendet worden.

Als Beweis werde wieder die Einvernahme und die Haftpflichtpolizze der Versicherung angeboten.

Am 14. November 2003 habe er sich einen M2 Kompressor mit dem Kennzeichen M2-KZ gekauft, welcher bis heute in Gebrauch sei. Ab dem 14. November 2003 sei der M. mit dem Kennzeichen M-KZ zum Verkauf am Gebrauchtwagenplatz der Firma F in H und J sowie zeitweise bei der Firma A und bei einem Händler in L gestanden. Von diesem Datum an wurde der PKW bis zum Verkauf am 26. April 2006 überhaupt nicht mehr gefahren. Die Stehzeit des Fahrzeuges sei damit begründbar, da es über keine Klimaanlage verfügt. Dies könne auch von den angegebenen Gebrauchtwagenfirmen jederzeit bestätigt werden.

Als Beweis werde die Einvernahme angeboten.

Es stehe somit fest, dass das ggstl. Fahrzeug vom November 2003 bis April 2006 niemals im Bundesgebiet Österreich eingesetzt war, weil er einzig und allein in Deutschland bei diversen Gebrauchtwagenhändlern stand.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom 31. Mai 2007 wurde eine Bestätigung vorgebracht, dass das ggstl. Fahrzeug vom Juni 2003 bis April 2006 bei der Firma SK gestanden sei.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz festgestellt, dass im Zeitraum 2001 bis 2005 insgesamt 7mal Reparaturen bei MA in Österreich durchgeführt wurden und die Fahrleistung von März 2002 bis Juni 2005 insgesamt 26.000 km betragen habe. Aus diesem Grund wurde die Berufung durch Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Land vom 4. Juli 2007 als unbegründet abgewiesen. In einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde vorgebracht, dass die Feststellungen des Finanzamtes unrichtig seien; vielmehr sei der PKW im Zeitraum Oktober 2003 bis Juni 2005 nur 10.000 km bewegt worden. Der Bw. betont, dass der PKW nur vorübergehend für Auslandsfahrten von Deutschland aus benutzt worden wäre, primär nach Italien. Auch für Fahrten nach Wien sei er verwendet worden.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde die ehemalige Lebensgefährtin, Frau GH und der Bw. selbst einvernommen. Frau GH führt dazu aus, dass sie seit 5 Jahren vom Bw. getrennt sei; sie das ggstl. Fahrzeug aber kenne. Sie gibt dazu an, dass sie mit ihrem Lebensgefährten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Kärnten und in der Steiermark für eine Woche in Urlaub waren. Nach Wien seien sie nicht gefahren und andere gemeinsame Urlaube fanden entweder mit dem Flugzeug oder mit dem Bus (Italien) statt. Diese Aussage gelte aber nur für den Zeitraum bis Herbst 2003. Warum sich ihr Lebensgefährte für das ggstl. Fahrzeug eine Jahresvignette gekauft habe wisse sie nicht; die weiten Reisen seien mit dem Bus absolviert worden. Sie gibt an, dass die Bw. bis zum Jahr 2000 ein Fahrzeug der Marke S verwendet hat und fallweise sei sie mit dem PKW in E (am Wochenende) abgeholt worden und dann haben sie Ausflugsfahrten in den Raum B unternommen.

Der Bw. wurde ebenfalls einvernommen. Er führte dazu aus, dass sein Wohnsitz in Deutschland über 55m2 verfüge; den österreichischen Wohnsitz habe er sich im Zusammenhang mit seiner Scheidung zugelegt. Der österreichische Wohnsitz hatte eher den Zweck, sein Geld gut anzulegen. Er habe dann die Wohnung verkauft, da zwei Alkoholiker eingezogen seien.

In der Folge wurden weitere Fragen gestellt:

Frage: In der Berufungsschrift wird vorgebracht, dass sie den ggstl. PKW ausschließlich in Deutschland verwendet haben. Fallweise aber auch für Langstreckenfahrten oder Urlaubsfahrten nach Italien. Für kurze Strecken sei ausschließlich der PKW S verwendet worden sein. Ist das richtig bzw. haben Sie hier noch etwas hinzuzufügen und verfügen Sie darüber über einen Beweis?

