Vorsätzliche Nichtentrichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bestritten. Absolute Verjährung der Strafbarkeit von Lohnabgaben.
Entscheidungstext
Der Finanzstrafsenat Wien 3 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag. Walter Heissig, Steuerberater, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25-27, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 22. August 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom 25. Juni 2008, GZ, nach der am 12. Mai 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2008, GZ, wurde der Bw. der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger vorsätzlich Lohnsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von € 5.388,76 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Jahre 1997 bis 2000 in Höhe von € 4.761,89 weder spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, noch der zuständigen Abgabenbehörde die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 800,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 80,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates festgestellt, dass der Bw. im inkriminierten Zeitraum eine Landwirtschaft in Form von Pferdeeinstellung, das Gewerbe der Straßen- und Schneeräumung, eine Vermietung von Kraftfahrzeugen und die Vermietung von fünf Häusern und sieben Wohnungen betrieben habe.
Mit Edikt des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juni 2006 sei über das Vermögen des Bw. das Konkursverfahren eröffnet worden.
Im Jahr 2001 habe im Betrieb des Bw. eine Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1997 bis 2000 stattgefunden, im Zuge derer Abfuhrdifferenzen festgestellt worden seien.
Für den Zeitraum Jänner 1996 bis Dezember 2000 seien die monatlichen Lohnsteuerbeträge errechnet und den Dienstnehmern abgezogen, jedoch zum größten Teil nicht an das Finanzamt gemeldet bzw. bezahlt worden. Diese Feststellungen hätten als Grundlage für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen den Bw. gedient.
Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Finanzvergehen sei durch die Aktenlage eindeutig erwiesen.
Auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestünden keine Zweifel, da der Bw. aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit die Fälligkeit der Lohnabgaben gekannt habe.
Seine Verantwortung, sein Steuerberater sei für die Lohnverrechnung zuständig gewesen, decke sich mit dessen Aussage als Zeuge. Der Steuerberater des Bw. habe glaubwürdig zu Protokoll gegeben, er sei lediglich für die Berechnung der Lohnsteuer und nicht für das sonstige Rechnungswesen zuständig gewesen und habe dem Bw. die berechneten Lohnabgaben bekannt gegeben. Für weitere Agenden sei er nicht zuständig gewesen.
Wenn sich der Bw. damit verantworte, er habe deshalb keine Abgaben entrichtet, weil er immer Guthaben gehabt habe, so könne ihn das nicht entschuldigen, da er jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, die geschuldeten Beträge bekannt zu geben.
Nach Zitieren der maßgeblichen Gesetzesbestimmung stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle, da davon auszugehen sei, dass dem Bw. als realitätsbezogenem im Wirtschaftsleben stehenden Geschäftsmann die ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Bei Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw., mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Spruchsenat die subjektive Tatseite damit begründe, dass dem Bw. die Konsequenz des pflichtwidrigen Verhaltens bekannt gewesen sei. Dem sei grundsätzlich beizupflichten, doch werde im Konkreten übersehen, dass dem Bw. nicht bewusst gewesen sei, dass er eine abgabenrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt hätte.
Der Umstand hätte ihm auch nicht bekannt sein können, zumal zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt Guthaben bestanden hätten und er davon ausgegangen sei, dass der Steuerberater die betreffenden Abgaben dem Finanzamt melde bzw. dem Vater des Bw., der wegen der schweren Zuckerkrankheit des Bw. für alle kaufmännischen Agenden bevollmächtigt gewesen sei, mitgeteilt habe, dass die Abgaben von ihm zu melden seien.
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG setzte für die Strafbarkeit Vorsatz voraus.
Im Hinblick auf die damals bestandenen Guthaben beim Finanzamt habe es keinen Grund gegeben, die Abgaben nicht zu melden.
Da der Bw. annehmen habe können, dass sein Steuerberater bzw. sein Vater alle notwendigen Meldungen erstatten würden, könne auch diesbezüglich ein Vorsatz nicht unterstellt werden.
Der Umstand, dass der Bw. schwer zuckerkrank sei und sein Vater deshalb mit allen kaufmännischen Agenden betraut gewesen sei, sei zwar in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, doch finde dies im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Niederschlag.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat ergänzte der Bw. sein Berufungsvorbringen dahingehend, er sei davon ausgegangen, dass mit Guthaben die sich wegen hoher Investitionen aus des Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben hätten, die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben abgedeckt worden seien. Die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen habe er dem Spruchsenat vorgelegt.
Die Meldung der Lohnabgaben habe er dem bevollmächtigten Steuerberater bzw. seinem im Juli 2002 verstorbenen Vater übertragen.
