UFS RV/0457-G/04

UFSRV/0457-G/042.10.2006

Kosten der Kundenbetreuung eines pensionierten Versicherungsvertreters

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vom 16. April 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 7. April 2004, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 7. April 2004 wurde der Berufungswerber erklärungsgemäß für das Jahr 2003 zur Einkommensteuer veranlagt. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung machte er die Kosten für 8.850 gefahrene Kilometer mit je 0,36€ als Werbungskosten geltend. Diese Kilometer habe er im Jahr 2003 mit seinem Privat - PKW für eine Versicherungsgesellschaft zurückgelegt, ohne dafür einen Kostenersatz erhalten zu haben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2004 hat das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Berufungswerber im Jahr 2003 nur mehr Pensionseinkünfte bezogen habe. Tatsächlich hat der Bw neben seiner ASVG - Pension von seinem ehemaligen Arbeitgeber einen Pensionszuschuss von 1.433,00€ und Folgeprovisionen von 7.474,68€ erhalten. Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt. In dem vom bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers verfassten Schriftsatz vom 6. Mai 2006 wird ausgeführt:

"... dass unser Klient nur eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht und der zweite Lohnzettel von der ... Versicherung seine Einkünfte aus den Folgeprovisionen beinhaltet. Unser Klient ist jedoch gegenüber seiner Versicherung verpflichtet, die Versicherungsnehmer, für welche er Folgeprovisionen bezieht, entsprechend zu betreuen und bekommt jährlich eine entsprechende Liste der zu betreuenden Versicherungsnehmer. Für diese Betreuung sind die geltend gemachten Kilometergelder angefallen, ...".

In der Folge legte der Vertreter des Berufungswerbers noch ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 23. Juli 2004 vor, mit dem "wunschgemäß" bestätigt wurde, "dass Sie nach Ihrer Pensionierung noch fallweise Schadenserledigungen sowie andere betreuende Maßnahmen für ihre ehemaligen Kunden durchführen".

Der unabhängige Finanzsenat hat diese Aussage dem ehemaligen Arbeitgeber unter Hinweis auf § 6 des maßgeblichen Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst mit der Bitte um Stellungnahme vorgehalten. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2006 bestätigt der ehemalige Arbeitgeber, dass die Auszahlung der anteiligen (60 vH der) Folgeprovisionen gemäß § 6 des genannten Kollektivvertrags nicht von einer Gegenleistung des ehemaligen Mitarbeiters abhängt, und dass es auch tatsächlich vorkomme, dass einem anderen Mitarbeiter, der die vom pensionierten Mitarbeiter "hinterlassenen" Verträge betreut, die restlichen 40 vH der Folgeprovisionen eingeräumt werden. Zum Schreiben vom 23. Juli 2004 wird ausgeführt: "Laut Information des ehemaligen Vorgesetzten von Herrn ... unterstützt(e) Herr ... seine "Nachfolgerin" insofern, als er - unentgeltlich - gelegentlich Unterlagen von Kunden in die Geschäftsstelle transportiert(e)".

Beide Schreiben wurden dem Berufungswerber vom unabhängigen Finanzsenat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2006 mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 29. August 2006 hat der Berufungswerber dazu ausgeführt:

"Es stimmt schon, dass ich die Folgeprovisionen auch ohne Leistungen bekommen hätte, da aber mein damaliger "Nachfolger", welcher bald darauf die Firma verlassen hat, sich um meine ehemaligen Kunden nicht kümmerte, wurde ich von diesen immer wieder angesprochen um ihre Dinge zu erledigen. Was ich auch machte, hatte ich doch deren Verträge gemacht. Mit der "Nachfolgerin", die erst später in die Firma eintrat, erledigten sich die Probleme."

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs.1 EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Werbungskosten sind Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind (so genannter "kausaler Werbungskosten-begriff"). Unter Werbungskosten sind daher beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die - objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen, und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Werbungskosten liegen daher nur vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen besteht (vgl. z.B. Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2, und Doralt, EStG9, § 16 Tz 33).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber nicht nur seine ASVG - Pension sondern auch den Pensionszuschuss von seinem ehemaligen Arbeitgeber und die anteiligen Folgeprovisionen gemäß § 6 Abs. 2 des Kollektivvertrages für die Versicherungsangestellten im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung, insbesondere auch ohne jede Verpflichtung zur "Weiterbetreuung" ehemaliger Kunden, erhalten hat. Zwischen den Bezügen des Berufungswerbers und den von ihm geltend gemachten Aufwendungen für die Betreuung ehemaliger Kunden besteht kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Die von ihm freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet und die von ihm geltend gemachten Aufwendungen sind folglich nicht als Werbungskosten von den (unabhängig von seinen Betreuungsleistungen bezogenen) Einkünften abzugsfähig (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0011, zu Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors).

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der bestehenden Rechtslage, sodass die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen war.

Graz, am 2. Oktober 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Vertreter, Folgeprovisionen, Außendienst, KVA

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