Errichtung einer Auf- und Abfahrt auf eine bzw. von einer Landesstraße durch eine Gemeinde-KEG - Vorsteuerabzug
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0137 eingebracht. Mit Erkenntnis vom 19.12.2013 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/2100292/2014 erledigt.
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Gewerbepark der Gemeinde X. KEG, Y., vertreten durch Wolf & Partner, Steuerberatungskanzlei, 8200 Gleisdorf, Weizer Straße 35/1, vom 8. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 2. Juli 2008 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 und 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Zuge einer Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:
In den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 seien für die Errichtung der Abfahrt von der B 00 in den Gewerbepark G.-A. Vorsteuern in der Höhe von € 152.111,47 abgezogen worden. Diese Abfahrt könne vom öffentlichen und privaten Verkehr ohne Einschränkungen benutzt werden. Auf der B 00 befänden sich die Hinweistafeln "Straßenmeisterei G. - Lagerplatz" und "Abfallsammelstelle". Nach dem Übereinkommen zwischen dem Land Steiermark, vertreten durch die Baubezirksleitung Graz-Umgebung und der Gemeinde X., der Stadtgemeinde G. und der Gewerbepark der Gemeinde X. KEG [= Berufungswerberin (Bw.)] habe die Bw. die Verwaltung und Erhaltung und die Gemeinde X. sowie die Stadtgemeinde G. den Winterdienst für diese Abfahrt übernommen. Einnahmen aus einer Bemautung oder sonstigen Verwertung der Straße lägen nicht vor. Da die Errichtung und Erhaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich zur Hoheitsverwaltung gehörten und diese Betrachtung auch dann zutreffe, wenn die Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende KEG errichtet werde, seien die diesbezüglichen Vorleistungen nicht für das Unternehmen erbracht worden und die geltend gemachten Vorsteuern (2002: € 36.516,56; 2003: € 67.373,16; 2004: € 501,25 und 2006: € 47.720,50) zu kürzen und im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen die Absetzung für Abnutzung entsprechend, im vorliegenden Fall verlusterhöhend (AfA-Korrekturen: 2003: € -2.597,24; 2004: € -5.207,34; 2005: € -5.220,19 und 2006: € -7.871,33) anzupassen (vgl. Tz 1 des Berichtes vom 30. Juni 2008 über das Ergebnis der Außenprüfung).
Gegen die auf dieser Basis erlassenen Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungsbescheide hat die Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Um Rechtssicherheit für die Bw. zu erlangen, sei die bevollmächtigte Vertreterin im Vorfeld der Errichtung der gegenständlichen Abfahrt von der B 00 in den Gewerbepark an das Bundesministerium für Finanzen mit einer schriftlichen Anfrage herangetreten, um die umsatzsteuerliche Behandlung der Errichtungskosten (Vorsteuerabzug durch die Bw.) abzuklären. Trotz telefonischer Urgenz und nochmaliger Übermittlung der Anfrage per Mail an die zuständige Sachbearbeiterin stehe deren Erledigung bis heute aus.
Zum Sachverhalt sei Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages der "KEG" vom 20. Dezember 1996 sei Gegenstand der Gesellschaft "Die Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks X., Region G., der auf den zwischen der Trasse der Landesbahn und der V. von der Gemeindegrenze der Stadt G. bis zum Zbach gelegenen Grundstücksflächen errichtet werden soll."
Um dem Gesellschaftszweck entsprechen zu können, kaufe die "KEG" die geeigneten Liegenschaften in diesem Areal an, besorge deren Aufschließung (einschließlich der jeweils erforderlichen Zufahrtsstraßen) und verkaufe diese an ansiedlungswillige Unternehmer, regelmäßig unter Ausnützung der Option gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994. In den Kaufverträgen räume die "KEG" den Käufern die Servitut der Zufahrt ein; die Kosten der infrastrukturellen Erschließung seien Kalkulationsbestandteile des Kaufpreises. Die "KEG" besorge die Verwaltung und Erhaltung der Straßen, Wege und Plätze, wofür sie geeignete Maschinen (Traktor, Streugerät und Schneepflug) angeschafft habe.