Antwort: Insoweit richtig.

Frage: Frau GH hat ausgesagt, dass Sie nie mit dem Mercedes Langstreckenfahrten durchgeführt haben, sondern immer nur mit dem Bus? Außerdem sollen sie gerade mit dem Mercedes Urlaub in Österreich Urlaub gemacht haben?

Antwort: Nicht nur in Österreich, sondern wir waren auch in Italien. Im Winter war mir der S lieber, da er besser zu fahren war.

Frage: Die Zeugin gibt konkret an, dass sie mit Ihnen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Kärnten und in der Steiermark für eine Woche in Urlaub waren. Nach Wien sind sie nicht gefahren und andere gemeinsame Urlaube fanden entweder mit dem Flugzeug oder mit dem Bus (Italien) statt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

Antwort: Wien: Ich habe mich später von ihr getrennt, gleichzeitig habe ich mir ja auch ein eigenes Auto in Österreich gekauft. Bei Ende der Beziehung (Wochenendbeziehung), bin ich oft nach Wien gefahren. Kärnten und Steiermark stimmt (Zeitraum bis Herbst 2003). Nach Italien sind wir schon auch mit dem Bus gefahren, aber eben nicht nur.

Frage: Sie geben bei Ihrer Einvernahme am 23. Jänner 2007 an, dass sie eine Jahresvignette angebracht hatten. Wenn die Fahrten nur in Deutschland durchgeführt worden sind, weshalb haben sie eine Jahresvignette gekauft?

Antwort: Stimmt, für Kurzfahrten z.B. zum Einkaufszentren zahlt sich eine Vignette mit kurzer Geltungsdauer nicht aus Außerdem sind meine Eltern in Österreich (G) begraben, da bin ich natürlich auch immer mit dem Auto gefahren.

Frage: Nach der Berufungsschrift im KFZ-Steuerverfahren haben sie mit 29. März 2007 angegeben, so wörtlich: "Am 14. November 2003 kaufte ich mir dann einen M2 mit dem Kennzeichen M2-KZ , welcher von mir bis dato auch gefahren wird. Ab diesem Datum (14. November 2003) stand der M. mit dem Kennzeichen M-KZ , zum Verkauf am Gebrauchtwagenplatz verschiedener Firmen und wurde vom oben genannten Datum an bis zum Verkauf am 26. April 2006 überhaupt nicht mehr gefahren. Die Stehzeit des Fahrzeuges sei damit begründbar, da es über keine Klimaanlage verfügt. Dies könne auch von den angegebenen Gebrauchtwagenfirmen jederzeit bestätigt werden". Ein Beweis darüber wurde nicht vorgelegt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

Antwort: Ich habe den Verkäufer bei der F angerufen (Hr. P), der eine Bestätigung an das Finanzamt geschickt hat. Das ist wie bei MA , dh die SK ist der konkrete Firmenname bzgl. der F . Die anderen Firmen waren deswegen auch eingebunden bzw. stand das Fahrzeug vorübergehend dort, um den Käufer nicht das Gefühl zu geben, ein quasi "schwer vermittelbares Fahrzeug" zu erwerben.

Frage: Laut Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz waren die Stehzeiten sehr gering. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz nämlich festgestellt, dass im Zeitraum 2001 bis 2005 insgesamt 7mal Reparaturen bei MA in Österreich durchgeführt wurden und die Fahrleistung von März 2002 bis Juni 2005 insgesamt 26.000 km betragen habe. Dieses Ermittlungsergebnis widerspricht ihrem Vorbringen in der Berufungsschrift vom 29. März 2009, wonach das Fahrzeug im Zeitraum Oktober 2003 bis April 2006 niemals bewegt worden sei. Möchten Sie dazu etwas ausführen?

Antwort: Das Fahrzeug musste bewegt werden; das Fahrzeug musst auf Anforderung (Garantieleistung) repariert werden.

