UFS RV/3704-W/08

UFSRV/3704-W/0829.7.2009

Aufwendungen für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände als Werbungskosten im Rahmen einer berufsbedingten "Doppelten Haushaltsführung"

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 10. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist tschechischer Staatsbürger und als Bankangestellter in Österreich befristet tätig. Der Familienwohnsitz in P. wurde beibehalten und ein Nebenwohnsitz in W. begründet.

Strittig ist die Anerkennung von Haushaltskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden folgende Aufwendungen betreffend doppelte Haushaltsführung und dadurch bedingte Mehraufwendungen iHv. € 15.855,37 sowie Ausbildungsaufwendungen des Bw. als Werbungskosten geltend gemacht, welche sich wie folgt zusammensetzen:

Familienheimfahrten

2.931,00 €

Miete und Betriebskosten

6.900,00 €

Reparaturkosten

440,40 €

Gas/Strom

902,33 €

Möbelkauf

3.031,64 €

Wohnungskauf

1.650,00 €

Doppelte Haushaltsführung gesamt

15.855,37

Ausbildung

7.012,00

Mit Vorhalt des Finanzamtes wurde der Bw. ersucht, sämtliche Kosten belegmäßig nachzuweisen. In der Vorhaltsbeantwortung wurden sämtliche Belege und Verträge vorgelegt und gab der Bw. bekannt, dass im Dezember 2007 in W. eine neue Wohnung gekauft und für die Familienheimfahrten mit dem eigenen Kfz nur das Pauschale in Anspruch genommen worden wäre. Das Finanzamt anerkannte in der Folge Teile der Aufwendungen für den Haushalt bzw. die Aufwendungen für den Deutsch-Sprachkurs der Ehegattin iHv. € 518,00 nicht als Werbungskosten.

In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. die Kostenersätze eines Expatriates beantrage. Der Bw. sei derzeit auf drei Jahre befristet in Österreich beschäftigt und hätte den Familienwohnsitz in P. beibehalten. Die Ehegattin und das Kind des Bw. würden den Wohnsitz in W. als Nebenwohnsitz benützen, die Mitbenützung der Wohnung in W. sei jedoch lt. LStR 2002 nicht schädlich. Der Arbeitgeber hätte die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 2008 wurden aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung Werbungskosten iHv. 20.531,20 € grundsätzlich anerkannt, jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für Möbel um die für den Hausrat betreffenden Kosten (IKEA, Obi, Interio, Laura Ashley und Fa.R.) iHv. gesamt € 1.818,17 gekürzt.

Am 8. September 2008 wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und auch die Gegenstände der Einrichtung und des Haushalts unter Verweis auf die LStR 2002, Rz 1038a und e iHv. iHv. € 1.346,68 als Werbungskosten beantragt. Es würde sich dabei um notwendige Einrichtungsgegenstände, wie Bettgestell, Lattenrost, Matratze, Lampen, Griffe für den Küchenblock, Gardinen und Badezimmerspiegel handeln. Weiters seien verschiedene Gegenstände des Haushalts wie Hocker, Kissen, Bücherregal, Abfalleimer, Korb, Haushaltsleiter etc. nicht anerkannt worden, obwohl diese durch Rechnungsbelege nachgewiesen und die Benützung der Wohnung durch die Familie lt. LStR 2002, Rz 1038e nicht schädlich sei.

IKEA (Bettgestell, Kissen, Matratze, Möbel)

223,17 €

TV-Bank

29,95 €

Hocker, Kasten, Teppich

107,81 €,

149,95 €

Gardinen, Lampen

115,70€

Möbel, Regal

194,75 €

Obi Rep.mat, .Leiter

31,27 €

Griffe, Küche

255,15 €

Tapeten

49,00 €

Badezimmerspiegel

135,00€

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.

In Streit steht, ob die dem Bw. durch eine beruflich veranlasste vorübergehende doppelte Haushaltsführung erwachsenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände bzw. Haushalt im Anschaffungsjahr als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

An Sachverhalt steht fest, dass der Bw. bis einschließlich Dezember 2007 in W. nichtselbständig tätig war und seinen Wohnsitz hatte. Im Zeitraum 3.2.2005 bis 18.12.2007 war der Bw. in der Wohnung Adr.1W gemeldet, die Ehegattin befand sich im Streitzeitraum in Karenz und war in W. ebenso mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Familienwohnsitz in P. wurde beibehalten.