Nachdem die im Gewerbepark angesiedelten größeren Betriebe (Q. und C.) Anfang des Jahres 2001 wegen der ständig wachsenden Fertigungs-, Zu- und Auslieferungskapazitäten, wegen steigender Wartezeiten bei Auf- und Abfahrten zur und von der B 00 wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens und wegen Gefährdung der just-in-time Logistik massiv die Lösung des Problems "Auf- und Abfahrt" zur und von der Bundesstraße B 00 einforderten, sei es für die "KEG" aus betriebswirtschaftlicher Sicht unumgänglich gewesen, eine Lösung anzubieten, um Betriebsaussiedlungen zu verhindern und Neuansiedlungen bzw. Erweiterungen zu forcieren.
Die Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der Bundesstraße B 00 sei schließlich in den Jahren 2002 bis 2006 von der "KEG" in Auftrag gegeben worden und die Vorsteuern in der Höhe von insgesamt € 152.111,47 aus den Errichtungskosten seien von ihr beansprucht worden.
Bei der umsatzsteuerlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes sei Folgendes zu beachten:
1) Die Investitionen in die Auf- bzw. Abfahrt auf die bzw. von der B 00 seien von der "KEG" auf den im grundbücherlichen Eigentum (nicht öffentliches Gut) der Stadtgemeinde G. befindlichen Liegenschaften mit den Grundstücksnummern 257/10 und 240/1 getätigt worden.
2) Der öffentliche Verkehr auf der B 00 sei, entgegen der "Kreisverkehrsentscheidung" des UFS vom 23.9.2005, RV/0487-W/03, wo der öffentliche Verkehr eingebunden sei, davon nicht betroffen. Die in Rede stehende Auf- bzw. Abfahrt werde im täglichen Alltag beinahe ausschließlich von den angesiedelten Betrieben (Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter) genutzt.
3) Nachdem aus der Erfahrung des täglichen Lebens ein "öffentlicher Verkehr" auf der in Rede stehenden Auf- bzw. Abfahrt vom Gewerbepark zur B 00 nicht oder wenn überhaupt, in einer zu vernachlässigenden Unterordnung stattfinde, weil die Nutzung in der Praxis durch die im Gewerbepark angesiedelten Betriebe erfolge, mache eine explizite Nutzungseinschränkung durch Beschilderung keinen Sinn. Theoretisch bestehe jederzeit die Möglichkeit der "KEG", die Benutzung für Unbefugte auszuschließen, was jedoch für den effizienten wirtschaftlichen Ablauf der dort ansässigen Großbetriebe nicht zweckdienlich sei, weil in der Praxis des Alltags die tatsächliche Nutzung durch den "öffentlichen Verkehr" nicht erfolge.
4) Nach dem Übereinkommen der "KEG" mit dem Land Steiermark (Landesstraßenverwaltung), der Stadtgemeinde G. und der Gemeinde X. übernehme die "KEG" ausdrücklich die Auf- bzw. Abfahrt zur B 00 "... endgültig in ihre Verwaltung und Erhaltung, sowie allen damit verbundenen Rechten und Pflichten"; sie sei also wirtschaftlicher Eigentümer der Investitionen in die in Rede stehende Auf- bzw. Abfahrt auf die bzw. von der B 00. Lediglich den Winterdienst würden die Gemeinde X. und die Stadtgemeinde G. übernehmen.
5) Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gestatte dem Unternehmer "KEG" den Vorsteuerabzug für "die von anderen Unternehmern in der Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind." Ein Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 sei nicht gegeben. Nachdem für die gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 an sich befreiten Grundstücksumsätze die Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 gewählt worden sei und die Errichtungskosten der Auf- bzw. Abfahrt auf die bzw. von der B 00 in die Preiskalkulation des wirtschaftlichen Eigentümers "KEG" Eingang gefunden hätten, lägen für derartige Lieferungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens keine Ausschlussgründe für einen damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug vor. Diese Investition der "KEG" im Sinne ihres Unternehmenszweckes lt. Gesellschaftsvertrag "... Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks ..." sei keine Errichtung und Erhaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die infolge Zugehörigkeit zur Hoheitsverwaltung nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewerblich oder beruflich tätig ist, bestimmt § 2 Abs. 3 leg. cit. Diese Bestimmung lautet:
"(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets
- Wasserwerke,
- Schlachthöfe,
- Anstalten zur Müllbeseitigung und
- zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
- die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften."