Frage: Wie können Sie sich erklären, dass im Zeitraum 6.10.2003 bis 22.6.2005 das Fahrzeug fast 10.000 km bewegt wurde. Gibt es dazu Belege, die beweisen, dass sie sich nur in Deutschland aufgehalten haben, dh dass nur dort das Fahrzeug bewegt wurde?

Antwort: Das betrifft die Wochenendfahrten nach Wien, da ein Werteverlust nicht gegeben war. Ob ein Fahrzeug 70.000 oder 80.000 km bewegt wurde ist ja letztendlich unerheblich. Der Verkaufspreis bleibt ja gleich.

Nach Beendigung der Befragung stellte der Rechtsanwalt fest, dass der Bw. im fraglichen Zeitraum 2002 aber nicht nach Wien gefahren sei.

Über die Berufung wurde erwogen: § 1 Z 3 NoVAG lautet. Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z. 2 NoVAG im Falle der erstmaligen Zulassung (§ 1 Z 3) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird.

Die Zulassungsregeln finden sich im Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), wobei sich die Zuständigkeit für die Beurteilung bei der Behörde befindet, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

In § 40 Abs. 1 KFG definiert der Gesetzgeber den dauernden Standort eines Fahrzeuges als den Ort des Hauptwohnsitzes des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

Diese Bestimmung ergänzt § 82 Abs. 8 KFG in der für den Beurteilungszeitraum gültigen Fassung und regelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind in der damals geltenden Fassung der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Hat ein Fahrzeug seinen dauernden Standort außerhalb Österreichs, darf es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn das Fahrzeug vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurde (§ 79 KFG).

Für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (Kfz) im Inland ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, kommt es also darauf an, wo das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Dafür ist entscheidend, wer das Kfz im Inland verwendet: Ist dies eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Beweis nicht, dass der Standort des Fahrzeuges außerhalb Österreichs liegt, so kam § 82 Abs. 8 KFG mit seiner Dreitagesfrist zum Tragen. Anderenfalls ist § 79 KFG mit seiner Jahresregel anzuwenden.

Im konkreten Fall bezeichnet der Bw. seinen österreichischen Wohnsitz selbst als seinen Hauptwohnsitz. Diese Tatsache wird auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. Unterstellt man somit einen Hauptwohnsitz in Österreich, sind für die Frage der Zulassung im Inland die Voraussetzungen für die Anwendung der Dreitagesfrist zu prüfen.

Diese Prüfung setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).

Im Zuge der Ermittlungen des Zollamtes Salzburg wurde festgestellt, dass der Bw. als Lenker eines Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichens (M-KZ ) einen Hauptwohnsitz seit 1999 in E hatte und bis zu seiner Pensionierung in Salzburg (beschäftigt bei der O) gearbeitet habe. Unstrittig ist, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz nach seiner eigenen Aussage in Österreich hat (Niederschrift vom 23. Jänner 2007). Unbestritten ist auch, dass der Bw. auch einen Zweitwohnsitz in WohnsitzD2 hat.

Das ggstl. Fahrzeug wurde am 21. März 1997 in Deutschland auf den Bw. mit der Adresse WohnsitzD2 angemeldet. Strittig ist hingegen, ob überhaupt bzw. in welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß der Bw. das ggstl. Fahrzeug auch in Österreich verwendet hat.

Als Entstehungszeitpunkt nimmt das Finanzamt das Jahr 2002 an.

Dem Vorbringen wird entgegnet:

Die Beweisanträge hinsichtlich des Zeitraums 26.8.1997 bis 01.08.1997 werden abgelehnt, da diese Zeitpunkte nicht verfahrenserheblich sind, ebenso für den 24.4.19998. Die Beweisanträge hinsichtlich des Kaufes des Fahrzeugs, Anmeldung des Fahrzeugs und Nichtvorhandensein eines Wohnsitzes am 21.3.1997 werden ebenfalls abgelehnt, da dieser Zeitpunkt nicht verfahrenserheblich ist.