Ist der Ehegatte am Familienwohnsitz nicht berufstätig, dann können bei einem Wechsel des Beschäftigungsortes die Mehrbelastungen aus der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort geltend gemacht werden, solange die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar ist (vorübergehende doppelte Haushaltsführung). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache auch im Bereich der privaten Lebensführung haben. Ist jedoch von vorneherein keine Verlegung des Familienwohnsitzes geplant, sind durch eine doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen von Beginn an nicht als Werbungskosten anzuerkennen (siehe dazu Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 352).

Unter den gegebenen Umständen liegen die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste vorübergehende doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach vor. Denn im Streitjahr war infolge der Befristung der Tätigkeit des Bw. ungewiss, ob ein Umzug nach W. und damit eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zuzumuten.

Bezüglich des Streitpunktes, welche der seitens des Bw. auf Grund des berufsbedingten Doppelwohnsitzes erklärten Aufwendungen in welchem Ausmaß als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, ist folgendes auszuführen:

Soweit der Bw. zur Unterstützung seiner Rechtsmeinung auf die "LStR 2002" verweist, ist festzustellen, dass die Bestimmungen der steuerlichen Behandlung von Kostenersätzen an Expatriates die vereinfachte Berücksichtigung der dort angeführten Aufwendungen (Miete und Betriebskosten) durch den Arbeitgeber ermöglichen, wenn diese Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden. Weitere Aufwendungen (Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen) sind darüber hinaus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigen.

Der Berücksichtigung von Werbungskosten für die Haushaltsführung am Beschäftigungsort steht das Abzugsverbot am Beschäftigungsort nicht entgegen, soweit die mit der Haushaltsführung verbundenen Aufwendungen die Person des Steuerpflichtigen betreffen. Keine Werbungskosten stellen jedoch jene Aufwendungen dar, die ihre Ursache darin haben, dass dem Steuerpflichtigen seine Familienangehörigen an den Ort der vorübergehenden Beschäftigung nachgefolgt sind. Alle daraus resultierenden Auslagen fallen unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und sind nicht als Werbungskosten absetzbar (VwGH 20.12.2000, 97/13/0111; 7.8.2001, 2000/14/0122).

Im vorliegenden Fall wurde durch den vorübergehenden Aufenthalt der Familie am Ort der vorübergehenden Beschäftigung der Familienwohnsitz in P. nicht aufgegeben. Den vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten für die Haushaltsführung darf dabei das Abzugsverbot insoweit nicht entgegengehalten werden, als die mit der Haushaltsführung in W. verbundenen Aufwendungen seine Person betreffen. In diesem Umfang ist der Bw. berechtigt, diese mit einer beruflich veranlassten Führung eines zweiten Haushaltes geltend zu machen. Daher sind die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort auch im Umfang erforderlicher Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten abziehbar.

Seitens des Bw. wurden somit die Anschaffungskosten von Gegenständen für den Haushalt (Einrichtung und Hausrat) am Beschäftigungsort (Bettgestell, Matratze, Möbel, Teppich, Beleuchtung, Gardinen, Tapeten, Badezimmerspiegel, Leiter, Griffe, und dergl.) geltend gemacht und auch belegmäßig nachgewiesen. Da es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt, sind diese in Hinblick auf die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Die für den Haushalt am Beschäftigungsort angeschafften abnutzbaren Wirtschaftsgüter betreffend Einrichtung und Hausrat sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch sind die Aufwendungen für Tapeten und Badezimmerspiegel iHv. € 49,00 und € 135,00 nicht als Repräsentationsaufwendungen zu beurteilen.

Insgesamt werden daher auf Grund der im Streitjahr als beruflich veranlasst eingestuften doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen iHv. 15.383,88 € sowie Ausbildungskosten iHv. € 6.250,00 als Werbungskosten anerkannt.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am 29. Juli 2009

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Haushaltsgegenstände, Einrichtungsgegenstände, doppelte Haushaltsführung

Verweise:

VwGH 20.12.2000, 97/13/0111
VwGH 21.09.2005, 2001/13/0241

Stichworte