Der verwiesene § 2 KStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, lautet auszugsweise:
"§ 2 (1) Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung, die
- wirtschaftlich selbständig ist und
- ausschließlich und überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und
- zur Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und
- nicht der Land- und Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes 1988)
dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.
...
(5) Eine privatwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient (Hoheitsbetrieb). Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Als Hoheitsbetriebe gelten insbesondere Wasserwerke, wenn sie überwiegend der Trinkwasserversorgung dienen, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen."
"Nach Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: RL) unterliegen der Mehrwertsteuer die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt. Nach Art. 4 Abs. 1 der RL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Diese wirtschaftlichen Tätigkeiten sind nach Art. 4 Abs. 2 der RL alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 iVm Art. 4 der RL geht hervor, dass nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0141).
Nach Art. 4 Abs. 5 der RL gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Art. 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der RL um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende. Unerheblich ist, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind. Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Soweit Art. 4 Abs. 5 der RL die Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige davon abhängig macht, dass diese "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig werden, schließt sie eine solche Behandlung der Tätigkeiten aus, die diese Einrichtungen nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Das einzige Kriterium, das eine sichere Unterscheidung dieser beiden Arten von Tätigkeit ermöglicht, ist folglich die nach dem nationalen Recht anwendbare rechtliche Regelung, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, die fragliche Tätigkeit an Hand dieses Kriteriums zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2005, 2000/14/0203)" [VwGH 19.4.2007, 2004/15/0091].
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Nach dem aktenkundigen "Gesellschaftsvertrag über die Errichtung und Verwaltung des Gewerbeparks der Gemeinde X." vom 20. Dezember 1996 sind an der Kommanditerwerbsgesellschaft die Gemeinde X. (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt.
In diesem Gesellschaftsvertrag wird im § 4 der Unternehmensgegenstand wie folgt vereinbart:
"Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks X. Region G., der auf den zwischen der Trasse der Landesbahn und der V. von der Gemeindegrenze der Stadt G. bis zum Zbach gelegenen Grundstücksflächen errichtet werden soll.
Die Gesellschaft ist zu sämtlichen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Unternehmensgegenstand förderlich sind. Sie ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen."
Gemäß § 25a Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964 idF LGBl. Nr. 89/2002, dürfen Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen - die in Rede stehende B 00 wurde lt. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Übernahme von Bundesstraßen (Steiermärkisches Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002), LGBl. Nr. 89/2002, zur Landesstraße erklärt - nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung) angelegt werden.
Nach Abs. 3 leg. cit. sind die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne des Abs. 1 von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen.
Gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 58a LStVG 1964 haben die Gemeinden im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen.
Demnach ist die Gemeinde X. zur verkehrsmäßigen Erschließung des Gemeindegebietes durch Errichtung von Gemeindestraßen (öffentliche Straßen) gesetzlich verpflichtet und hat auch die Kosten für die Anbindung des Gemeindestraßennetzes an die Landesstraße B 00 zu tragen. Nach den Bestimmungen der §§ 47ff LStVG 1964 ist die Durchführung von Straßenbauvorhaben durch behördliche Zwangsmaßnahmen, wie Enteignung der erforderlichen Grundstücke, gewährleistet. Das Verfahren ist gekennzeichnet durch verwaltungsbehördliche Instrumente wie Erlassung von Verordnungen und Bescheiden. Damit unterscheidet sich der Tätigkeitsbereich "Errichtung öffentlicher Straßen" jedenfalls von privaten Wirtschaftstreibenden, denen derartige Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. VwGH 19.4.2007, 2004/15/0091). Somit ist die Errichtung der gegenständlichen Auf- und Abfahrt dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzuordnen.