Für den Zeitraum ab 20.10.2000 und danach wurde Frau GH durch die Berufungsbehörde einvernommen. Für die anderen Beweisthemen wurde der Bw. hingegen einvernommen, da sie verfahrenserheblich sind. Auf die Einwendung hinsichtlich Verfahrensmängel wird nicht eingegangen, da sich diese ausschließlich auf die Kraftfahrzeugsteuer beziehen, die aber Gegenstand eines anderen Verfahrens sind.

Soweit der Bw. darauf verweist, dass er zum Zeitpunkt der Zulassung des ggstl. Fahrzeuges am 21. März 1997 keinen Wohnsitz in Österreich gehabt habe, ist auszuführen, dass dieser Zeitpunkt vom Finanzamt ohnehin nicht herangezogen wurde. Diesem Einwand kommt aus diesem Grunde keine verfahrenserhebliche Bedeutung zu.

Auch dem Vorbringen hinsichtlich der Jahre 1997 und Folgejahre kommt keine verfahrenserhebliche Bedeutung zu, da die Festsetzung der NoVA für das Jahr 01/2002 erfolgte. Das Vorbringen des Bw. in der Berufungsschrift, dass das genannte Fahrzeug im Zeitraum 14.11.2003 bis 26.4.2006 überhaupt nicht gefahren wurde und im genannten Zeitraum bei Händlern in Deutschland gestanden sein soll, ist in diesem Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung, da es sich um einen Zeitraum nach dem 01/2002 handelt.

Die - zunächst vorgebrachte - Behauptung, dass das Fahrzeug, so wörtlich: "überhaupt nicht gefahren wurde", ist nicht nur nicht nachweisbar, sondern im Gegenteil: Die Abgabenbehörde erster Instanz hat nachgewiesen, dass das Fahrzeug im Zeitraum 15.5.2001 bis 21.3.2002 insgesamt 20.742,00 km bewegt wurde und in diesem Zeitraum auch zwei Reparaturen bei der MA in Salzburg durchgeführt wurden. Von einem Nichtbewegen des Fahrzeugs kann folglich nicht die Rede sein und diese Behauptung widerspricht diametral dem Ermittlungsergebnis und - was den Standort betrifft - auch den vorgebrachten Beweismitteln des Bw. selbst, wie noch zu zeigen sein wird. Auch wenn in späterer Folge eingeräumt wird, nämlich bei der Einvernahme, dass das Fahrzeug tatsächlich doch bewegt wurde, aber eingeschränkt wurde, dass keine Fahrten nach Wien vorgenommen wurden, bleiben eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuten, dass das Fahrzeug mit einer großen Regelmäßigkeit in Österreich verwendet wurde, nicht nur aufgrund des Umstandes, dass sich der Bw. eine Jahresvignette für die Autobahn gekauft habe. Auch - bis zum Herbst 2003 - auch Fahrten bzw. Urlaube in der Steiermark, in Kärnten, Fahrten nach G zum Grab der Eltern, regelmäßiger Besuch von Einkaufszentren in Grenznähe deuten darauf hin, dass der Standort Deutschland nicht belegt werden kann. Überdies entspricht es nicht logischen Denkgesetzen und kann überdies als unwahrscheinlich gelten, dass der Bw. trotz seiner Berufstätigkeit das ggstl. Fahrzeug - in einem Zeitraum von wenigen Monaten über 20.000 km - benützt hat, ohne auch in einem gewissen Zeitraum in Österreich.

Der UFS kommt in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass es bewiesen ist, dass die Nutzung des Fahrzeugs überwiegend im Inland erfolgte und dass das Fahrzeug fast ausschließlich in Österreich abgestellt war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ort sowie die Art und Weise der Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen der dabei erforderlichen Gesamtbetrachtung überwiegend Deutschland zugeordnet werden könnte. Der Standort der Fahrzeuge befand sich ohne Zweifel in Österreich.

Aus den oa. Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

 

Salzburg, am 12. August 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

NoVA, Hauptwohnsitz

Verweise:

VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288

Stichworte