Kosten der Kundenbetreuung eines pensionierten Versicherungsvertreters
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0163 eingebracht. Mit Erk. v. 23.1.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0075-G/13 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Glatzhofer & Matschek StbGesmbH, 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 45, gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 7. Jänner 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner elektronisch eingebrachten Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten, deren Anerkennung vom Finanzamt mit der Begründung versagt wurde, Werbungskosten eines Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien. Da der Bw. bereits Pensionsbezüge erhalte, könnten die beantragten Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 nicht anerkannt werden.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung, verwies darin auf die Rz. 231 der LStR 2002 und führte dazu aus, ohne die umfassende Weiterbetreuung seines Kundenstockes würde er die darauf basierenden Folgeprovisionen verlieren.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit nachstehender Begründung als unbegründet ab:
"Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber die Folgeprovisionen unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden, erhalten hat. Die von ihm freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig."
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, es sei in der Berufungsvorentscheidung die unzutreffende Rechtsmeinung vertreten worden, dass die Folgeprovision unabhängig von der weiteren Kundenbetreuung gewährt werde. Ohne weitere Betreuung seiner Kunden würde er die aus diesem Kundenstock resultierenden Folgeprovisionen jedoch nicht mehr erhalten. Im Falle der Nichtbetreuung der Kunden gingen diese in den Kundenstock eines anderen über und der Bw. würde die Folgeprovisionen dieser übergegangenen Kunden verlieren. Die aus den Serviceleistungen entstammenden Ausgaben und Aufwendungen seien somit als Werbungskosten anzuerkennen, um die Einnahmen aus den Folgeprovisionen zu erhalten und zu sichern.
In der Folge wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten (KVA) und einer Auskunft seines ehemaligen Arbeitgebers, es bestehe keine Verpflichtung zur Weiterbetreuung der Kunden, konfrontiert.
In seiner Vorhaltsbeantwortung bestätigte der Bw., es sei grundsätzlich richtig, dass der Anspruch auf Folgeprovisionen in Höhe von 60% unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insbesondere ohne jede Verpflichtung zur weiteren Betreuung ehemaliger Kunden bestehe. Die Praxis zeige jedoch, dass auf Grund der jahrelang gepflegten Betreuungsbeziehung eine entsprechende Vertrauensbasis zwischen den Kunden und dem Bw. gegeben sei, weshalb sich diese im Falle von Schadensfällen direkt an den Bw. wenden. Die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten entstammen aus einem aufrechten Versicherungsvertrag zwischen den Versicherungsnehmern und der Versicherungsgesellschaft. Die Bearbeitung eines Schadensfalles führe daher entweder zu einer Betriebsausgabe beim Versicherer oder zu Werbungskosten bei einem Dienstnehmer des Versicherers. Die Tatsache, dass der Versicherungsangestellte, der für dieses spezielle Vertragsverhältnis auch die Provisionen als Einkünfte bezieht, bereits pensioniert sei, könne nicht dazu führen, dass die im Zusammenhang mit der Betreuung des Versicherungsnehmers entstehenden Aufwendungen steuerlich nicht verwertet werden können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Werbungskosten liegen daher vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (Doralt, EStG9, § 16 Tz 33).
Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass der Bw. zusätzlich zu seiner ASVG-Pension von seinem ehemaligen Arbeitgeber die anteiligen Folgeprovisionen gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden erhalten hat. Wie der Unabhängige Finanzsenat zu dieser Frage schon mehrmals ausgeführt hat, besteht zwischen den Bezügen und den geltend gemachte Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang (RV/0457-G/04 vom 2.10.2006, RV/0189-I/07 vom 23.7.2007, RV/0402-S/07 vom 3.8.2007).
Das vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im vorliegenden Fall von einem gleich gelagerten Sachverhalt ausgegangen werden kann. So gab der Bw. in Übereinstimmung mit der Aussage seines früheren Arbeitgebers an, dass keine Verpflichtung zur weiteren Betreuung ehemaliger Kunden bestehe. Dass der Bw. subjektiv die Auffassung vertritt, seine freiwilligen Betreuungsleistungen hätten Einfluss auf die Nachfolgeprovisionen, ändert nichts an der Tatsache, dass die von ihm freiwillig ausgeübte Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und folglich die von ihm geltend gemachten Aufwendungen auch nicht als Werbungskosten von seinen (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen bezogenen) Einkünften abzugsfähig sind.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 10. Juli 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: |