Diese Beurteilung erfährt auch dadurch keine Änderung, dass der Bauauftrag nicht von der Gemeinde X. unmittelbar, sondern von einem ausgegliederten Rechtsträger, nämlich der Bw., an der die Gemeinde (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt sind, erteilt wurde. Auch wenn es sich beim eigentlichen Unternehmensgegenstand der Bw. - "Errichtung, Verwaltung und Verwertung des geplanten Gewerbeparks" - zweifellos um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, ändert dies nichts daran, dass die in Rede stehende Errichtung der Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der B 00 auf Grundstücken, die sich im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde G. befinden, keine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellt; vielmehr handelt es sich um die Erfüllung einer Aufgabe, die der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts nach dem LStVG 1964 auferlegt ist. Damit ist diese im öffentlichen Recht begründete und mit hoheitlichen Mitteln (imperium) durchsetzbare Straßenbaumaßnahme dem Hoheitsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Diese Würdigung findet auch in der unbestrittenen Kostentragung, wonach die Herstellungskosten für die in Rede stehende Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der B 00 zu je einem Drittel vom Land Steiermark, von der Gemeinde X. und von der Bw., an der die Gemeinde X. (vertreten durch den Bürgermeister) als Komplementär und der Bürgermeister als Kommanditist beteiligt ist, getragen werden, Deckung. Schließlich ist auch der Winterdienst für diese von jedem Verkehrsteilnehmer ohne jede Einschränkung nutzbare Anschlussstelle von der Gemeinde X. und der Stadtgemeinde G. übernommen worden. Die in diesem Zusammenhang getätigten Berufungsausführungen, wonach die "KEG" die Verwaltung und Erhaltung der Straßen, Wege und Plätze besorge, wofür sie geeignete Maschinen (Traktor, Streugerät und Schneepflug) angeschafft habe, kann sich demnach nur auf den Winterdienst der im Gewerbepark befindlichen Verkehrsflächen beziehen. Da diese aber nicht in Streit stehen, erübrigen sich nähere Ausführungen.
Der Behauptung, die von der Bw. übernommenen anteiligen Errichtungskosten - "Kosten der infrastrukturellen Erschließung" - hätten als Kalkulationsbestandteile Eingang in den Kaufpreis der zur Verwertung vorgesehenen Grundstücke des Gewerbeparks gefunden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Abgesehen davon, dass die Bw. keinerlei ziffernmäßige Angaben macht, erweist sich dieses Vorbringen auch im Hinblick darauf, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Auf- und Abfahrt bereits eine Reihe von Betrieben angesiedelt waren, deren drohende Absiedlung durch diese verkehrstechnische Maßnahme nach den eigenen Ausführungen der Bw. jedenfalls verhindert werden sollte, als unzutreffend. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass Beiträge, Gebühren usw., die im Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit eingehoben werden, keinesfalls steuerbare Entgelte darstellen.
Die Prüfungsfeststellung, dass die die in Rede stehende Auf- und Abfahrt, die den Gewerbepark der Gemeinde X. unmittelbar an die Landesstraße B 00 anbindet, uneingeschränkt von jedem Verkehrsteilnehmer benutzt werden kann, ist unbestritten. Zur Behauptung der Bw., wonach auf dem gegenständlichen Straßenstück ein "öffentlicher Verkehr" nicht, oder wenn überhaupt nur in einer zu vernachlässigenden Unterordnung stattfinde, da die Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der B 00 im täglichen Alltag beinahe ausschließlich von Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern der im Gewerbepark angesiedelten Betriebe benutzt würden, ist auf § 2 Abs. 1 LStVG 1964 hinzuweisen. Demnach sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach §§ 7 Abs. 1 Z 1 und 4 LStVG 1964 gehören Landesstraßen und Gemeindestraßen zur Gattung der öffentlichen Straßen.
Da demnach hinsichtlich der Landesstraße B 00 der Charakter einer öffentlichen Straße wohl unzweifelhaft feststeht und bezüglich der in Rede stehenden Auf- und Abfahrt keinerlei Beschränkungen bestehen, kann sie von jedermann bestimmungsgemäß benutzt werden. Denn nach § 5 LStVG 1964 ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. In diesem rechtlichen Zusammenhang erweisen sich somit die Berufungsausführungen, wonach die Bw. jederzeit die Möglichkeit habe, "die Benutzung für Unbefugte auszuschließen" nach den maßgeblichen Bestimmungen des LStVG 1964 als rechtlich unzutreffend und nicht durchsetzbar.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 13. Mai 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Öffentliche Straße, Straßenbau, Auffahrt, Abfahrt, Gemeinde-KEG, Gemeindestraße, Landesstraße, Bundesstraße |
Verweise: |