Sein Vater habe zu Lebzeiten die Entscheidungen dahingehend getroffen, welche Zahlungen zu welchen Terminen geleistet werden und sei zu diesem Zwecke am Bankkonto zeichnungsberechtigt gewesen. Die Zahlungen an das Finanzamt habe ebenfalls sein Vater vorgenommen, wenn überhaupt solche zu leisten gewesen seien, zumal es auf Grund der hohen Investitionen Umsatzsteuerguthaben gegeben habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind." (BGBl I 1999/28 ab 13.1.1999; StReformG 2005, BGBl. I 2004/57 ab 5.6.2004)
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; "bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden."
Zu der im Rahmen der gegenständlichen Berufung unbestritten gebliebenen objektiven Tatseite ist zunächst seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzustellen, dass die Strafbarkeit der angeschuldigten Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf Lohnabgaben (L, DB, DZ) für die Zeiträume 1-12/1997 und 1-12/1998 gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG absolut verjährt ist.
Die Verjährung der Strafbarkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen und zwar uneingeschränkt in jedem Stadium des Verfahrens (VwGH 29.1.1991, 89/14/0073).
Das Erlöschen der Strafbarkeit durch absolute Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 3 oder 4 verlängert oder gehemmt ist, sodass auch in solchen Fällen ein eingeleitetes Finanzstrafverfahren nicht mehr zu einem Schuldspruch führen kann.
Gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG beginnt die Frist für die Verjährung der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nie frührer zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Für die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben (vgl. § 207 Abs. 2 BAO) normiert § 208 Abs. 1 lit. a BAO den Beginn der Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Eine absolute Verjährung der Strafbarkeit für Lohnabgaben des Jahres 1999 kann daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2009 eintreten, sodass einem Schuldspruch betreffend Lohnabgaben der Zeiträume 1-12/1999 und 1-12/2000 kein Verjährungshindernis entgegen steht.
Anders verhält es sich mit den Lohnabgaben für die Zeiträume 1-12/1997 und 1-12/1998. Entsprechend der Bestimmung des § 31 Abs.1 FinStrG begann die Verjährungsfrist für den letztbetroffenen Zeitraum Dezember 1998 am 20. Jänner 1999 (= fünfter Tag nach Fälligkeit der Lohnabgaben 12/1998) und es ist somit mit Ablauf des 20. Jänner 2009 für Zeiträume bis 12/1998 absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten. Daher war insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Die unbestrittene Höhe der mit Bescheid vom 29. Mai 2001 festgesetzten Lohnabgaben für die Zeiträume 1-12/1999 und 1-12/2000 ergibt sich aus den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung (Beilage zum Lohnsteuerprüfungsbericht über den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.2000).
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung wendet sich der Bw. gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlungsweise mit der Begründung, er sei zu den Tatzeitpunkten von einem Guthaben aus (dem Spruchsenat vorgelegten) Umsatzsteuervoranmeldungen sowie auch davon ausgegangen, dass der Steuerberater bzw. der Vater des Bw. die Abgaben beim Finanzamt melden würde. Weiters sei er auch davon ausgegangen, dass Zahlungen zuständiger Weise von seinem dafür bevollmächtigten Vater vorzunehmen gewesen wären, der die Entscheidungsbefugnis in finanziellen Belangen gehabt habe.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten, ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant. Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der von seinen Erfüllungsgehilfen erstatteten Meldungen an das Finanzamt kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077).
Keiner weiteren Überprüfung zu unterziehen war im gegenständlichen Fall das Berufungsvorbringens des Bw. dahingehend, er habe sich auf die rechtzeitige Meldung der verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben durch seinen Steuerberater bzw. durch seinen Vater verlassen, da die rechtzeitige Meldung der Lohnabgaben einen (objektiven) Strafbefreiungsgrund dargestellt hätte und es tatbestandsmäßig irrelevant ist, aus welchen Gründen diese unterblieben ist.
Auf Grund der Aktenlage kann jedoch das Berufungsvorbringen des Bw., er habe die steuerlichen Belange seinem Vater übertragen und sei zudem einerseits von Guthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen ausgegangen und habe andererseits seinem am Firmenkonto zeichnungsberechtigten Vater die Entscheidungsbefugnis in finanziellen Belangen überlassen, nicht widerlegt werden.
In Anbetracht der bereits sehr lange zurückliegenden Tatzeitpunkte und des Umstandes, dass eine Befragung des vom Bw. belasteten Vaters wegen dessen Tod im Jahr 2000 nicht mehr möglich ist, erscheinen dem erkennenden Berufungssenat bei gegebener überlanger Verfahrensdauer (Einleitungsverfügung vom 16. Juli 2001, Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt am 10. September 2008) weitere Ermittlungshandlungen weder Erfolg versprechend noch ökonomisch und zweckmäßig.
Da somit für die Tatzeiträume der Jahre 1997 und 1998 absolute Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 abs. 5 FinStrG eingetreten ist und betreffend Lohnabgaben für Monate Jänner 1999 bis Dezember 2000 die angeschuldigte Finanzordnungswidrigkeit im Zweifel (§ 98 Abs. 3 FinStrG) nicht nachgewiesen werden konnte, war insgesamt mit Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Wien, am 12. Mai 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |